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W184 2000931-3•BVwG W184 2000931-3
W184 2000931-3Tribunal administratif fédéral16 déc. 2016
non refoulement, Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W184 2000931-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 10 00.826-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, brachte, mit dem Flugzeug aus Moskau kommend, nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Verwendung eines gefälschten ghanaischen Reisepasses am 15.12.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Schwechat am 15.12.2003 gab die beschwerdeführende Partei an, er sei Staatsangehöriger von Liberia. Auf die Frage nach dem Grund für seine Einreise antwortete er, er sei in Ghana als Liberianer von der Ausweisung bedroht gewesen. In sein Heimatland könne er wegen des Krieges nicht zurück.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.12.2003 gab die beschwerdeführende Partei an, er sei Staatsangehöriger von Liberia. Er habe die Grundschule und die Hauptschule besucht und danach als Straßenverkäufer gearbeitet. Er habe Liberia im Jahr 1993 wegen des Krieges verlassen und sei mit dem Schiff nach Ghana gefahren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2003 wurde I. der erste Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.
In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei am 26.07.2007 aufgrund der Dublin II-Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich überstellt. Laut dem Laissez-passer der Niederlande ist die beschwerdeführende Partei Staatsbürger von Ghana.
Die beschwerdeführende Partei brachte sodann am 27.07.2007 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Bei der Erstbefragung am 27.07.2007 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger von Liberia. Im Jahr 1993 sei er mit dem Schiff nach Ghana gefahren und 2003 sei er aus Russland mit dem Autobus über Finnland in die EU eingereist. Als Fluchtgrund gab er an, dass in Liberia Krieg geherrscht habe. Alle Leute seien auf der Flucht vor den Rebellen gewesen und daher sei er auch geflüchtet.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.08.2007 gab die beschwerdeführende Partei an, er sei in Liberia geboren. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Verfahren. Für den Fall der Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er dort niemanden mehr habe und dass er kein Geld hätte und dort nicht leben könnte.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs am 09.08.2007 gab die beschwerdeführende Partei an, er habe in Liberia die Rebellen unterstützt und könne aus diesem Grund nicht mehr nach Liberia zurückkehren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2007 wurde I. der zweite Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Im Zuge der Bemühungen der Fremdenpolizei zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates teilte die liberianische Botschaft in Bonn mit Schreiben vom 12.12.2007 mit, dass die beschwerdeführende Partei nach den Ergebnissen einer telefonischen Befragung nicht Staatsbürger Liberias sei.
Laut Sprachanalysegutachten vom 10.03.2008 und 02.04.2008 spricht die beschwerdeführende Partei eine Variante des Englischen, die offensichtlich nicht Liberia zuzuordnen ist, sondern wahrscheinlich Ghana oder Nigeria.
In weiterer Folge wurde die beschwerdeführende Partei am 20.11.2009 in Wien von der Polizei festgenommen und brachte in der Schubhaft am 21.11.2009 den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung am 21.11.2009 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei in Ghana geboren und Staatsangehöriger von Ghana. Auf die Frage nach dem Fluchtgrund antwortete die beschwerdeführende Partei, seine bisherigen Angaben seien noch aufrecht, aber er wolle hinzufügen, dass er in Ghana Probleme mit der Regierung wegen Falschgeldes gehabt habe. Im Fall seiner Rückkehr würde er eingesperrt werden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.11.2009 gab die beschwerdeführende Partei an, er habe das erste Mal seine Nationalität nicht angegeben, weil er in Ghana Probleme habe. Er habe in Ghana im Jahr 2002 Falschgeld hergestellt und würde dort ins Gefängnis kommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009 wurde I. der dritte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Sodann brachte die beschwerdeführende Partei am 27.01.2010 den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung am 27.01.2010 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger von Liberia. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete die beschwerdeführende Partei, er habe in seiner Heimat eine homosexuelle Beziehung gehabt. Nachdem seine Eltern und die seines Freundes davon erfahren haben, seien sie von ihnen verstoßen worden. Falls die Regierung davon Kenntnis bekäme, würde ihm eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren drohen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.02.2010 gab die beschwerdeführende Partei an, er habe seit der Schulzeit eine geheime homosexuelle Beziehung gehabt. Am 24.12.2009 habe er mit seiner Familie telefoniert und erfahren, dass es Probleme mit der Familie seines Freundes gebe, weil diese von der Beziehung erfahren habe. Er befürchte in Ghana Verfolgung durch die Familie seines Freundes.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010 wurde I. der dritte (gemeint: vierte) Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2010 behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.03.2010 gab die beschwerdeführende Partei an, er sei Staatsbürger von Ghana. Sein Vater sei aus Liberia und seine Mutter aus Ghana. Die beschwerdeführende Partei habe nie die Rebellen in Liberia unterstützt. Er habe dies behauptet, weil er verwirrt gewesen sei. Er habe sein Heimatland im Jahr 2003 verlassen, weil seine Eltern gewusst haben, dass er homosexuell sei.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.07.2010 gab die beschwerdeführende Partei an, er sei in Liberia geboren und im Alter von zehn bis elf Jahren mit seiner Mutter nach Ghana gegangen. Seine Mutter stamme aus Ghana und sein Vater aus Liberia. Die beschwerdeführende Partei habe zwei Staatsbürgerschaften, er sehe sich aber als Ghanaer, weil er in Ghana aufgewachsen sei. Zum Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass er in Ghana eine homosexuelle Beziehung gehabt habe. Das Ansehen seiner Familie habe darunter gelitten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2010 wurde I. der vierte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 18.01.2013 mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei schwer verletzt worden sei und sich noch in Behandlung befinde. Dazu wurde ein Befund eines Krankenhauses vorgelegt, wonach die beschwerdeführende Partei aufgrund mehrerer Verletzungen am 28.12.2012 stationär aufgenommen und unter anderem an der Lunge operiert worden sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2013 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. und III. wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde zu Spruchpunkt II. und III. ausgeführt, es sei angesichts der schweren Verletzung der beschwerdeführenden Partei vom Dezember 2012 nicht gänzlich auszuschließen, dass dieser noch an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leide. Im angefochtenen Bescheid fehlten somit aktuelle, auf entsprechende, insbesondere auch medizinische Ermittlungen gestützte Feststellungen zu einem etwaigen Behandlungsbedarf, gegebenenfalls über die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten für solche Erkrankungen in Ghana sowie über Angehörige und Freunde der beschwerdeführenden Partei in Ghana.
Im fortgesetzten Verfahren legte die beschwerdeführende Partei einen Befund vom 11.01.2013 vor, wonach er am 28.12.2012 mehrere Stichwunden am Thorax und Abdomen erlitten habe und am 11.01.2013 wieder in häusliche Pflege entlassen worden sei. Die Sättigung bei Raumluft erreiche 98 %. Er müsse sich sechs Wochen lang schonen und das Heben schwerer Lasten vermeiden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.05.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, er nehme Medikamente gegen Vitamin D-Mangel und Bluthochdruck sowie ein Schmerzmittel. Im Herkunftsstaat habe er noch eine Cousine und zwei Tanten.
In der Folge übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Medikamentenverordnung. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergab, dass entsprechende Medikamente in Ghana verfügbar sind.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Schreiben vom 16.11.2014 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass ihm nach einer Messerstecherei ein Teil der Lunge entfernt worden sei und er keine schweren Lasten tragen dürfe. Das Strafgericht habe den Täter zur Zahlung von EUR 6.400,-- an die beschwerdeführende Partei verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2016 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei Folgendes aussagte (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, RI = Richter, BF = Beschwerdeführende Partei):
"RI: Sie sind schon lange in Österreich. Versuchen Sie, soweit wie möglich auf Deutsch zu antworten. Haben Sie irgendwelche Unterlagen, die Sie mir vorlegen wollen?
BF: legt fünf Empfehlungsschreiben vor, diese werden kopiert.
RI: Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dass Sie nach Ghana zurückkehren?
BF: Weil ich Probleme in Ghana habe.
RI: Welche Probleme haben Sie in Ghana?
BF: Ich war ein Schwuler in Ghana.
RI: Haben Sie gegenwärtig gesundheitliche Probleme?
BF: Seit 2012 habe ich gesundheitliche Beschwerden, weil ich von einem Freund fünfmal mit dem Messer gestochen wurde.
RI: Haben Sie einen Befund über Ihre gesundheitlichen Probleme mit?
BF: Ja, ich habe schon neue Befunde, aber die habe ich jetzt nicht mit.
RI: Legen Sie mir bitte innerhalb von einer Woche ab heute einlangend alle aktuellen Befunde vor. Welche Beschwerden haben Sie jetzt noch?
BF: Manchmal bekomme ich in der linken Brusthälfte Schmerzen, sodass ich mich nicht richtig bewegen kann, und manchmal bekomme ich auch Bauchschmerzen, wenn ich husten muss, sodass ich nicht mehr stehen kann, dann muss ich mich fünf Minuten ruhig halten. Stehen kann ich dann nicht mehr, bis dies wieder vorbeigeht.
RI: Welche medizinische Behandlung bekommen Sie gegenwärtig?
BF: Meine Therapie ist jetzt ausgelaufen, aber wenn ich diese Schmerzen bekomme, dann gehe ich zu meinem Arzt und der gibt mir dann etwas.
RI: Welche Medikamente bekommen Sie dann?
BF: Es sind verschiedene Medikamente.
RI: Haben Sie eine Krankenversicherung in Österreich?
BF: Ja, aber die wurde jetzt beendet.
RI: Wieso?
BF: Ich war bei der Caritas und dann habe ich ein Schreiben bekommen, dass das jetzt vorbei ist und dass sie das nicht mehr übernehmen können.
RI: Haben Sie in Österreich ein Familienleben oder Kinder oder Verwandte?
BF (auf Deutsch): Ich habe eine Freundin, aber keine Familie.
RI: Wohnen Sie zusammen mit Ihrer Freundin?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Verwandte in Österreich oder in Ghana?
BF (auf Deutsch): In Ghana, meine Cousine.
RI: Haben Sie gegenwärtig eine Arbeit und ein regelmäßiges Einkommen?
BF (auf Deutsch): Nein.
RI: Wo wohnen Sie gegenwärtig?
BF: Im XXXX.
RI: Wie viel Miete müssen Sie für diese Wohnung zahlen?
BF: Diese Wohnung gehört meinem Freund. Ich zahle nichts.
RI: Ist das ein Mann, mit dem Sie eine homosexuelle Beziehung haben, oder ein Freund?
BF: Nein, ich habe keine homosexuelle Beziehung.
RI: Von welchem Einkommen leben Sie?
BF: Meine Freundin hilft mir, mein Freund auch. Dann gibt es auch die ghanaische Organisation. Diese unterstützt mich auch.
RI: Seit wann sind Sie in Österreich?
BF: Seit 2003.
RI: Waren Sie seither zwischen durch auch in einem anderen Land?
BF (auf Deutsch): Ich war immer in Österreich.
RI: Haben Sie einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung abgelegt?
BF (auf Deutsch): Ich hatte einen Termin für einen Deutschkurs. (auf Englisch:) Aber die Caritas hat dann gesagt, sie kann mich nicht unterstützen. Dreimal war das so, dass ich keine Unterstützung für einen Deutschkurs bekommen habe.
RI: Haben Sie in den letzten 13 Jahren in Österreich gearbeitet?
BF: Ich habe einen türkischen Freund. Der ruft mich immer an, wenn er Hilfe braucht, und ich verrichte dann Putzarbeiten für ihn. Er bezahlt mir Geld für meine Arbeit und davon lebe ich. Vor zwei Jahren habe ich zwei Monate lang während der Wintersaison die Straßen gereinigt.
RI: Wollen Sie noch irgendetwas angeben oder vorlegen?
BF: Ich werde vielleicht noch Unterlagen über meine Beschäftigung vorlegen, wenn ich sie finde."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Ghanas und gehört einer christlichen Religion an.
Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die beschwerdeführende Partei verfügt auch über einen Verwandten- und Bekanntenkreis im Herkunftsstaat.
Die beschwerdeführende Partei erlitt vor vier Jahren mehrere Stichwunden am Thorax und Abdomen und wurde an der Lunge operiert. Diese Verletzungen sind ausgeheilt und er benötigt gegenwärtig keine Krankenbehandlung.
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei reiste erstmals im Dezember 2003 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der im selben Monat rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Juli 2007 wurde die beschwerdeführende Partei aus den Niederlanden nach Österreich überstellt und brachte einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, der im August 2007 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Im November 2009 wurde die beschwerdeführende Partei von der Polizei festgenommen und brachte in der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher im Dezember 2009 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Sodann brachte die beschwerdeführende Partei im Jänner 2010 den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz ein und hält sich seither aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine Verwandten und keine Ehefrau oder Lebensgefährtin, jedoch eine Freundin sowie einige Freunde, und er arbeitet in einer Kirchengemeinde mit.
Die beschwerdeführende Partei besuchte keinen Deutschkurs und legte auch noch keine Deutschprüfung ab, konnte jedoch in der Verhandlung einige Sätze auf Deutsch sprechen. Eine reguläre Erwerbstätigkeit oder gar die Selbsterhaltungsfähigkeit liegen nicht vor, die beschwerdeführende Partei bestreitet zurzeit den Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit und Unterstützung durch seine Freundin und durch Freunde. Die beschwerdeführende Partei ist - nach Tilgung der Vorstrafen - strafgerichtlich unbescholten.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).
Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).
Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).
Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat.
Sicherheitslage
Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015);
BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation;
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana.
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015).
In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und die nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und die Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).
Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana.
Sicherheitsbehörden
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).
Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana.
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).
In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze - Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) - aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana.
Korruption
Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).
Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien fehlt die Bereitschaft der Regierung, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015).
Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a);
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana.
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).
Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS sowie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).
Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).
Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a);
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 25.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana.
Todesstrafe
Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a);
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15.
Religionsfreiheit
Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).
Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a);
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft;
USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana.
Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).
Quellen
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana.
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).
Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).
Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung;
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren, wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen, etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationaler Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).
In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin oder reisen sehr weit, um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).
97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren, etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS-Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014.
Behandlung nach Rückkehr
Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).
Quellen
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014.
Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat. Auf eine landesweite Verfolgungsgefahr für einzelne Bevölkerungsgruppen gibt es nach den Länderberichten keinen Hinweis. Beispielsweise ergibt sich aus dem Bericht von Freedom House, Freedom in the World 2015 - Ghana, vom 28.01.2015, dass Ghanas Mehrparteiensystem den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit bietet, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor.
Dass die beschwerdeführende Partei gegenwärtig an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser in der Verhandlung keine konkreten Angaben dazu machen konnte, etwa zu einem bestimmten Medikament, und auch keine Befunde vorlegte. Falls die beschwerdeführende Partei eine Krankenbehandlung benötigt hätte, hätte er als Asylwerber, eventuell auch mit Unterstützung seines Vertreters, jederzeit die Grundversorgung in Anspruch nehmen können. Die in dem vorgelegten Befund aus dem Jahr 2013 empfohlene Schonung und Vermeidung des Hebens schwerer Lasten bezog sich auf die Wochen nach der Operation.
Da die beschwerdeführende Partei längere Zeit in Ghana lebte, ist davon auszugehen, dass er auch noch über einen Verwandten- und Bekanntenkreis verfügt, mit dem er erforderlichenfalls wieder Kontakt aufnehmen könnte. Dieser erwähnte selbst eine Cousine und zwei Tanten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Ghana in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage ungünstig ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall ist also gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Daher ist ein möglicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Ein solcher Eingriff verstößt jedoch nur dann gegen die EMRK, wenn er nicht die Erfordernisse des Art. 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er gesetzlich vorgesehen ist, im Sinn dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
Eine Rückkehrentscheidung stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 an:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):
die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;
die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;
die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;
das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;
die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.
Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:
"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Art. 8 EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57).
Im vorliegenden Fall stellt eine Rückkehrentscheidung betreffend die beschwerdeführende Partei jedenfalls einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.
Bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Im Rahmen der Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Drittstaatsangehörigen an einem weiteren Verbleib in Österreich nimmt zwar das Gewicht des persönlichen Interesses grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu. Doch ist dabei nicht die bloße Aufenthaltsdauer maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Drittstaatsangehörige die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865).
Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt kann jedoch - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist, - nach der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 18.03.2014, 2013/22/0129; 22.01.2013, 2011/18/0036; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.03.2012, 2011/18/0256; 10.05.2011, 2011/18/0100).
Im vorliegenden Fall führte die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.
Es ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich wurde nicht dargelegt. Die beschwerdeführende Partei reiste erstmals im Dezember 2003 illegal nach Österreich ein und stellte insgesamt vier missbräuchliche Asylanträge. Seit dem vierten Antrag im Jänner 2010, also seit knapp sieben Jahren, hält sich die beschwerdeführende Partei durchgehend aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Die beschwerdeführende Partei führt in Österreich kein Familienleben, sondern nur ein Privatleben. Eine ausreichende Integration der beschwerdeführenden Partei in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Erwerbstätigkeit, liegt noch nicht vor. Die beschwerdeführende bestreitet zurzeit den Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit und Unterstützung durch Freunde. Was die sprachliche Integration betrifft, so besuchte die beschwerdeführende Partei keinen Deutschkurs und legte auch noch keine Deutschprüfung ab, konnte jedoch in der Verhandlung einige Sätze auf Deutsch sprechen. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine Verwandten und keine Ehefrau oder Lebensgefährtin, jedoch eine Freundin sowie einige Freunde, und er arbeitet in einer Kirchengemeinde mit. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.
Aus diesen Gründen war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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