BVwG W188 2107075-1

W188 2107075-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2016

Regest

Befolgungspflicht, Dienstpflicht, Dienstzuteilung,<br/>Feststellungsbescheid, Weisung

Texte intégral

BVwG W188 2107075-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2107075.1.00

Spruch

W188 2107075-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Telekom Austria AG vom 04.03.2015, PNr. XXXX , betreffend Feststellungen über die Befolgung von Weisungen und deren Rechtmäßigkeit in Angelegenheit einer Dienstzuteilung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 39 BDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.10.2014 teilte die Telekom Austria, Personalmanagement GmbH, Job-Service, der Beschwerdeführerin (BF) unter Anschluss eines Ausbildungsplans mit, dass am 03.11.2014 für sie eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme gestartet werde und sie für die Dauer der Ausbildung dem Fachbereich "Customer Service" zur Dienstleistung zugeteilt werde. Ziel dieser Maßnahme sei die Vorbereitung für den Einsatz in der "Serviceline (Call Center)" (folgend: "Serviceline") zur Erreichung des Zieles "EBITDA-Turnaround".

2. Mit Schreiben der Human Resources Operations vom 27.10.2014 wurde der BF im Auftrag der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 03.11.2014 bis zum 20.05.2015 dem Bereich "Customer Service/Directory Service" auf die Planstelle 9580, Wertigkeit PT 5 (spezialisierter Fachbearbeiter/spezialisierte Mithilfe), zwecks Ausbildung zur Dienstleistung zugewiesen werde.

3. Mit an die belangte Behörde, Human Resources Operations, gerichtetem Schreiben vom 29.10.2014 gab die BF bekannt, dass die Weisung rechtswidrig und insbesondere nicht durch § 58 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) gedeckt sei.

4. Mit an die BF gerichtetem Schreiben vom 30.10.2014 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 27.10.2014 dahingehend, dass die BF mit Wirkung vom 03.11.2014 bis zum 20.05.2015 dem Bereich "Customer Service/Directory Service", Einheit "DS XXXX 2", 1030 XXXX , Arsenal Objekt 22, auf den oben unter Punkt 2. genannten Arbeitsplatz zwecks Ausbildung vorübergehend zugewiesen werde.

5. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 beantragte der Rechtsvertreter der BF, über die Rechtmäßigkeit der Weisungen vom 14.10.2014 und vom 27.10.2014 bescheidmäßig abzusprechen und führte im Wesentlichen aus, dass die Dienstzuteilung einen Revancheakt bzw. eine Schikane der belangten Behörde gegen die BF darstelle, weil diese dem näher ausgeführten "Sozialplan", welcher für sie einen finanziellen Verlust bedeuten würde, nicht zugestimmt habe. Weiters sei die Dienstzuteilung schon deshalb nicht begründet, weil es in XXXX eine große Zahl einschlägig eingestufter Dienstnehmer gebe, die für die vorgesehene Verwendung besser als die BF geeignet seien, weshalb beantragt werde, jene Dienstnehmer, die im Raum XXXX besoldungsrechtlich gleich wie diese eingestuft seien und aufgrund einer Versetzung nicht dauernd auf einen Arbeitsplatz zugewiesen seien, bekannt zu geben. Die mit der dienstrechtlichen Maßnahme verbundenen Nachteile seien aufgrund der täglichen Fahrzeit von 4 Stunden, dem Verzicht auf Freizeit und der Beeinträchtigung der Ruhezeit enorm und führten zu finanziellen Einbußen und einer Gesundheitsschädigung.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß den §§ 39 und 44 BDG fest, dass die Befolgung der Weisungen vom 14.10.2014 und vom 27.10.2014, mit denen die Dienstzuteilung angeordnet wurde, zu den Dienstpflichten der BF gehöre, dieser Maßnahme keine "schlichte" Rechtswidrigkeit anhafte und die BF dadurch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werden würde. Begründend wurde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Oktober 2014 die Möglichkeit ergeben habe, die BF, welche - mit einer Unterbrechung im Herbst 2010 - seit 31.12.2009 von der Dienstleistung befreit sei, zur Erreichung des gemeinsamen Ziels "EBITDA-Turnaround" nach Absolvierung einer Ausbildung im Fachbereich "Customer Service", Organisationseinheit "Directory Service", auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 als "spezialisierter Facharbeiter/spezialisierte Mithilfe" in der "Serviceline" als einer wichtigen Kundenschnittstelle des Unternehmens einzusetzen bzw. dauerhaft zu verwenden. Ziel der Dienstzuteilung sei, die BF gemäß Ausbildungsplan für den Einsatz in der "Serviceline" vorzubereiten. Die Bestimmung des § 39 Abs. 3 Z 2 BDG sehe vor, dass eine über die Dauer von 90 Tagen hinausgehende Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Beamten zulässig sei, wenn sie zum Zwecke der Ausbildung erfolge. Nachdem die BF - abgesehen von der oa. Unterbrechung - seit dem 31.12.2009 keinen fixen Arbeitsplatz bekleidet habe, sei die Dienstzuteilung aus dienstlichen und betrieblichen Gründen erforderlich. Die für die Zurücklegung der Strecke zwischen XXXX und XXXX aufzuwendende Zeit sei zumutbar, nach der Lebenserfahrung würden dadurch keine Gesundheitsschädigungen hervorgerufen würden. Die BF sei weder verheiratet noch habe sie Kinder, insgesamt lägen keine persönlichen, familiären oder sozialen Gründe vor, die der Dienstzuteilung entgegenstünden.

7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 30.08.2015 führte der Rechtsvertreter der BF ua. aus, die Dienstzuteilung sei eine reine Fiktion, weil es sich beim Zuweisungsarbeitsplatz weder um einen Arbeitsplatz iSd § 36 Abs. 1 BDG noch um einen solchen iSd § 39 Abs. 1 BDG handle, sodass diese Maßnahme gesetzwidrig sei. Die vorgeblich angestrebte "Aus- und Fortbildungsmaßnahme" sei eine einseitig angeordnete unzulässige Zwangsmaßnahme, die nicht geeignet sei, als Rechtfertigung für eine Dienstzuteilung zu dienen. Die BF habe ihre Grundausbildung bereits vor Jahren absolviert, eine Verpflichtung zur Absolvierung eines Managementtrainings iSd § 32 Abs. 1 leg. cit. bestehe ebenso wenig wie zur Teilnahme an einer Weiterbildung, zumal seit Ende Dezember 2009 keine Versetzung auf einen Arbeitsplatz erfolgt sei, dessen Anforderungen Maßstab für Weiterbildungserfordernisse ergeben hätten. Nachdem die BF den angebotenen Sozialplan wegen zu gewärtigender finanzieller Nachteile nicht akzeptiert habe, sei es zur Dienstzuteilung gekommen, wobei diese unter dem Gesichtspunkt zu sehen sei, dass der BF für die Zurücklegung der Wegstrecken zwischen XXXX und XXXX kein privates KFZ zur Verfügung stehe und dadurch eine unzumutbare Belastung entstünde. Der hierfür anzusetzende Zeitaufwand von 4 1/2 Stunden sei inakzeptabel, die solcherart geschaffene Situation habe bereits zu längerer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit geführt. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Pensionierung der BF wegen dauernder Dienstunfähigkeit anstrebe. Das schikanöse Vorgehen der belangten Behörde werde dadurch untermauert, dass sie im angefochtenen Bescheid - ohne darüber konkrete Angaben zu machen - eingestehe, dass es andere Dienstnehmer, die unter Berücksichtigung des Dienstalters sowie ihrer persönlichen und familiären Umstände durch eine entsprechende Zuteilung weniger als die BF oder überhaupt nicht belastet werden würden, gäbe, diese aber in Projekten beschäftigt und teilweise auch nicht so gut geeignet seien. Für den Fall, dass der Willkürcharakter der Dienstzuteilungsweisung nicht gesehen werde, werde beantragt zu erheben, wie viele und welche Beamte mit welchen Wohnsitzen bei der Telekom Austria AG in der Verwendungsgruppe PT 5 vom Dienst freigestellt seien oder jedenfalls nicht auf einem Dauerarbeitsplatz verwendet werden würden bzw. welcher Art die Projekte seien, für welche Dauer diese vorgesehen seien und welche zeitliche Inanspruchnahme dafür gegeben sei. Schließlich stünde gerade in XXXX jede beliebige Zahl von nichtbeschäftigten oder unterbeschäftigten Arbeitnehmern zur Verfügung, die jene Verwendung ausüben könnten, die für die BF angeblich vorgesehen sei. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass in Bezug auf die Weisungen vom 14.10.2014 und 27.10.2014 keine Befolgungspflicht bestanden habe und diese rechtswidrig seien.

8. Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen.

9. Mit an den Rechtsvertreter der BF gerichtetem hg. Schreiben vom 20.06.2016 wurden diesem die dort näher bezeichneten Aktenteile übermittelt und Gelegenheit geboten, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen.

10. Mit Schriftsatz vom 28.06.2016 teilte der Rechtsvertreter der BF dem Bundesverwaltungsgericht ua. mit, dass die BF mittlerweile nach

XXXX und in der Folge nach XXXX versetzt worden sei und sohin wieder auf ihren ursprünglichen Arbeitsplatz gelangt sei. Dessen ungeachtet bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde; gerade in den letzten Jahren bemühe sich die belangte Behörde, Beamte loszuwerden, indem diese unter Druck gesetzt werden würden, Angebote im Sinne von finanziellen nachteiligen Nichtarbeitszeitmodellen (Vorruhestand, Karenzurlaub oder ähnliches) zu akzeptieren. Eine Entscheidung in gegenständlicher Sache sei geeignet, Grenzen des diesbezüglich Zulässigen aufzutragen.

11. Über hg. Ersuchen vom 01.07.2016 legte die belangte Behörde ergänzend Verwaltungsakten vor, aus denen ua. hervorgeht, dass die BF zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2015 von ihrer unbefristeten Verwendung in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH als "spezialisierte Fachbearbeiter/spezialisierte Mithilfe", Verwendungsgruppe PT 5, Arbeitsplatz 60173125, Dienstort XXXX , Bereich "ServiceNetwork Operation (SNO)", Organisationseinheit "PO Provisoring Systemoperating, XXXX " abberufen und gleichzeitig in den Fachbereich "Operation" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH unter Zuweisung des näher bezeichneten Arbeitsplatzes nach XXXX versetzt wurde. Schließlich sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2016 der näher bezeichnete Arbeitsplatz der BF "nach XXXX verlegt und der Dienstort der BF mit XXXX " festgelegt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wird in der Telekom Austria AG in XXXX auf dem Arbeitsplatz "spezialisierte Mithilfe" im Bereich "Operation, Service Operation", Verwendungsgruppe PT 5, verwendet.

Aufgrund einer Umstrukturierung wurde der von der BF bekleidete, in XXXX angesiedelte Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 im Bereich der Telekom Austria Personalmanagement GmbH "Service Network Operation", Einheit "PO Provisioning Systemoperating", mit Ablauf des 30. Dezember 2009 aufgelassen. Anschließend wurde sie in den Personalpool versetzt und war zunächst mangels Vorhandenseins eines adäquaten Ersatzarbeitsplatzes von der Dienstleistung befreit. In der Zeit vom 18.10.2010 bis 19.12.2010 wurde sie in ihrer früheren Dienststelle in XXXX eingesetzt.

Mit den Weisungen der Telekom Austria, Personalmanagement GmbH, Job-Service, vom 14.10.2014, und jener der Human Resources Operations vom 27.10.2014 wurde die BF für die Zeit 03.11.2014 bis zum 20.05.2015 dem Bereich "Customer Service/Directory Service", Einheit "DS XXXX 2", 1030 XXXX , Arsenal Objekt 22, als "spezialisierter Fachbearbeiter/spezialisierte Mithilfe" in der Verwendungsgruppe PT 5 zwecks Ausbildung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen. Nach der mit Schreiben vom 29.10.2014 erfolgten Remonstration der BF gegen die zuletzt genannte Weisung wurde diese seitens der belangten Behörde mit an die BF gerichtetem Schreiben vom 30.10.2014 wiederholt.

Die Dienstzuteilung der BF wurde von der belangten Behörde mit der Vorbereitung für den Einsatz in der "Serviceline" zur Erreichung des Zieles "EBITDA-Turnaround" und dem dienstlichen bzw. betrieblichen Interesse, die BF, die - von einem ca. zweimonatigem Zeitraum abgesehen - seit 31.12.2009 keinen fixen Arbeitsplatz bekleidete, gemäß § 36 Abs.1 BDG mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, begründet. Weiters war geplant, die BF nach Abschluss dieser Ausbildung nach XXXX zu versetzen und ihr in der "Serviceline" einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 dauerhaft zuzuweisen.

Im Zusammenhang mit der Dienstzuteilung wurden der BF eine Beschreibung des konkreten Zielarbeitsplatzes (Schulungs- und Entwicklungsarbeitsplatz) sowie ein Ausbildungsplan, aus dem die datumsmäßig bestimmte Dauer der Ausbildung, die Schulungsräumlichkeiten, die Ausbildungsinhalte, die Trainer und zusätzliche Informationen hervorgehen, übermittelt.

Die BF befand sich vom 27.11.2014 bis zum 28.12.2014, vom 21.01.2015 bis zum 06.03.2015 und ab 17.03.2015 im Krankenstand und konsumierte vom 29.12.2014 bis zum 05.01.2015 und vom 09.03.2015 bis zum 13.03.2015 Erholungsurlaub.

Der tägliche Zeitaufwand für die Zurücklegung der Wegstrecke vom Wohnort XXXX bis zur in XXXX gelegenen Zuweisungsdienststelle beträgt ca. 4 Stunden. Für den dadurch entstandenen finanziellen Aufwand standen der BF Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift zu.

Die am 06.11.1960 geborene BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Nach dem neuropsychiatrischen Gutachten Dris. XXXX vom 09.04.2015 wurden bei der BF eine somatoforme Störung (F 45.9) sowie eine rezidivierende Cervicolumbalgie (M 53.1) festgestellt. Weiters lägen leichte bis mittelschwere Einschränkungen auf neuropsychiatrischem Gebiet vor und bestehe weiterhin Behandlungsbedürftigkeit. Die somatoformen, psychiatrisch ausgelösten Beschwerden seien leicht bis mittelschwer, sodass zeitweise medizinische Behandlungen notwendig seien, die neurologischen Beschwerden seien leicht- bis mittelgradig und bedürften fallweise medizinischer Behandlung. Die körperliche und geistige Mobilität seinen nicht eingeschränkt, Arbeitsfähigkeit bestehe für mäßig verantwortungsvolle Tätigkeiten, durchschnittliche psychische Anforderungen im Ausmaß einer Vollbeschäftigung, Nacht- und Schichtdienste seien möglich. Eine Vollarbeitszeit von 8 bis maximal 10 Stunden täglich sei möglich, unter Einhaltung des Leistungskalküls seien Krankenstände nicht vermehrt zu erwarten. Dem Gutachten des Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie vom 02.04.2015 ist ua. zu entnehmen, dass sich bei der BF Übergewichtigkeit, Bluthochdruck, beginnende Schädigung des Herzens und eine Schottergallenblase fänden, ferner voraussichtlich keine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe und rein fachbezogen alle leichten und fallweise mittelschweren Arbeiten zu den üblichen Zeiten mit den üblichen Pausen zugemutet werden könnten.

Im November 2014 und im Februar 2015 standen im Bereich der belangten Behörde mangels Eignung oder wegen der Verrichtung von spezifischer Tätigkeiten in Projekten keine Mitarbeiter der Verwendungsgruppe PT 5 für eine Zuweisung auf jenen Arbeitsplatz, auf bzw. für den die BF eingeschult werden sollte, zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im BDG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 39 Abs. 1 BDG liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist eine Dienstzuteilung nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Abs. 3 Z 2 leg. cit. bestimmt, dass eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig ist, wenn sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt. Nach Abs. 4 leg. cit. ist bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (siehe VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (etwa VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (siehe VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093; 15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099 und auch 20.09.1983, 82/12/0119 sowie 24.04.1995, 94/19/0110).

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, dh., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).

Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0195).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Weisung auch dann rechtsunwirksam, weshalb ihre Pflicht zu ihrer Befolgung entfällt, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, 2007/12/0022; 17.10.2008, 2007/12/0049, mwN). Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor (vgl. hiezu etwa VwGH 10.03.2009, 2008/12/0066; 01.03.2012, 2011/12/0104). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0157 und 23.11.2011, 2010/12/0009; 22.05.2012, 2011/12/0170). Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049).

Soweit die in Rede stehende Dienstzuteilung der BF, die nach Auflassung deren ursprünglichen Arbeitsplatzes in der Dienststelle XXXX infolge Umstrukturierungsmaßnahmen mit Ablauf des 30.12.2009 - abgesehen von einem zwei Monate währenden Zeitraum im Jahr 2010 - dem Personalpool angehörte, von der belangten Behörde einerseits mit dem sich aus § 36 Abs. 1 BDG ergebenden Erfordernis der Betrauung eines Beamten mit der Wahrnehmung einer Aufgabe eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes bzw. mit der Realisierung des Unternehmenszieles "EBITDA-Turnaround" begründet und andererseits im Hinblick auf die bisherige Verwendung der BF im Fernmeldebereich und deren davon inhaltlich grundlegend anders gelagerten, in Aussicht genommenen Verwendung in der "Serviceline" die Absolvierung einer diesbezüglichen Ausbildung im Bereich "Customer Service/Directory Service" für erforderlich erachtet wurde, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese Vorgangsweise aus anderen als aus den im § 39 Abs. 2 BDG normierten dienstlichen Gründen erfolgt sei. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der BF ein klar gegliederter Ausbildungsplan sowie eine konkrete Beschreibung des Ausbildungsarbeitsplatzes übermittelt und ihr auch angekündigt wurde, dass ihr zwecks Einschulung eine Führungskraft zur Seite gestellt werde.

Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde Ermittlungen veranlasste, nach deren Ergebnissen im November 2014 und im Februar 2015 mangels Eignung oder wegen der Verrichtung spezifischer Tätigkeiten in Projekten keine Mitarbeiter der Verwendungsgruppe PT 5 für eine Ausbildung für die "Serviceline" zur Verfügung standen, ist dem Einwand der BF, dass die belangte Behörde diesbezüglich keine einzige konkrete Angabe gemacht habe, entgegenzuhalten, dass der bei der BF konkret konstatierte Ausbildungsbedarf aufgrund des persönlichen Bezuges zu dieser nicht von anderen Bediensteten substituiert werden konnte. Unter diesem Gesichtspunkt war daher dem diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Beweisantrag nicht weiter nachzukommen. Da die Dienstzuteilung der BF sohin zweifellos zum Zwecke der (vorbereitenden) Ausbildung erfolgte, war diese auch im iSd § 39 Abs. 3 Z 2 BDG über die Dauer von insgesamt 90 Tagen im Kalenderjahr 2015 zulässig.

Die belangte Behörde nahm auch auf das Dienstalter der BF und ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse iSd § 39 Abs. 4 BDG Bedacht, indem sie feststellte, dass diese nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Der mit der täglichen Zurücklegung der Wegstrecke zwischen dem Wohnort der BF und dem Zuteilungsort verbundene Zeitaufwand konnte der BF zugemutet werden. Im Weiteren ist den Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX ua. zu entnehmen, dass der BF die Bewältigung einer Vollarbeitszeit von 8 bis maximal 10 Stunden täglich möglich sei bzw. voraussichtlich keine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe, sodass a priori nicht davon ausgegangen werden konnte, die BF werde auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage sein, die Aufgaben eines Zielarbeitsplatzes überhaupt zu erfüllen.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen bleibt daher festzuhalten, dass die der Dienstzuteilung zugrunde liegenden Weisungen nicht durch ein unzuständiges Organ erfolgten und auch die Befolgung derselben nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstieß. Weiters wurde die Weisung der belangten Behörde vom 27.10.2014, mit der die Dienstzuteilung verfügt wurde, aufgrund der Remonstration der BF vom 29.10.2014 schriftlich (Schreiben vom 30.10.2014) wiederholt. Angesichts der für die Dienstzuteilung der BF maßgeblichen Gründe, so insbesondere der Wahrnehmung der sich aus § 36 Abs. 1 BDG ergebenden Verpflichtung durch die belangte Behörde, des Zuweisungsbedarfes im Rahmen der Realisierung des Unternehmenszieles "EBITDA-Turnaround" sowie des konstatierten Ausbildungsbedarfes und des Umstandes, dass die belangte Behörde iSd § 39 Abs. 4 BDG die bisherige Verwendung der BF, deren Dienstalter sowie persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse berücksichtige, kann nicht davon gesprochen werden, dass sie jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens überhaupt unterlassen habe oder die Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person der BF liegenden Gründen getroffen oder die Rechtslage gehäuft verkannt habe. Bei diesem Gesamtbild ist daher kein Anhaltspunkt für eine willkürliche oder schikanöse Vorgangsweise der belangten Behörde zu erkennen.

Aus den genannten Gründen erweist sich auch die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, der Dienstzuteilung hafte auch keine "schlichte" Rechtswidrigkeit an bzw. die BF sei dadurch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden, als nicht rechtswidrig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die BF durch die Anordnung der Dienstzuteilung, soweit sie während des im Dienstauftrag angeführten Zuteilungszeitraumes (03.11.2014 bis 20.05.2015) weitgehend wegen Krankheit und in Anspruch genommenen Erholungsurlaubes gerechtfertigt vom Dienst abwesend war, in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt bzw. in ihrer Rechtssphäre nicht berührt werden konnte.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Fallbezogen sind das Verwaltungsgeschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Daher ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und war die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage, ob die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilungen zu Recht ergangen sind, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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