BVwG W183 2138951-1

W183 2138951-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2016

Regest

besondere Härte, Glaubhaftmachung, Mitwirkungspflicht,<br/>Nachlassantrag, wirtschaftliche Schwierigkeiten

Texte intégral

BVwG W183 2138951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W183.2138951.1.00

Spruch

W183 2138951-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.09.2016, Zl. Jv 53383-33a/16, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 07.04.2016 des Bezirksgerichts XXXX wurde der Einspruch des Beschwerdeführers (BF) gegen die Exekutionsbewilligung vom 23.03.2016, abgewiesen. Die Gerichtsgebühren wurden in der Exekutionsbewilligung gemäß TP 4 lit. a GGG und die Vollzugsgebühr gemäß § 2 VGebG mit EUR 161,50 festgelegt. Mit einem zweiten Beschluss vom 11.04.2016 wurden die Kosten des Drittschuldners für seine Äußerung vom 31.03.2016 mit EUR 25,00 bestimmt und dem BF aufgetragen, dem Bund diese Kosten zu ersetzen.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.05.2016, Zl. 19 E 839/16k - VNR 1, wurde dem BF die Pauschalgebühr gem. TP 4 Anm. 1a GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 15.671,00) in Höhe von EUR 154,00, eine Vollzugsgebühr gem. § 2 Z 3 VGebG in Höhe von EUR 7,50, eine sonstige Vorschreibung von Drittschuldnerkosten in Höhe von EUR 25,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 194,50, vorgeschrieben.

3. Mit Schreiben vom 13.05.2016 (eingelangt am 19.05.2016) wandte sich der BF gegen den Zahlungsauftrag.

4. Mit Schreiben vom 24.05.2016 erging seitens des Bezirksgerichts

XXXX die Mitteilung, dass die Eingabe vom 13.05.2016 zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet sei.

5. Dem entgegnete der BF mit einem Schreiben (undatiert, eingelangt am 03.06.2016), in dem er unter anderem ausführte, dass er Mindestrentner sei. Dieses Schreiben wurde als Antrag auf Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG gewertet. Vom Gericht des Grundverfahrens wurde der Antrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien weitergeleitet.

6. Mit Schreiben vom 01.08.2016, zugestellt am 06.08.2016, forderte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien den BF auf, seinen Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens entsprechend zu präzisieren, einen Fragebogen auszufüllen und Bescheinigungsmittel anzuschließen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2016, Zl. Jv 53383-33a/16, zugestellt am 03.10.2016, entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, dass dem Antrag des BF, die geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 194,50 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben werde. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 01.08.2016 die Möglichkeit geboten worden sei, das Vorbringen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren und zu bescheinigen. Der Antragsteller habe darauf nicht reagiert. Rechtlich ergebe sich daraus, dass es grundsätzlich dem Zahlungspflichtigen obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Im gegenständlichen Fall liegen keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Antragstellers vor. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen können.

8. Mit Schriftsatz vom 03.10.2016 (am 04.10.2016 persönlich der belangten Behörde überreicht) brachte der BF binnen offener Frist Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sein Antrag mit Beschluss "abgeschmettert" worden sei. Er habe in mehreren Mails seine triste Lage mitgeteilt. Seine Ex-Lebenspartnerin habe ihm alles weggenommen. Er habe nun nichts mehr.

9. Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 (eingelangt am 07.11.2016) legte der Präsident des Oberlandesgerichts Wien die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist 1940 geboren. Die Gebührenforderung beträgt EUR 194,50. Der BF hat seine finanzielle Situation nicht einwandfrei dargelegt.

2. Beweiswürdigung:

1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien sowie dem Akt des zu Grunde liegenden Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

3.2.3. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 9 GEG E 16 mit Verweis auf VwGH 26.1.1996, 93/17/0265, ÖStZB 1997, 201).

Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls, in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 (2014) § 9 GEG E 17 dargelegte Judikatur des VwGH).

Im vorliegenden Fall hat es der BF unterlassen, eben diese Umstände in seinem Antrag unter Ausschluss jeglicher Zweifel vorzubringen. Er verwies in seinem Nachlassantrag lediglich darauf, dass seine Ex-Lebensgefährtin ihm "alles genommen" habe, er Mindestrentner mit EUR 820,00 sei und eine Wohnung habe, die EUR 650,00 koste. Bescheinigungen für sein Vorbringen legte er nicht vor.

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).

Eine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG begegnet werden kann.

3.2.4. An der Einhebung von Gerichtsgebühren besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 9 GEG E 95). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden.

Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. Einkommen - unter Einbeziehung des Alters des BF - zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist. Auch vor diesem Hintergrund ist die Gebührenforderung von EUR 194,50 eine höhenmäßig überschaubare Summe, und kann einer 1940 geborenen Person die allenfalls ratenmäßige Zahlung dieser Gebühren zugemutet werden.

Das in § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde, hat der BF nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des BF an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG darzutun.

3.2.5. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).

Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll.

Ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG wurde gegenständlich nicht gestellt, weshalb hier darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.2.6. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

3.2.7. Eine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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