BVwG G308 2126334-1

G308 2126334-1Tribunal administratif fédéral19 déc. 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, private Streitigkeiten,<br/>real risk, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, strafrechtliche Verfolgung, Verbrechen

Texte intégral

BVwG G308 2126334-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2126334.1.00

Spruch

G308 2126334-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016,Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat verlassen zu haben, da er mit zwei anderen Jugendlichen in Streit geraten sei. Diese würden ihn noch immer bedrohen und so habe sich der Beschwerdeführer gefürchtet dort zu bleiben. Ein Freund habe den Beschwerdeführer darüber hinaus einmal fotografiert, als er gemeinsam mit einem anderen Freund mit einer Waffe hantiert habe, und das Foto in der Folge auf Facebook gestellt. Deshalb habe die Polizei den Beschwerdeführer zuhause aufgesucht und das Haus durchsucht. Die Waffe sei nicht echt gewesen. Außerdem lebe der Vater des Beschwerdeführers in Österreich und wolle der Beschwerdeführer bei ihm leben. Das seien die einzigen Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er weiters, dass sich zuhause niemand um ihn kümmere, nachdem seine Großmutter einen Schlaganfall erlitten habe und seitdem ein Pflegefall geworden sei.

3. Aktenkundig ist weiters ein verwaltungsstrafrechtliches Erkenntnis des Magistrats der Stadt XXXX vom 16.11.2015, wonach eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin eines Bauunternehmens wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu einer Verwaltungsstrafe von insgesamt EUR 2.000,-- verurteilt wurde, weil sie unter anderem den Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung als Fassadenarbeiter beschäftigt hatte und der Beschwerdeführer am 18.06.2015 bei der Ausübung dieser illegalen Beschäftigung von der Finanzpolizei betreten wurde.

4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA), am 07.03.2016, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sich seine Eltern getrennt hätten, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei. Er habe fortan bei seiner Tante gelebt, welche inzwischen zuckerkrank sei und sich nicht mehr um den Beschwerdeführer kümmern könne. Die Großmutter sei alt. Der Beschwerdeführer habe mit einem Elternteil zusammenleben wollen, da sein in Österreich lebender Vater ihn sein ganzes Leben lang unterstützt habe. Andere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer keine.

Mit dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat erörtert und ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 21.03.2016 gewährt.

Eine Stellungnahme langte nicht ein.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 14.04.2016 zugestellt.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2016 festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wegen Tatbegehungsgefahr und des Verdachtes, das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB begangen zu haben, die Untersuchungshaft verhängt.

7. Mit dem am 28.04.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des BFA. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der "Verhandlung" einen Sachverständigen für den Kosovo beiziehen, dem Beschwerdeführer internationalen Schutz gewähren; ihm alternativ subsidiären Schutz gewähren und im Zweifelsfalle eine mündliche Verhandlung anordnen. Sinngemäß wurde darüber hinaus beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Im Wesentlichen zusammengefasst wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Nur weil der Beschwerdeführer den Vorfall mit der Hausdurchsuchung durch die Polizei wegen des Fotos mit der Waffe auf Facebook nicht mehr im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme als Fluchtgrund vorgebracht habe, sei die belangte Behörde nicht davon entbunden, entsprechende Ermittlungen zu unternehmen. Weiters umfasse das Asylrecht nicht nur die klassischen vier Asylgründe der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und wäre der Umstand, dass sich im Kosovo nunmehr aufgrund der Erkrankung der Tante und des Alters der Großmutter niemand mehr um den Beschwerdeführer kümmere jedenfalls bezüglich der Gewährung von subsidiärem Schutz zu überprüfen gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Ausbildung genossen, gesund und jung sei, sei er dennoch nicht - ob der schlechten Arbeitsmarktlage mit Arbeitslosigkeit bis zu 60% - in der Lage sich sein Leben selbst zu finanzieren. Vor dem Hintergrund der 50 000 bis 60 000 Wirtschaftsflüchtlinge aus dem Kosovo könne man jedenfalls nicht von einem nicht asylrelevanten Fluchtgrund sprechen.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 11.05.2016 vorgelegt und sind am 18.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in weiterer Folge das Landesgericht für Strafsachen XXXX um Mitteilung des Verfahrensstandes bzw. um Übersendung eines allenfalls vorhandenen Strafurteiles gegen den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.11.2016, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 188.11.2016, wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz verurteilt wurde, dieses Urteil wegen einem laufenden Rechtsmittelverfahren jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.

Der Beschwerdeführer verließ eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 04.04.2015 und reiste erst mit dem Reisebus über Serbien - unterbrochen durch einen Fußmarsch über die ungarische Grenze - und Ungarn schließlich mit einem PKW illegal in das Bundesgebiet ein, wo sich der Beschwerdeführer seither ohne Unterbrechung aufhält.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt aufgrund im Herkunftsstaat lebender Angehöriger über dortige familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter, sein Bruder, seine Tante, sowie die Großmutter leben nach wie vor dort und besteht zu den Familienangehörigen guter Kontakt.

Die Eltern des Beschwerdeführers trennten sich im Kindesalter und wuchs der Beschwerdeführer anschließend hauptsächlich bei der Tante und bei der Großmutter mit finanzieller Unterstützung durch den Vater auf. Die Großmutter ist mittlerweile alt, die Tante hat einen Schlageanfall erlitten. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre die Grundschule besucht und eine Lehre begonnen, aber nicht abgeschlossen. Zuletzt war der Beschwerdeführer Schüler.

Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Beziehungen zu seinem Vater. Der Vater lebt seit zehn Jahren im Bundesgebiet, ist hier verheiratet und verfügt über einen Daueraufenthaltstitel als Familienangehöriger. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner Inhaftierung an der Adresse seines Vaters aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eigenen Angaben nach hat der Beschwerdeführer noch Cousins und Cousinen in Österreich, ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht aber nicht. Sonst bestehen keinerlei nennenswerten soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer geht keiner geregelten Beschäftigung nach und lebt neben der Grundversorgung auch weiterhin - wie bisher schon im Kosovo - von der finanziellen Unterstützung seines Vaters. Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2015 jedoch bei der Ausübung von Fassadenarbeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des schweren Raubes in Untersuchungshaft. Eine strafgerichtliche Verurteilung erster Instanz liegt mittlerweile vor, das Urteil ist aber wegen des laufenden Rechtsmittelverfahrens jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt aufrecht in Haft in der Justizanstalt XXXX.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nach seinen eigenen Angaben im Alter von 16 Jahren wegen eines Streites zwischen ihm und anderen Personen von den kosovarischen Behörden für 24 Stunden in Untersuchungshaft genommen worden. Er wurde danach wieder frei gelassen und hatte dieser Vorfall seinen eigenen Angaben nach keinerlei weitere Konsequenzen für den Beschwerdeführer.

Aufgrund des Postings eines Fotos des Beschwerdeführers auf Facebook, auf welchem er mit einem Freund gemeinsam an einer (unechten) Schusswaffe hantierte, hat beim Beschwerdeführe eigenen Angaben nach in der Folge einer Hausdurchsuchung durch die Polizei stattgefunden. Auch diese Hausdurchsuchung hatte für den Beschwerdeführer offenbar keine weiteren Auswirkungen.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eigenen Angaben nach nicht vorbestraft. Er wird weder von der Polizei, einer Staatanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Konfession oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz ausschließlich aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:

Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem legte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur illegalen Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte hat sowie zu den mangelnden sozialen und integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weitere Verwandte (darunter Mutter und Bruder) im Herkunftsstaat hat, bei welchen er bis zu seiner Ausreise zu den festgestellten Umständen gelebt hat, im Herkunftsland die Grundschule abgeschlossen, die begonnene Lehre aber abgebrochen hat und seinen Lebensunterhalt bisher neben der materiellen Unterstützung durch seine Familie durch die finanzielle Unterstützung seines in Österreich lebenden Vaters bestritten hat, beruht auf dessen eigenen Angaben.

Aus dem aktenkundigen Verwaltungsstraferkenntnis des Magistrats der Stadt XXXX vom 16.11.2015 ergibt sich darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung als Bauarbeiter ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten wurde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch nicht widersprochen und angeführt, dass er einfach Beschäftigung gebraucht habe.

Aktenkundig ist weiters der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sowie ein Schreiben desselben, wonach der Beschwerdeführer offenbar wegen des ihm zur Last gelegten Verbrechens des schweren Raubes in erster Instanz strafgerichtlich verurteilt wurde, das Urteil wegen laufendem Rechtsmittelverfahren aber nicht rechtskräftig ist.

Dass der Beschwerdeführer maßgeblich Deutsch spricht oder bereits einen Kurs besucht oder abgeschlossen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr wurde seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA nur angegeben, in der Woche nach der Einvernahme den zweiten Kurs auf Niveau A1 zu beginnen. Diesbezüglich wurde aber weder eine Kursbesuchsbestätigung noch ein Prüfungszertifikat vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auf die ihm auf Deutsch gestellte Frage "Verstehen Sie mich" mit "Ja, ich verstehe Sie" geantwortet. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann daraus aber nicht auf das Vorliegen entsprechender Deutsch-Kenntnisse geschlossen werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und sich seit 20.04.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt XXXX in (Untersuchungs)Haft befindet bzw. am Wohnsitz seines Vaters aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, entspricht dem Amtswissen (Einsicht in das Betreuungsinformationssystem des Bundes und das Zentrale Melderegister). Aktenkundig sind weiter der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX sowie das Schreiben vom 15.11.2016, wonach der Beschwerdeführer erstinstanzlich verurteilt wurde, das Rechtsmittelverfahren aber noch offen ist.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr - insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen - nicht behauptet wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.

Der Beschwerdeführer brachte selbst in der Erstbefragung aber auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vor, dass er bei seinem Vater in Österreich leben möchte, da seine Tante im Kosovo nunmehr erkrankt sei und sie sich nicht mehr um den Beschwerdeführer kümmern könne. Sonst habe der Beschwerdeführer in der Heimat nichts zu fürchten. In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass bei ihm wegen eines Facebook-Postings mit einer (unechten) Waffe eine Hausdurchsuchung der Polizei stattgefunden habe, diese aber keinerlei Konsequenzen gehabt habe.

In Bezug auf das Vorbringen zu dieser Hausdurchsuchung ist einerseits festzuhalten, dass dieses Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA nicht mehr erhoben wurde. Dort hat der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat bereits einmal inhaftiert worden sei, geantwortet, er sei wegen einer Streitigkeit mit Freunden einmal für 24 Stunden in Untersuchungshaft gesessen, dann aber frei gelassen worden. Dazu ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht der diesbezüglichen Beweiswürdigung der belangten Behörde jedenfalls nicht entgegentreten kann, zumal der Beschwerdeführer trotz dieses Vorbringens explizit aussprach, dass er keine staatliche Verfolgung irgendeiner Art in seiner Heimat zu fürchten hat und für ihn weder die Untersuchungshaft von 24 Stunden noch die Hausdurchsuchung irgendwelche nachteiligen Folgen gehabt hätte. Der gegenständlichen Beschwerde ist diesbezüglich nur zu entnehmen, dass der Vergleich des kosovarischen Ermittlungsverfahrens mit jenem österreichischer Behörden in Bezug auf diese beiden Vorfälle quasi eine "Verunglimpfung" des österreichischen Systems sei, nachdem im Kosovo Korruption allgegenwärtig und sich die Parlamentarier gegenseitig mit Sitzmöbeln und Tränengas zu Leibe rücken würden. Inwiefern dieses Vorbringen dazu geeignet wäre - entgegen den expliziten Angaben des Beschwerdeführers, keine Verfolgung vor staatlichen Behörden zu fürchten - eine solche dennoch anzunehmen, sei dahingestellt. Jedenfalls wurde in der gegenständlichen Beschwerde in keiner Weise substantiiert vorgebracht, dass das Gegenteil der Fall wäre.

Dem Kernvorbringens des Beschwerdeführers, er wolle in Österreich bei seinem Vater leben, da sich im Kosovo nunmehr aufgrund der Erkrankung der Tante und des Alters der Großmutter niemand mehr um ihn kümmere und dem nunmehr in der Beschwerde erhobenen Vorbringen, wirtschaftliche Fluchtgründe würden jedenfalls einen Fluchtgrund im Sinne der GFK darstellen, dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls zumindest subsidiärer Schutz aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit von 60 % sowie der Zahl an 50 000 bis 60 000 kosovarischen Wirtschaftsflüchtlingen zu gewähren, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise - auch nicht in der Beschwerde - substantiiert dargetan, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzielle Notlage geraten würde, die einen Eingriff in seine in Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde.

Auf Grund der vorgetragenen - rein wirtschaftlichen und persönlichen - Fluchtgründe und der Absicht, die Regelungen des NAG zum Aufenthalt und Zuzug aus dem Ausland zu umgehen, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei andere Fluchtgründe vorgebracht hat, war selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen.

Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo beruht darauf, dass der Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von dem Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die ihm seitens der belangten Behörde eingeräumte Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt, ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den maßgeblichen Länderberichten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von staatlicher oder privater Seite bedroht würde und ergibt sich unter der Berücksichtigung dieser Ausführungen auch nicht, dass die Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, mangelhaft oder nicht ausreichend wäre.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihm im Herkunftsstaat Republik Kosovo asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal von einer grundsätzlichen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, hat eine Grundschulbildung genossen, eine Lehre allerdings abgebrochen und lebte bisher schon von seinen Familienangehörigen im Kosovo sowie der finanziellen Unterstützung seines in Österreich lebenden Vaters. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, bisher Schüler gewesen zu sein und, dass aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit sowie der schlechten wirtschaftlichen Situation eine Arbeitsaufnahme kaum möglich sei, dem ist aber entgegenzuhalten, dass es diesfalls jedenfalls dem Beschwerdeführer zumutbar ist, weiterhin die finanzielle Unterstützung seines Vaters - wie bisher - in Anspruch zu nehmen und darüber hinaus, sich seinen Lebensunterhalt, wenigstens teilweise durch Gelegenheitsarbeiten zu verdienen, wenn es sich dabei auch nicht um eine feste Anstellung handelt. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch im Bundesgebiet bereits nachweislich bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Darüber hinaus ist auf die gesicherte Grundversorgung sowie öffentliche Sozialleistungen zu verweisen.

Es kann weiters davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen des Familienverbandes eine zusätzliche wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, auch wenn diese Unterstützung unter Umständen in materiellen Dingen wie der Gewährung von Unterkunft bei der Mutter, dem Bruder, der Tante oder der Großmutter des Beschwerdeführers besteht, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise ebenfalls bei seinen Familienangehörigen gewohnt hat.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 08.04.2015 im Bundesgebiet und ist sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Kosovos kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, sind unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff;).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat - außer seinem schon lange in Österreich lebenden Vater und ein paar Cousins und Cousinen - keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Zu den Cousins und Cousinen besteht jedoch kein enger familiärer Kontakt. Auch wenn der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung zuletzt mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebte, so ist gegenständlich nicht vom Bestehen eines über die normalen emotionalen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnisses auszugehen. Die Eltern des Beschwerdeführers trennten sich bereits während seiner Kindheit. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass sein Vater bereits seit über 10 Jahren in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Erstbefragung nicht angeben, wo sein Vater in Österreich lebt und meldete erst über einen Monat nach der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz an der Adresse seines Vaters seinen Wohnsitz in Österreich. Das Familienleben war daher zumindest über 10 Jahre unterbrochen und wird weiters einerseits dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 20.04.2016 in Haft befindet, der gemeinsame Haushalt daher bereits nach kurzer Zeit wieder aufgehoben ist, und andererseits, dass der Beschwerdeführer auch bisher schon in der Heimat finanzielle Hilfe vom Vater erhielt. In Bezug auf finanzielle Abhängigkeit ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vom Vater auch wie früher von Österreich aus im Herkunftsstaat finanzielle Unterstützung erhalten kann.

Die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers zu bewerten; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer geht bzw. ging keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und wurde bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Der Beschwerdeführer konnte weiters keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine sonstige zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, Deutsch-Kurse zu besuchen, hat diesbezüglich jedoch keine Bestätigungen vorgelegt. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen würden, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Nachdem der Beschwerdeführer zusätzlich zur illegalen Einreise und zur Betretung bei einer illegalen Beschäftigung bereits seit XXXX in Untersuchungshaft sitzt und wegen des Verbrechens des schweren Raubes zumindest in erster Instanz und nicht rechtskräftig verurteilt wurde, hat der Beschwerdeführer auch schon erkennen lassen, dass er dazu geneigt ist, die österreichische Rechtsordnung und die österreichischen gesellschaftlichen Werte nicht zu respektieren. Dies mindert die ohnehin nicht maßgebliche Integration des Beschwerdeführers zusätzlich.

Der Beschwerdeführer befand seit seiner Einreise am 08.04.2015 weniger als zwei Jahre, sohin nur kurze Zeit, im Bundesgebiet. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und wie bereits ausgeführt der Beschwerdeführer bereits seit fast acht Monaten in Haft ist. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Der nunmehr XXXX-jährige Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im April 2015 im Kosovo gelebt, hat dort die Grundschulbildung abgeschlossen, von der materiellen Unterstützung seiner Familie sowie der finanziellen Unterstützung seines in Österreich lebenden Vaters gelebt. Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung einer Person in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung einer Person in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zu.

§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Wie in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens war jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Weiters wurde ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht festgestellt, dass er im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre.

Hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist auszuführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

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