BVwG W195 2140954-1

W195 2140954-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2016

Regest

Dolmetschgebühren, Fahrtkosten, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,<br/>Mühewaltung, Zeitversäumnis

Texte intégral

BVwG W195 2140954-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2140954.1.00

Spruch

W195 2140954-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote vom XXXX betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am XXXX im Beschwerdeverfahren zu der XXXX, beschlossen:

A)

I. Der gebührenrechtliche Anspruch von XXXX als Dolmetscher vom XXXX wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mit

€ 246,80 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX, 09.00 Uhr an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fand am XXXX die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - XXXX statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Unmittelbar nach der Verhandlung am XXXX legte der Antragsteller folgende Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zu der XXXX:

GEBÜHRENNOTE

1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs. 1)

2

22,70

EUR

45,40

2. Teilnahme an der Verhandlung

Für die erste halbe Stunde

1

24,50

EUR

24,50

Für weitere halbe Std.

9

12,40

EUR

111,60

Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung (pro 1000 Zeichen)

1

20,00

EUR

20,00

3. Reisekosten: § 27ff für km

10

0,42

EUR

4,20

Zwischensumme

EUR

205,70

20 % USt § 31 Z.6

EUR

41,14

Gesamtsumme

EUR

246,84

Aufgerundet (§ 39 Abs. 2 GebAG)

EUR

246,90

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass laut Routenplanauskunft die Fahrtdauer für die An- und Rückfahrt von der XXXX zur XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes, selbst unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters von 15 Minuten gemäß OGH Judikatur die Fahrtdauer von einer Stunde nicht überschreite.

5. In seiner Stellungnahme vom XXXX gab der Antragsteller an, dass er für die Anfahrt zum Bundesverwaltungsgericht - XXXX von seinem Büro in der XXXX 45 Minuten benötigt habe und daher gemeinsam mit der Rückfahrt die Fahrtdauer von einer Stunde überschritten habe, weshalb ihm zwei Stunden Zeitversäumnis zu vergüten seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG, der nach § 53b letzter Satz AVG sinngemäß auch auf Dolmetscher anzuwenden ist, bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.

Zu A)

Gemäß § 32 Abs. 1 iVm 53 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Im Verfahren zu XXXX wurde der Antragsteller für den XXXX als Dolmetscher zu einer Verhandlung geladen. Mit Stellungnahme vom XXXX schlüsselte der Antragsteller seinen Anfahrtsweg dahingehend auf, dass er sein Büro gegen 08:15 Uhr verlassen und 25 Minuten später, somit gegen 08:40 Uhr, begonnen habe, auf der XXXX und XXXX Parkplatz zu suchen, was wiederum 10 Minuten gedauert habe. Der anschließende Fußmarsch zum Bundesverwaltungsgericht - XXXX habe weitere 5 Minuten in Anspruch genommen, genauso wie auch die Wartezeit vor der Sicherheitsschleuse 5 Minuten gedauert habe. Somit komme er auf eine Fahrzeit von 45 Minuten für die Anfahrt.

Vor dem Hintergrund, dass die Angaben eines gerichtlich beeideten Dolmetschers über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (OGH 14 Os 27/06m; OGH 11 Os 51/08x) ist unter Zugrundelegung der Aufschlüsselung der Anfahrtszeit durch den Antragsteller - wobei anzumerken ist, dass dieselbe Wegstrecke bereits zu Fuß in 50 Minuten zurückgelegt werden kann - davon auszugehen, dass die Zeitversäumnis für die An- und Rückfahrt eine Stunde überschreitet und somit in Höhe von 45,40 € zu vergüten ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Reisegebührenvorschrift 1955 beträgt die Entschädigung für die Benützung von Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €.

In der Honorarnote des Antragstellers wird eine Entschädigung für die Benützung des eigenen Personenkraftwagens für eine Fahrtstrecke von 10 km in Höhe von 4,20 € verrechnet.

Die auf Grund der Angaben des Antragstellers vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Fahrtstrecke beträgt laut Routenplaner 4,9 km. Diese Annahme wurde dem Antragsteller auch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX dargelegt und wurde vom Dolmetscher in seiner Stellungnahme vom XXXX ohne Widerspruch aufgegriffen. Demnach gebührt dem Antragsteller eine Entschädigung für die An- und Rückfahrt mit dem eigenen Personenkraftwagen für 9,8 km in Höhe von 4,12 € (9,8 km x 0,42 €).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs. 1 GebAG)

EUR

45,40

2. Teilnahme an der Verhandlung (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG)

Für die erste halbe Stunde

EUR

24,50

Für weitere 9 halbe Stunden

EUR

111,60

3. Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung (§ 54 Abs. 1 Z 4 GebAG)

EUR

20,00

4. Benützung des eigenen PKW (§ 28 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 GebAG)

EUR

4,12

Zwischensumme

EUR

205,62

  • 20 % USt

EUR

41,12

Gesamt

EUR

246,74

Aufgerundet auf volle Cent, gemäß § 53a Abs. 2 AVG

EUR

246,80

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit EUR 246,80 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.