BVwG L506 2135581-1

L506 2135581-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2016

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ermittlungspflicht, Interessenabwägung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG L506 2135581-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L506.2135581.1.00

Spruch

L506 2135581-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsbürger von Bangladesch, stelle mit 03.06.2014 einen (neuerlichen) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender", welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 23.09.2014, mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Zweck "Studierender", abgewiesen wurde.

2. Am 17.04.2015 wurde ein weiterer Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eingebracht, welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 17.07.2015, aufgrund unzulässiger Inlandsantragstellung, abgewiesen wurde.

3. Gegen diesen Bescheid vom 17.04.2015 erhob der BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches den angefochtenen Bescheid infolge Zurückziehung des Antrages mit Erkenntnis vom 04.02.2016 ersatzlos behob.

4. Mit Schreiben vom 10.05.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG informiert und Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme lautete wie folgt:

"Sie verfügten über folgende Aufenthaltstitel:

Aufenthaltsbewilligung "Schüler", gültig von 01.06.2011 bis 01.06.2012

Aufenthaltsbewilligung "Studierender", gültig von 02.06.2012 bis 02.06.2013

Aufenthaltsbewilligung "Studierender", gültig von 03.06.2013 bis 03.06.2014

Am 03.06.2014 brachten Sie bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 23.09.2014 abgewiesen und wurde eine dagegen eingebrachte Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Wien als verspätet zurückgewiesen.

Am 17.04.2015 brachten Sie bei der Magistratsabteilung 35 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 17.07.2015 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie Beschwerde und wurde dieser vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.02.2016 aufgrund Ihrer Antragszurückziehung ersatzlos behoben.

Laut dem h.a. durchgeführten Ermittlungsverfahren sind Sie seit 09.08.2011 behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel bzw. kein Visum. Sie halten sich unrechtmäßig in Österreich auf. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Es ist daher beabsichtigt, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zu erlassen."

5. Nach gewährter Fristverlängerung wurde durch die rechtliche Vertretung des BF mit Schreiben vom 30.06.2016 eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen würden. Es sei inzwischen maßgeblich, dass der BF einen Vorstudiengang erfolgreich abgeschlossen hätte und seit dem 01.03.2015 als ordentlicher Studierender des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften inskribiert sei.

Dass der BF seinen Antrag vor dem Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen habe, sei ihm nicht erinnerlich und werde eine Auskunft des damaligen Rechtsvertreters eingeholt.

Es sei durchaus richtig, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, jedoch werde, aufgrund der Zulassung zum obgenannten Doktoratsstudium, ein neuerlicher Antrag beim Amt der Wiener Landesregierung gestellt werden.

Die beabsichtigte Rückkehrentscheidung erscheine im Hinblick auf die bestehenden privaten Bindungen des BF nach dessen fünfjährigen Aufenthalt als unzulässig und würden die durch Art 8 EMRK geschützten Interessen in unzulässiger und unverhältnismäßiger Weise verletzt. Öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des BF würden nicht bestehen.

Hinsichtlich der Bedrohung im Herkunftsstaat würde der BF selbst noch Stellung nehmen.

Das Studienblatt der Universität Wien hinsichtlich des Sommersemesters 2016 und Studienbestätigungen hinsichtlich desselben Zeitraumes wurden zum Beweis beigefügt.

6. Am 18.08.2016 wurde beim BFA eine Einvernahme mit dem BF durchgeführt. Er erklärte hierbei, dass er aus Österreich deswegen nicht ausgereist sei, da es in seinem Herkunftssaat unsicher sei und er in ein politisches Problem verwickelt sei. Im Mai 2014 sei er zuletzt für 25 Tage in Bangladesch gewesen und hätten seine Probleme zu diesem Zeitpunkt angefangen. Die Frage, ob er in Österreich einen Antrag auf Asyl stellen wolle, verneinte der BF; er wolle in Österreich lediglich studieren.

Der zweite Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei beim Verwaltungsgericht Wien aus dem Grund zurückgezogen worden, da ihm dies sein damaliger Anwalt geraten habe und der BF den Anwalt nicht verstanden habe.

Ausreisen und vom Ausland aus einen erneuten Antrag über die zuständige Botschaft einzubringen, wolle der BF nicht, da er hier Deutsch gelernt habe und hier studieren würde; er wolle in Österreich bleiben.

Er arbeite 20 Stunden in der Woche in einem Restaurant und werde finanziell von seiner in Österreich lebenden Schwester sowie seinen in Bangladesch lebenden Verwandten unterstützt. Die Schwester lebe mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in Österreich, in Bangladesch würden der Vater des BF und neun Geschwister leben, mit denen er alle ein bis zwei Monate telefonieren würde. Dem BF wurde mitgeteilt, dass er seit 17.10.2014 illegal in Österreich arbeite.

Der BF spreche Deutsch auf dem Niveau B2 und sei Mitglied ein einem Bangladesch-Sozial-Club, er wisse jedoch nicht, wo dieser Club etabliert sei. Er habe österreichische Freunde mit den Namen XXXX, wisse jedoch die Nachnamen dieser Personen nicht.

Dass der Antrag vom 17.04.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen worden sei, habe er erst vor ein paar Monaten erfahren. Zuvor habe er auf eine positive Erledigung des Antrages gewartet.

Es wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, da kein derartiges Privat- und Familienleben festgestellt werden habe können, welches eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würde.

Zum Beweis der Angaben wurden vorgelegt: die Geburtsurkunde des BF und jene der in Österreich lebenden Schwester, die Aufenthaltskarte der Schwester und des Neffen des BF, der österreichische Reisepass des Schwagers sowie deren Meldebestätigungen vorgelegt; weiters in Vorlage gebracht wurde eine Verlustmeldung hinsichtlich des Reisepasses des BF vom 04.04.2016, ein Sammelzeugnis der Universität XXXX vom 17.08.2016, aus welchem drei nicht bestandene Prüfungen hervorgehen; ein Sprachdiplom über die Prüfung ÖSD Zertifikat B2 vom 21.04.2015 und ein Mietvertrag vom 16.09.2014.

7. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend bzw. beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass zur Entscheidungsfindung der Behörde der Akteninhalt zur Zahl 531866807, der Verwaltungsakt des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, das Einvernahmeprotokoll vom 18.08.2016 sowie die bereits oben aufgezählten Beweismittel herangezogen worden seien.

Der zuletzt einer inhaltlichen Erledigung zugeführte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei abgewiesen worden und sei diese Entscheidung am 27.10.2014 in Rechtskraft erwachsen. Seither würde sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Trotz des Wissens um diese Unrechtmäßigkeit sei der BF im Bundesgebiet verblieben und habe einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, welchen er aber nach Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen habe.

Eine Schwester des BF würde sich legal in Österreich aufhalten, sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und habe einen Sohn, welcher ebenso aufenthaltsberechtigt in Österreich sei.

Bindungen zum Herkunftsstaat würden nach wie vor bestehen, da der Vater des BF und neun Geschwister dort leben würden und er auch die Landessprache spreche. Zuletzt sei der BF im Mai 2014 in seinem Herkunftsstaat gewesen.

Im Falle der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat würde kein Zweifel darüber bestehen, dass er in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, da er jung, gesund und arbeitsfähig sei und auf die Unterstützung seiner Familie vertrauen bzw. diese auch, aufgrund der in Bangladesch herrschenden Familienkultur, erwarten könne. Die familiären Bindungen zum in Österreich lebenden Teil der Familie würden auch durch etwaige Besuche und Telefonate sowie elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können.

Der BF verfüge über keinen engen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, da dieser bei der Einvernahme lediglich drei Vornamen ohne weitere Konkretisierung nennen habe können. Auch sei er kein Mitglied eines österreichischen Vereines, lediglich des Bangladesch-Sozial-Clubs, dessen Anschrift er jedoch nicht nennen habe können.

Die Beschäftigungsbewilligung des BF habe seine Gültigkeit am 17.10.2014 verloren, er gehe nichtsdestotrotz einer Beschäftigung in einer Restaurantküche nach, welche als illegal im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu qualifizieren sei.

Es wurde festgehalten, dass es dem BF frei stünde, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und er daher nicht dauerhaft von Österreich getrennt sei.

Die Rückkehrentscheidung wurde erlassen und sei sie zulässig, da die Abwägung der privaten gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zu Ungunsten des BF ausgegangen sei. Der BF habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und komme ihm daher keine Flüchtlingseigenschaft zu.

Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.

8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.08.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Mit Schriftsatz vom 16.09.2016 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.08.2016. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Nach Zusammenfassung des Sachverhalts wurde vorgebracht, dass der Behörde entscheidungswesentliche Fehler in der Interessenabwägung unterlaufen seien, da sich der BF seit über fünf Jahren in Österreich aufhalte, bereits vollständig integriert und mit westlichen Werten verbunden sei. Er habe sich einen Freundeskreis aufgebaut, lerne Deutsch und habe daher ein schützenswertes Privatleben. Die Behörde habe die Dauer des Aufenthaltes, die Unbescholtenheit und die weitgehende Entwurzelung vom Herkunftsstaat nicht ausreichend gewürdigt. Besonders würden die familiären Bindungen zum in Österreich lebenden Teil der Familie nicht durch etwaige Besuche und elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können, da der persönliche Kontakt unersetzbar sei.

Darüber hinaus werde der BF durch die Rückkehrentscheidung gezwungen, sein Studium zu beenden.

Die privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib in Österreich würden die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes übersteigen und der Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Interessen des BF wäre unverhältnismäßig sowie unzulässig.

Es wurde daher eine mündliche Verhandlung beantragt und die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung behoben, die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt und ein Aufenthaltstitel erteilt werde; in eventu wolle der angefochtenen Bescheid zu Gänze behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen werden.

10. Am 23.09.2016 langte die Beschwerde samt dem betreffenden Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

11. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 19.09.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 23.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

1.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2016, Zl: IFA XXXX, hat das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei.

2.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

2.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt gegenständlich den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:

Aus den oben zitierten Rechtsnormen (v.a. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist.

Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Bangladesch, dem Herkunftsstaat des BF, getroffen, sondern wurden zur ausgesprochenen Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat lediglich die Absätze 1 bis 3 des § 50 FPG zitiert und vermerkt, dass der BF bis dato keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und im Falle des BF auch keine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG empfohlen worden sei.

Mit der soeben zitierten Textpassage im angefochtenen Bescheid ist im Lichte der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat dem zu ermittelnden Sachverhalt hinsichtlich der aktuell im Herkunftsstaat des BF herrschenden allgemeinen Situation und der individuellen Situation des BF jedoch keineswegs genüge getan, da daraus nicht hervorgeht, dass sich das BFA mit einschlägigem aktuellen Länderdokumentationsmaterial auseinandergesetzt und dieses in das Verfahren integriert hat und wurde zum anderen dem BF auch in weiterer Folge Parteiengehör und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen angemessener Frist zu entsprechenden Feststellungen des BFA nicht gewährt.

Diese Vorgehensweise des BFA wiegt besonders schwer, da der BF im Zuge seiner Einvernahme am 18.08.2016 auch (allgemein) erklärte, er sei nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, da die politische und soziale Lage dort unsicher sei.

Eine Prüfung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF ist sohin ohne die Einbeziehung von aktuellem Länderdokumentationsmaterial nicht möglich und wurden seitens des BFA im angefochtenen Bescheid auch keine konkreten Ausführungen hinsichtlich allfälliger Abschiebungsverbote im Lichte des § 50 Abs. 1 FPG getroffen, sondern hat es das BFA dabei belassen, die genannte Gesetzesstelle zu zitieren, ohne eine weitere Begründung ins Treffen zu führen (Bescheid S. 12), welche für oder gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat spricht.

Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass der BF in der Einvernahme nach seinen Angaben, wonach er politische Probleme habe, aufgefordert wurde, diese Probleme zu konkretisieren und dezidiert hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz befragt wurde, woraufhin der BF erklärte, er würde keinen solchen stellen wollen (AS 32).

Auf dieses Vorbringen ist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheides insofern eingegangen, indem in der rechtlichen Würdigung festgehalten wurde, dass der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass keine stichhaltigen Gründe im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG existent sind.

Der in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG umschriebene Unterlassungsanspruch von Fremden gilt absolut und unabhängig davon, ob der Betroffene diesen selbst geltend macht oder nicht. Normadressaten sind das BFA und die - allenfalls mit Befehls- und Zwangsgewalt einschreitenden - Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Behörden oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die aufgrund bestimmter Tatsachen über einen bislang noch ungeprüften Hinweis auf eine konkrete Gefahr gem. Abs. 1 oder 2 verfügen, haben daher eine Verpflichtung, zu prüfen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, und dürfen die Zwangsmaßnahme nur umsetzen, wenn dafür - etwa wegen eines durchgeführten Verfahrens gem. § 51 kein Anhaltspunkt (mehr) besteht (vgl. dazu Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht § 50 FPG 2005 Anmerkung 1).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asyl- (und Fremdenbehörden) zu erwarten, dass sie zur Feststellung zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranziehen (z.B. VwGH vom 15.09.2010, 2008/23/0334 uva).

Der Verfassungsgerichtshof hat auch zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Im Lichte der obzitierten Ausführungen hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der aktuellen relevanten allgemeinen Situation im Falle der Rückkehr des BF in dessen Herkunftsstaat anhand der Einbeziehung von aktuellem Länderdokumentationsmaterial unterlassen und insofern ist vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der belangten Behörde diesbezüglich ein willkürliches Verhalten anzulasten.

Das Bundesamt hat dadurch sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen.

Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (in casu Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung zu tragen vermögen würden, ergibt sich, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der aktuellen Situation in Bangladesch und in weiterer Folge ein diesbezüglich dem BF zu gewährendes Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, sowie im Lichte eines diesbezüglichen substantiierten Vorbringens des BF erforderlichenfalls eine genauere Befragung zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung durchzuführen, erforderlich macht.

2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf den dargelegten Ermittlungsauftrag zu verweisen, welchem es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die gravierenden Mängel hinsichtlich nicht existenter Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.

Ergänzend ist letztlich festzuhalten, dass das BFA im Zuge der Interessensabwägung in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen hat, weshalb das BFA im neuerlich zu erlassenden Bescheid bzw. der darin vorzunehmenden Interessensabwägung auch auf die Tatsache Bedacht zu nehmen hat, dass der BF von 01.06.2011 bis 03.06.2014, sohin drei Jahre über Aufenthaltstitel als Schüler bzw. Student verfügte.

Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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