W154 2126700-1•BVwG W154 2126700-1
W154 2126700-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, wohlbegründete Furcht
W154 2126700-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl. 1047338909 - 140249047, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der (zum damaligen Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am 05.12.2014 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab eingangs an, der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glauben anzugehören. Er stamme ursprünglich aus einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz Uruzgan, sei in seinem zweiten Lebensjahr in den Iran gezogen, wo er in Teheran die Grundschule besucht habe, und vor ungefähr zwei Jahren in seinen Heimatort zurückgekehrt.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er mit einem Mädchen in den Iran geflüchtet und es dort (traditionell) geheiratet habe. Sie stamme aus der Volksgruppe der Sayed und ihre Eltern seien dagegen gewesen, dass sie einen Hazara heirate. Ihre Brüder hätten den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
Am 08.04.2015 und am 18.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei ca. Ende 2012 in seinen Heimatort zurückgekehrt, weil sein Großvater väterlicherseits vorgehabt hätte, seine Landwirtschaft unter seinen Kindern aufzuteilen. Da sein Vater in Afghanistan in Lebensgefahr gewesen sei und es dort einen Haftbefehl gegen ihn gebe, habe er den Beschwerdeführer hingeschickt. Dieser habe dort seine jetzige Frau kennen gelernt, die die Freundin einer Cousine (Tochter einer Tante väterlicherseits) gewesen sei. Die beiden hätten geplant, zu heiraten. Sie hätten dann jedoch erfahren, dass das Mädchen bereits einem anderen Mann versprochen gewesen sei und zudem als Sayed keinen Hazara heiraten dürfe. Als sie versucht habe, die Hochzeit mit dem anderen Mann zu verweigern, sei sie von ihrem Bruder geschlagen und verletzt worden. Der Beschwerdeführer und seine Freundin seien dann gemeinsam illegal in den Iran geflohen, wo sie traditionell geheiratet hätten. Der Aufenthalt in Afghanistan habe ca. fünf Monate gedauert. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Familie des Bräutigams seiner Frau auf den Koran geschworen habe, ihn zu töten. Nach seiner Rückkehr in den Iran habe er dort nicht mehr legal leben können, weil seine Aufenthaltskarte nicht rechtzeitig verlängert worden sei. Er und seine Frau seien dort immer kontrolliert worden und er habe befürchtet, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Iran noch seine Eltern, zwei Schwestern und mittlerweile drei Brüder habe. Er habe dort insgesamt vier Schulstufen beendet, ein Jahr davon sei ein Alphabetisierungskurs gewesen. Der Beschwerdeführer legte die Heiratsurkunde seiner Eltern, Schulzeugnisse (ausgestellt in Teheran), eine Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung für afghanische Flüchtlinge im Iran, eine Heiratsurkunde (Datum der Eheschließung 11.03.2013) sowie Fotos von sich und seiner Partnerin vor.
Am 18.04.2015 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den ihm am 08.04.2015 ausgehändigten Länderfeststellungen zu Afghanistan.
Am 30.10.2015 wurde dem Bundesamt die (syrische) Geburtsurkunde der Ehefrau des Beschwerdeführers nachgereicht, die die belangte Behörde übersetzen ließ. Demnach ist ihr Geburtsdatum der 28.09.1999.
In Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.03.2016 erklärte der Beschwerdeführer zudem, dass er seit einem Jahr regelmäßig die Kirche besuche und sich wie ein Christ fühle. Seit im vorigen Jahr in Afghanistan eine Frau gesteinigt und verbrannt worden sei, weil sie angeblich den Koran beleidigt habe, wolle er kein Moslem sein. Im Christentum herrsche Nächstenliebe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, seine Frau sei in Syrien geboren und aufgewachsen. Vorgehalten, dass diese bei ihrer Heirat knapp 14 Jahre alt gewesen sei und die Heirat in Österreich deshalb nicht anerkannt werde, gab er an, er widerspreche den österreichischen Gesetzen nicht. Zudem legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen (Deutschkursbestätigungen) vor.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen gänzlich unglaubhaft sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, der eine Unterstützungserklärung der Mentoren des Beschwerdeführers angefügt war. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass dieser sich ernsthaft mit dem Gedanken trage, zum christlichen Glauben überzutreten.
Am 28.07.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Taufschein des Beschwerdeführers einer Pfarrgemeinde A. u. H.B. vorgelegt, wobei im Begleitschreiben angeführt wurde, dass am 03.07.2016 seine Konfirmation erfolgt sei. Sollten Zweifel an der Konversion vorliegen, wurde die Einvernahme der Pfarrerin als Zeugin beantragt.
Am 19.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei brachte der (mittlerweile volljährige) Beschwerdeführer vor, dass er aus einem kleinen Ort stamme, der sowohl zur Provinz Daikonda als auch zur Provinz Uruzgan gehöre. In diesem Ort würden sowohl Paschtunen als auch Hazara leben. Er selbst gehöre zur ethnischen Gruppe der Hazara. Seine Mutter, seine beiden Schwestern sowie zwei seiner Brüder würden sich im Iran befinden, sein Vater und ein weiterer Bruder seien in Österreich zum Asylverfahren zugelassen, hätten aber noch keine Einvernahme gehabt. Jenes Mädchen, mit dem er zusammen gewesen sei, sei zusammen mit dem Vater des Beschwerdeführers nach Österreich gekommen.
Der Beschwerdeführer sei ca. zwei Jahre alt gewesen, als die ganze Familie in den Iran gezogen sei. Sein Vater sei davor in der Heimat gefoltert worden und zehn Monate in Haft gewesen, aus der er jedoch entkommen sei. Nachdem er ca. 13 Jahre im Iran verbracht und dort auch ca. vier Jahre lang die Schule besucht habe, sei der Beschwerdeführer für ca. fünf Monate nach Afghanistan zurückgekehrt. Danach sei er ca. ein Jahr lang wieder im Iran gewesen. Der Großvater des Beschwerdeführers befinde sich nach wie vor in Afghanistan und besitze landwirtschaftliche Grundstücke.
Nach seiner Rückkehrbefürchtung gefragt erklärte der Beschwerdeführer, dass er mittlerweile Christ sei. Er wisse nicht was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Er habe sich deshalb der christlichen Gemeinschaft zugewendet, weil im Jahr 2015 in Afghanistan ein Mädchen, dem man vorgeworfen habe, den Koran verbrannt zu haben, auf sehr brutale Weise getötet worden sei. Danach habe sich der Beschwerdeführer mit dem Thema Religion auseinandergesetzt und Jesus mit Mohamed verglichen. Für ihn sei das persönliche Leben der beiden Propheten von Bedeutung und er habe sich damit beschäftigt, was diese zu Lebzeiten gemacht hätten. Er habe jemanden kennen gelernt, der mittlerweile sein Mentor sei und von dieser Person viele Informationen erhalten. Dieser Mentor und seine Ehefrau seien Katholiken. Zudem habe sich der Beschwerdeführer Filme über das Leben von Jesus Christus sowie Informationen über das Christentum in Farsi angesehen. Nachdem er sich über das Leben von Jesus Christus informiert habe, habe er sich dazu entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht katholisch geworden, weil dort Frauen nicht Pfarrerinnen werden und auch nicht heiraten dürften. Daraufhin habe ihm sein Mentor erklärt, dass er die Möglichkeit habe, sich der evangelischen Gemeinde anzuschließen. Der Beschwerdeführer habe wöchentlich den Gottesdienst besucht und sich im Juli 2016 taufen lassen. Er besuche nach wie vor sonntags den Gottesdienst, lese die Bibel, nehme an diversen kirchlichen Veranstaltungen teil, feiere alle religiösen Feiertage und bete privat. In weiterer Folge beantwortete er konkrete Fragen zum Christentum.
Von anderen Asylwerbern werde er von den anderen Afghanen wegen seiner Konversion verspottet. Er trage ein Kreuz und habe in seinem Zimmer ebenfalls ein Kreuz an der Wand aufgehängt. Alle Freunde und Bekannten hätten negativ darauf reagiert.
Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben seines Mentorenehepaares, einen Brief der Pfarrerin seiner Pfarrgemeinde sowie zwei Teilnahmebestätigungen am Projekt Talent - College vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Uruzgan in Afghanistan und ist seit dem Alter von ca. zwei Jahren in Teheran im Iran aufgewachsen, wo er ca. vier Jahre lang die Schule besucht hat.
Seine Mutter, seine beiden Schwestern sowie zwei seiner Brüder leben im Iran, sein Vater und ein weiterer Bruder halten sich derzeit in Österreich auf. In der Heimat befinden sich noch der Großvater sowie weitere Verwandte.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.07.2016 christlich getauft (Bekenntnis Evangelisch H.B.). Er bekennt sich offen zum Christentum und nimmt engagiert in seiner Pfarrgemeinde teil.
Wegen Entscheidungsreife war es nicht mehr notwendig, auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den noch aktuellen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die oben genannten Feststellungen zu Volksgruppe, Herkunft und Bildungsgrad des Beschwerdeführers resultieren aus seinem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt sowie seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur Konversion des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubwürdigen (unter Punkt I. detailliert ausgeführten) Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten: Dem Taufschein einer Pfarrgemeinde A. u. H.B. vom 03.07.2016, dem Schreiben der Pfarrerin dieser Gemeinde sowie den Unterstützungsschreiben seiner Mentoren.
Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen des Bundesamtes erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Wie oben gezeigt, ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in ganz Afghanistan wegen seiner Religion von Verfolgung bedroht ist.
Er ist mittlerweile zum Christentum konvertiert. Wie den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes, die auch das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, zu entnehmen ist, wird in Afghanistan Konversion als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tode bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt und die kleine christliche Gemeinde bleibt im Untergrund. Somit wäre auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ganz Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christentum von Verfolgung bedroht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er sich während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und Entscheidung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass seine Konversion zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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