BVwG G304 2114584-1

G304 2114584-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G304 2114584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2114584.1.01

Spruch

G304 2114584-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richtern Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2015 hinsichtlich des Bescheides vom 09.06.2015 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, SVNr: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, nach Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2016, Zl. G304 2114584-1/9E, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137-5, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 20.02.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag samt Beilagen auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, vom 08.04.2015, wird aufgrund der am 30.03.2015 erfolgten Begutachtung der BF ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt und zu der beantragten Zusatzeintragung zusammengefasst festgehalten, dass bei der BF weder schwere Funktionseinschränkungen noch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit noch eine Inkontinenz bestünden, sodass eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei.

3. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 18.07.2014 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass laut Sachverständigengutachten vom 08.04.2015 der GdB lediglich 40 v.H. betrage. Somit sei die Ausstellung eines Behindertenpasses in ihrem Fall nicht möglich. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen entsprechende Beweismittel (ärztliche Unterlagen) vorzulegen, sofern sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein sollte.

4. Mit Schreiben vom 28.04.2015 erstatte die Stellungnahme und wies umfangreich auf ihrer Ansicht nach Bestehende Widersprüchlichkeiten und Fehler im Gutachten vom 08.04.2015 hin. Unter einem legte die BF weitere medizinische Befunde vor.

5. Die Einwendungen der BF wurden der Sachverständigen Dr. XXXX, leitende Ärztin des ärztlichen Dienstes, zur neuerlichen Einschätzung übermittelt. Die neuerliche Überprüfung auf Grund der Aktenlage ergab einen Grad von 60 v.H., die Einschätzung wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, blieb jedoch unverändert bestehen.

6. Mit Bescheid vom 09.06.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.04.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, lägen die Voraussetzungen derzeit nicht vor.

7. Mit Schreiben vom 24.06.2015 wurde der BF ihr Behindertenpass übermittelt.

8. Gegen den Bescheid vom 09.06.2015 erhob die BF mit Schreiben vom 16. Juli 2015 Einspruch und legte einlangend bei der belangten Behörde am 17.07.2016 neue Befunde vor.

9. Die nachgereichten Befunde wurden dem ärztlichen Dienst zur Überprüfung übermittelt und führte Dr. XXXX in einer Stellungnahme vom 22.07.2015 aus, dass durch diese zwar erstmals eine schwere, chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der schweren Erkrankung im Säuglingsalter mit unzähligen stationären und ambulanten Behandlungen, Panikattacken mit Depression und eine spezifische Phobie (Vermeidung von öffentlichen Verkehrsmitteln diagnostiziert. Die in den "Erläuterungen zur Passverordnung" geforderte Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes mit einer nachweislichen Behandlungsdauer von mindestens einem Jahr könne noch nicht erfolgt sein und führe dieser Befund somit zu keiner Änderung in der vorgenommenen Beurteilung.

10. Mit Bescheid vom 25.08.2015 erging die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde und die Aufnahme der beantragten Zusatzeintragung abgewiesen wurden. Zur Begründung wurde auf die dem Bescheid angeschlossene ärztliche Stellungnahme vom 22.07.2015 verwiesen.

11. Am 04.09.2016 langte der Vorlageantrag der BF bei der belangten Behörde ein. Die BF verwies im Vorlageantrag auf Widersprüche zwischen den vorgelegten Befunden und den im Zuge des Verfahrens eingeholten Stellungnahmen der Sachverständigen. Insbesondere verwiese die BF darauf, dass durch die bei ihr vorliegende Morbus Hirschsprung Erkrankung eine Stuhlinkontinenz vorliege, die von starken Darmgeräuschen begleitet würde. Die Erkrankung stelle zudem eine massive psychische Belastung für die BF dar.

12. Am 18.09.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

13. Mit Verfügung des BVwG vom 02.10.2015, Zl. G304 2114584-1/3Z, wurde Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 02.10.2015, Zl. G304 2114584-1/3Z, wurde des Weiteren die BF aufgefordert, sich am 05.11.2015, um 12:00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

14. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, eingelangt beim BVwG am 12.02.2016, wurde hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung auszugsweise wie folgt festgehalten:

"Es bestehen keine maßgeblichen Sekundärfolgen auf Grund von Resorptionsstörungen, da bei komplett fehlendem Dickdarm (was hier nicht vorliegt) eine Dünndarmlänge von 110-150cm ausreichend ist, außerdem der Dünndarm die Fähigkeit zur strukturellen und funktionellen Anpassung aufbietet, die Beschwerdeführerin guten Ernährungszustand aufweist und guten Allgemeinzustand, keine allgemeine Schwäche besteht. Die angegebene Eisenmangelanämie ist gut behandelbar. Es liegt kein Nachweis über eine Schließmuskelschwäche vor, Winde können verhalten werden (s. Anamnese). Eine Versorgung mit Inkontinenzprodukten wäre zumutbar und ausreichend, wird aber von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Moderne Inkontinenzprodukte sind ausreichend sicher. Die Beschwerdeführerin gibt in der Anamnese ferner an, den Zeitpunkt der Entleerung durch den Zeitpunkt der Nahrungsaufnahme beeinflussen zu können (ung. 1-1,5 Stunden nach Nahrungsaufnahme).

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen: liegt nicht vor, die im Rahmen des Einspruchs vorgelegte fachärztliche Befunde über die vorliegende Depression, spezifische Phobien und situationsgebundene Panikreaktionen bei somatoformer Überlagerung als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung ist psychotherapeutisch und medikamentös gut behandelbar und zumutbar, die angegebene Medikation wird nicht genommen und ist aber zumutbar. Es liegt kein Nachweis über eine erfolglose psychotherapeutische Intervention mehr als 1 Jahr Dauer vor."

Zuvor wurde in der Anamnese unter "derzeitige Beschwerden" auszugsweise festgehalten:

"Sie trage keine Vorlagen, sie könne den Stuhl 5-10 Minuten halten, so dass sie keine Vorlagen brauche, es seien noch keine Inkontinenzeinlagen verschrieben worden. Wenn sie etwas hebe, dann komme manchmal Stuhl mit. Sie meine, wenn sie schwerer als 5 kg hebe. Es sei er Schließmuskel noch nicht auf seine Schließfähigkeit überprüft worden, darüber habe sie keinen Befund. (Sie sei wegen der Beschwerde auch in der alten Firma gemobbt worden.)"

15. Mit Verfügung des BVwG vom 04.03.2016, Zl. G304 2114584-1/5Z, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX seitens des BVwG übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

16. Am 30.03.2016 langte die Stellungnahme der BF, nunmehr vertreten von XXXX beim BVwG ein. In der Stellungnahme bringt die BF vor, dass sie in Folge der Entfernung des gesamten Dickdarmes und 1/3 des Dünndarms erhebliche Beschwerden hätte und auch erheblich in ihrer Lebensführung eingeschränkt sei. Es sei ihr nicht möglich ein unbeschwertes Leben zu führen, wie dies andere junge Erwachsene in ihrem Alter tun würden. Die BF müsse täglich 5-10 Mal auf die Toilette um Stuhl zu entleeren. Es komme zeitweise vor, dass die Beschwerdeführerin sofort die Toilette aufsuchen müsse. Insbesondere aufgrund dieses Umstandes sei es der Beschwerdeführerin überhaupt nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die dargestellten Umstände würden die BF auch massiv psychisch belasten, und leide sie nunmehr auch an einer behandlungsdürftigen Depression bei somatoformer Überlagerung und Auftreten von situationsgebundenen Ängsten. Der Stellungnahme war ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen angeschlossen.

In beigefügtem ärztlichem Befund von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, vom 08.07.2015 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Das Tragen schwerer Lasten ist aus derzeitiger Sicht bei dauerhaft flüssigen Stühlen nicht zumutbar. (Inkontinenz). Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist auf Grund der ungeregelten Peristaltik des Darmes bei fehlend möglicher Wasserresorption (auf Grund fehlenden Dickdarms) und mehrmaligen flüssigen Stühlen, deren Frequenz stark wechselnd ist, nicht zumutbar. Die Patientin ist nicht in der Lage längere Busreisen oder auch Flugreisen zu absolvieren."

In weiters beigeschlossenem Arztbefund von Dr. XXXX, einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.07.2015 wurde auszugsweise wie folgt festgehalten:

"Die Benützung öffentlicher Toilette-Anlagen ist der Patientin nicht möglich (massive Mobbingerlebnisse und traumatisierende Schocksituationen in der Schulzeit)."

Neben einer schweren, chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (im Zusammenhang mit ihrer schweren Erkrankung im Säuglingsalter) sowie Panikattacken mit Depression wurde auch eine spezifische Phobie vor öffentlichen Verkehrsmitteln diagnostiziert, weshalb aus psychiatrischer Sicht die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als dringlich erachtet werde.

17. In der Folge wurde am 09.06.2016 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt. Neben den Parteien nahm Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, als medizinischer Sachverständiger an der Verhandlung teil.

Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR=

verhandlungsleitende Richterin; BF = Beschwerdeführerin, RV =

Rechtsvertreter der BF):

Befragung:

"[...]

RV verweist auf das bisherige Vorbringen und ergänzt wie folgt:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Gesundheitseinschränkung bei der BF gegeben ist und daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die BF leidet an einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes. Nach einer Darmoperation 1996 wurde der gesamte Dickdarm und ein Teil des Dünndarmes entfernt. Es handelt sich um die sogennannte morbus hirschsprung-Erkrankung. Die BF ist in ihrer Lebensführung massiv eingeschränkt und ist diese nahezu 24 Stunden täglich mit dem Thema Essen und Stuhlentleerung beschäftigt. Ein Leben außerhalb der Wohnung ist kaum möglich und auch ein soziales Leben ist kaum durchführbar bzw. wahrnehmbar. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich und liegt aufgrund dessen mittlerweile auch eine behandlungsbedürfige Depression vor. Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass aufgrund der gegebenen Umstände bei der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls unzumutbar ist.

Hinsichtlich der SVGA der Dris. XXXX und des Dris XXXX ist festzuhalten, dass diese bei ihrer Beurteilung von chronischen Durchfällen bei der BF ausgehen. Beim GA Dris XXXX, die ausführt, dass es sich bei diesem Zustand lediglich um Restbeschwerden nach der Darm-OP handelt. Diese Einschätzung ist jedoch nicht zutreffend.

Nach den Erläuterungen ist in Ausnahmefällen auch bei Erkrankungen des Verdauungstraktes eine beantragte Unzumutbarkeit möglich. Aufgrund der Umstände liegt bei der BF eine derartige Ausnahmesituation aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor.

VR: Ist es zutreffend, dass 5 bis 8 mal Kot abgesetzt wird?

BF: Ja. Manchmal auch öfter. Im GA ist es deswegen nicht enthalten, weil die Regelbeschwerden noch eine Sondersituation verursachen, in der Art, dass ich beinahe durchgehend am WC sitze. Ich habe manchmal zweimal pro Monat Regelbeschwerden. Ich habe die Pille nicht vertragen, habe dann Gelbkörperhormone bekommen. Auch damit habe ich die Situation der häufigen Regel nicht in den Griff bekommen.

VR: An wie vielen Tagen würden Sie sagen, ist es 5 mal, an wie vielen 8 mal?

BF: Das kann ich nicht sagen. Das ist völlig unterschiedlich.

VR erläutert die Rechtslage und verweist auf die Rechtssprechung des VwGH.

BF: Ich kann den Stuhl halten, das funktioniert allerdings nicht auf Dauer, maximal eine Stunde.

VR: Ihr Antrag auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich im wesentlichen darauf, dass ihr Stuhldrang imperativ ist. Nachdem Sie aber angeben, diesen Drang bis zu einer Stunde kontrollieren zu können, wird um Erläuterung der Beschwerde dahingehend ersucht.

BF: Dort, wo ich wohne, fährt nur zweimal am Tag ein Bus. Wenn ich das öffentliche Verkehrsmittel benutzen muss, kann ich nirgends hin. Ich muss zuerst von mir zu Fuß nach XXXX zum Bahnhof gehen, und von dort mit dem Zug nach XXXX fahren. Dort müsste ich wieder 20 Minuten zum Geschäft gehen. Zu Berücksichtigen ist auch, dass ich nicht mehr als max. 5 kg. tragen darf.

VR an BF: Können Sie eine Wegstrecke von mind. 300 bis 400 Meter zurücklegen?

BF: Ja.

VR an BF: Können Sie problemlos in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen?

BF: Ja.

VR an BF: Können Sie sich im öffentlichen Verkehrsmittel ohne Probleme anhalten?

BF: Ja.

Über weiteres Befragen gibt die BF an:

Ich kann den Stuhl auch nur unter Schmerzen so lange zurückhalten.

Über Vorhalt, dass mir bei einer Kontrolle des Stuhldranges von einer Stunde die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel doch zumutbar sein kann, gebe ich nunmehr an, dass ich diesen nicht immer eine Stunde kontrollieren kann, manchmal sind es auch nur 10 Minuten. Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Toiletten möchte ich angeben, dass ich hierbei schon Mobbingattaken ausgesetzt war.

SV: Wie in den Vorgutachten detailliert beschrieben, besteht keine Inkontinenz, da die Schließmuskelfunktion vollständig vorhanden ist. Es besteht aufgrund der angeborenen Darmerkrankung nach Operation ein vermehrtes Stuhlaufkommen, welches mit einer verminderten Länge des Darmes operationsbedingt zu Begründen ist. Insgesamt ist, wie in den Vorgutachten festzuhalten, dass eine Versorgung mit Inkontinenzprodukten zumutbar wäre und ansonsten von körperlicher Sicht her keine Einschränkungen zur Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel der unteren und oberen Extremitäten gegeben ist.

RV an SV: Handelt es bei der BF bei der BF vorliegenden Erkrankung um eine dauerhafte Erkrankung?

SV: Ja. Das Leiden ergibt sich aus der vorgenommenen Operation und ist dieser Zustand als Dauerzustand zu bewerten.

Die VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

RV an BF: Könnten Sie Ihre Probleme im Alltag, die sich aus Ihrer Erkrankung ergeben, schildern?

BF: Vorweg, mir wäre es lieber, ich wäre gesund und ich müsste nicht hier sitzen. Ich mache jetzt mit 21 Jahren meine zweite Ausbildung. Ich versuche, so wenig wie möglich in den Krankenstand zu gehen. Ich möchte ein bisschen Lebensqualität, und dazu zählt, dass ich mit dem Auto überall hinfahren kann. Ich kann nicht länger als drei bis vier Stunden außer Haus bleiben. Meine Beziehung ist auch daran gescheitert.

VR an SV: Ergibt sich eventuell aus der Depression eine Unzumutbarkeit?

SV: Nein. Eine ausreichende Sozialintegration ist gegeben.

Abschließende Bemerkungen:

VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

RV: Ich möchte nur ausführen, dass aufgrund der Gegebenheiten bei der BF ein Ausnahmezustand vorliegt. Für sie ist jedenfalls die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Die Verhandlung wird um 16:20 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 16:31 Uhr fortgesetzt.

VR an BF: Rauchen Sie?

BF: Ja, wenn ich nervös bin.

VR: Wie wirkt sich das auf Ihre Erkrankung aus?

BF: Ich merke keine Auswirkungen, einen wässrigen Stuhl habe ich sowieso. Ich trinke auch keinen Alkohol.

LR an BF: Sie haben vorher angegeben, dass Sie keine öffentlichen Toiletten benutzen möchten, der beantragte Parkausweis ist jedoch genau für diesen Zweck gedacht.

BF: Ich meine das auch so. Ich werde auch nicht auf ein öffentliches WC gehen. Mir geht es darum, dass ich, wenn ich unterwegs bin, sehr schnell mein Auto wieder auffinden kann, wenn es mir schlechter geht. Ich habe einen Kübel im Auto und drehe die Musik laut auf, damit ich nicht irgendwo hineingehen muss.

VR an BF: Sie wollen nach Ihren Angaben nicht, dass niemand von Ihrer Erkrankung erfährt. Mit dem Parkausweis würde jeder erkennen, dass Sie ein gesundheitliches Problem haben.

BF: Es geht mir nur darum, dass es niemanden etwas angeht, wie es mir geht, wenn ich aufs WC muss. Meine Bekannten wissen, dass ich mit dem Bauch Probleme habe, nähere Details wissen Sie nicht. Sie wissen auch, dass ich mit der Wirbelsäule Probleme habe. Ich fahre, wenn es notwendig ist, auch von der Autobahn ab und verrichte im Auto meine Notdurft. Ich fahre einen 3er BMW. Es ist eine Limousine.

VR an BF: In welcher Relation sehen Sie die relativ kurze Distanz zwischen Parkplätzen für Menschen mit Sonderbedürfnissen und den normalen öffentlichen Parkplätzen in Relation zur Distanz, die Sie dann im Auto zu einem entlegenen Parkplatz zurücklegen müssten?

BF: Ich werde sicher nicht eine öffentliche Toilette benutzen. Ich habe Angst vor dem Mobbing. Weiteres möchte ich hierzu nicht angeben.

[...]"

Am Schluss der Verhandlung verkündete die verhandelnde Richterin gemäß § 29 Abs.2 VwGVG das nachfolgende Erkenntis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt die Rechtsmittelbelehrung:

"IM NAMEN DER REPUBLIK!

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."

18. Mit Erkenntnis des BVwG, Zl. G304 2114584-1/9E bzw. schriftlicher Ausfertigung des am 09.06.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2015 hinsichtlich des Bescheides vom 09.06.2015 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt:

"Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastabrkeit festgestellt werden. Des Weiteren bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Aus den Angaben der BF ergibt sich, dass sie ihren Stuhlgang zurückhalten kann und wird dies auch durch den in de rVerhandlung beigezogenen Sachverständigen bestätigt. Eine andauernde schwere Darmerkrankung, die die benatragte Zusatzeintragung rechtefrtigen könnte, liegt somit ebenfalls nicht vor."

19. Dagegen wurde fristgerecht außerordentliche Revision erhoben.

20. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137-5, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2016, Zl. G304 2114584-1/9E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde auszugsweise ausgeführt:

"19 3.3.4. Nicht wiedergegeben hat das Verwaltungsgericht die Angaben der Revisionswerberin in der Anamnese der Stellungnahme Dris. AP, wonach die Revisionswerberin den Stuhl nur 5 bis 10 Minuten halten könne.

20 Ebensowenig wiedergegeben wurde der von der Revisionswerberin im Verfahren vorgelegte fachärztliche Befund Dris B-H, einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 8. Juli 2015. Darin wurden, auf der Basis einer Anamnese, derzufolge die Revisionswerberin u.a. wegen Mobbing-Erlebnissen eine öffentliche Toilette nicht als benutzbar erachte, neben einer schweren, chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (im Zusammenhang mit ihrer Morbus Hirschsprung - Erkrankung) sowie Panikattacken mit Depression auch eine spezifische Phobie gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel diagnostiziert.

21 Ebenfalls nicht wiedergegeben wurde der Befund Dris. S, einer Fachärztin für Innere Medizin, vom 8. Juli 2015, demzufolge der Revisionswerberin wegen dauerhaft flüssiger Stühle das Tragen schwerer Lasten und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ungeregelter Peristaltik bei fehlender Wasserresorption und wechselnder Frequenz flüssiger Stühle nicht zumutbar wäre.

22 Zwar wiedergegeben, aber nicht weiter berücksichtigt werden Angaben der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie den Stuhl zurückhalten könne, allerdings nur - maximal - eine Stunde und, wenn sie ihn eine Stunde zurückhalten könne, dann nur unter Schmerzen; außerdem, dass die Revisionswerberin wegen ihrer Angst vor Mobbingattacken keine öffentliche Toilette aufsuchen würde.

23 3.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, vom 17. Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, und zuletzt vom 21. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018; vgl. auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2016, E 439/2016). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Im Erkenntnis Zl. Ra 2016/11/0018 wurde zudem ausgeführt, dass dem § 1 Abs. 2 Z. 3 der (unter Pkt. 1.2. wiedergegebenen) Verordnung und die dort - demonstrative ("insbesondere") - Aufzählung solcher Fälle, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegenstehe (vgl. vielmehr § 1 Abs. 3 leg. cit. zur gebotenen individuellen (ganzheitlichen) Beurteilung auf Basis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens). Die (der Website des zuständigen Bundesministeriums entnommenen) Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung führen aus, dass "bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes" in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.

24 3.3.6. Im Revisionsfall ist die Frequenz des Stuhlgangs der Revisionswerberin (nach ihren Angaben in der Verhandlung: 5 bis 8 mal täglich, manchmal auch öfter) höher als in jenen Konstellationen, die den beiden erstzitierten Erkenntnissen zugrunde lagen (hingegen reicht sie nicht an die Konstellation heran, die dem hg. Erkenntnis Zl. Ra 2016/11/0018 zugrundeliegt).

25 Selbst wenn nach den Annahmen des Verwaltungsgerichtes bei der Revisionswerberin keine Inkontinenz im engeren Sinn vorliegen sollte (dem stehen allerdings die obgenannten Angaben der Revisionswerberin, die das Verwaltungsgericht nicht erwähnt hat, entgegen), wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, die unter Pkt. 3.3.4. angeführten Umstände, die sich aus den von der Revisionswerberin vorgelegten Befunden und aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch zu ihrer Phobie - diese Angaben wurden im Rahmen der Beweiswürdigung nicht für unglaubwürdig befunden - ergeben, in die gebotene Gesamtbetrachtung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die nach der Aktenlage 21-jährige Revisionswerberin einzubeziehen.

26 3.3.7. Da dies - wegen Verkennung der maßgeblichen Aufgabe des Verwaltungsgerichtes - unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 24.03.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.03.2016, hat die BF das Gutachten von Dr. XXXX vom 02.02.2016 bestritten und vorgebracht, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien im Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Infolge einer teilweisen Darmentfernung sei sie in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt, stehe zeitweise sofortige Stuhlentleerung an, und leide sie auch an einer "behandlungsbedürftigen Depression bei somatoformer Überlagerung und Auftreten von situationsgebundenen Ängsten. Diese Erkrankung wurde seitens der Sachverständigen auch als Funktionseinschränkung festgehalten." Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr daher nicht zumutbar.

Mit vorgelegtem Arztbefund der Internistin Dr. XXXX vom 08.07.2015, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund ungeregelter Peristaltik des Darmes bei fehlender Wasserresorption und mehrmaligen flüssigen Stühlen mit stark wechselnder Frequenz nicht zumutbar sei, wurde dem Sachverständigengutachten wirksam entgegen getreten.

Im Gutachten wurde festgestellt, es liege keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor und die BF könne ihren Angaben zufolge den Zeitpunkt der Stuhlentleerung durch den Zeitpunkt der Nahrungsaufnahme beeinflussen. Diese finde ungefähr 1-1,5 Stunden nach Nahrungsaufnahme statt. Die BF sprach bei ihrer Begutachtung am 05.11.2015 jedoch davon, sie müsse 5-10 Mal täglich und spätestens 1- 1 1/4 Stunden nach Nahrungsaufnahme eine Toilette zur Stuhlentleerung aufsuchen und könne ihren Stuhl, der stets flüssig sei, nur 5-10 Minuten lang halten. Auch in der mündlichen Verhandlung gab die BF an, 5-8 Mal täglich ihren Stuhl entleeren zu müssen und ihren Stuhldrang manchmal nur zehn Minuten lang kontrollieren zu können.

Vorgelegter Arztbefund von Dr. XXXX vom 09.07.2015, wonach der BF aufgrund schwerer psychischer Beeinträchtigungen (schwere, chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, Panikattacken mit Depression, phobische Vermeidung von öffentlichen Verkehrsmitteln) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, widerspricht zudem der Feststellung im Sachverständigengutachten, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen würden.

Dafür, dass eine starke psychische Beeinträchtigung der BF vorliegt, spricht auch das Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung, bei Benützung öffentlicher Toiletten bereits Mobbingattacken erlebt zu haben und diese zukünftig daher meiden zu wollen. Die BF beabsichtige, bei Dringlichkeit in ihrem Auto ihre Notdurft zu verrichten.

Da die BF besagtem Sachverständigengutachten somit wirksam entgegen treten konnte, war das von der belangten Behörde zugrunde gelegte Sachverständigengutachten gegenständlicher Entscheidung nicht zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Die BF hat das von der belangten Behörde berücksichtigte Sachverständigengutachten mit schriftlicher Stellungnahme, dieser beigeschlossenen Arztbefunden einer Internistin und einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bestritten.

Im gegenständlichen Fall liegt laut Arztbefund der Internistin Dr. XXXX vom 08.07.2015 "ungeregelte Peristaltik des Darmes bei fehlender Wasserresorption und wechselnder Frequenz flüssiger Stühle" und laut Arztbefund von Dr. XXXX, einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.07.2015 eine erhebliche psychische Beeinträchtigung der BF ("schwere, chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung", "Panikattacken mit Depression" und "spezifische Phobie" - "Vermeidung von öffentlichen Verkehrsmitteln") vor.

Die BF hat laut ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung 5-8 Mal täglich Stuhlgang.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt (vgl. die hg. Erkenntnisses vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, vom 17. Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, und zuletzt vom 21. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018; vgl. auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2016, E 439/2016).

In den genannten Erkenntnissen hielt der VwGH die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf die Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Im Erkenntnis des VwGH, Zl. Ra 2016/11/0018, wurde zudem ausgeführt, dass dem § 1 Abs. 2 Z. 3 der (unter Pkt. 1.2 wiedergegebenen) Verordnung und die dort-demonstrative ("insbesondere") - Aufzählung solcher Fälle, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegenstehe (vgl. vielmehr §1 Abs. 3 leg. cit. zur gebotenen individuellen (ganzheitlichen) Beurteilung auf Basis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens). Die (der Website des zuständigen Bundesministeriums entnommenen) Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z. 3 dieser Verordnung führen aus, dass "bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes" in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.

Im gegenständlichen Fall ist die Frequenz des Stuhlgangs der BF (nach ihren Angaben in der Verhandlung: 5-8 Mal täglich, manchmal auch öfter) höher als in jenen Konstellationen, die den beiden erstzitierten Erkenntnissen zugrunde lagen (6-7 Mal Stuhlgang laut Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142, und 6 Mal Stuhlgang laut Erkenntnis des VwGH vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021). Diese reicht jedoch nicht an die Konstellation heran, die dem hg. Erkenntnis des VwGH, Zl. Ra 2016/11/0018 zugrunde liegt - eine Durchfallerkrankung der Revisionswerberin "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) mit für sie in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten des Stuhlganges. In diesem VwGH - Erkenntnis, wurde in Gesamtbetrachtung von der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen.

Im gegenständlichen Fall sind bei der Prüfung, ob die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die BF muss 5-8 Mal täglich ihren Stuhl entleeren. Ihr Stuhl ist stets flüssig, in seiner Frequenz stark wechselnd, und kann von der BF im Normalfall nur 5-10 Minuten und länger nur unter Schmerzen zurückgehalten werden. Unter Berücksichtigung ihrer erheblichen psychischen Beeinträchtigungen (schwere, chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, Panikattacken mit Depression, Phobie vor öffentlichen Verkehrsmitteln) wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht als zumutbar erachtet.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen. Es konnte eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit der BF und damit in Zusammenhang auch erhebliche Einschränkungen der psychischen Funktionen der BF festgestellt werden.

Aufgrund der in Zusammenhang mit der schweren Darmerkrankung der BF festgestellten Funktionseinschränkungen liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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