BVwG W207 2104962-1

W207 2104962-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W207 2104962-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2104962.1.00

Spruch

W207 2104962-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER auf Grund des Vorlageantrages vom 08.10.2014 über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 26.02.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht einen Vorlageantrag der Vorlageantragstellerin vom 08.10.2014 gegen einen als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" bezeichneten Bescheid der AMA vom 25.09.2014 vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde der Vorlageantragstellerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Gegen diesen Bescheid legte die Vorlageantragstellerin ein Rechtsmittel ein. Mit dem als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 25.09.2014 wurde der Bescheid vom 26.02.2014 abgeändert.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides vom 26.02.2014 finden sich folgende Textpassage und Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid, der am 29.09.2014 zugestellt wurde, wendet sich der Vorlageantrag der Vorlageantragstellerin vom 08.10.2014.

Im Vorlageschreiben der belangten Behörde, mit dem der Vorlageantrag vorgelegt wurde, findet sich folgender, als "Bemerkung" bezeichneter Passus:

"In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass eine LWK-Bestätigung und/oder eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht wurde. Diese nachgereichten Unterlagen wurden sowohl formal als auch inhaltlich geprüft und könnten von der AMA daher berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Zum Beurteilungsgegenstand:

Die Behörde hat nach Einbringung einer Beschwerde ihren Ausgangsbescheid abgeändert. Aus der Nennung der Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG in der Begründung des Bescheides vom 25.09.2014 sowie aus der Rechtsmittelbelehrung dieses "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung als Prüfungsgegenstand auszugehen.

Zu Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus der Bemerkung der Behörde im Vorlageschreiben, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer und/oder eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht wurde, diese nachgereichten Unterlagen sowohl formal als auch inhaltlich geprüft wurden und von der AMA daher berücksichtigt werden könnten, wäre die AMA noch zuständig, wobei eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde, ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. Beweismittel vorliegen, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können, zumal die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliegt. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltes. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob die "Bemerkung" der Behörde im Vorlageschreiben als Widerspruch i.S. des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG zu werten ist.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie u.a. die Nachvollziehbarkeit einer von der Landwirtschaftskammer vorgelegten Bestätigung zur Erkennbarkeit der Flächenabweichungen für die Vorlageantragstellerin i. S.d. § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 i. d.g.F., ebenso zu prüfen und gegebenenfalls bei der Anwendung des Art. 73 VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berücksichtigen haben wie die Bescheinigung von Umständen, die gemäß § 8i Abs. 1 zweiter Satz MOG 2007 zu einer Befreiung von Kürzungen und Ausschlüssen führen könnten.

Vor dem Hintergrund der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 (der Behörde steht es frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen), wird die belangte Behörde auch zu berücksichtigen haben, ob sie einen allfälligen Abänderungsbescheid tatsächlich auf § 14 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 stützen kann oder aber vielmehr auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 zu stützen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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