W131 2128218-1•BVwG W131 2128218-1
W131 2128218-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2016
Analogie, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einstellung, Gegenstandslosigkeit, mangelnde<br/>Beschwer, Verfahrenseinstellung, Wegfall des Rechtschutzinteresses,<br/>Wegfall rechtliches Interesse
W131 2128218-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Herrn XXXX, Betriebsnummer 981648, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und nach Ergehen des Abänderungsbescheids betreffend den fraglichen Betriebsprämienzeitraum 2014 am 11.11.2016, XXXX beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 05.01.2015, AZ XXXX, wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Agrarmarkt Austria (= AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht vorerst eine Bescheidbeschwerde gegen den obzitierten Bescheid vom 05.01.2015 betreffend den Betriebsprämienzeitraum 2014 vor.
Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung erließ die AMA am 11.11.2016 einen Abänderungsbescheid betreffend den gesamten Betreibprämienzeitraum 2014, der dem Bf unstrittig zugestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 29 Abs 3 AMA - Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sach-lich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels gesetzlicher Sondervorschrift in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits marktordnungsrechtlicher Sondervorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.
Zu A)
Die belangte Behörde hat nach der Aktenlage betreffend den fraglichen Betriebsprämienzeitraum 2014 gemäß § 19 Abs 2 MOG 2007 nach Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 05.01.2015 einen diesen ersten Bescheid ablösenden Abänderungsbescheid vom 11.11.2016 erlassen.
Nach stRsp des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur früheren "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs 2 AVG) tritt der spätere materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheids und scheidet der abgeänderte Bescheid derogatorisch aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet im vorliegenden Fall der mit 05.01.2015 datierte ältere Bescheid auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage (zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Beschlusses) keine Rechtswirkungen mehr und ist der Beschwerdeführer durch den abgelösten Bescheid vom 05.01.2016 nicht mehr beschwert.
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, gemäß § 7 ABGB evident analog § 33 Abs 1 VwGG einzustellen (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die Beschwerde des Bf gegen den bereits "abgelösten" Bescheid vom 05.01.2015 wurde inhaltlich gegenstandslos; und war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren zur Schaffung von Verfahrensklarheit mit Beschluss einzustellen (vgl zB Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5 bzw Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 33 VwGG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde begründet, dass die gegenständliche Beschwerde zwischenzeitig gegenstandlos geworden ist (- vgl VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
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