W208 2105328-1•BVwG W208 2105328-1
W208 2105328-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2016
besondere Härte, Einkommen, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren,<br/>Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag, öffentliches Interesse,<br/>Ratenzahlung, Sachverständigengebühr, Stundungsantrag,<br/>Vermögensverhältnisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten
W208 2105328-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Ing. Markus XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN; EINBRINGUNGSSTELLE; XXXX, betreffend Nachlass und Stundung von Gerichtsgebühren, nach Durchführung einer Verhandlung am 12.12.2016, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1 (Nachlass) wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Spruchpunkt 2 des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgeändert und gem. § 9 Abs. 1 GEG Ing. Markus XXXX, beginnend mit 01.02.2017, die Entrichtung der geschuldeten Gerichtsgebühr von €
2. 463,-- in einem ersten Teilbetrag zu € 48,-- und in weiteren 69 Teilbeträgen zu € 35,-- gestattet (Stundung).
Die Zahlungen haben jeweils bis zum Ersten des Monats durch Überweisung auf das Konto des Bezirksgerichtes Innere Stadt WIEN, IBAN: AT 32 0100 0000 0546 0504, BIC: BUNDATWW; Verwendungszweck:
Gebühren/Kosten 4 Ps 25/13k - VNR 3 Zahlungsauftrag zu erfolgen.
Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird zur Einbringung des gesamten aushaftenden Betrags ein Exekutionsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren GZ XXXX wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 2.463,-- (der Hälfteanteil an Sachverständigengebühren in einer Pflegschaftssache iHv € 2.455,- zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr) mittels rechtskräftigem Bescheid vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 28.10.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Nachlass- und Stundungsantrag gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet war der Antrag mit der für den Beschwerdeführer sehr angespannten Situation.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015 (zugestellt am 27.02.2015) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren mit Spruchpunkt 1) gem. § 9 Abs 2 GEG nicht stattgegeben und mit Spruchpunkt 2) der aushaftende Betrag von € 2.463,-- gem. § 9 Abs 1 GEG bis 20.08.2015 gestundet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer gehe einer Beschäftigung nach, habe aber in seinem Antrag hinsichtlich seines Einkommens und seiner Vermögenswerte überhaupt keine Angaben gemacht. Es fehle daher von vornherein an einer verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung gem. § 9 Abs. 2 GEG.
Hinsichtlich § 9 Abs. 1 GEG sei dem Stundungsantrag stattgegeben worden, um eine besondere Härte zu vermeiden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.03.2015 (Postaufgabedatum) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe dem Gericht die für eine Beurteilung seiner finanziellen Situation notwendigen Unterlagen übermittelt. Die Gründe für eine Erlassung des Betrages seien, seine Existenzprobleme, die hohen Anwaltskosten im gegen ihn geführten Strafverfahren (trotz Freispruch), Folgen-, Neben- und Therapiekosten.
Er stelle einen Antrag laut § 8 AHG auf Ersatz seiner Kosten (der Gutachter habe es verabsäumt die Kostenüberschreitung zu melden, seine Beschwerde sei von der Richterin nicht beantwortet worden, sein mdl. im August 2014 zu Protokoll gegebener Antrag die Summe zu reduzieren sei nicht berücksichtigte worden).
Aufgrund der Scheidung, des Streites mit seiner Ex-Gattin (die studiert habe, während er sein Studium habe ruhend stellen müssen) um den Kontakt mit seinen beiden Kindern, sei er weiteren finanziellen uns psychischen Belastungen ausgesetzt. Wenn er die Gebühr zahlen müsse, müsse er seine Klagen zur Durchsetzung des Kontaktrechtes zurückziehen und wahrscheinlich seine Therapie beenden.
Der Beschwerde beigelegt waren Gehaltsbestätigungen, Honorarnoten für psychotherapeutische Sitzungen, Beschluss über Unterhalt für zwei minderjährige Kinder, eine Aufstellung über sonstige Kosten (Miete, Auto, Alimente), wonach dem Beschwerdeführer nur ca. €
400,-- pro Monat verblieben.
5. Mit Schriftsatz vom 31.03.2015 (eingelangt am 07.04.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Auf Grund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) erfolgte bis dato keine Entscheidung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter.
7. Um das Verfahren zu beschleunigen und zu erledigen wurde am 14.11.2016 eine Verhandlung für den 13.12.2016 ausgeschrieben und dem Beschwerdeführer aufgetragen, aktuelle Unterlagen zur Vermögenslage im Original (Gehaltszettel, Unterhaltsverpflichtungen, Mietvertrag, Schulden etc.) sowie allfällige sonstige Beweismittel, aus denen sich seiner Ansicht nach eine "besondere Härte" bei der Einbringung der geschuldeten Gerichtsgebühr von € 2.463,-- ergibt, zur Verhandlung mitzubringen.
8. Mit Schriftsatz (Fax) vom 03.12.2016 übermittelte der Beschwerdeführer die ua. Unterlagen und kündigte die Vorlage weiterer in der Verhandlung an:
Grobe handschriftliche Aufstellung seiner größeren Ausgaben (wonach ihm nach Abzug der Ausgaben € 325,-- zum Leben blieben).
Lohn/Gehaltsabrechnungen für Juli - Oktober 2016 (Nettobezug € 1.765,--)
Miete/Betriebs-/Heizkostenabrechnung seiner Hausverwaltung (€ 452,--)
Kreditbestätigung einer Bank für ein finanziertes Fahrzeug (abgeschlossen am 14.07.2014 über € 5.090,-- zu 35 Raten à € 60,-- zuzüglich einer letzten Rate von € 3.653,80)
Schreiben der Magistratsabteilung vom 05.07.2016 wonach aufgrund seiner Gehaltsbestätigungen nunmehr ein Unterhalt ab 01.05.2016 von je € 329,-- für seine beiden Kinder gefordert werde.
Zwei vor dem Bezirksgericht geschlossene Vergleiche zwischen seiner Ex-Gattin und ihm vom 23.10.2013, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichtete an diese € 3.000,- zu zahlen, die ehelichen Verbindlichkeiten bei diversen Banken zu übernehmen, die Gerichtsgebühren zur Hälfte zu tragen, seiner Ex-Gattin bis zum April 2016 monatlich € 50,- Unterhalt zu zahlen und sich diese ansonsten verpflichten auf alle wechselseitigen Unterhaltsleistungen zu verzichten.
Beschluss des Bezirksgerichtes vom 29.10.2015, aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass der Beschwerdeführer offenbar gegen Widerstände weiterhin bemüht ist ein Kontaktrecht zu seinen Kindern durchzusetzen.
Beschluss des Bezirksgerichtes vom 19.11.2015, mit dem dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gem. § 64 Abs. 1 Z 1 lit a - c ZPO, insb. für Gerichtsgebühren und weitere Sachverständigengutachten bewilligt wurde.
Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 03.06.2014, wonach er €
2. 000,-- Ersatz für die Verteidigerkosten gem. § 393a StPO iHv €
9. Am 13.12.2016 fand eine Verhandlung am BVwG statt, zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen ist.
Ersterer legte eine Reihe von Unterlagen vor, aus denen sich seine angespannte finanzielle Situation nachvollziehen ließ. Er brachte ergänzend im Wesentlichen vor, dass in den Kosten der Hausverwaltung nicht die Stromkosten für die Warmwasseraufbereitung enthalten seien, die ca. € 700,--/Jahr ausmachen würden, er auf sein Auto angewiesen sei, seine gesamten Ersparnisse im Zuge der Finanzkrise verloren habe und die nun nahezu wertlosen Wertpapiere seinem Vater überlassen habe, der ihn im Gegenzug unterstütze und bei dem er rund € 34.348,-- Schulden habe. Er befände sich in einem Dilemma weil er, um das Kontaktrecht zu seinen Kindern durchsetzen zu können in Therapie gehen müsse (ca. zwei Sitzungen pro Monat zu € 93,-- wo er nur € 25,-- von der Krankenkasse zurück bekomme) und auch keinen Verfahrenshilfeanwalt beantragen könne, weil er als Niederösterreicher seinen Wiener Anwalt, der ihn bis jetzt vertreten habe, behalten wolle. Der Rechtsstreit hinsichtlich des ihm verweigerten Kontaktrechtes mit seiner Ex-Gattin laufe nach wie vor; wenn er Pech habe, müsse er bis zum 27. Lebensjahr seiner jetzt sechs und acht Jahre alten Kinder Unterhalt bezahlen, der laufend steigen werde.
Der Behördenvertreter räumte ein sich angesichts der glaubhaften Angaben und Unterlagen eine Ratenzahlung von € 35,-- pro Monat vorstellen zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat seine derzeitige angespannte finanzielle Situation - bei der allerdinges eine künftige Verbesserung, nach Ende der Therapie, des Kontaktrechtstreites mit seiner Ex-Gattin und dem Auslaufen der Unterhaltszahlungen wahrscheinlich ist - einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt.
Er hätte auch zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde die Unterlagen vorlegen können, war aber der Meinung, dass diese aufgrund des Unterhaltsverfahrens vom Bezirksgericht an die Justizverwaltungsbehörde ohnehin weitergegeben worden seien.
Fest steht, dass er derzeit nur über ein Einkommen von monatlich €
1. 764,87 (netto) verfügt und davon folgende monatlichen Ausgaben leisten muss: Unterhalt für seine sechs- und achtjährigen Kinder €
646,--, Mietkosten € 452,--, Autokreditrate € 60,--, zwei Therapiestunden € 136,-- (Honorar je € 93,-- minus € 25,-- Kassenrückerstattung). Dazu kommen lfd. Betriebskosten für das Auto (das er braucht um zur Arbeit zu gelangen), Versicherungen, Stromkosten (Warmwasseraufbereitung), lfd. Rechtsanwaltskosten etc.
Zusammengefasst steht fest, dass der Beschwerdeführer dzt. und noch die nächsten Jahre unter einer angespannten finanziellen Situation leidet bzw. leiden wird, diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers aber vorübergehender Natur sind und er in der Lage sein wird, die geschuldeten Gerichtskosten bei entsprechend niedriger Ratenhöhe zu begleichen.
Die Feststellungen gründen sich auf den Ergebnissen der Verhandlung vom 13.12.2016, den mit der Beschwerde im Vorfeld der Verhandlung und in der Verhandlung vorgelegten unbedenklichen Unterlagen sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die auch vom anwesenden Behördenvertreter nicht angezweifelt wurden.
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2). Zweiteres ist der Fall.
Im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte der Sachverhalt der aufgrund der Aktenlage nicht zweifelsfrei feststand durch die Vorlage von Originaldokumenten zur aktuellen Vermögenssituation geklärt werden. Die Rechtsfrage ist zwar nicht komplex, doch lagen beim Beschwerdeführer Missverständnisse über die Rechtslage vor, die in der Verhandlung ausgeräumt werden konnten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zum Gegenstand des Verfahrens nach § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 2
GEG
Vom Beschwerdeführer angeführte Versäumnisse des Bezirksgerichtes bzw. des Gutachters können im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung (Rsp) des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) haben Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren nach § 9 GEG außer Betracht zu bleiben haben (vgl. die in Wais/Dokalik, 11. Auflage, unter E 56 zu § 9 GEG wiedergegeben Rsp und jüngst VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
Im Verfahren betreffend die Stundung oder den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Grundverfahren oder im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. dazu auch VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197).
Die Gesetzmäßigkeit einer solchen gerichtlichen Entscheidung über die dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht der Sachverständigengebühr darf nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0173, iZm der Einbringung von Zwangsstrafen; VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130).
Das Nachlassverfahren hat nicht den Zweck, vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen und etwa die Unterlassung der rechtzeitigen Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wieder wettzumachen (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149).
Für die Beurteilung allfälliger Amtshaftungsansprüche nach § 8 AHG besteht keine Zuständigkeit des BVwG, dass ausschließlich die Rechtskonformität des Bescheides der Justizverwaltungsbehörde (des Präsidenten des OLG) gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu überprüfen hat.
3.3. Zum Nachlass gem. § 9 Abs. 2 GEG
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).
Im vorliegenden Fall, befindet sich der Beschwerdeführer zweifellos zwar in einer angespannten finanziellen Lage, doch ist diese nur vorübergehend. Er hat einen Arbeitsplatz und verfügt über ein regelmäßiges Einkommen iHv 14 x € 1.764,87 netto.
Der Beschwerdeführer ist 1982 geboren und seine beiden dzt. noch minderjährigen Kinder, für die er mindestens die nächsten zehn bzw. zwölf Jahre noch unterhaltspflichtig ist, werden sodann keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen mehr haben. Auch die dzt. noch notwendige Therapie- und die Rechtsanwaltskosten werden bei absehbarer Beendigung des Rechtsstreites wegfallen.
Freiwillig eingegangene Verpflichtungen denen offenkundig entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im allgemeinen bei Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung nach § 9 Abs. 2 GEG außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192).
Mit dem Vorbringen zu seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte der Beschwerdeführer keine "besondere Härte" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen, die ein Ausmaß erreicht hätte, dass sie nur durch einen vollkommenen Nachlass vermieden werden hätte können.
Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren (hier der Sachverständigenkosten) auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist, zumal der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt auch noch keine Verfahrenshilfe genoß. An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.
Das im § 9 Abs. 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
Die belangte Behörde hat vor diesem Hintergrund ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt und dem Nachlassantrag zu Recht nicht stattgegeben.
3.4. Zur Stundung § 9 Abs. 1 GEG
Gem. § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Vorheriger Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ [gemeinsam] vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).
Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf seine angespannte finanzielle Situation hingewiesen, sonst aber keine weiteren Angaben gemacht, weil er davon ausging, dass sämtlich Unterlagen dazu ohnehin bereits bei Gericht seien.
Er hat dabei verkannt, dass sowohl das Grundverfahren (Pflegschaftsverfahren) als auch das Einbringungsverfahren von verschiedenen Stellen durchgeführt wird und er diese Unterlagen noch einmal der Justizverwaltungsbehörde hätte vorlegen muss. Hätte die belangte Behörde über den Versicherungsdatenauszug hinaus Ermittlungen getätigt bzw. wenigstens einen Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG erteilt oder gem. § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör eingeräumt, hätte sie das erkannt und wäre zu Erkenntnis gelangt, dass ein bloße Stundung bis 20.08.2015 die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers und damit die besondere Härte gem. § 9 Abs. 1 GEG - deren Vorliegen sie nicht bestritten hat - nicht beseitigen kann, sondern nur eine längerfristige Ratenzahlung.
Angesichts des dargestellten regelmäßigen Einkommens und der Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Vater, besteht keine Gefährdung der Einbringlichkeit der geschuldeten Gebühr.
Da dem angefochtenen Bescheid in diesem Punkt eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer - wie vom Vertreter der belangten Behörde vorgeschlagen - die Stundung seiner Gerichtsgebühren von € 2.463,-- in 69 Raten zu € 35,-- und einem ersten Teilbetrag zu € 48,-- zu gewähren. Der Beginn wurde mit 01.02.2017 festgesetzt, weil der Beschwerdeführer angab zu diesem Zeitpunkt Geldmittel aus dem Steuerausgleich zu erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierten Entscheidungen des VwGH wird verwiesen.
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