W204 2119539-1•BVwG W204 2119539-1
W204 2119539-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Irrtum, Kassation, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Manuduktionspflicht, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung, Verfall,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W204 2119539-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 05.11.2014 des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121824563, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Betrieb mit der BNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Anzahl von 19,13 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (ZA). U.a. standen dem Betrieb dabei (zunächst) 3,00 ZA mit der Nummer XXXX und 2,00 ZA mit der Nummer XXXX zur Verfügung.
I.2. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP).
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie" (lfd.-Nr. KM 2) vom 12.04.2012 wurde zudem die Übertragung von 3,00 ZA mit der Nr. XXXX und von 2,00 ZA mit der Nr. XXXX durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber auf den Beschwerdeführer als Übernehmer beantragt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118730497, zur EBP 2012 den Beschwerdeführer betreffend wurde diesem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen stattgegeben. Da die Übertragung ohne Fläche stattfand, wurden 30 % der beantragten Anzahl an Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugewiesen. Im Fall des Beschwerdeführers erfolgte die Beihilfenberechnung damit auf Basis von 3,50 (übertragenen) Zahlungsansprüchen (ZA-Nr. XXXX: 2,10; ZA-Nr. XXXX: 1,40), einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche im Ausmaß von 3,85 ha und einer - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - ermittelten Fläche im Ausmaß von 3,50 ha. Dem Beschwerdeführer wurde damit für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 205,98 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
I.3. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Antrag auf Gewährung der EBP.
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120698296, zur EBP 2013 wurde dem Beschwerdeführer wie bereits für das Antragsjahr 2012 auf Basis von 3,50 (übertragenen) Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 3,85 ha und einer ermittelten Fläche von 3,50 ha eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 205,98 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
I.4. In weiterer Folge ergaben sich beim (Übergeber)Betrieb mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 Änderungen in Zusammenhang mit den Zahlungsansprüchen, die im Rahmen der Erlassung eines Bescheides vom 29.01.2014 dem Übergeber mitgeteilt wurden. Insbesondere wurde dabei der Zahlungsanspruch mit der Nr. XXXX von 3,00 auf 4,00 erhöht und der Zahlungsanspruch mit der Nr. XXXX von 2,00 auf 1,00 reduziert.
Diese Änderungen, die in Zusammenhang mit den übertragenen Zahlungsansprüchen standen, wirkten sich auch auf die Beihilfenberechnung 2012 und 2013 für den Beschwerdeführer aus. Da der Zahlungsanspruch mit der Nr. XXXX beim Übergeberbetrieb für das Antragsjahr 2011 von 2,00 auf 1,00 reduziert wurde, erfolgte auch eine Reduzierung des in Rede stehenden Zahlungsanspruches im Falle des Beschwerdeführers für die Antragsjahre 2012 und 2013. So stand diesem der Zahlungsanspruch nicht mehr im Ausmaß von 1,40 (70 % von 2,00) zur Verfügung, sondern lediglich im Umfang von 0,70 (70% von 1,00).
Dementsprechend wurden in den Abänderungsbescheiden der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906733, zur EBP 2012 und vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121393500, zur EBP 2013 den Beihilfenberechnungen lediglich 2,80 ZA (ZA-Nr. XXXX [vormals:
XXXX]: 2,10; ZA-Nr. XXXX: 0,70) zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer für 2012 und 2013 eine EBP von nunmehr jeweils EUR 164,78 gewährt. Gegen diese Bescheide wurden keine Rechtsmittel erhoben.
I.5. In weiterer Folge ergaben sich beim (Übergeber)Betrieb mit der BNr. XXXX betreffend das Antragsjahr 2011 weitere Änderungen im Zusammenhang mit diesen Zahlungsansprüchen, die im Rahmen der Erlassung eines Bescheides vom 28.08.2014 dem Übergeber mitgeteilt wurden. Insbesondere wurde dabei der Zahlungsanspruch mit der Nr. XXXX von 1,00 auf 5,00 erhöht. Der Zahlungsanspruch mit der Nr. XXXX schien in der ZA-Tabelle hingegen nicht mehr auf.
Diese Änderungen in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlich (übertragenen) Zahlungsansprüchen wirkten sich erneut auf die Beihilfenberechnung 2012 und 2013 den Beschwerdeführer betreffend aus. Da der FZA mit der Nr. XXXX beim Übergeberbetrieb für das Antragsjahr 2011 nicht mehr zur Verfügung stand, konnte dieser für die Antragsjahre 2012 und 2013 auch nicht auf den Beschwerdeführer übertragen werden. Die Erhöhung des Zahlungsanspruches mit der Nr. XXXX von 1,00 auf 5,00 wirkte sich dahingehend aus, dass dieser für die Antragsjahr 2012 und 2013 in vollem beantragten Umfang (2,00) auf den Beschwerdeführer übertragen werden konnte.
Dementsprechend wurden im Abänderungsbescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715543, der Beihilfenberechnung zur EBP 2012 nur mehr 1,40 FZA (ZA-Nr. 15579269 [vormals: XXXX]: 1,40) zu Grunde gelegt. Da sich im Falle des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2012 auf Basis von 1,40 FZA somit nur mehr eine Beihilfe in Höhe von EUR 82,39 ergab, wurde der Antrag des Beschwerdeführers - mit Hinweis auf den in § 8 Abs. 2 MOG 2007 normierten erforderlichen Mindestauszahlungsbetrag von EUR 100,00 - auf Gewährung der EBP 2012 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Ebenso wurden im Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121824563, der Beihilfenberechnung zur EBP 2013 lediglich nur mehr 1,40 ZA (ZA-Nr. 15579269 [vormals: XXXX]: 1,40) zu Grunde gelegt. Da sich im Falle des Beschwerdeführers auch im Antragsjahr 2013 auf Basis von 1,40 ZA somit nur mehr eine Beihilfe in Höhe von EUR 82,39 errechnete, wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers - mit Hinweis auf den in § 8 Abs. 2 MOG 2007 normierten erforderlichen Mindestauszahlungsbetrag von EUR 100,00 - auf Gewährung der EBP 2013 abgewiesen. Da die zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche während zwei aufeinanderfolgenden Jahren kein Anrecht auf Zahlungen gegeben haben, weil der Mindestbetrag von EUR 100,00 nicht erreicht wurde, wurden seitens der AMA sämtliche Zahlungsansprüche für verfallen erklärt und der nationalen Reserve zugeschlagen.
I.6. Gegen diesen Bescheid vom 30.10.2014 (EBP 2013) erhob der unvertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.11.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.11.2014, Beschwerde und beantragte
1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,
5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie
6. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages und
7. die Zuerkennung der Zahlungsansprüche in der ursprünglichen Höhe mit Stand 30.12.2011.
Der Beschwerdeführer beanstandete die Reduzierung von 1,40 ZA auf 0,00 ZA. Diese Reduzierung habe stattgefunden, obwohl ihm die Übertragung der Zahlungsansprüche in Form eines Kaufes ohne Fläche bereits am 30.12.2012 genehmigt und somit in der Höhe von 1,40 ZA anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 137 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 73/2009 zu verweisen. In Folge dieser Bestimmung hätte eine Kürzung der Zahlungsansprüche nicht erfolgen dürfen, zumal weder dem Beschwerdeführer noch der Behörde selbst die Fehlerhaftigkeit des Antrags erkennbar gewesen sei.
I.7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 14.01.2016 vor. In einem beigelegten Schreiben erläuterte die AMA die Änderungen der in Rede stehenden Zahlungsansprüche im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum und führte ua aus, dass für eine positive Berücksichtigung der Übertragung mit der lfd. Nr. KM 02 eine Korrektur erforderlich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht -den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Im vorliegenden Fall wurde seitens der AMA betreffend das Antragsjahr 2012 eine mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie" (lfd.-Nr. KM 2) beantragte Übertragung von 3,00 ZA mit der Nr. XXXX und von 2,00 ZA mit der Nr. XXXX durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber auf den Beschwerdeführer als Übernehmer stattgegeben. Auf Grundlage dieser übertragenen Zahlungsansprüche wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 (sowie auch für das Antragsjahr 2012) eine EBP ausbezahlt.
Änderungen, die sich im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Zahlungsansprüchen beim Übergeberbetrieb hinsichtlich Antragsjahre vor der gegenständlichen Übertragung (2011) ergeben haben, wirkten sich nachträglich auch auf die im Antragsjahr 2012 seitens der AMA zunächst vollständig stattgegebene Übertragung aus. Dies hatte zur Folge, dass der Übertragung nur mehr teilweise stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer stand für das Antragsjahr 2013 (sowie auch für das Antragsjahr 2012) damit in weiterer Folge eine geringere Anzahl an Zahlungsansprüchen zur Verfügung. Dieser Umstand wirkte sich für ihn derart aus, dass er - aufgrund der geringeren Anzahl an Zahlungsansprüchen bzw. deren Verschiebung - aufgrund der Unterschreitung der Mindestbetragsgrenze von EUR 100,-- im gegenständlich relevanten Antragsjahr 2013 (sowie auch 2012) keine Beihilfe ausbezahlt bekam.
Im Hinblick auf die in Rede stehende Übertragung war der eindeutige Wille des Beschwerdeführers zu erkennen, eine entsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen zu übertragen zu bekommen. Lediglich die Identifizierung dieser Zahlungsansprüche auf Übergeberseite hat sich nachträglich (für Vorjahre) geändert. Dem Beschwerdeführer kann im vorliegenden Fall - mangels entsprechender Manuduktion der belangten Behörde und ohne von deren Vorgehensweise Kenntnis gehabt zu haben - nicht der Vorwurf gemacht werden, nicht von sich aus eine entsprechende Korrektur seines Antrages vorgenommen zu haben. Dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aus irgendwelchen Gründen zu einer Korrektur veranlasst sehen hätte müssen, ist aufgrund der besonderen Fallkonstellation ebenso wenig ersichtlich.
Die AMA hätte im gegenständlichen Fall den Sachverhalt anders beurteilen müssen. Sie hätte den Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden besonderen und neuen Konstellation auf die Änderungen der Zahlungsansprüche und deren Verschiebung hinweisen und ihn anzuleiten gehabt, eine Korrektur seines Antrages vorzunehmen. Da seitens der AMA keine diesbezüglichen Akte gesetzt wurden, ist ihr vorzuhalten, den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und die Rechte des Beschwerdeführers verletzt zu haben. Gleichermaßen hat sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage hat die AMA zu erkennen gegeben, dass im vorliegenden Fall eine Korrektur durch den Beschwerdeführer eine positive Berücksichtigung finden könnte. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den Beschwerdeführer anzuleiten haben, eine Korrektur seines Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (lfd.-Nr. KM 2) vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der darin getätigten Angaben wird sie eine Neuberechnung zur EBP 2013 durchzuführen haben. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Abänderung des Bescheides zur EBP 2012, der ebenfalls von der nachträglichen Abänderung der Entscheidung über den Antrag auf Übertragung betroffen war, gilt es auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 zu verweisen.
Bei einer Anerkennung der für das Antragsjahr 2012 angezeigten Übertragung ändern sich die Berechnungsgrundlagen für das Antragsjahr 2013 grundlegend. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
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