BVwG W207 2102665-1

W207 2102665-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2016

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W207 2102665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2102665.1.00

Spruch

W207 2102665-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die XXXX (im Folgenden als "Beschwerdeführerin" bezeichnet) stellte am 11.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX mit der BNr. XXXX , die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 167,07 ha, für die XXXX 32,81 ha und für die XXXX 88,93 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 4.016,95 gewährt. Dabei wurden 45,95 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamt-Fläche von 58,20 ha (davon 37,76 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 45,95 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Die Anzahl der vorhandenen ZA betrug 45,59. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 27.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der Agrargemeinschaft XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr statt der beantragten 32,81 ha, nur noch 27,04 ha betrage. Am 03.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 23,72 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.

Am 30.10.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr statt der beantragten 167,06 ha, nur noch 151,57 ha betrage. Am 14.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 99,19 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.

Am 28.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr statt der beantragten 88,93 ha, nur noch 42,27 ha betrage. Die vorgenommene Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.529,15 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 487,80 ausgesprochen, wobei 40,37 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamt-Fläche von 40,37 ha (davon 19,93 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt wurden. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Die Anzahl der vorhandenen ZA betrug 45,59 ZA. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Es wurde keine Flächensanktion verhängt, die Rückforderung ergibt sich nur aus den rückwirkenden Almkorrekturen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 07.02.2014 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden treffe, da immer alles nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei.

Am 09.03.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 09.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 18.08.2016 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 10.06.2016", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die Behörde ging von einer beantragten Gesamt-Fläche von 40,37 ha (davon 19,93 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamt-Fläche im Ausmaß von 40,12 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Zur Auszahlung gelangten somit 40,12 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde eine Differenzfläche von 0,25 ha festgestellt. Aufgrund von AMA internen Überprüfungen (Flächenabgleich 2011 - 2014) seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage nunmehr nur noch EUR 3.507,29.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben bzw. der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte.

Im konkreten Fall wurde von der AMA ausgehend von dem nachgereichten "Report" eine AMA interne Überprüfung (Flächenabgleich 2011 - 2014) erstmals berücksichtigt. Die Behörde geht - auf Grundlage welcher konkreter Ermittlungsschritte bzw. welcher konkreter Sachverhaltserhebungen, ist diesem Report im Detail allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar zu entnehmen - nunmehr von einer beantragten Gesamt-Fläche von 40,37 ha (davon 19,93 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamt-Fläche im Ausmaß von 40,12 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Zur Auszahlung sollten somit ausgehend von diesem Report nur noch 40,12 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen. Es besteht daher ausgehend von diesem Report eine Differenzfläche von 0,25 ha. Aufgrund von AMA internen Überprüfungen (Flächenabgleich 2011 - 2014) wurden laut diesem Report Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrüge nunmehr nur noch EUR 3.507,29, im Gegensatz zum Bescheid vom 29.01.2014, wonach der ausbezahlte Beihilfebetrag noch EUR 3.529,15 betrug.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 einer Entscheidung zuzuführen.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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