projets
W132 2118316-1•BVwG W132 2118316-1
W132 2118316-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W132 2118316-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.07.2015 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, die vorliegenden Gesundheitsschädigungen und die daraus resultierenden Beschwerden seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Verletzung des Peroneusnerves bei der Hüft-Operation habe einen bleibenden Schaden verursacht und daraus würden ständige Schmerzen resultieren, welche die Mobilität gravierend einschränken würden. Gehen und Stehen sei mit Schmerzen verbunden, welche nur teilweise durch Medikamente gelindert werden könnten. Hinzu komme der Beckenschiefstand mit einer Beinlängendifferenz von 2,5 cm, der nur zum Teil durch den orthopädischen Schuh kompensiert werden könne. Nach Aussage der behandelnden Ärztin, würde der vorliegende Tremor auch aus der Peroneusparese resultieren. Entgegen der Aussage im Gutachten bestehe der Tremor nicht an der rechten sondern an der linken Hand. Er habe Hautveränderungen auf Grund seiner Venenprobleme, welche ihm zusätzlich Beschwerden bereiten würden.
2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 18.01.2016 datiertes Sachverständigengutachten vom bereits befassten Gutachter Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass aus dem Beschwerdevorbringen keine geänderte Beurteilung resultiert.
2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Blutdruck: 140/90. Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose.
Thorax: Symmetrisch, mäßige Gynäkomastie beidseits. Cor: HT rhythmisch, mittellaut normfrequent. Puls: 72 / min. Pulmo: Sonorer KS. Vesikuläratmen. Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau. Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel. Keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent. NL bds. frei.
Obere Extremitäten: Nacken- und Schürzengriff gut möglich. In den Gelenken altersentsprechend frei beweglich. Faustschluss beidseits unauffällig. Eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
Untere Extremitäten: Blande Narbenverhältnisse rechte Hüfte und rechte Ferse. Endlagige Funktionseinschränkung rechte Hüfte, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich bis auf Peroneusparese rechts. Bandstabilität. Hyposensibilität der Fußsohle rechts. Abflachung des rechten Fußgewölbes. Selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen unauffällig. Diffuse trophische Hautveränderungen des Sprunggelenks rechts beidseits und Fußrückens. Fußpulse tastbar, verstärkte
Venenzeichnung keine Ödeme. PSR: seitengleich unauffällig,
Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot: BSD rechts + 3 cm, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose. FBA: 15 cm,
Aufrichten frei, kein Klopfschmerz. Schober, Ott: unauffällig. Endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS.
Altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS. Kinn-Brustabstand: 1 cm. Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität - Gangbild: Ohne Gehilfe mit einer Einlage im linken Konfektionsschuh. Fersengang rechts eingeschränkt. Zehenballengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.
Sensorium: weitgehend frei.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Peroneusläsion rechts Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da auch Polyneuropathie mit Peroneus und Tibialis Neuropathie.
30 vH
02
Geringgradige degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionsstörungen nach Hüfttotalendoprothese rechts und erworbenem Plattfuß rechts - inkludiert auch radiologisch geringe Hüftgelenksabnützung links.
20 vH
03
Essentieller Tremor linke Hand Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar.
20 vH
04
Geringgradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung bei Beckenschiefstand rechts ohne maßgebliche radikuläre Ausfälle.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Die durch die Leiden
Nr. 2, 3 und 4 verursachten Einschränkungen des Bewegungsapparates wirken sich auch im Zusammenwirken nicht besonders nachteilig auf die durch die Peroneusläsion rechts verursachte Beeinträchtigung des Bewegungsumfanges aus, weil die degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen nur geringgradig sind und der Tremor der linken Hand medikamentös kompensierbar ist.
Ein Zustand nach erfolgreicher Venenoperation erreicht keinen Grad der Behinderung.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 02.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1 und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten, datiert mit 18.01.2016, ist in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, die Sachverständigengutachten weisen keine Widersprüche auf.
Der Inhalt des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Ergänzungsgutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
In den Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Einbezogen wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich er persönlichen Untersuchung festgestellt werden konnte. Dr. XXXX fasst die vorgelegten Beweismittel nachvollziehbar wie folgt zusammen:
Der vorgelegte Röntgenbefund des DZ Meidling vom 10.02.2015 dokumentiert radiologische degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, des rechten 1. Fußwurzel-Mittelfußknochengelenks, einen Spreizfuß rechts (Pes transversoplanus) mit beginnendem Fersensporn und eine Ankerschraube am Kahnbein rechts (wahrscheinlich aufgrund der angegebenen erfolgten Operation bei erworbenem Plattfuß) sowie einen regulären Zustand nach Hüfttotalendoprothesen-Implantation mit 6 mm höherstehendem Becken rechts und Hüftgelenkdysplasie links mit beginnend deformiertem Femurkopf bei geringer Hüftgelenksabnützung. Der Operations-Bericht des orthopädischen Spital Speising vom 07.06.2010 beschreibt die komplikationslose Implantation der Hüfttotalendoprothese aufgrund der Dysplasie. Primär zur Einschätzung herangezogene Funktionseinschränkungen werden in diesen Befunden nicht dokumentiert. Für die Beurteilung unterstützend waren jedoch vor allem der Nachweis der anamnestisch angegebenen Hüfttotalendoprothesen-implantation (Pos. 2) mit regulärem Sitz im knöchernen Verbund und die Veränderungen im Fußbereich nach Korrekturoperation (Pos. 2) sowie der Nachweis von mäßigen bis mittelgradigen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und eines geringen Beckenschiefstandes (Pos. 4). Der Arztbrief der Neurologin Dr. XXXX vom 07.10.2015 dokumentiert ebenfalls den Zustand nach Hüfttotalendoprothese, eine Peroneusparese, eine sensomotorische Polyneuropathie mit höhergradiger Tibialis-Neuropathie rechts (Pos. 1), einen durch Inderal gebesserten essentiellen Tremor (Pos. 3) sowie eine nicht einschätzungsrelevante Hypercholesterinämie, wobei keine schmerzhafte Einschränkung der Gehstrecke (Claudicatio) beschrieben wird, der neuropathische Schmerztest grenzwertig ist, der Fersengang nicht vorgezeigt wird und eine mäßiggradige Schwäche von Seiten des rechten Fuß- und Zehenhebers mit einem Kraftgrad von 3-4 (bei 5 Kraftgraden) dokumentiert wird, was bei der Einstufung unter Pos. 1 ausreichend mitberücksichtigt wurde.
Zum Vorbringen, der Tremor bestehe an der linken Hand, führt Dr. XXXX anschaulich aus, dass der Tremor im Rahmen der Untersuchung nicht auffallend war und im Gutachten Dris. XXXX nicht lokalisiert beschrieben wurde, wobei sich durch die Links- oder auch Beidseitigkeit des essentiellen Tremors keine geänderte Einstufung ergibt, da medikamentöse Kompensierbarkeit vorliegt.
Die Beurteilung der Leidenszustände begründet der Sachverständige überzeugend und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung und dem klinischen Befund damit, dass die Peroneusläsion rechts mit 30% eingestuft ist, da auch eine Polyneuropathie mitinkludiert wurde, wobei jedoch kein Fallfuß oder das Erfordernis einer Peroneusschiene bestehen und in Kombination des Zustandes nach Hüfttotalendoprothese und des Plattfußes rechts - eine mäßige Funktionseinschränkung des Beines gegeben ist, die jedoch zu keiner erheblichen Mobilitätseinschränkung führt, wobei diese mäßige Funktionseinschränkung auch durch den geringen Beckenschiefstand (von unter 3 cm) oder die Hyperpigmentierungen der Haut nicht maßgeblich verschlimmert wird.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die erhobenen Einwendungen daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 02.07.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wird, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses in Verbindung mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Beweisverfahren durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erweitert. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.
2. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.