W235 1417792-2•BVwG W235 1417792-2
W235 1417792-2Tribunal administratif fédéral14 déc. 2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
W235 1417792-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016, Zl. 800616600 – 1282098/BMI-BFA_SZB_RD_Ast_Team 4, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am 13.07.2010 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mauretanien, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Eingangs seiner Befragung gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, aus Mauretanien zu stammen. Er sei Moslem und seine Muttersprache sei Arabisch. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass er ein Fischerboot besessen habe, welches ihm gestohlen worden sei, woraufhin er mangels Existenzgrundlage beschlossen habe sein Heimatland zu verlassen.
Am 16.11.2010 langte das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Sprachanalysegutachten der Firma Sprakab ein. Aus diesem geht hervor, dass nach einem sehr hohen Sicherheitsgrad der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers Mauretanien zuzuordnen sei, wobei seine Sprache auch gewisse phonologische Züge der in Marokko gesprochenen Variante von Arabisch aufweise.
Am 13.01.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen hin an, gesund zu sein, keine ärztliche Behandlung zu benötigen und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Identitätsbezeugende Dokumente habe er nie besessen. In Österreich habe er keine Verwandten oder Freunde. Er lebe in einer Flüchtlingspension und könne sich mit den dort lebenden Personen unterhalten. Zum Fluchtgrund befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Teilnahmebestätigung an einem "Auswärtsspiel" vom XXXX 12.2010 sowie
Bestätigung "Deutsch für Asylwerbende" einer Volkshochschule vom XXXX 01.2011
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 06.166-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Fluchtgrund des Beschwerdeführers glaubhaft sei, jedoch eine gegen ihn gerichtete individuelle Verfolgungshandlung, die auf in seiner Person gelegenen Merkmale wie Religion, Ethnie, Weltanschauung zurückgeführt werden könnte, nicht hervorgekommen sei. In diesem Zusammenhang wies die belangt Behörde darauf hin, dass es nicht Aufgabe der derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen Bestimmungen sei, für eine Verbesserung der Lebensbedingungen von nach Österreich zugewanderten Menschen zu sorgen. Der Beschwerdeführer bedürfe jedenfalls keines Verfolgungsschutzes und wären in seinem Vorbringen keine diesbezüglichen hinreichenden Hinweise ersichtlich, zumal er selbst angegeben habe, dass er schon immer den Wunsch gehabt habe Mauretanien zu verlassen. Die Geschehnisse rund um sein zerstörtes Fischerboot seien bloß der zündende Funke gewesen, um seinen Wunsch nach Verbesserung seiner persönlichen Lage konkret umzusetzen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Verfahren keine asylrelevanten Gefährdungspotenziale vorgebracht und könnten solche auch im Fall seiner Rückkehr nicht amtswegig festgestellt werden.
1.4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.02.2011 fristgerecht Beschwerde.
2.1. Am 05.11.2012 langte mittels E-Mail eine Verständigung des Landesgerichtes XXXX beim Bundesasylamt ein, wonach der Beschwerdeführer das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG begangen habe und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 10.2012, GZ. XXXX , nach dem Strafsatz des § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, wobei acht Monate für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden waren, verurteilt wurde.
2.2. In weiterer Folge langte am 12.11.2012 eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX beim Bundesasylamt ein, wonach der Beschwerdeführer am XXXX 11.2012 wegen des Vergehens des Diebstahles angezeigt wurde. Der Beschwerdeführer sei auf frischer Tat betreten worden und habe sich der Kontrolle durch Flucht entziehen wollen. Nach einer "Verfolgungsjagd" habe der Beschwerdeführer angehalten werden können und sei die Staatsanwaltschaft darüber in Kenntnis gesetzt worden.
2.3. Am 22.12.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Strafkarte des Landesgerichts XXXX ein, wonach die Behörde über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX vom XXXX 12.2014 zu GZ. XXXX gemäß §§ 15, 127 StGB; § 27 Abs. 1 Z 1, 2 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verständigt wurde.
3.1. Mangels Vorliegen einer aktuellen Meldung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers, der diesbezüglich erfolglosen Ermittlung (Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem) beziehungsweise aufgrund der unterlassenen Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes seitens des Beschwerdeführers wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 06.166-BAS, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
3.2. Am 18.06.2015 wurde der Verwaltungsakt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Hinweis auf eine nunmehr vorliegende aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet.
3.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2015 wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG fortgesetzt.
3.4. In der Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2015, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 06.166-BAS, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) Unter Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Wesentlichen lässt sich diesem Erkenntnis entnehmen, dass das Bundesasylamt zu Recht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können; diese sei auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und sei auch weder notorisch noch amtsbekannt. Es sei folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht bestehe. Zudem sei die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet. Vielmehr habe sich im Verfahren in eindeutiger Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Zukunftsaussichten verlassen habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig und gesund sei. Es sei ihm - wenn auch sicherlich unter teils schwierigeren Bedingungen - möglich und zumutbar, insbesondere im Hinblick darauf, dass er seine Heimat im Alter von 32 Jahren verlassen habe, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Im Fall seiner Rückkehr sei dem Beschwerdeführer daher die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer beherrsche die Landessprache, habe den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in Mauretanien verbracht und sei mit den dortigen Gegebenheiten vertraut, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar sei und er am Arbeitsmarkt Fuß fassen könne. Angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei ihm eine Reintegration in Mauretanien leicht möglich. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehe und würde die Ausweisung aktuell jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in sein Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Zudem wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mehr als fünf Jahre in Österreich befinde, nicht selbsterhaltungsfähig sei und von der Grundversorgung lebe. Auch könne er keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet vorweisen und seien keine maßgeblichen Integrationsaspekte dargetan worden. Trotz ausdrücklicher Aufforderung seien weder diesbezügliche Unterlagen vorgelegt noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen hinsichtlich gegebenenfalls seit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gesetzter Integrationsschritte erstattet worden. Lediglich in einem Schreiben einer österreichischen Staatsangehörigen an das Bundesverwaltungsgericht sei dargelegt worden, dass diese seit vier Jahren mit dem Beschwerdeführer zusammen sei. Weiter sei daraus hervor gegangen, dass der Beschwerdeführer integrationswillig sei und bereits über gute Deutschkenntnisse verfüge. Er sei für acht Monate als Hausmeister in einem Altenheim tätig gewesen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass sich laut eingeholtem Sozialversicherungsauszug kein Vorliegen versicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten ergeben hätten. Auch liege ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Freundin nicht vor und sei die Behauptung des Vorhandenseins von Deutschkenntnissen unbelegt geblieben. Eine nachhaltige Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei aus dem erwähnten Schreiben sohin nicht ersichtlich gewesen. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration darzulegen. Zudem habe er im Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägte Beziehungen in Österreich. Demgegenüber habe er in seinem Herkunftsstaat, in dem er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht habe, noch Familienangehörige und verfüge über arabische Sprachkenntnisse. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet stehe zudem insbesondere sein wiederholt straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei der Beschwerdeführer insgesamt dreimal rechtskräftig wegen der Begehung von Vermögens- und Suchtmitteldelikten verurteilt worden und könne die Verhaltensprognose des Beschwerdeführers daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet habe. Zudem komme den Regeln über den Aufenthalt von Fremden hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund sei, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei.
4.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Ladung vom 12.04.2016 zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2016 geladen. Diese Ladung wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" an das Bundesamt zurückgesendet. Mit neuerlicher Ladung vom 25.04.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, zu einer Einvernahme am 18.05.2016 vor dem Bundesamt zu erscheinen, welche ebenso mit dem Vermerk "nicht behoben" an das Bundesamt zurückgesendet wurde.
4.2. Einer dritten Ladung vom 04.05.2016 leistete der Beschwerdeführer schließlich Folge und wurde im fortgesetzten Verfahren am 06.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zusammengefasst vorbrachte, Arabisch, ein wenig Französisch, Deutsch und sehr gut Spanisch zu sprechen. Nachdem der Beschwerdeführer über seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005, insbesondere seine Meldepflichten nach § 19a MeldeG, aufgeklärt wurde, erklärte er über Nachfrage, dass er manchmal Drogen nehme, wobei er nicht angeben könne, wann er das letzte Mal Canabis konsumiert habe. Nach seinem Alltag befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, Deutsch zu lernen und seit zweieinhalb Jahren freiwillig, jedoch nicht durchgehend, Unterstützungsleistungen in einem Altersheim und bei der Caritas, wo er Asylwerbern behilflich sei, auszuüben. Im österreichischen Bundesgeiet verfüge er weder über eine Familie noch habe er eine Freundin. Abschließend wurde der Beschwerdeführer nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass er dazu verpflichtet sei, jede Änderung seiner Adresse dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unverzüglich mitzuteilen.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkt I.) Ferner wurde unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).
In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer derzeit in einer Mietwohnung wohne, welche er durch Zuwendungen aus der Grundversorgung finanziere. Sein Antrag auf internationalen Schutz sowie jener auf subsidiären Schutz sei als unbegründet abgewiesen worden. Er sei gesund, arbeitsfähig und in einem erwerbsfähigen Alter. In Österreich verfüge er über kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und hätte sich seit der Entscheidung am 31.01.2011 keine zu berücksichtigende Veränderung ergeben, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würde. Zudem sei er dreimal vom Landesgericht XXXX und einmal vom Bezirksgericht XXXX rechtskräftig verurteilt worden und würden die Straftaten die gleiche schädliche Neigung aufweisen. Zur Lage im Herkunftsland hielt das Bundesamt fest, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt worden sei, welcher gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat spreche.
Ferner verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung auf die im Verfahren bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Demnach hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Gründe festgestellt werden können, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig gemacht hätten. Weiters führte das Bundesamt zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers aus, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit beziehungsweise eine Integration am Arbeitsmarkt keinesfalls gegeben sei und die gelegentliche gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber bei der Unterstützung von neuen Flüchtlingen bei der Caritas und die Tätigkeit als Betreuer in einem Seniorenheim nicht ausreichend seien. Die absolvierten Deutschkurse würden zwar eine gewisse Integrationsbereitschaft aufweisen, jedoch könne von einer außergewöhnlichen Integration nicht gesprochen werden. Hinzu kämen die vier rechtskräftigen Verurteilungen, dreimal durch das Landesgericht XXXX und einmal durch das Bezirksgericht XXXX , aufgrund von Suchtmittel- und Vermögensdelikten wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen. Aus diesem Verhalten resultiere keinesfalls der Wille sich an die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung zu halten und sich an die geltenden kulturellen Begebenheiten anzupassen. Daher sei seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen worden. Die Behörde wies auf das verbliebene Bewertungskriterium – dem Privatleben in der Dauer von sechs Jahren hin – und merkte betreffend die Verfahrensdauer an, dass der Beschwerdeführer durch Abwesenheit und das "Nichtentgegennehmen" von Ladungen das Verfahren verlängert habe. Auch seien diese Zeiten mit Aufenthalten des Beschwerdeführers in Justizanstalten versehen gewesen. In einer Zusammenschau ergebe sich eine lange Verweildauer, welche ohne exponentielle Integration oder sonstige Verfestigung geblieben sei. Auch liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Zudem sei die Voraussetzung eines weiteren Aufenthaltes aus humanitären Gründen nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer beherrsche die in seinem Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachniveau und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Demnach seien keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können werde. Zudem handle es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen arbeitsfähigen Mann und sei ihm das Nachgehen einer Beschäftigung zumutbar. In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich entstanden sei und stelle die neuerliche Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zudem hätten hinsichtlich der allgemeinen Situation sowie in Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers keine Umstände in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden können, welche einer Abschiebung entgegenstünden bzw. ein Rückkehrhindernis darstellen würden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige im Bundesgebiet verfüge und auch keine besonderen Naheverhältnisse zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen glaubhaft habe machen können, weshalb in Ermangelung von Familienangehörigen auch im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Weiters führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Aufenthalt sei vorübergehend aufgrund eines letztlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes berechtigt gewesen und habe der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der Behörde erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren Gründe genannt, welche einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben erkennen lassen hätten. Zudem bestreite der Beschwerdeführer seinen Unterhalt aus staatlicher Unterstützung. Gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spreche zudem auch die nicht vorhandene strafrechtliche Unbescholtenheit. Auch sei im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers beachtlicher wäre, als die öffentlichen Interessen des Staates. Im Fall der Rückkehr sei unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde. Aufgrund des Alters, den Sprachkenntnissen, der Berufserfahrung, der Arbeitsfähigkeit, der Schulausbildung und vor allem aufgrund der familiären und sozialen Anknüpfungspunkte sowie der Zumutbarkeit vorübergehend internationale Hilfe in Anspruch zu nehmen, sei im Fall der Rückkehr die Basisversorgung sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sichergestellt. Derzeit komme dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht gemäß § 55 AsylG in Österreich zu. Des Weiteren wurde angemerkt, dass keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG vorliege. Daraus folge, dass gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Mit einer Rückkehrentscheidung sei gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG zulässig sei, es sei denn, dies sei aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Im Fall des Beschwerdeführers ergebe sich weder eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG noch komme dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG zu. Zudem bestehe keine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG und sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien sohin zulässig. Ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtlicher Hinsicht aus, dass das Bundesamt gemäß § 53 Abs. 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen könne. Daraus folgerte das Bundesamt, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Bedachtnahme auf die Umstände, wie der Beschwerdeführer sein Leben im Bundesgebiet gestalte, von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes sei seitens der Behörde insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen. Letztlich habe die Abwägungsentscheidung nach Gesamtbeurteilung des Verhaltens sowie aufgrund der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ergeben, dass das verhängte Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und sei das ausgesprochene Einreiseverbot im Sinne der Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die postalische Rsa-Zustellung dieses Bescheides an die Meldeadresse des Beschwerdeführer nicht möglich war, da das Poststück mit dem Vermerk "unbekannt" an das Bundesamt zurückgesendet wurde. Erst mit Hilfe der örtlich zuständigen Polizeiinspektion konnte der Bescheid dem Beschwerdeführer durch Polizeibeamte persönlich zugestellt werden.
6. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen ausgewiesenen Vertreters am 27.06.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter rechtlicher Beurteilung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2010 und somit seit sechs Jahren in Österreich lebe. Er lerne Deutsch und habe gute Deutschkenntnisse. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und würde aufgrund seiner beruflichen Erfahrung im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung mit Beschäftigungszugang sehr schnell Arbeit finden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde werde im Hinblick auf die negative Zukunftsprognose entgegnet, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung vom XXXX 08.2015 nicht mehr straffällig geworden sei. In diesem Zusammenhang werde angemerkt, dass es sich bei der letzten Verurteilung nach dem Suchmittelgesetz um den Umgang mit Suchtgiften für den persönlichen Gebrauch gehandelt habe und seien diese Straftaten entsprechend weniger schwer zu bewerten. Betreffend Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer beinahe seit sechs Jahren in Österreich lebe und sich ehrenamtlich engagiere. Ein Bezug zu seinem Heimatstaat bestehe nicht mehr. Betreffend Spruchpunkt II. wurde moniert, dass es sich bei den verwirklichten Straftaten nur scheinbar um solche handle, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden und seien die letzten beiden Delikte als "Umgang mit Suchtgiften für den persönlichen Gebrauch" weniger schwer zu werten. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich würden überwiegen. Zudem würde die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht zwingend auch die Zulässigkeit eines Einreiseverbotes ergeben, zumal diese einen wesentlich größeren Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstelle als eine Rückkehrentscheidung, welche mit der Ausreise konsumiert sei.
Neben der Vollmacht des ausgewiesenen Vertreters und einer Strafregisterbescheinigung wurden mit der Beschwerde folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Kursbesuchsbestätigung – Deutsch für Asylwerber A2/1 vom XXXX 06.2016, ausgestellt von einer Volkshochschule;
Bericht der Bewährungshilfe XXXX vom XXXX 06.2016 und
Bestätigung über eine sechsmonatige ehrenamtliche Tätigkeit in einem Seniorenheim vom 27.06.2016
7.1. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie unter Berücksichtigung seiner bisherigen Angaben, der bisherigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 13.06.2016, seinem Beschwerdevorbringen vom 27.06.2016 und der im Wege des gegenständlichen Parteiengehörs noch vorzulegenden Dokumenten und Stellungnahmen, beabsichtige, eine Entscheidung zu treffen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer unter Setzung einer dreiwöchigen Frist Parteiengehör sowie die Möglichkeit zur Vorlage von Urkunden geboten und ihm einige verfahrenswesentliche Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seinen Integrationsmaßnahmen gestellt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Informationen zur Situation im Herkunftsland übermittelt und wurde ihm ebenso die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.
7.2. Am 02.09.2016 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers - offenbar verfasst von seinem ausgewiesenen Vertreter - beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der vorgebracht wurde, dass er sehr gut Deutsch spreche und ehrenamtlich in einem Seniorenwohnheim arbeite. Er versuche seine latente Drogenabhängigkeit in den Griff zu bekommen. Insbesondere bestehe auf Grund der guten medizinischen Versorgung in Österreich und der vielen hilfreichen Stellen (Bewährungshilfe) eine besondere Bindung zu Österreich. Zudem sei die Lage in Mauretanien sehr unsicher und gefährlich. Es gebe keine Meinungsfreiheit und sei die Anwendung von Folter üblich. Aufgrund seiner Drogensucht habe der Beschwerdeführer zu befürchten, in Mauretanien so wie auch in Österreich strafrechtlich verfolgt zu werden, wobei die Haftbedingungen äußert unmenschlich seien. Der Beschwerdeführer benötige ein Drogenersatzprogramm, welches er in Mauretanien nicht erhalten könne und ihm drohe im Fall der Rückkehr aufgrund seiner latenten Drogenabhängigkeit unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung und Folter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Mauretaniens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Beydan an und bekennt sich zum moslemischen Glauben.
1.1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 13.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nachdem das zuvor eingestellte Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wieder fortgesetzt wurde, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.1.3. Der Beschwerdeführer wurde viermal in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar mit:
Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 10.2012, GZ. XXXX , wegen § 28 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, davon wurden acht Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen;
Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 06.2013, GZ. XXXX , wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren;
Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 12.2014, GZ. XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 2 SMG und §§ 15 StGB, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten; weiters wurde mit diesem Urteil die Anordnung der Bewährungshilfe ausgesprochen und
Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 08.2015, GZ. XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1.2 Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren; weiters wurde mit diesem Urteil die zu LG XXXX GZ. XXXX gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert
Der Beschwerdeführer befand sich von 16.06.2012 bis XXXX 10.2012 und von 15.05.2015 bis 09.07.2015 in Haft.
1.1.4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Der Beschwerdeführer konsumiert zwar gelegentlich Canabis, eine Drogenabhängigkeit kann jedoch nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gelegentlichen Canabiskonsums eine medikamentöse oder therapeutische Behandlung benötigt bzw. sich einer solchen unterzieht.
Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise bis zu seinem 32. Lebensjahr in Mauretanien bevor er im Juli 2010 nach Österreich einreiste. Er ist erwerbsfähig und hat in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt als Fischer verdient. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Mauretanien nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird.
1.1.5. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und auch keine Lebensgemeinschaft oder familienähnliche Beziehung führt.
1.1.6. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Juli 2010 – sohin seit etwas mehr als sechs Jahren – in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes. Er ist zwar gemeinnützig tätig, was jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung ist, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal er nicht über eigene, für seinen Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügt. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs für Asylwerbende im November 2011 sowie einen Deutschkurs auf dem Niveau A2/1 im Zeitraum Feber bis Juni 2016 besucht, sodass er wohl in der Lage ist, sich in einfacher Form in Deutsch zu verständigen. Weitere Aus- oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert.
Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor.
Festgestellt wird, dass es im Asylverfahren auf Grund der Nichteinhaltung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten zu Verzögerungen gekommen ist. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 04.08.2010 bis 11.08.2010, XXXX 10.2012 bis 20.12.2012, 22.01.2013 bis 12.03.2013 sowie 23.12.2014 bis 05.05.2015 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Gemäß französischem Außenministerium gelten die Grenzgebiete zur Westsahara, Algerien und Mali sowie der gesamte Osten bzw. Nordosten des Landes mit Ausnahme der Agglomeration Zouérate/Fdêrik als unsicher (rote Zone, von Reisen dorthin wird abgeraten). Nouakchott, der Westen des Landes inklusive der Atlantikküste und die Grenze zum Senegal sind als orange Zone (Reisen bzw. geschäftliche Aufenthalte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen möglich) eingestuft (FD 27.4.2015). Seitens des BMEIA besteht eine Reisewarnung für das gesamte Land (BMEIA 27.4.2015), seitens des deutschen Auswärtigen Amtes eine Teilreisewarnung (Saharagebiete und Grenzgebiete zu Algerien und Mali) (AA 27.4.2015). Die unsichere Lage im Norden Malis strahlt auch nach Mauretanien aus (BMEIA 27.4.2015). Die Sicherheitslage wird – neben den Aktivitäten der Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) – auch durch grenzüberschreitend operierende Banden erheblich gefährdet. Zwischen diesen Banden und Sicherheitskräften kann es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen. Mit terroristischen Anschlägen muss in Nouakchott und im ganzen Land gerechnet werden (AA 27.4.2015). Die AQIM hat in Mauretanien mehrere Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verübt und gezielt europäische Staatsbürger entführt (BMZ 4.2015). Neben der AQIM ist Ansar al-Scharia seit 2013 im Land aktiv (TRAC 2015).
Quellen:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes /MauretanienSicherheit_node.html, Zugriff 27.4.2015;
http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/subsahara/mauretanien/index.html, Zugriff 27.4.2015;
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/mauretanien-de.html, Zugriff 27.4.2015;
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/mauritanie-12291/, Zugriff 27.4.2015 und
http://www.trackingterrorism.org/group/ansar-al-sharia-mauritania, Zugriff 28.4.2015
1.2.2. Grundversorgung/Wirtschaft:
Im Zeitraum von 2006 bis 2012 wuchs das Bruttoinlandsprodukt Mauretaniens durchschnittlich um jährlich 4,1%. Allerdings zeigt der Weltentwicklungsbericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (Human Development Index), bei dem Mauretanien 2012 an 155. Stelle von 187 Ländern lag, dass das Wirtschaftswachstum weite Teile der Bevölkerung nicht erreicht hat. Grundlegende Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit, fehlende Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Korruption, mangelnde Diversifizierung der Wirtschaft sowie Defizite in der Basisversorgung und staatlichen Infrastruktur auf dem Land bestehen weiterhin. Neben dem Export von Energie erzielt Mauretanien seine Haupteinnahmen aus dem Export v.a. von Eisenerz und der Fischerei. Mit zahlreichen Staaten (u.a. der EU) hat Mauretanien Fischereiabkommen abgeschlossen. Es gibt umfangreiche Phosphatvorkommen, die aber zum größten Teil noch nicht erschlossen sind. Über 80 Prozent des Landes besteht aus Wüste, bewässerbare Ackerflächen werden unzureichend genutzt. Mauretanien ist zu 70 Prozent von der Einfuhr von Nahrungsmitteln abhängig. Kaum vorhanden ist verarbeitendes Gewerbe (AA 11.2014c). Die soziale Lage der Mauretanier hat sich trotz der Reformprozesse in den vergangenen Jahren kaum verbessert. Die Armut konnte zwar seit 1990 um 15 Prozent verringert werden. 2008 (neuere Daten liegen nicht vor) lebten jedoch immer noch 42 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Die mauretanische Regierung hat 2001 unter Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen eine Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) erarbeitet, die kontinuierlich weiterentwickelt wird. Ihre Umsetzung scheitert jedoch vor allem an einem ausgeprägten Fachkräftemangel. Gut ausgebildete Bürger wandern oft aus, weil sie im Ausland bessere berufliche Chancen für sich sehen. Auch eine verfehlte Bildungspolitik hat zum Mangel an Fach- und Führungskräften beigetragen (BMZ k.D.).
Quellen:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Mauretanien/Wirtschaft_node.html Zugriff 28.4.2015 und
http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/subsahara/mauretanien/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 28.4.2015
1.2.3. Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Nouakchott ist begrenzt (AA 27.4.2015). Vor allem außerhalb von Nouakchott und Nouadhibou, wo der Mangel an Kommunikation es sehr schwierig macht, mit Notfällen umzugehen, ist die medizinische Versorgung eingeschränkt (UK FCO 30.1.2013). Einrichtungen der Gesundheitsversorgung existieren im ganzen Land, ihre Qualität und Kapazität ist allerdings eingeschränkt. In einem Land mit mehr als 3 Millionen Einwohnern gibt es nur etwas mehr als 300 Ärzte und 2.400 Spitalsbetten. Es gibt nur ein großes Spital in Nouakchott. In anderen Städten und Gemeinden gibt es 25 Gesundheitszentren, von denen 15 Geburtszentren sind. Die Gesundheitsversorgung ist für Bürger mit geringem Einkommen kostenlos (LE k.D.). Die Kindersterblichkeit war mit 11 Prozent im Jahr 2010 weiterhin extrem hoch und auch bei der medizinischen Versorgung der Mütter sind keine entscheidenden Fortschritte zu verzeichnen (BMZ k.D.).
Quellen:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes /MauretanienSicherheit_node.html, Zugriff 27.4.2015;
http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/subsahara/mauretanien/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 28.4.2015;
http://looklex.com/e.o/mauritania.health.htm, Zugriff 29.4.2015 und
Mauritania travel advice
https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/mauritania/health, Zugriff 29.4.2015
1.2.4. Behandlung nach Rückkehr:
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, der International Organization for Migration und anderen humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu bieten, doch der Regierung mangelte es an Ressourcen, um diese Personen effektiv zu unterstützen (USDOS 27.2.2014).
Quelle:
http://www.ecoi.net/local_link/270805/400946_de.html, Zugriff 27.4.2015
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion), zu seiner Herkunft, zu seinem Familienstand bzw. zu seinen Familienverhältnissen sowohl in Österreich als auch in Mauretanien, zu seinem Leben in Mauretanien, zu seinem Gesundheitszustand, seinem gelegentlichen Canabiskonsum bzw. zu seiner nicht vorliegenden Drogenabhängigkeit und zu seiner Erwerbsfähigkeit sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seines bisherigen Verfahrens sowie aus dem Akteninhalt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war im Wesentlichen gleichlautend und sohin glaubwürdig. Betreffend die Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit ist ferner darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt und wurde das diesbezügliche Vorbringen darüber hinaus durch das im Akt erliegenden Ergebnis des eingeholten Sprachanalysegutachtens im Zuge des Ermittlungsverfahrens bestätigt (vgl. AS 89).
2.1.2. Die Feststellungen zur illegalen Einreise und zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 06.166-BAS sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2015, Zl. W103 1417792-1/23.
2.1.3. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszüge SA und SC vom 20.07.2016 sowie aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafregisterbescheinigung. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer von 16.06.2012 bis XXXX 10.2012 und von 15.05.2015 bis 09.07.2015 in Haft befand, ergibt sich ebenfalls aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, unter anderem aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.07.2016.
2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt bzw. aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. In seiner Einvernahme vom 06.06.2016 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er manchmal Drogen konsumiere, wobei er nicht angeben könne, wann er das letzte Mal Canabis konsumiert habe (vgl. AS 489). Dies verweist jedenfalls weder auf eine schwere Erkrankung noch auf eine (latente) Drogenabhängigkeit. Die offenbar vom Vertreter des Beschwerdeführers verfasste Stellungnahme zum Parteiengehör vom 02.09.2016, in der zunächst eine latente Drogenabhängigkeit in den Raum gestellt und in weiterer Folge die Notwendigkeit eines Drogenersatzprogramms behauptet wurde, widerspricht dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und stellt nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin eine unglaubhafte Steigerung dar, zumal sich weder eine (behandlungsbedürftige) Drogenabhängigkeit noch eine erforderliche Drogenersatztherapie dem Akteninhalt entnehmen lässt. Ebenso wenig weisen die der Stellungnahme beigelegten Unterlagen (das sind dieselben, die bereits mit der Beschwerde vorgelegt wurden) auf eine Drogenabhängigkeit bzw. auf die Teilnahme an einem Drogenersatzprogramm hin, wobei hier insbesondere auf den Bericht der Bewährungshilfe zu verweisen ist, der zwar die Deutschkenntnisse, die ehrenamtliche Tätigkeit und den Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Arbeitsstelle umfasst, jedoch mit keinem Wort eine Drogenabhängigkeit bzw. eine Drogenersatztherapie erwähnt, was ja wohl der Fall wäre, würde der Beschwerdeführer an einer solchen leiden bzw. eine solche in Anspruch nehmen.
Die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und zu dem dort von ihm ausgeübten Beruf ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann handelt, dem es auch – wie vor seiner Ausreise -möglich und zumutbar sein wird, in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt als Fischer zu bestreiten und/oder vergleichbare Tätigkeiten auszuüben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 50 FPG in Mauretanien im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2015, Zl. W103 1417792-1/23E, nicht festgestellt werden konnte.
2.1.5. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich, welche weder sonderlich ausgeprägt noch verfestigt ist, ergeben sich aus dem Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, zuletzt in seiner Stellungnahme vom 02.09.2016. Es finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht außergewöhnlich stark bemüht hat, was sich unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, um seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und auch keine Ausbildung absolviert hat. Die Behauptungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen sehr schnell Arbeit finden würde, sind als Scheinbegründungen zu werten, zumal die "beruflichen Erfahrungen" nicht näher erläutert und darüber hinaus auch keine Nachweise vorgelegt wurden. Die Feststellung zur gelegentlich gemeinnützigen Tätigkeit gründet sich darüber hinaus auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bestätigung. Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen Angaben und aus den Auszügen aus dem GVS-Register.
Die Feststellung, dass es im Asylverfahren auf Grund der Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten seitens des Beschwerdeführers zu Verzögerungen gekommen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Rückscheinen der vom Beschwerdeführer nicht angenommenen Poststücke, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Akteninhalt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt dieses Verhalten – Verletzung der Mitwirkungspflichten – des Beschwerdeführers mangelndes Interesse am Verfahren (und damit verbunden an seinem Aufenthalt in Österreich). Der Beschwerdeführer ist über Monate seiner Mitwirkungs- bzw. Meldepflicht nicht nachgekommen, was auch dazu geführt hat, dass das Verfahren zwischenzeitig eingestellt werden musste.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer etwas Deutsch spricht, gründet sich auf seine Aufenthaltsdauer und die diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen im Zuge des Verfahrens.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Mauretanien sind dem Länderinformationsblatt Mauretanien vom 29.04.2015 entnommen und beruhen auf den angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche der Beschwerdeführer auch genutzt hat, wobei er diesen Länderberichten inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Bei den im Länderinformationsblatt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Mauretanien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die im Länderinformationsblatt herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehörige noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.2.1.2. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
3.2.1.3. Gemäß den getroffenen Feststellungen halten sich in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf und lebt dieser auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Sohin kann von einem aufrechten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gesprochen werden. Allerdings liegt im Fall des Beschwerdeführers ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung mehrerer Straftaten, die zu Verurteilungen zu (zum Teil) unbedingten Freiheitsstrafen geführt haben, wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert.
Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates.
Darüber hinaus unterstreicht das Verhalten des Beschwerdeführers in Form der mangelnden Mitwirkung in seinem Verfahren (Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG), sowie die mehrfache Begehung strafbarer Handlungen die mangelnde Akzeptanz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung.
Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verurteilungen und die Verbüßung der verhängten Strafhaft spezialpräventiv wirken, da sich der Beschwerdeführer trotz des verspürten Haftübels nicht davon abhalten ließ, erneut strafbare Handlungen zu begehen. So ist der Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2012 bis August 2015 vier Mal (drei Mal durch das Landesgericht XXXX und einmal durch das Bezirksgericht XXXX ) rechtskräftig verurteilt worden. Der Umstand, dass er sich auch durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen und durch das Übel der Strafhaft nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0662, mwN). Angesichts dessen ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.
Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sind neben den privaten Interessen zugunsten des Beschwerdeführers seine Aufenthaltsdauer von gegenwärtig ca. sechs Jahren und vier Monaten zu werten, welche sich allerdings aufgrund der Begehung von Straftaten relativieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz zwar bereits am 13.07.2010 stellte, sich jedoch seither lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet aufhielt, wobei sich der zugrundeliegende Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass die Verfahrensdauer in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zurückzuführen und sohin zum Großteil von ihm zu vertreten ist.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch sein langjähriges und wiederholtes Fehlverhalten in Zusammenhang mit der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer eine starke Bindung zu Österreich habe, ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungseinrichtungen und anderen "hilfreicher" Stellen (vgl. dazu die schriftliche Stellungnahme vom 02.09.2016) wie etwa die Bewährungshilfe, noch kein Hinweis auf eine dermaßen intensive Verbundenheit zum Bundesgebiet darstellt, dass dies im Zuge einer Interessensabwägung dazu führen könnte, von der Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinerlei Interesse an einer (insbesondere beruflichen) Integration in Österreich gezeigt, zumal er keine ernsthaften Schritte in Bezug auf eine legale Erwerbstätigkeit und somit wirtschaftliche Unabhängigkeit unternommen hat. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach, sondern lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die von ihm verrichtete ehrenamtliche Tätigkeit zeigt zwar eine gewisse "Arbeitswilligkeit", ist aber weit davon entfernt, mit einer tatsächlichen (Vollzeit)beschäftigung gleichgesetzt werden zu können, zumal diese (gemäß der vorgelegten Bestätigung) lediglich im Ausmaß von sechs Monaten im Zeitraum 2013 bis 2016 ausgeübt wurde. Grundsätzlich ist anzumerken, dass es durchaus - wenn auch eingeschränkt - Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber gibt. Dass der Beschwerdeführer den Versuch unternommen hat, eine solche legale Beschäftigung zu erlangen bzw. überhaupt einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen Behörde zu stellen, ist weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Daher kann nicht ohne Weiters – wie in der Beschwerde behauptet – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung mit Beschäftigungszugang schnell Arbeit finden würde, zumal im Fall des Beschwerdeführers wohl auch seine vier strafrechtlichen Verurteilungen bei der Arbeitssuche hinderlich sein könnten.
Der Beschwerdeführer hat zwar zwei Deutschkurse besucht, jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass der Besuch von zwei Kursen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet nicht als außergewöhnlich starke Integrationsmaßnahme gewertet werden kann. Darüber hinausgehende Aus- oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert.
Der Beschwerdeführer weist sohin keine Elemente einer fortgeschrittenen Integration auf und sind aus seinem Gesamtverhalten auch keinerlei Bemühungen erkennbar, sich in Österreich nachhaltig integrieren zu wollen.
Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene freundschaftliche Beziehungen oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als es sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützt.
Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers gefährdet sind, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Im Übrigen konnte er auch die ersten 32 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat leben und dort für seinen Lebensunterhalt aufkommen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann ohne Obsorgeverpflichtungen handelt, der zudem über die notwendigen Sprachkenntnisse in Mauretanien verfügt. Aufgrund des Umstandes, dass er den größten Teil seines Lebens in Mauretanien verbracht hat, kann davon ausgegangen werden, dass nach wie vor Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat bestehen. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.
Bei einer Zusammenschau überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem unrechtmäßigen Aufenthalt, der nicht vorhandenen beruflichen und sozialen Integration sowie insbesondere der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen besonderes Gewicht zukommt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
Dennoch entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides in merito negativ über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG. Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.
3.2.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
3.2.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien zurecht für zulässig erklärt hat.
3.2.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berück-sichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, über-wiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zum befristeten Einreiseverbot:
3.2.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[...]
3.2.4.2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Im gegenständlichen Fall wird die Gefahrenprognose noch zusätzlich aufgrund der Schwere des Verhaltens durch die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen wegen der gleichen schädlichen Neigung trotz bereits erfolgter Verurteilung und Inhaftierung gestützt.
Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt II.3.2.1.3. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.
Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall eines von einem Gericht zu einer unbedingten verhängten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilten Drittstaatsangehörigen, ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Zu beachten ist auch, dass Suchtgiftkriminalität besonders gefährlich ist und der Beschwerdeführer durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt hat. Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von acht Jahren im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen würde, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Zudem erklärte der Beschwerdeführer seinen Willen zur Besserung und hat die Schwere der von ihm begangenen Delikte abgenommen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass dies auf den ersten Blick wenig überzeugend wirken mag, insbesondere da seit der Entlassung des Beschwerdeführers kein langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen ist, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen. Betrachtet man andererseits die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch und Suchtmittelgesetz, für die er verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen seiner ersten Verurteilung am XXXX 10.2012 einen Strafrahmen bis zu drei Jahren (§ 28 Abs. 1 SMG) bzw. bis zu fünf Jahren (§ 28 Abs. 2 SMG) vor. Die späteren drei Verurteilungen sehen jeweils weitaus geringere Strafrahmen vor (§ 27 Abs. 1 SMG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, § 27 Abs. 2 SMG und § 127 StGB Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen). Allen vier Verurteilungen liegt zugrunde, dass diese Strafrahmen vom Strafgericht nicht zur Gänze ausgeschöpft wurden und entweder zum Teil (erste Verurteilung) oder zur Gänze (zweite, dritte und vierte Verurteilung) bedingt ausgesprochen wurden. Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herabzusetzen.
Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sechs Jahre erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht angemessen, da die persönliche Verantwortung des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen Fehlverhalten und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr verübte der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg strafbare Handlungen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insoweit stattgegen, als die Dauer des Einreisverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.
3.2.5. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.2.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.2.5.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat; lediglich die Ermessensentscheidung betreffend die Höhe des Einreiseverbotes wurde im gegenständlichen Erkenntnis um zwei Jahre herabgesetzt. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einem Fall, in welchem der Drittstaatsangehörige während seines fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zwei strafgerichtliche Verurteilungen aufwies, fest, dass vor diesem Hintergrund weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte noch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung hätte führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).
Weiters äußerte der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (§ 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Eine Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hält das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage sowie aufgrund des ähnlich gelagerten Sachverhaltes, welcher dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2015 zugrunde lag, nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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