W235 2141754-1•BVwG W235 2141754-1
W235 2141754-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2016
Außerlandesbringung, Familieneinheit, Familienverband,<br/>Familienverfahren, Mitgliedstaat, subsidiärer Schutz
W235 2141754-1/4E
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 2., 3. sowie 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 1127310702-161166025 (ad 1.), Zl. 1127309810-161166047 (ad 2.), Zl. 1127310408-161166071 (ad 3.) und Zl. 1127310005-161166063 (ad 4.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG wird die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Erstbeschwerdeführerin aufgeschoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich bzw. die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer am 24.08.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am 30.11.2012 in Polen, am 07.01.2013 sowie am 13.06.2013 in Deutschland, am 20.07.2013 in Dänemark und am 14.04.2014 neuerlich in Polen jeweils Asylanträge stellte.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass in Österreich eine Tante von ihr lebe. Sie leide an keinen Krankheiten, sei jedoch im vierten Monat schwanger.
Darüber hinaus brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr letzter Wohnsitz in Polen gewesen sei, wo sie sich ca. zwei Jahre lang aufgehalten habe. Vor ca. fünf Jahren sei sie aus Tschetschenien ausgereist und habe in Polen um Asyl angesucht. Danach habe sie in Deutschland und Dänemark Asylanträge gestellt. Aus Dänemark sei sie nach Polen abgeschoben worden. Sie habe in Polen dreimal einen negativen Bescheid erhalten. Dann habe sie sich an einen Anwalt gewandt, der ihr einen Aufenthaltstitel verschafft habe. Sie habe sich in Polen legal aufgehalten und habe eine Aufenthaltskarte, die bis Ende 2017 gültig sei. Sie sei aus Polen ausgereist, da sich Verwandte des Vaters ihrer drei Kinder in Polen aufhalten würden und sie Angst habe, dass ihr diese ihre Kinder wegnehmen könnten. Sie habe auch Probleme mit dem Vater ihres ungeborenen Kindes. Dieser Mann habe eine Frau und fünf Kinder, was die Erstbeschwerdeführerin nicht gewusst habe, als sie sich mit ihm eingelassen habe. Sie wolle in Österreich bleiben, weil sie hoffe, dass die Familie ihres Mannes hier länger brauche, um sie zu finden.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung für sie und ihre drei minderjährigen Kinder Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit den ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.09.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Polen.
1.4. Mit Schreiben vom 23.09.2016 lehnte die polnische Dublinbehörde eine Rücknahme aller vier Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der Dublin III-VO ab und teilte mit, dass die Erstbeschwerdeführerin am 30.11.2012 erstmals in Polen einen Asylantrag stellte und ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Ihr sei eine Aufenthaltskarte, gültig vom XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2017, ausgestellt worden.
Aufgrund einer Nachfrage des Bundesamtes gab die polnische Dublinbehörde mit E-Mali vom 17.11.2016 weiters bekannt, dass auch dem Zweitbeschwerdeführer sowie den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin am XXXX .06.2015 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und diese ebenfalls Aufenthaltskarten, gültig vom XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2017, erhalten hätten.
1.5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 11.10.2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Polen Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Diese Verfahrensanordnungen wurde der Erstbeschwerdeführerin am 14.10.2016 übergeben und von ihr unterfertigt.
1.6. Am 19.10.2016 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge der die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass ihre Angaben auch für ihre minderjährigen Kinder gelten würden. Sie habe keine Krankheiten und nehme auch keine Medikamente. Sie sei schwanger und sei der errechnete Geburtstermin der 29.01.2017.
Der Vater ihres ungeborenen Kindes lebe in Warschau und sei angeblich anerkannter Flüchtling in Polen. Sie sei mit ihm weder traditionell noch standesamtlich verheiratet. Mit dem Vater ihrer drei mitgereisten Kinder sei sie zwar standesamtlich noch verheiratet, jedoch nach moslemischem Brauch bereits geschieden. Die Beschwerdeführerin habe unabhängig von den beiden Männern ihren "probyt"-Status erhalten. Ihr erster Ehemann sei zu diesem Zeitpunkt bereits nach Russland abgeschoben worden. Ihr nunmehriges Reiseziel sei Österreich gewesen, da hier eine Tante von ihr lebe, die die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Mit dieser Tante habe sie in Tschetschenien von ihrem siebten bis zum 13. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt gelebt. Einmal habe ihr ihre Tante nach Polen Geld geschickt; besucht habe sie sie in Polen nie. Im ersten Jahr in Polen habe sie sich in einem geschlossenen Asyllager aufgehalten. Nachdem ihr Mann nach Russland abgeschoben worden sei, habe sie subsidiären Schutz erhalten und da habe der polnische Staat begonnen, ihr kleine Geldbeträge zu bezahlen. Dieses Geld habe jedoch nicht gereicht, sodass sie in einem Kebap-Restaurant habe arbeiten müssen. Der Zweitbeschwerdeführer habe in Polen die Schule, die Drittbeschwerdeführerin den Kindergarten besucht. Medizinische Behandlung habe weder sie noch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer benötigt.
Sie habe Polen verlassen, weil sie persönliche Probleme mit ihrem neuen Mann habe. Nachdem sie ihren Lebensgefährten kennengelernt habe, habe sie die Verwandtschaft ihrer Kinder verfolgt. Eine Anzeige bei der polnischen Polizei habe sie nicht erstattet. Bei der genannten Verwandtschaft handle es sich um einen Cousin ihres Ex-Mannes, der unter falschen Namen in Polen aufhältig sei. Wo er wohnhaft sei, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Ab April 2016 habe sie mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Dann hätten sie Probleme bekommen und die Erstbeschwerdeführerin habe ihn verlassen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon ausgegangen werden müsse, dass sie in Polen Schutz gefunden hätten, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ihr Lebensgefährte angelogen habe, da er gesagt habe, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Als sie mit ihm zusammengezogen sei, habe sich herausgestellt, dass er doch verheiratet sei und mehrere Kinder habe. Daher sei sie nach Österreich gekommen. Sie könne nicht nach Polen, weil ihr dort ihr Lebensgefährte ihr ungeborenes Kind wegnehmen würde.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin folgende Unterlagen in Kopie vor:
Mutter-Kind-Pass, dem keine Auffälligkeiten entnommen werden können;
Entlassungsbrief eines Landesklinikums, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 09.2016 dort wegen Schwangerschaftsbeschwerden in Behandlung gewesen und mit der Empfehlung einer Medikation entlassen worden war sowie
polnisches Identitätsdokument für Ausländer betreffend die Erstbeschwerdeführerin
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Polen zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Begründend wurde betreffend alle vier Beschwerdeführer festgestellt, dass diese Staatsangehörige der Russischen Föderation seien und der tschetschenischen Volksgruppe angehören würden. Sie hätten keine Krankheiten und würden keine Medikamente nehmen. Eine Tante der Erstbeschwerdeführerin lebe in Österreich und sei österreichische Staatsangehörige. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde zusätzlich festgestellt, dass diese schwanger sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Polen betreffend Schutzberechtigte.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer Glauben geschenkt werde. Die medizinische Grundversorgung in Polen sei gewährleistet und daher könne von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Dass den Beschwerdeführern in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, ergebe sich aus dem Schriftverkehr mit den polnischen Behörden. Zu den Gründen der Erstbeschwerdeführerin, weshalb sie Polen verlassen habe, wurde ausgeführt, dass die polnischen Behörden strafrechtlich illegale Aktivitäten von Privatpersonen verfolgen würden. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer in Polen konkret Gefahr liefen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Polen staatliche Unterstützung erhalten und sei einer Arbeit nachgegangen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Polen seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Polen Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Darauf hätten sich in den gegenständlichen Fällen keine Hinweise ergeben. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben scheide aus, da sämtliche Familienmitglieder gemeinsam nach Polen überstellt würden. Auch in Bezug auf die Tante der Erstbeschwerdeführerin, die österreichische Staatsangehörige sei, würden keine familiären Gründe einer Überstellung nach Polen entgegenstehen. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Vertreters Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Gewährung eines Durchführungsaufschubs bis zum Ablauf der Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt des Kindes der Erstbeschwerdeführerin. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vater der drei Kinder der Erstbeschwerdeführerin in Tschetschenien aufhältig sei und dort über eine große Verwandtschaft verfüge. Nach der islamischen Scheidung wolle er ihr die Kinder wegnehmen, da es in Tschetschenien üblich sei, dass die Kinder nach einer Scheidung zur Familie des Vater kämen. Den Vater ihres ungeborenen Kindes habe die Erstbeschwerdeführerin nach islamischen Recht geheiratet, wobei sich danach herausgestellt habe, dass er bereits verheiratet sei und fünf Kinder habe. Daher sei die Ehe wieder nach islamischen Recht geschieden worden und habe der Kindesvater der Erstbeschwerdeführerin gesagt, er werde das Kind holen und zu sich nehmen. Auch habe er getrunken und sei gegenüber der Erstbeschwerdeführerin handgreiflich geworden. Die Erstbeschwerdeführerin habe eine Tante in Österreich, mit der sie in telefonischem Kontakt stehe und die sie gerne unterstützen wolle. Die Sozialhilfe in Polen habe lediglich für die Wohnung gereicht; die restlichen Kosten habe die Erstbeschwerdeführerin nur durch Arbeit abdecken können. Nunmehr sei sie jedoch schwanger und könne als Mutter eines Neugeborenen nicht arbeiten gehen. Daher würde sie keinerlei Existenzmittel haben, was einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bedeute. Die Erstbeschwerdeführerin sei alleinstehend und habe bald vier minderjährige Kinder zu versorgen. Daher gehöre sie zu einer vulnerablen Personengruppe. Sie habe in Polen niemanden und befürchte, dass ihr die Kinder vom Vater weggenommen würden. Aufgrund der mangelnden Möglichkeiten der Erstbeschwerdeführerin, den Unterhalt zu sichern, würde den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin in Polen kein menschenwürdiges bzw. kindgerechtes Leben drohen. Die im Entlassungsbrief des Landesklinikums angeführten Medikamente nehme die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 30.11.2012 in Polen, am 07.01.2013 sowie am 13.06.2013 in Deutschland, am 20.07.2013 in Dänemark und am 14.04.2014 wieder in Polen jeweils Asylanträge. Allen vier Beschwerdeführern wurde am XXXX .06.2015 in Polen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen wurden jeweils polnische Aufenthaltskarten, gültig von XXXX .07.2015 bis XXXX .07.2017, ausgestellt. Im August 2016 verließen die Beschwerdeführer Polen und reisten illegal nach Österreich ein, wo sie am 24.08.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Polen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Erstbeschwerdeführerin ist schwanger; die Geburt des Kindes wird voraussichtlich für Ende Jänner 2017 erwartet. Es liegen keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vor. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind gesund. Sohin kann festgestellt werden, dass alle vier Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Eine Tante der Erstbeschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und lebt seit Feber 2003 in Österreich. Die Beschwerdeführer leben mit dieser Tante (bzw. Großtante) weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht ein finanzielles oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Festgestellt wird, dass keine besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Polen betreffend subsidiär Schutzberechtigte:
Zur Lage in Polen betreffend subsidiär Schutzberechtigte wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
Schutzberechtigte:
Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015).
Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016).
Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015).
UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013).
Beim "Pobyt" in Polen handelt es sich in der Regel um den so genannten "tolerated stay". Dies bedeutet, dass Asylwerbern, denen aufgrund des Ermittlungsverfahren in Polen die Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen werden konnte, dennoch ein befristetes Aufenthaltsrecht zugesprochen wird, da bei einer allfälligen Abschiebung in den Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. "Tolerated stay" wird grundsätzlich unbefristet ausgesprochen, jedoch muss die jeweilige Aufenthaltsberechtigung jedes Jahr verlängert werden. Der Schutz entspricht etwa dem subsidiären Schutz in Österreich. Personen mit "tolerated stay" in Polen haben die gleichen Rechte wie jeder andere sich in Polen legal aufhältige Drittstaatsbürger. Personen, welche zu "tolerated stay" berechtigt sind, erhalten neben einem Taschengeld vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie jeder polnische Bürger auch (ICF, Country Report Poland, 28.02.2005). Gemäß der letzten Novelle des polnischen Asylgesetzes haben darüber hinaus Personen mit "tolerated stay" das Recht sich als arbeitslos registrieren zu lassen. Dies bedeutet, dass mit der Registrierung auch eine kostenlose Krankenversicherung verbunden ist und daher eine unentgeltliche medizinische Versorgung sichergestellt ist. Darüber hinaus kann Familienbeihilfe für Personen mit "tolerated stay" gewährt werden; dies jedoch nur nach einer Aufenthaltsdauer von mehr als einem Jahr in Polen (UNHCR, Mai 2006).
Wenn es um die Rechte auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so haben die Ausländer, denen in Polen der sog. tolerierte Aufenthalt bewilligt wurde, dieselben Berechtigungen wie die anerkannten Flüchtlinge - sie haben das Recht auf Sozialhilfeleistungen auf denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen. Ein Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt kann auch folgende Familienleistungen beanspruchen:
Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Im Bereich der Bildung hat der Ausländer mit bewilligtem toleriertem Aufenthalt auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung. Ein Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt darf sich um einen bezahlten Studienplatz bewerben, mit der Möglichkeit der Herabsetzung bzw. Befreiung von Studiengebühren (ÖB Warschau, 12.12.2006).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den jeweiligen Entscheidungen die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Polen umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die subsidiär Schutzberechtigten in Polen zukommen, wie beispielsweise vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, das Recht, sich als arbeitslos registrieren zu lassen, sichergestellte medizinische Versorgung im Fall der Arbeitslosigkeit, das Recht auf Familien- und Sozialhilfeleistungen sowie das Recht auf kostenlosen Schulbesuch.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen als subsidiär Schutzberechtigte in Polen in eine existenzielle Notlage geraten könnten und/oder ihnen der Zugang zu Sozialhilfe- und Familienleistungen verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Polen den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zum Verlassen Polens und der illegalen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass die Erstbeschwerdeführerin am 30.11.2012 und am 14.04.2014 in Polen Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern. Auch hat die Erstbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen niemals in Abrede gestellt, in Polen Asylanträge gestellt und den Status einer subsidiär Schutzberechtigten mit einem befristeten Aufenthaltsrecht erlangt zu haben. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zum Vorliegen des Status von subsidiär Schutzberechtigten und zur Ausstellung von Aufenthaltskarten mit einem Gültigkeitszeitraum von XXXX 07.2015 bis XXXX 07.2017 für alle vier Beschwerdeführer aus den Schreiben der polnischen Dublinbehörde vom 23.09.2016 und vom 17.11.2016. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den im Jahr 2013 in Deutschland und Dänemark gestellten Asylanträgen aus den unbedenklichen Eurodac-Treffern sowie aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Sollte sich die Erstbeschwerdeführerin durch den Vater ihres ungeborenen Kindes und/oder durch Verwandte ihres in Tschetschenien lebenden ersten Mannes bedroht fühlen, sind die polnischen Behörden jederzeit dazu willens und in der Lage, den Beschwerdeführern Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Die Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und ist auch aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass ersichtlich. Der voraussichtliche Geburtstermin Ende Jänner 2017 ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft wurde von der Erstbeschwerdeführerin weder behauptet noch sind etwaige Komplikationen aus dem Mutter-Kind-Pass ersichtlich, sodass die Feststellung zu treffen war, dass keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vorliegen. Zu dem vorgelegten Entlassungsbrief eines Landesklinikums, demzufolge die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .09.2016 wegen Schwangerschaftsbeschwerden in Behandlung gewesen und eine medikamentöse Therapie empfohlen worden sei, ist auszuführen, dass sich auch diesem keine Hinweise auf eine etwaig bestehende Risikoschwangerschaft entnehmen lassen, zumal in der Beschwerde selbst ausgeführt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin die im Entlassungsbrief des Landesklinikums angeführten Medikamente nicht mehr nehme (vgl. Seite 5 der Beschwerde). Da betreffend die Zweitbis Viertbeschwerdeführer weder Erkrankungen noch eine Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der vier Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen entgegenstehen könnte.
Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass eine Tante von ihr in Österreich lebe, die bereits österreichische Staatsbürgerin sei. Gemäß den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin habe sie mit dieser Tante in Tschetschenien von ihrem siebten bis zu ihrem 13. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt gelebt, sodass offenbar ca. seit dem Jahr 2002 kein gemeinsamer Haushalt und aufgrund der Aufenthaltnahme der Tante der Erstbeschwerdeführerin seit Feber 2003 in Österreich wohl auch kein besonders intensiver Kontakt mehr besteht. Dies ergibt sich auch aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, denen zufolge sie ihre Tante in Polen nie besucht und ihr lediglich einmal Geld geschickt habe. Dass die Tante der Erstbeschwerdeführerin seit Feber 2003 in Österreich lebt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.12.2016 betreffend die Tante der Erstbeschwerdeführerin. Sohin war die Feststellung zu treffen, dass zwischen den Beschwerdeführern und der Tante der Erstbeschwerdeführerin weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein finanzielles bzw. sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Polen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von subsidiär Schutzberechtigten in Polen ergeben. Insbesondere werden auch die Versorgungsleistungen - betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitslosenunterstützung, medizinische Versorgung, Recht auf Familien- und Sozialhilfeleistungen, kostenloser Schulbesuch etc. - für subsidiär Schutzberechtigte umfassend dargelegt. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Wenn in den Länderfeststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei in erster Linie um Auszüge aus der polnischen Gesetzgebung betreffend subsidiär Schutzberechtigte handelt, die sich ihrem Wesen nach nicht geändert haben bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation für subsidiär Schutzberechtigte in Polen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten. Den Ausführungen in der Beschwerde, als Mutter eines Neugeborenen könne die Erstbeschwerdeführerin nicht arbeiten gehen und würde daher keine Existenzmittel haben, sodass sämtlichen Beschwerdeführern mangels Unterhalt in Polen kein menschenwürdiges Leben drohen könnte, ist entgegenzuhalten, dass - gemäß den getroffenen Feststellungen - subsidiär Schutzberechtigte in Polen sich als arbeitslos registrieren lassen können und hiermit auch eine kostenlose Krankenversicherung und eine unentgeltliche medizinische Versorgung sichergestellt ist. Darüber hinaus kann Familienbeihilfe beantragt werden und können subsidiär Schutzberechtigte Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen ebenfalls beanspruchen. Den minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführer steht ein kostenloser Schulbesuch zur Verfügung. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da allen vier Beschwerdeführern in Polen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner ist es in den vorliegenden Verfahren auch weder zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen noch ist eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG erfolgt.
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).
3.2.3.2. Betreffend ihren ca. zweijährigen Aufenthalt in Polen brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie, nachdem ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, vom polnischen Staat kleine Geldbeträge erhalten habe. Da sie hiermit jedoch nicht ausgekommen sei, insbesondere nur ihre Wohnung habe zahlen können, habe sie ihre restlichen Lebenserhaltungskosten durch Arbeit finanzieren müssen. Mit diesem Vorbringen zeigt die Erstbeschwerdeführerin jedoch keine Behandlung durch die polnischen Behörden auf, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Die polnischen Behörden habe den Beschwerdeführern die Wohnung finanziert und offenbar hatte die Erstbeschwerdeführerin auch Zugang zum Arbeitsmarkt. Dass der gesamte Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin - ohne selbst erwerbstätig zu sein - vom polnischen Staat finanziert wird, kann wohl nicht erwartet werden, zumal eine Integration von Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten insbesondere in den Arbeitsmarkt als wesentliche Integrationsmaßnahme angesehen wird. Sollte die Erstbeschwerdeführerin befürchten, als zukünftige Mutter von vier minderjährigen Kindern eine Zeitlang keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, kann sie Familienbeihilfe beantragen und als subsidiär Schutzberechtigte ebenfalls Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen beanspruchen (vgl. hierzu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass der Zweitbeschwerdeführer in Polen die Schule und die Drittbeschwerdeführerin den Kindergarten besucht hätten, wobei kein Grund ersichtlich ist, dass der Besuch solcher Bildungseinrichtungen für den Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen nicht mehr möglich sein sollte. Ein derartiges Vorbringen wurde auch nicht erstattet.
Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe Angst, dass ihr die Verwandten ihres in Tschetschenien aufhältigen Ex-Mannes die Kinder (= die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) wegnehmen bzw., dass ihr der Vater ihres ungeborenen Kindes dieses nach der Geburt wegnehme, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine konkret stattgefunden habende Bedrohung durch die genannten Personen nicht vorgebracht hat. Bei den Verwandten ihres Ex-Mannes handelt es sich ihren eigenen Angaben zufolge um einen Cousin, der unter falschen Namen in Polen aufhältig sei, wobei die Erstbeschwerdeführerin gar nicht wisse, wo sich dieser Cousin aufhalte. Dass der Vater der drei minderjährigen Beschwerdeführer diese zu sich nach Tschetschenien holen wolle, wurde in der Beschwerde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt; eine konkrete Bedrohung wurde nicht dargelegt, sodass es sich hierbei wohl eher um eine spekulative Befürchtung als um eine tatsächlich drohende Gefahr handelt, zumal sich die Erstbeschwerdeführerin nicht an die polnischen Behörden um Hilfe gewandt hat. Betreffend die behauptete Bedrohung durch den Vater des ungeborenen Kindes ist ebenso darauf zu verweisen, dass der polnische Staat in der Lage und auch willens ist, der Erstbeschwerdeführerin vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig wird. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen in Polen - sei es durch den Cousin des Ex-Mannes oder durch den Vater des ungeborenen Kindes - nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern stünde ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Somit kann in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen, wo ihnen bereits der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihnen ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.
3.2.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen generell ist zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Krankheiten im Verfahren vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint und auch in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Versorgung in Polen jedenfalls gewährleistet ist. Subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht, sich als arbeitslos registrieren zu lassen, womit eine kostenlose Krankenversicherung verbunden ist.
Die Erstbeschwerdeführerin ist schwanger und ergibt sich aus ihren eigenen Angaben ein voraussichtlicher Geburtstermin Ende Jänner 2017. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (= Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist ist im Fall der Erstbeschwerdeführerin bereits eingetreten, weshalb ein Durchführungsaufschub auszusprechen war. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Polen auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und (Nach)Behandlungen der Erstbeschwerdeführerin auch in Polen durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes und unter Schonung ihres Gesundheitszustandes gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern nach Polen überstellt wird.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte aller vier Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.3.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um eine alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Kindern handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nach Polen dem Kindeswohl entgegensteht, zumal die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer bereits ca. zwei Jahre lang in Polen lebten und aufgrund ihres Schul- bzw. Kindergartenbesuches durchaus von einer gewissen sozialen Vernetzung in Polen ausgegangen werden kann. Die Überstellung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer erfolgt gemeinsam mit der Mutter und den Geschwistern, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten in Polen gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.4.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch alle vier Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Polen überstellt werden, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Zu der genannten Tante der Erstbeschwerdeführerin (und sohin Großtante der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) besteht kein zu beachtendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge lebte sie zwar in Tschetschenien einige Jahre lang mit ihrer Tante im gemeinsamen Haushalt; dieser besteht allerdings seit Feber 2003 jedenfalls nicht mehr, da die Tante zu diesem Zeitpunkt nach Österreich zog. Ferner besteht zwischen der Tante der Erstbeschwerdeführerin und den Beschwerdeführern weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. EGMR vom 12.01.2010, Nr. 47486/06, A.W. Khan, RN 32; VfGH vom 09.06.2000, B1277/04 sowie VwGH vom 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723). Eine derartige Abhängigkeit wurde von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren weder behauptet noch ist eine Solche aus den Akteninhalten ersichtlich. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden im Verfahren nicht vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Polen kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.
Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Polen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für subsidiär Schutzberechtigte in Polen - sohin Schutz in Polen gefunden haben, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer nach Polen zurück zu begeben haben. Da in den gegenständlichen Fällen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, waren alle vier Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG entfallen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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