W159 1432787-2•BVwG W159 1432787-2
W159 1432787-2Tribunal administratif fédéral15 déc. 2016
Gesetzprüfungsantrag, Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsmittelfrist,<br/>verfassungskonforme Interpretation, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W159 1432787-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl vom 15.09.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, RD Wien, vom 15.09.2016, Zl. XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in den Senegal zulässig ist und gemäß § 55 Abs 4 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung eienr Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2016 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt.
Am 03.10.2016 wurde der Beschwerdeführer beim BFA vorstellig, wo ihm der Ablauf der Rechtsmittelfrist am 07.10.2016 mitgeteilt worden ist.
Am 21.10.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.09.2016. Darin wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 23.09.2016 nicht in Zweifel gezogen. Es wurde jedoch die 2-wöchige Rechtsmittelfrist in Zweifel gezogen und ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof angeregt.
Sicherheitshalber wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 28.10.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.10.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Die gegen den Bescheid vom 28.10.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage, Zl. W159 1432787-3/, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2016, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2016 rechtswirksam zugestellt.
Am 21.10.2016 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, der abgewiesen wurde.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
Gemäß § 16. Abs. 1 BFA-VG, idF BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
§ 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG regelt die Erlassung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Es handelt sich daher um einen Fall des § 16 Abs. 1 Z. 1 erster Satz BFA-VG.
Gegenständlich besteht daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides, dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt angeführt.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003) (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.)
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
Der Bescheid des BFA vom 15.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer unstrittiger Weise am 23.09.2016 rechtswirksam zugestellt, und hat die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an diesem Tag zu laufen begonnen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 07.10.2016.
Die gegenständliche Beschwerde langte am 21.10.2016 beim BFA ein. Diese wurde somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist (07.10.2016) und somit verspätet eingebracht. In der Beschwerde bzw. im Wiederaufnahmeantrag sowie im Verfahren zum Wiederaufnahmeantrag haben sich keine Umstände ergeben, die an der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 23.09.2016 Zweifel aufkommen lassen, zumal die Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer im Akt dokumentiert ist (AS 581). Auch das Datum der Einbringung der Beschwerde steht außer Zweifel und ist entsprechend im Akt dokumentiert (AS 593).
Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Da das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Gesetzesprüfung:
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht. Es ist daher seitens des Gerichts nicht beabsichtigt eine Überprüfung der Verfassungskonformität zu veranlassen, welche jedenfalls mit einer wesentlichen Verzögerung des gegenständlich anhängigen Verfahren verbunden wäre. Der Anregung zur amtswegigen Überprüfung wird daher nicht näher getreten.
Hiezu werden die bereits im abweisenden Erkenntnis vom heutigen Tag zum Wiederaufnahmeantrag getätigten Ausführungen wiedergegeben:
Dort wurde dargelegt, dass es betreffend die 2-wöchige Rechtsmittelfrist im konkreten Fall eine klare gesetzliche Grundlage gibt, hinsichtlich der keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Soweit in der verspäteten Beschwerde bzw. dem Wiedereinsetzungsantrag Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zitiert werden, werden in diesen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die derzeit geltende gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016 zu den Beschwerdefristen in Verfahren vor dem Bundesamt geäußert. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier im Lichte der aktuellen Judikate des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Themenkreis eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Bestimmung geschaffen.
Die zitierte Entscheidung G 574/2015 vom 23.02.2016 betrifft § 22 Abs. 12 AsylG 2005, BGBl I Nr 100 idF BGBl I Nr 68/2013, der verfassungswidrig eine verkürzte Beschwerdefrist von einer Woche für Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung bestimmt hat.
Zuletzt hat der VfGH im Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015 ua., den Ausdruck "1," in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben.
"Aufhebung einer Bestimmung des BFA-VG in der Fassung des FremdenrechtsänderungsG 2015 über die verkürzte Frist für Beschwerden gegen die Zu- oder Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz beim Bundesverwaltungsgericht mangels Erforderlichkeit einer vom VwGVG abweichenden Regelung
Aufhebung des Ausdrucks "1," in §16 Abs1 BFA-VerfahrensG - BFA-VG idF BGBl I 70/2015.
Zulässigkeit der Hauptanträge des Bundesverwaltungsgerichtes in den Verfahren zu G589/2015 und G653/2015.
Die (in allen Anträgen) geltend gemachte Verfassungswidrigkeit kann bereits durch die Aufhebung des Ausdrucks "1," beseitigt werden, sodass durch die Aufhebung lediglich dieses Ausdrucks der Inhalt des Gesetzes insgesamt im geringstmöglichen Maße verändert wird. Der Hauptantrag im Verfahren G9/2016 erweist sich als zu weit. Zurückweisung dieses Hauptantrags, soweit er über den Ausdruck "1," hinausgeht.
In einer Zusammenschau der der Verfahrensbeschleunigung dienenden gesetzlichen Anordnungen (vgl. zB auch § 21 Abs 2 und § 22 Abs. 1 BFA-VG) und insbesondere auch jener, die durch das FremdenrechtsänderungsG 2015, BGBl. I 70, eingeführt wurden, ist in Fällen betreffend die Entscheidung über "die Zuerkennung [...] des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten" weder eine Beschleunigung der Verfahren vor dem BFA noch der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht normiert, sodass die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens ausschließlich in einer Verkürzung der Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck kommt. Aus diesem Grund ist für den VfGH die generelle und ausschließliche Verkürzung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde auch zur Erreichung einer Verfahrensbeschleunigung nicht unerlässlich iSd. Art 136 Abs. 2 B-VG. In besagtem Erkenntnis wird - wie folgt - ausgeführt: "Der Ausdruck "1," in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015, dessen Aufhebung das Bundesverwaltungsgericht begehrt, verweist auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Diese Ziffer umfasst Fälle der Zu- und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts. Auf Grund dieses Ausdruckes fallen auch solche Konstellationen in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 BFA-VG, in denen ein Abweichen von der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG weder zur Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen noch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung unerlässlich und damit erforderlich iSd. Art. 136 Abs. 2 B-VG ist. Der Ausdruck "1," in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 erweist sich somit als verfassungswidrig."
§ 16 Abs. 1 BFA-VG wurde zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Erl RV 996 BlgNR XXV. GP, 7) wurde zur Verfassungskonformität explizit Stellung bezogen:
"Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm. Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Vor diesem Hintergrund wird nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe Erläuterungen zum Äbänderungsantrag 9372 betreffend RV 582 BlgNR 25. GP zu § 16 Abs. 1). Die Einschränkung des Satz 1 ("sofern nichts anderes bestimmt ist") gilt dabei gleichermaßen (z.B. Sonderregelung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005)."
An der Verfassungskonformität der nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmung ergeben sich demnach keine Zweifel. Der Anregung zur amtswegigen Überprüfung wird daher nicht näher getreten.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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