W238 2121660-1•BVwG W238 2121660-1
W238 2121660-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W238 2121660-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.02.2016, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.10.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Unter einem wurde die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) beantragt. Den Anträgen beigelegt wurden ein Schreiben eines Facharztes für Unfallchirurgie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.08.2010, ein orthopädischer Befund vom 17.04.2015, ein Röntgenbefund vom 29.07.2015 sowie ein ärztlicher Entlassungsbericht eines Rehabilitationszentrums vom 17.09.2015.
2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.01.2016 - erstatteten Gutachten vom 20.01.2016 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit Cervikalsyndrom beidseits und rezidivierendem Lumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da Dauerschmerztherapie und radiologische Veränderungen. Keine sensomotorischen Ausfälle. Adipositas bedingte Bewegungseinschränkung wurde mitberücksichtigt.
40
2
Mediale Meniskusläsion links, mittlere Gonarthrose und Femorpatellararthrose beidseits Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkungen in beiden Kniegelenken und Schmerzen.
30
3
Rezidivierende depressive Störungen, Panikattacken Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikamenten stabil und sozial integriert.
20
4
Chronische Niereninsuffizienz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kein Diuretikabedarf und eine einfache Hypertonie besteht. Hyperurikämie berücksichtigt.
20
5
Impingement rechte Schulter, erschwerte Elevation in beiden Armen Fixer Rahmensatz, Schmerzen berücksichtigt.
20
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 infolge eines ungünstigen Zusammenwirkens um eine Stufe erhöht werde. Die übrigen Leiden würden zu keiner Erhöhung führen, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Zur begehrten Zusatzeintragung wurde im Sachverständigengutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht kurze Wegstrecken trotz der Beeinträchtigungen aus eigener Kraft zurücklegen könne. Das Ein- und Aussteigen sei möglich, da die Funktion der oberen und unteren Extremitäten in den Gelenken ausreichend sei. Ein sicherer Transport könne somit gewährleistet werden. Es bestehe auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems.
3. Am 04.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangte Behörde vom 04.02.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.01.2016, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
Als Beilage des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 20.01.2016 übermittelt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass die Ausführungen der Sachverständigen nicht zutreffen würden. Sie habe in Wirklichkeit mehr Probleme, als im Gutachten angeführt worden seien. Betreffend Panikattacken sei zu ergänzen, dass sie solche auch bekomme, wenn sie sich z.B. in vollen und überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in kleinen Räumen (z.B. Aufzug) befinde. Die Medikamentenauflistung im Gutachten sei nicht richtig. Sie nehme die Medikamente Trittico und Duloxetin täglich ein, nicht nur bei Bedarf. Das Medikament Psychopax habe sie vor dem Termin bei der Ärztin eingenommen.
Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Beim Hinsetzen und Aufstehen von einer Sitzgelegenheit, aber auch bei längeren Wegstrecken müsse sie sich mit den Händen aufstützen, weshalb sie ständig Schmerzen in den Hand- und Ellenbogengelenken verspüre. Sie könne sich beim Einsteigen zwar an den Haltegriffen hochziehen. Jedoch könne die Beschwerdeführerin nicht länger als fünf Minuten stehen. Somit sei kein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Es sei ihr auch nicht möglich, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen. Ohne Behelfsmittel schaffe sie nur 50 bis 150 Meter. Für größere Wegstrecken oder längere Geh- und Stehzeiten benötige sie einen Behelf (Einkaufswagen, Rollator). Ein Gehstock sei nicht ausreichend, da sie sich mit beiden Händen abstützen müsse. Zudem gebe es in ihrer unmittelbaren Nähe kein öffentliches Verkehrsmittel. Sie müsse zuerst die Bahn nehmen. Am Bahnhof gebe es aber keine Rolltreppe, weshalb sie einige Stufen abwärts und aufwärts zu bewältigen habe. Dies sei der Beschwerdeführerin keinesfalls möglich.
Zu den im Gutachten wiedergegebenen Beschwerden brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Kniegelenke nachweislich geschädigt seien. Auch "jammere" sie nicht, sondern leide trotz medikamentöser Behandlung unter starken Schmerzen. Die Beurteilung der Sachverständigen, wonach sie "problemlos die Stufen zur und von der Ordination bewältigen konnte", sei nicht zutreffend. Sie habe einige Pausen einlegen müssen, um in die Ordination der Sachverständigen zu gelangen. Außerdem könne sie Stufen nur bewältigen, wenn sie sich mit beiden Händen an einem Geländer anhalte, ansonsten sei sie auf die Hilfe ihres Lebensgefährten angewiesen.
Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin um erneute Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung. Der Beschwerde wurde ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.01.2016 beigelegt.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 18.02.2016 vorgelegt.
7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie veranlasst.
7.1. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten nervenfachärztlichen Gutachten vom 19.08.2016 führte die befasste Sachverständige zusammenfassend Folgendes aus (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):
"Anamnese:
58 Jahre alte Frau, die mit ihrem Lebensgefährten, mit dem sie seit 6 Jahren zusammenlebe, zur Untersuchung kommt. Sie sei Trainerin im AMS-Bereich gewesen. Seit März 2015 in Krankenstand, zuvor schon in Krankenstand. Vorher sei sie Buchhalterin, technische Zeichnerin gewesen. Schneiderin, Meisterin für Lüftungsangelegenheiten. Dies habe sie dann wegen Schulterbeschwerden ohnehin nicht mehr ausüben können. Verheiratet, aber schon lange getrennt lebend. 2 erwachsene Kinder, 2 Enkelkinder.
Frühere Erkrankungen:
Als Kind Blinddarmoperation, mit 17 Jahren häufig schwere Angina, 2000 Meniskus Operation rechts, 2005 beide Augen Laser operiert wegen starken Astigmatismus. 1993 Unterbindungsoperation. Mit 30 Jahren Varicellen. Struma seit Jahren, in Kontrolle.
Seit Jahren Beschwerden seitens der HWS, LWS, Gleitwirbel.
2010 aus beruflichen Gründen Nervenzusammenbruch. Ein Jugendlicher habe sie bedroht. Seither Angst und Panik. 2012 psychorehabilitativer Aufenthalt in Hollabrunn. 8 Wochen. Nur unzureichende Besserung.
Vegetativ: Größe: 165 cm Gewicht: 141 kg. Frustesserin. Schon als
Kind dick gewesen. Nikotin: 0 Alkohol: 0
Medikamentöse Therapie:
Cymbalta 60 mg 1 und 30 mg 1, Trittico 150 mg retard 2, Acecomb 1/2, Tramal retard 100 mg 2, Novalgin Tropfen 25 bei Bedarf bis zu 3 x am Tag
Bei Dr. XXXX in regelmäßiger Betreuung. Auch in regelmäßiger Psychotherapie.
Hat bereits um Pensionierung angesucht. Ergebnis steht noch aus.
Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand zwar erschwert und unsicher, aber möglich. Gangbild zwar unsicher, aber im Zimmer beim Hin- und Hergehen vom Stuhl bis zur Tür unauffällig und subjektiv unsicher und schmerzbedingt erschwert. Schmerzangaben im HWS- und LWS-Bereich ohne radiculäre Zuordnung.
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit deprimiert, Stimmung herabgesetzt, antriebsvermindert, aber kooperativ. In alle Richtungen etwas vermindert mitschwingend. Schmerzen beklagend. Keine Suizidalität.
Befunde:
Hollabrunn Kurzarztbrief vom 18.3.2016: Diagnosen: recidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, arterielle Hypertonie, Adipositas, chronische Lumboischlalgie, Gleitwirbel
Befund Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 9.8.2016: Diagnose: recidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig, Panikstörung, chronisch posttraumatische Belastungsstörung, Hypertonie, Adipositas, Gonarthrose beidseits, chronische Lumboischialgie und Gleitwirbel.
Beantwortung der gestellten Fragen:
1. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?
Nein, es liegen aus nervenfachärztlicher Sicht keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitte vor.
a. Beschwerdeführerin leidet an einer recidivierenden depressiven Störung mit Panik und in diesem Rahmen auch an ‚Panik in vollen und überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in kleinen Räumen wie zum Beispiel in Aufzügen' (laut eigner Aussage), was sich aber nicht in einer Hauptdiagnose widerspiegelt, sodass darauf in einer Beurteilung nicht eingegangen werden kann.
b. Auch die angegebenen Schmerzen seitens der Cercivo-Iumboiscialgie führen nicht zu einer Einschränkung der Gehleistung erheblichen Ausmaßes, sodass auch aus diesem Grund nicht von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden kann.
2. Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Befunden und Unterlagen, Abl. 8-16 und 19.
Befunde Aktenblätter 8-16, soweit sie das nervenfachärztliche
Fachgebiet betreffen:
Befund PVA vom 17.9.2015: recidivierende Angstattacke, Hinweis auf Zyklothymie, Trauma-Erfahrung, somatoforme Beschwerdebilder.
Aus diesem Befund ergibt sich keine neue Erkenntnis, die zu einer Änderung führen könnte.
3. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde einschließlich Unterlagen, Abl. 30-33.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist laut Aktenblatt 31 und 32 nur bezüglich der ersten 8 Zeilen etwas zu sagen, da die übrigen Zeilen vor allem das orthopädische Fachgebiet betreffen.
Die ‚Panik in vollen Verkehrsmitteln oder in kleinen Räumen wie zum Beispiel in Aufzügen', die man fachlich als ‚Klaustrophobie' bezeichnet, müsste als Hauptdiagnose feststehen und für mindestens 1 Jahr adäquat behandelt worden sein, was im Fall der Beschwerdeführerin absolut nicht der Fall ist, daher kann dieses Symptom keine Berücksichtigung finden.
4. Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten, Abl. 20-26, abweichenden Beurteilung.
Keine Angaben
5. Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
7.2. In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten orthopädischen Gutachten vom 19.08.2016 führte der befasste Sachverständige zusammenfassend Folgendes aus (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):
"Vorgutachten:
Abl. 20-26, 18.01.2016
Orthopädische Leiden:
Degenerative WS-Erkrankung mit Cervicalsyndrom beidseits und rezidivierendem Lumbalsyndrom.
Mediale Meniskusläsion links, mittelgradige Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits.
Impingement rechte Schulter, erschwert die Elevation in beiden Armen.
Nichtorthopädisch:
Rezidivierende depressive Störungen, Panikattacken.
Chronische Niereninsuffizienz.
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Seit Jänner 2016 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Aktuelle Beschwerden:
Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule mit Betonung der Lendenwirbelsäule. Gürtelförmige Ausstrahlung in die Hüfte beider Seiten in das rechte Bein. Bandschmerz in beiden Kniegelenken. Manchmal Schwellungsneigung, keine Punktion. Keine Lähmungen.
Letzte physikalische Therapie: Dezember 2015.
Schmerzstillende Medikamente:
Infusionen 2x pro Woche mit Tramal, Deflamat, Multivit Novanest. Und Infiltrationen beim Orthopäden.
Tramal 100 2x1, Novalgin 25 Tr. Max 3xq, Acecomb, Trittico 150 1x2, Cymbalta 30 1x1, 60 1x1.
Sozialanamnese: AMS, davor Trainerin Weiterbildung Erwachsene und Jugendliche. Haus.
Befunde, Röntgen, MRT:
...
Im Akt vorhandene (auszugsweise):
Aktenblatt 8-13, ärztlicher Entlassungsbericht SKA RZ Alland, vom September 2015:
Beschreibt ein unteres Cervicalsyndrom beidseits, rezidivierendes Lumbalsyndrom, Gonarthrosen beidseits.
Aktenblatt 14, orthopädischer Befund, XXXX Stockerau, vom April 2015:
Es werden in der Anamnese LWS-Schmerzen angegeben mit Parästhesien in Beinen, hauptsächlich rechtsseitig sowie auch Schmerzen in der rechten Schulter. Eine relevante neurologische Defizitsymptomatik ist nicht beschrieben.
Aktenblatt 15, Befundbericht aus der Ordination XXXX, vom August 2010:
Beschreibt eine mehrsegmentale Abnützung der unteren LWS mit Betonung L4-S1 sowie das Vorliegen von Schmerzen in diesem Bereich mit pseudoradiculären Ausstrahlungen. Defizite neurologischer Art in Form von Ausfällen oder Lähmungen sind hier nicht dokumentiert.
Orthopädischer Status:
Allgemein: Größe (cm) 165 cm; Gewicht (kg) 141 kg.
Kommt mit Lebensgefährten, aufrecht gehend, normale Kleidung, Schuhe Pantoffel. An- und Auskleiden selbstständig, im Sitzen, teilweise im Stehen. Alle Bewegungen bei diesen Verrichtungen werden von Schmerzäußerungen begleitet.
AZ und EZ gut, adipös. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Abdomen über Niveau. Rechtshänderin. Die Haut ist rosig, normal durchblutet.
Gangbild: Breitbeinig, langsam. Schmerzäußerungen bei den jeweiligen Bewegungen. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke werden nur angedeutet ausgeführt.
Wirbelsäule:
Gesamt: im Lot, verstärkte Krümmungen mit Rundrücken und Hohlkreuz. Geringgradig abgeschwächte paravertebrale Muskulatur, die symmetrisch ist. Keine Atrophien, keine Skoliosierung.
HWS S 30/0/10, R je 70, F je 30.
BWS R je 20, Ott 30/33.
LWS FBA +40 (Einschränkung aufgrund der Adipositas), Seitneigen je 10, Reklination 5 Grad, Bewegungen sind endlagig schmerzhaft. Schober 10/15 normal.
Grob: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität,
neurologisch: grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Detailliertere Angaben siehe Fachgutachten.
Obere Extremität:
Allgemein: Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re: S 40/0/160, F 160/0/30, Rotation frei.
Schulter li: S 40/0/160, F 160/0/30, Rotation frei.
Ellbogen re: S 0/0/130, R je 80, bandstabil.
Ellbogen li: S 0/0/130, R je 80, bandstabil.
Handgelenk re: S je 60, Radial- und Ulnarabspreizung je 10, bandstabil, keine Ergüsse.
Handgelenk li: S je 60, Radial- und Ulnarabspreizung je 10, bandstabil, keine Ergüsse.
Langfinger re: Frei beweglich.
Langfinger li: Frei beweglich.
Nackengriff: Gut möglich.
Schürzengriff: Gut möglich.
Kraft/Fingerfertigkeit: Seitengleich.
Untere Extremität:
Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re: S 0/0/110, R je 30, F je 30.
Hüfte li: S 0/0/110, R je 30, F je 30.
Knie re: S 0/0/130, bandstabil, medialer und lateraler Kapselschmerz, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li: S 0/0/130, bandstabil, medialer Kapselschmerz, lateraler Kapselschmerz, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, eingeschränktes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg: Frei beweglich.
USG: Frei beweglich.
Füße: Mäßiggradiger Spreizfuß ohne Dekompensationszeichen, soweit unauffällig.
Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
1. Degenerativer Bandscheibenschaden mit belastungsabhängiger chronischer Schmerzsymptomatik ohne Ausfälle.
2. Mittelgradige Kniegelenksabnützung beidseits.
3. Rezidivierende depressive Störung mit Panik.
4. Chronische Niereninsuffizienz.
Aus orthopädischer Sicht finden sich am Bewegungsapparat mittelgradige Funktionsbehinderungen im Bereich der WS mit belastungsabhängiger Schmerzsymptomatik und ausstrahlenden Schmerzen sowohl in die Arme als auch in die Beine reichend.
Ausfallserscheinungen oder massive Muskelschwächen können weder aus den Unterlagen noch bei der vorliegenden Untersuchung festgestellt werden.
Im Bereich beider Kniegelenke zeigen sich beginnend bis mittelgradige Abnützungszeichen bei jedoch einem Bewegungsumfang, der an der unteren Normgrenze liegt. Es liegen bandstabile Verhältnisse vor. Maßgebliche Achsabweichungen können nicht festgestellt werden.
Das bedeutet, dass durch die orthopädischen Funktionsbehinderungen eine mittelgradige Beeinträchtigung der Geh- und Stehleistung gegeben ist. Gehstrecken und Aktionsradien von 200-300m sind aber trotz der Funktionsbehinderungen möglich. An der oberen Extremität sind keine dauernden Funktionsbehinderungen oder maßgeblichen Achsfehlstellungen vorliegend.
Aus orthopädischer Sicht ist die Therapie noch nicht vollständig ausgeschöpft, sodass hier durch die Implantation von Knietotalendoprothesen nach Gewichtsreduktion durchaus eine Verbesserung der Belastbarkeit zu erzielen ist.
Frage 1: Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
An der UE sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, an den Kniegelenken sind mittelgradige Funktionsbehinderungen gegeben, einerseits durch die belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit, andererseits durch die Gelenkabnützung selbst. Es liegt aber noch keine Achsfehlstellung vor und der Bewegungsumfang bewegt sich um die untere Normgrenze. Höhergradige Fehlstellungen sind also nicht belegbar. Die übrigen Gelenke der UE wie Hüfte und Sprunggelenke sind frei beweglich.
Frage 2: Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Befunden und Unterlagen, Abl. 8-16 und 19.
Die vorgelegten Befunde belegen die über Jahre bestehende Abnützung im Bereich der WS und beider Kniegelenke. Sie belegen weiterhin den Behandlungsbedarf.
Frage 3: Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde einschließlich Unterlagen, Abl. 30-33.
Die im Berufungsschreiben angegebenen subjektiven Empfindungen die LWS und die Knie betreffend sind in den jeweiligen Beurteilungen berücksichtigt. An der OE sind keine über sechs Monate andauernde Funktionsbehinderungen belegbar. Die immer wiederkehrende Schmerzhaftigkeit, welche zur Therapie der Schultergelenke führt, ist nicht als Dauerzustand zu werten, sondern immer passager. Eine nachhaltige Funktionsbehinderung ist dadurch nicht ableitbar und nicht belegbar.
Frage 4: Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten, Abl. 20-26, abweichenden Beurteilung.
Aus orthopädischer Sicht ist zum Vorgutachten keine Änderung fassbar.
Frage 5: Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist.
Zusammenfassende Beurteilung neurologisch und orthopädisch:
Unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungen und der Befunde, sind kurze Wegstrecken von 200-300m sowie das Überwinden von Niveauunterschieden möglich. Es finden sich weder höhergradige Funktionsbehinderungen an der UE noch höhergradige Einschränkungen psychischer neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten."
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Ebenso wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 29.10.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin am selben Tag die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO.
Am 04.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO wurde nicht abgesprochen.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Degenerativer Bandscheibenschaden mit belastungsabhängiger chronischer Schmerzsymptomatik ohne Ausfälle
Mittelgradige Kniegelenksabnützung beidseits
Rezidivierende depressive Störung mit Panik
Chronische Niereninsuffizienz
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 19.08.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Insbesondere sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen gegeben. An den Kniegelenken bestehen mittelgradige Funktionsbehinderungen durch die belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit und durch die Gelenkabnützung selbst. Es ist noch keine Achsfehlstellung gegeben. Der Bewegungsumfang liegt an der unteren Normgrenze. Die übrigen Gelenke der unteren Extremität wie Hüfte und Sprunggelenke sind frei beweglich. Durch die orthopädischen Funktionsbehinderungen ist eine mittelgradige Beeinträchtigung der Geh- und Stehleistung gegeben. An der oberen Extremität sind keine dauernden Funktionsbehinderungen oder maßgeblichen Achsfehlstellungen vorliegend.
Die Beschwerdeführerin ist trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen in der Lage, kurze Wegstrecken und Aktionsradien von 200 bis 300 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen sowie Niveauunterschiede zu überwinden. Das sichere Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der sichere Transport sind gewährleistet.
Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer recidivierenden depressiven Störung mit Panik. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "Panik in vollen und überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in kleinen Räumen" liegt jedoch keine Hauptdiagnose im Sinner einer Klaustrophobie zugrunde, die für mindestens ein Jahr adäquat behandelt wurde.
Es gibt keinen Hinweis auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Ebenso wenig liegt bei der Beschwerdeführerin eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nichts gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
2.1. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO ergeben sich - ebenso wie die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides - aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender - Funktionseinschränkungen gründen sich auf die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 19.08.2016, die nach persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin ergingen und mit den jeweils erstellten Untersuchungsbefunden übereinstimmen.
Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen auch die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren und anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde.
In den beiden Gutachten vom 19.08.2016 wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist.
Hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von den befassten Sachverständigen ausführlich begründet, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "Panik in vollen und überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in kleinen Räumen" liegt laut Befundlage keine Hauptdiagnose (Klaustrophobie) vor. Im nervenfachärztlichen Gutachten wurde auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht für mindestens ein Jahr adäquat behandelt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (vgl. dazu auch Punkt II.3.4.2.) zu verweisen, wonach erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. "Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr" umfassen.
Dass die Sachverständige das Vorliegen einer - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkenden - dauernden psychischen Erkrankung bei der Beschwerdeführerin verneint hat, erscheint somit insbesondere angesichts dieser Erläuterungen schlüssig und nachvollziehbar.
Auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Diese wurden von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten vom 19.08.2016 gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet. Seitens des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wurde insbesondere ausgeführt, dass die in der Beschwerde angegebenen subjektiven Empfindungen betreffend die Lendenwirbelsäule und die Knie in den jeweiligen Beurteilungen berücksichtigt worden seien. An der oberen Extremität seien hingegen keine über sechs Monate andauernden Funktionsbehinderungen belegbar. Die wiederkehrende Schmerzhaftigkeit, die zur Therapie der Schultergelenke führe, sei nicht als Dauerzustand zu werten, sondern passager. Die befasste Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie setzte sich näher mit der von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen "Panik in vollen Verkehrsmitteln" auseinander (s. dazu bereits oben).
Der anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegte Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.01.2016, der im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung bereits berücksichtigte Gesundheitsschädigungen dokumentiert, ist ebenso wenig geeignet, das Ergebnis der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), ist den Sachverständigengutachten vom 19.08.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Sie hat zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 19.08.2016 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
3.1. Vorauszuschicken ist, dass den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mit Blick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bildet.
Da die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) gestellt hat, ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, dass über diesen Antrag nicht (auch) - entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid - abgesprochen wurde.
Es trifft zwar zu, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorgenommen wurde.
Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)"
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
3.4.1. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist mit 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
..."
3.4.2. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) - soweit im gegenständlichen Fall relevant - insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
..."
3.5.1. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.5.2. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
3.6. Wie oben unter Punkt II.2.2. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 19.08.2016 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen blieben.
Bei der Beschwerdeführerin konnten Umstände, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzumutbar machen, nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).
3.7.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, denen die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten ist. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen in der Beschwerde in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3.7.3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde.
Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.5.1.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.