BVwG W237 2142024-1

W237 2142024-1Tribunal administratif fédéral19 déc. 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Texte intégral

BVwG W237 2142024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W237.2142024.1.00

Spruch

W237 2142024-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zl. 514720309/2453150:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste im Dezember 2009 erstmals illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2010 gemäß § 5 AsylG 2005 in der damaligen Fassung wegen der Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens nach der Dublin II-Verordnung zurück- und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.06.2010 ab. Am 04.08.2010 reiste die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus Österreich aus.

2. Nach erneuter illegaler Einreise stellte sie gemeinsam mit ihrer jüngeren - zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen - Tochter am 28.11.2013 einen weiteren Asylantrag. Diesen begründete sie zunächst damit, dass ihre Tochter in Tschetschenien vergewaltigt worden sei.

2.1. In einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.07.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter im November 2015 freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Sie selbst sei nach ihrem negativen Asylverfahren im Jahr 2010 nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe bis zu ihrer erneuten Ausreise dort über drei Jahre gelebt. In Österreich sei ihr im Dezember 2009 eine Niere entfernt worden, wobei die andere nur eingeschränkt funktionsfähig sei. Sie habe in der Russischen Föderation eine Dialysebehandlung erhalten, die Behandlungssituation sei in Österreich jedoch besser, weshalb sie diese in Österreich fortsetzen wolle.

2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab mit Bescheid vom 07.11.2016, zugestellt am 14.11.2016, dem am 30.12.2014 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), statt (Spruchpunkt I.), wies ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt II.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt IV.); schließlich erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ab (Spruchpunkt V.). Den letztgenannten Spruchpunkt begründete das Bundesamt damit, dass die Beschwerdeführerin keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht habe.

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Spruchpunkte II. bis V. dieser Entscheidung Beschwerde, welche am 23.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser brachte sie im Wesentlichen vor, an einer terminalen Niereninsuffizienz zu leiden und sich im chronischen Dialyseprogramm zu befinden. Sie müsse dreimal in der Woche für jeweils vier Stunden zur Dialyse und befinde sich auf der Eurotransplant-Liste für eine Nierentransplantation. Eine Abschiebung nach Tschetschenien hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin von der Transplantationsliste genommen würde. Ohne regelmäßige Dialyse könne es zu einer Überwässerung und einem Lungenödem kommen; aufgrund der Neigung zur Hyperkaliämie bestehe die Gefahr von schweren, potentiell lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörungen. In Tschetschenien gäbe es keine Möglichkeit einer Nierentransplantation; die dortigen Dialysebehandlungen seien von schlechter Qualität. Bessere Behandlungsmöglichkeiten gäbe es bloß in Moskau, eine dortige Behandlung könne sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht leisten. Auch begleitende Medikation für eine Behandlung in Tschetschenien sei für die Beschwerdeführerin kaum leistbar, zumal nach Lage der Umstände auch ihre Familie ihr finanziell nicht helfen würde. Ihre Rücküberstellung nach Tschetschenien bedeute vor diesem Hintergrund eine Verletzung in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK, weshalb (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde.

4. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 14.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 22.11.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG rechtzeitig.

Zu A)

1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).

2. Im vorliegenden Fall kann aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

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