BVwG G304 2134059-1

G304 2134059-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G304 2134059-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2134059.1.00

Spruch

G304 2134059-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA über den Vorlageantrag der XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 16.08.2016, hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.20.16, Passnr: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 22.03.2006 beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

2. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 03.04.2006 wurde der BF ihr Behindertenpass mit festgestelltem Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 50 v.H. übermittelt.

3. Mit Schreiben der BF vom 01.04.2014 teilte die BF dem Bundessozialamt mit, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Sie könne nur ganz kurze Wegstrecken zu Fuß zurücklegen, benötige beim Gehen oftmals Krücken, und könne bei den öffentlichen Verkehrsmitteln die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen nicht bewältigen. Die BF beantragte die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 b der Straßenverkehrsordnung. Diesem Schreiben wurde ein Arztbefund von XXXX, Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 10.01.2013 beigelegt, welchem zufolge die BF an einer höhergradig degenerativen Gelenkserkrankung beider Hüft- und Kniegelenke leide.

4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.06.2014, wird auf Grund der an demselben Tag erfolgten Begutachtung der BF, zur beantragten Zusatzeintragung festgehalten, dass keine Einschränkung bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe.

5. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 21.07.2014 wurde der BF der von ihr beantragte Parkausweis übermittelt. Da ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt, wurde gleichzeitig mit der Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorgenommen.

6. In einem weiteren eingeholten medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.06.2016 wird auf Grund der an demselben Tag erfolgten Begutachtung der BF, zur beantragten Zusatzeintragung festgehalten, dass keine Einschränkung bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe. Konkret wurde ausgeführt:

"Zwar besteht aktuell nach wie vor eine Einschränkung der Stand- und Gangleistung im Sinne einer Gehbehinderung, diese ist jedoch nur mehr als eher mittelgradig zu bewerten. Gegenwärtig besteht daher keine dauerhafte hochgradige Mobilitätseinschränkung.

Die angeführte Schmerzsymptomatik erscheint sowohl glaubhaft und auch nachvollziehbar, ist durch Behandlungen bestätigt, kann jedoch für sich eine dauerhafte hochgradige Mobilitätseinschränkung nicht begründen; es besteht keine chronisch hochgradige und therapieresistente Schmerzproblematik, die mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unvereinbar wäre."

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2016, wurde gemäß § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer amtswegig durchgeführten medizinischen Nachuntersuchung mit Gutachten vom 29.06.2016 festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen würden und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Der Behindertenpass sei der belangten Behörde unverzüglich zur Streichung der Zusatzeintragung vorzulegen.

Über den Antrag auf Verlängerung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen würden.

8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, entgegen der Auffassung des Sachverständigen XXXXsei keine Besserung der Beweglichkeit eingetreten, "sondern haben sich die Abnützungen meiner Wirbelsäule und aller im Gutachten angeführten Gelenke eher noch verschlechtert", so dass die Streichung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund Behinderung" jedenfalls nicht gerechtfertigt sei. Die BF könne in öffentlichen Verkehrsmitteln Niveauunterschiede nicht bewältigen und keine sichere Standfestigkeit einnehmen. Beim Gehen sei sie auf Krücken angewiesen. Außerdem sei ihr das Tragen von Einkaufstaschen nur unter größter Anstrengung und stark eingeschränkt möglich.

9. Es wurde eine ärztliche Stellungnahme vom 11.08.2016 nachgereicht, mit welcher "das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten" von XXXX bestätigt wurde.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.08.2016 wurde die Beschwerde betreffend die Aufnahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG); BGB. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG9; BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass in ärztlicher Stellungnahme vom 11.08.2016 festgestellt worden sei, dass der nachgereichte Befund das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten vom 29.06.2016 bestätige. Die degenerativen Kniegelenksveränderungen seien in der Beurteilung berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen für die Vornahme der besagten Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen.

11. Dagegen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

12. Am 05.09.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde sowie der Vorlagenantrag beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

13. Mit Schreiben des BVwG vom 28.09.2016, Zahl: G304 2134059-1/2Z, wurde XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 28.09.2016, Zahl: G304 2134059-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 31.10.2016, um 15:00 Uhr bei XXXX an näher angeführtem Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

14. In dem seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 31.10.2016 wird bezüglich des Zusatzes "Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar"

Folgendes festgehalten:

"Es besteht eine deutliche Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks mit deutlicher Beugeeinschränkung, dadurch kann das Bein nicht ausreichend gehoben werden. Zusätzlich besteht eine Fehlhaltung des linken Kniegelenks, sowie eine Beugeminderung beider Hüftgelenke, sodass das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht möglich ist, da beispielsweise das Heben der Beine nur mit Anhalten möglich ist. Die angegebenen Schmerzen sind nachvollziehbar und limitieren die Wegstrecke.

Somit erscheinen öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar da eine relevante Wegstrecke, Niveauunterschiedüberwindung sowie der sichere Transport nicht gewährleistet sind.

Bei der Beschwerdeführerin liegen direkte erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor."

15. Mit Verfügung vom 14.11.2016, Zl. G304 2134059-1/4Z, der BF zugestellt am 22.11.2016, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Eine schriftliche Stellungnahme dazu langte bis zu heutigen Tag beim BVwG nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 31.10.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen der BF sowie die vorgelegten Befunde in die Beurteilung einbezogen. So hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass aufgrund direkter erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten - einer deutlichen Funktionseinschränkung ihres rechten Kniegelenks mit deutlicher Beugeeinschränkung und einer Fehlhaltung ihres linken Kniegelenks sowie einer Beugeminderung beider Hüftgelenke - der BF die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei, da eine relevante Wegstrecke nicht zurückgelegt werden könne, Niveauunterschiede nicht bewältigt werden könnten sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet sei.

Die getroffenen Einschätzungen erfolgten unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Befunde entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zum Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die belangte Behörde hat nach bei ihr eingelangter Beschwerde ihren Ausgangsbescheid vom 08.07.2016 durch die Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2016 ersetzt.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 16.08.2016 ausgefertigt. Sie wurde daher jedenfalls fristgerecht innerhalb von vier Monaten gem. § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen. Auch der dagegen erhobene und am 24.08.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. Zum Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2016:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2016 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen.

Gemäß § 43 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF, hat, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

Der Behindertenpass der BF musste demnach nach behördlicher Feststellung am 08.07.2016, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen, unverzüglich der belangten Behörde zur Streichung dieser Zusatzeintragung vorgelegt werden.

3.4. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Auch mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2016 wurde die mit Erstbescheid getroffene Feststellung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass bestätigt.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Gutachten XXXX vom 31.10.2016 erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der Angaben der BF und der vorgelegten Befunde zum Ergebnis, dass der BF aufgrund direkter erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Die BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen. Es konnten erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten der BF festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Einschätzung, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 31.10.2016, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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