G311 2123628-1•BVwG G311 2123628-1
G311 2123628-1Tribunal administratif fédéral20 déc. 2016
Antragsbegehren, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose,<br/>Interessenabwägung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,<br/>Verbrechen, Verkürzung
G311 2123628-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,
Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung am 11.07.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 02.02.2012 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bis 27.01.2011 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ein Verlängerungsantrag sei nicht gestellt worden. Er sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt worden.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 21.11.2012 insofern Folge gegeben, als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Die Herabsetzung wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer einer erfolgreichen Opiatentzugstherapie unterzogen hat.
Aktenkundig ist eine Reisepasskopie des Beschwerdeführers, aus dem sich eine Ausreise am 23.01.2013 ergibt.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Dauer des Einreiseverbotes nach Ausreise am 23.01.2013 so zu verkürzen, dass dieses am 23.07.2015 endet. Der Beschwerdeführer sei 2009 als Volljähriger zu seinem Vater, einem österreichischen Staatsangehörigen, nach Österreich gekommen. Seine Verurteilung sei Folge seiner Suchtmittelabhängigkeit gewesen, er habe in der Haft erfolgreich an einer Suchtmitteltherapie teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin in Österreich. Vorgelegt wurden Strafregisterbescheinigungen der Republik Serbien sowie fachärztliche Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer auf Amphetamine, Kokain, MDMA, Opiate und Marihuana negativ getestet worden sei.
Aktenkundig ist ein den Beschwerdeführer betreffender Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 25.10.2015. Demnach liegen zum Entscheidungszeitpunkt vier rechtkräftige, noch nicht getilgte Vormerkungen vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2016 wurde der Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK und auch sein Recht legal nach Österreich einreisen zu können. Der Beschwerdeführer habe bereits in Österreich erfolgreich eine Suchtmitteltherapie absolviert. Er habe auf eigene Kosten Suchtmitteltests in Serbien durchführen lassen. Im angefochtenen Bescheid setze sich die belangte Behörde nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinander.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an diesem nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teil. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde verzichtet, dem Beschwerdeführer wurde mit Frist bis 26.08.2016 die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten.
Mit Email des Rechtsvertreters vom 26.08.2016 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer von Mitte Juli bis Anfang Oktober 2016 als Saisonarbeitskraft in Montenegro befinde. Es werde ersucht, die Frist bis 31.10.2016 zu erstrecken.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2016, bei Gericht einlangend am 25.10.2016, wurde ein Strafregisterauszug der Republik Serbien vom 25.07.2016 vorgelegt, danach scheint in Serbien keine Verurteilung auf. Weiters wurde ein Facharztbericht des Krankenhauses XXXX,
Abteilung: Psychiatrie - Ambulanz vom 30.09.2016 mit folgendem
Inhalt vorgelegt:
"Beginn des Besuchs: 30.09.2016, 13:46
Ende des Besuchs: 30.09.2016, 14:07
Diagnose: F112 Disordines mentales et disordines morum propter usum opiatorum-syndroma dependentiae F11.22
Anamnese: Kontrolluntersuchung. Der Patient war seit 30.11.2015 nicht mehr bei der Untersuchung. In der Zwischenzeit besuchte er die Privatordination des Herrn Dr. XXXX, damit er die Therapie bekommt. Angeblich nimmt er auch weiterhin 4 mg Buprenorftn per die. Vor 10 Tagen ersuchte er um Urintest als Nachweis, dass er keine Narkotika konsumiert, den er für die Reise ins Ausland benötigt.
Status: Umfangreich, manipulativ, verliert Distanz, entwickelte kognitive Abhängigkeitsformen, veränderliche Angst, niedrige FT mit zeitweiser acting-out Reaktion, nicht kooperativ.
Diagnostischer Befund: Es wurde Biognost Test auf Buprenorfin, Metadon und Morphium gemacht, mit dem bestätigt wurde, dass der Patient regelmäßig die Substitutionstherapie einnimmt; er nimmt keine Opiate.
Vorgeschlagene Therapie und Abschluss: Buprenorfin Tabl. a 2 mg 2+0+0
Hinsichtlich der nicht konsistenten Behandlung und der nicht vorhandener Kooperation des Patienten ist es notwendig, dass der Patient zu einem anderen Ordinarius zum Zwecke der weiteren Begleitung und Aufrechterhaltung der Abstinenz mit Substitutionstherapie überwiesen wird."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.
Der Beschwerdeführer reiste 2009 nach Österreich zu seinem hier lebenden Vater, der österreichischer Staatsangehöriger ist. Er verfügte zuletzt von 27.01.2010 bis 27.01.2011 über eine Niederlassungsbewilligung beschränkt, ein Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG verurteilt. Der Beschwerdeführer hat bis zum 30.09.2010 in Tirol zumindest 7,3 g Kokain und zumindest 193,8 g Heroin besessen. Einem verdeckten Ermittler hat er am 30.09.2010 in einer die Grenzmenge um das 15-fache übersteigenden Menge, nämlich 193,8g Heroin, überlassen.
Aufgrund des zitierten Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen vier rechtskräftige, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor, wobei die Bestrafung zur Zahl XXXX zu einer Geldstrafe von Euro 900,-- wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand) besonders hervorzuheben ist.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 21.11.2012 wurde das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2012 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2013 wurde das Verfahren als gegenstandslos erklärt und eingestellt, da die Beschwerde zurückgezogen wurde.
Der Beschwerdeführer ist am 23.01.2013 nach Serbien ausgereist, er lebt seither dort, im Sommer 2016 war er als Saisonarbeitskraft in Montenegro tätig.
In Serbien liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor.
In dem Facharztbrief des Krankenhauses XXXX vom 30.09.2016 wurde die Diagnose "Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide:
Abhängigkeitssyndrom" gestellt. Der Beschwerdeführer wurde negativ auf Opiate getestet und wurde festgestellt, dass er die Substitutionstherapie durchführt. Weiters wurde er in diesem Arztbrief als nicht kooperativ beschrieben und festgestellt, dass psychische Auffälligkeiten vorliegen.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers und zum Aufenthaltsstatus getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol.
Das genannte strafgerichtliche Urteil sowie der Vorstrafenauszug hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind aktenkundig.
Alle übrigen Feststellungen stützten sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die von ihm vorgelegten Unterlagen.
Zu Spruchteil A):
§ 52 FPG lautet:
"Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 53 FPG lautet:
"Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
§ 9 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 60 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
In Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshofe gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist die Ausreise des Beschwerdeführers als fristgerecht anzusehen.
Es ist aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Auch wenn der Beschwerdeführer nun keine Opiate mehr konsumiert und die Substitutionstherapie absolviert, ist aufgrund des vorgelegten Fachartzbriefes nach wie vor davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine labile Persönlichkeit handelt, die die Distanz verliert, sich nicht kooperativ verhält und zeitweise eine emotionale Überreaktion zeigt, was auch in der im Facharztbrief festgestellten Diagnose "Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom" seinen Niederschlag findet.
Vor dem Hintergrund des vorgelegten Arztbriefes ist daher zu befürchten, dass es aufgrund des nicht gefestigten Charakterbildes des Beschwerdeführers wieder zu Verstößen gegen die Rechtsordnung kommen könnte. Dabei wird ergänzend darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, wobei jene wegen Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand besonders Gewicht hat.
Seine Eltern - sein Vater ist nach Angaben des Beschwerdeführers österreichischer Staatsangehöriger - leben ebenso wie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich, es bestehen daher starke private Bindungen zum Bundesgebiet.
Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer mittlerweile XXXX Jahre alt ist und er lediglich vier Jahre in Österreich gelebt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er in seinem Herkunftsstaat keineswegs als entwurzelt anzusehen ist.
In Ansehung dieser besonderen Umstände erweisen sich die angeordneten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens als notwendig, sachlich adäquat und verhältnismäßig, zumal die Kontakte zu den Eltern und zur Lebensgefährtin auch durch Besuche in Serbien aufrecht erhalten werden können. Zweifelsohne könnte die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK bewirken, zumal mehrfach gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX hat seine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes bereits mit der absolvierten Suchtmitteltherapie begründet. Auch wenn die Straftaten nun bereits sechs Jahre zurückliegen kann aufgrund der fachärztlichen Diagnose zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit weggefallen sei oder erheblich gemindert wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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