BVwG W182 2141492-1

W182 2141492-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2016

Regest

Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Religion, Rückkehrsituation, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W182 2141492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2141492.1.00

Spruch

W182 2141492-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, alias XXXX geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 1134777708/161539293 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1

Z2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an und stellte am XXXX im Verlauf der Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stimmte infolge einer freiwilligen Unterbringung im Sondertransit zu.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sondertransit am XXXX brachte der BF zu seinen Fluchtgründen vor: "Eine terroristische Bande hat mich immer wieder bedroht, geschlagen und erpresst. Ich konnte in meiner Heimat nicht mehr leben und bin aus diesem Grund geflüchtet. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der BF, dass die erwähnte Bande ihn erschlagen würde. Zu seiner Identität gab der BF den an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen und das entsprechende Geburtsdatum an. Der BF habe in XXXX gelebt und seinen Wohnort vor 20 Tagen verlassen. Er sei von China nach Russland geflogen, habe sich dort einige Tage aufgehalten und sei dann von dort direkt nach Wien-Schwechat geflogen. Zu seiner Religionszugehörigkeit befragt, gab der BF an, ohne Bekenntnis zu sein. Seine Eltern in China seien bereits verstorben. Der BF habe über einen chinesischen Reisepass verfügt, der ihn von seinem "Reiseleiter" in Russland abgenommen worden sei. Ob dieser Pass echt gewesen sei, könne der BF nicht angeben. Er habe für seine Reise 3.000,- USD bezahlt.

Unter anderem aufgrund von Kamerarückverfolgung konnte der Flug, mit dem der BF in Wien-Schwechat gelandet ist, ermittelt werden. Hierbei handelte es sich um einen Direktflug aus Peking, wobei der BF als Passagier unter den an erster Stelle im Spruch genannten Namen geführt wurde.

Eine ärztliche Untersuchung des BF im Sondertransit am XXXX ergab keine Hinweise auf eine (schwerwiegende) Erkrankung.

In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am XXXX gab der BF seine Identität mit dem an erster Stelle im Spruch genannten Namen und dem entsprechenden Geburtsdatum an. Zu seinen Angaben bei der Erstbefragung erklärte er, dass diese alle nicht stimmen würden. Im Herkunftsland würde sich sein Vater aufhalten. Er selbst habe bis zu seiner Ausreise im Eigentumshaus seiner Eltern gewohnt. Seine Wohnadresse schrieb der BF auf ein Blatt Papier, wobei er eine Adresse in der Provinz XXXX, Stadt XXXX, Dorf XXXX notierte. Er habe sich bei der Erstbefragung einer falschen Identität bedient und die Unwahrheit gesagt, weil sein Schlepper ihm dazu geraten habe. Der BF habe im Herkunftsland als Elektriker bzw. Rikscha-Fahrer gearbeitet und dabei gut verdient. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der BF im Wesentlichen vor, wegen seiner Religion von den Behörden verfolgt worden zu sein. Sein Glaubensbekenntnis sei in China verboten. Zu seinem Glauben konnte der BF auf Nachfragen bis auf, dass er von den Behörden verboten sei, kaum konkrete Angaben machen. In diesem Zusammenhang war er lediglich imstande, Jesus als Gott und Kirchenoberhaupt zu nennen, wobei der BF das Evangelium praktiziere. Über den Glauben könne er nichts sagen. Nachgefragt, was er glaube, gab er an, dass man nur die Bibel lesen müsse. Bereits zuvor gab er auf den Vorhalt, dass üblicherweise ein Gläubiger etwas über seine Religion wisse, an: "Ich kenne mich mit meiner Religion nicht aus, aber sie ist verboten.". Auf Nachfragen, von wem er verfolgt worden sei, gab er vorerst an. von der "Sicherheitsbehörde", auf Nachfragen konkretisierte er diese mit "Sicherheitsbehörde XXXX". Auf die Frage, wie oft er diese religiös bedingten Probleme mit der Behörde gehabt habe, gab er an: "Merhrmals". Auf Nachfragen erklärte er: "7 Mal oder 14 Mal. Weiß ich halt nicht. Unser Glauben ist von der Behörde verboten" (vgl. As 99). Auf Nachfragen, welche Vorfälle es nun mit den Sicherheitsbehörden gegeben hätte, erklärte der BF, dass die Sicherheitsbehörde Landstreicher und Leute aus der Unterwelt beauftrage, ihn zu schlagen, da die Beamten dies nicht selbst machen wollten. Insgesamt sei er zwei Mal, am 21.12.2015 und am 01.11.2016, geschlagen worden, sonst nie. Auf die Frage, ob ihm außer diesen zwei Malen die Sicherheitsbehörden Probleme gemacht hätten, erklärte er ausdrücklich: "Nein, nur die zwei Mal" (vgl. As 107). Auf die Frage, wieso er wisse, dass diese beiden Vorfälle von der Sicherheitsbehörde in Auftrag gegeben worden seien, erklärte er:

"Wie ich heim kam, habe ich gesehen, zuerst war die Sicherheitsbehörde da. Der Behörde sind 2 - 3 Privatwagen nachgefahren und einige Zivilisten sind ausgestiegen und haben mich geschlagen. Dann sind sie wieder gefahren. Das war beide Male so."

Auf die Frage, wie er die Schläger als Landstreicher und Leute aus der Unterwelt erkannt habe, gab der BF an: "Hörte ich von Nachbarn". Die Leute, die ihn geschlagen hätten, hätten beide Male nichts zu ihm gesagt. Auf die Frage, ob die Sicherheitsbehörde den BF in irgendeiner Form direkt kontaktiert habe, gab er an: "Der Chef vom Sicherheitsbüro sagte, ich darf den Glauben nicht weiter verbreiten". Auf Nachfragen erklärte er ausdrücklich: "Sonst hat mich die Behörde nie kontaktiert. Das war das einzige Mal" (vgl. As 107). Auf die Frage, wann dies gewesen sei, gab der BF an, dass er dies "eh schon" gesagt habe, und erklärte auf Nachfragen, ob dies bevor oder nachdem er zwei Mal geschlagen worden sei gewesen sei:

"vorher." Auf Vorhalt, dass er ursprünglich angegeben habe, 7 bis 14 Mal Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, gab der BF dazu an:

"Das waren halt zwei Beispiele" (vgl. As 109). In weiterer Folge gab der BF an, auch zwei Mal, nämlich am 20.12.2015 und am 01.11.2016, von der Behörde "wegen der Religion" festgenommen worden und jedes Mal bis zur Entlassung 3 bis 4 Tage in Haft gewesen zu sein (vgl. As 109). Bei einer Rückkehr nach China befürchte der BF weitere Festnahmen. In Österreich habe der BF weder Freunde, Verwandte noch sonst irgendwelche Bindungen. Der BF sei gesund und stehe in keiner medizinischen Behandlung. Er sei ledig und habe keine Obsorgepflichten.

Vor der Einvernahme hat der BF eine Rechtsberatung erhalten, wobei der Rechtsberater auch in der Einvernahme anwesend war.

Mit Schreiben vom XXXX teilte UNHCR mit, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend ging das Bundesamt davon aus, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen weder nachvollziehbar noch glaubhaft gewesen sei und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe. Dazu wurde u.a. ausgeführt:

"Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen anlässlich Ihrer polizeilichen Erstbefragung am XXXX ein vollkommen anderes Fluchtvorbringen erstatteten, als in Ihrer Einvernahme am XXXX. Ihre diesbezügliche Erklärung, Sie hätten die Anweisungen des Schleppers befolgt und deswegen am XXXX tatsachenwidrige Fluchtgründe behauptet, war keinesfalls glaubhaft. Dies deshalb, da üblicher Weise tatsächlich Geflüchtete jede sich bietende Gelegenheit nutzen, um ihre Fluchtgründe im Staat der Antragsstellung möglichst rasch und vollständig vorzutragen mit dem Ziel, den beantragten Schutz schnell zu erhalten. Sie hingegen erstatteten anlässlich Ihrer Erstbefragung ein völlig anderes Fluchtvorbringen und beriefen sich lapidar auf die Anweisungen des Schleppers. Auch war Ihr "neues" Fluchtvorbringen vom XXXX aus den nachfolgenden Gründen insgesamt völlig unglaubwürdig:

Sie führten aus, in China Probleme mit der Sicherheitsbehörde von XXXX gehabt zu haben, zu welchen es aufgrund Ihrer Religion gekommen wäre. Eine nähere Befragung zu Ihrer Religion ergab jedoch, dass Sie über keinerlei religiöses Wissen verfügen, wie es von einem tatsächlich Gläubigen zu erwarten wäre. So antworteten Sie beispielsweise auf die Frage nach Ihrer persönlichen religiösen Einstellung lapidar: "Dieses Glaubensbekenntnis ist in China verboten und darum." (siehe S. 9 der Niederschrift vom XXXX). In weitere Folge gaben Sie an, nichts über Ihre Religion zu wissen außer, dass diese verboten sei. Ihr komplettes Unwissen zu Ihrem Glauben, der letztendlich die Ursache der behaupteten Verfolgung gewesen wäre, verdeutlichte sich weiters eindeutig anhand Ihrer folgenden Antworten:

...

LA: Haben Sie diesen Glauben angenommen, oder wurden als Gläubiger geboren?

VP: Dieser Glauben ist schon seit meiner Geburt.

LA: Weshalb wissen Sie dann über Ihren Glauben nur, dass das Oberhaupt Jesus heißt und der Glauben verboten ist?

VP: Kann ich nicht mit Worten erklären.

LA: Kennen Sie auch andere Leute, die in XXXX denselben Glauben haben, wie Sie?

VP: Ja.

LA: Wo beten diese Leute?

VP: Weiß ich nicht. Jeder woanders.

LA: Gibt es in XXXX oder XXXX Gebäude, wo sich Leute Ihrer Religion treffen können?

VP: Gibt es dort nicht.

LA: Generell, wie heißt so ein Gebäude, wo Leute Ihres Glaubens zusammenkommen und etwa beten können?

VP: Gibt es nicht. Es gibt aber ein Versammlungshaus. Das ist ein altes Haus.

Befragt nach der Adresse, gibt es nicht. Das Haus hat auch keine Nummer.

LA: Wer oder was ist ein Christ?

VP: Ein Herr XXXX. Ich weiß aber nichts über ihn.

LA: Was sind nun Sie, also z.B. ein Moslem, ein Buddhist, ein Zoroastrier?

VP: Ich bin ein Lokalgläubiger.

LA: Aber üblicherweise weiß ein Gläubiger etwas über seine Religion?

VP: Ich kenne mich mit meiner Religion nicht aus, aber sie ist verboten.

(siehe S. 9-10 der Niederschrift vom 22.11.2016).

Trotz Ihrer offensichtlichen religiösen Unkenntnis behaupteten Sie in weiterer Folge, dass Sie in der Heimat Ihren Glauben nicht nur praktizieren, sondern auch verbreiten wollten, was zu den Problemen mit der Sicherheitsbehörde von XXXX geführt hätte. Hierbei konnten Sie jedoch nicht erklären, wie Sie etwas verbreiten hätten wollen, über das Sie nichts wissen würden, was für sich genommen keinesfalls logisch nachvollziehbar ist. Soweit Sie sich in weiterer Folge am XXXX auf Ihren lokalen Dialekt beriefen, in welchem Sie etwas über Ihre Religion angeben könnten, verdeutlichte sich dadurch die Tatsachenwidrigkeit Ihrer Fluchtgründe neuerlich. Nach Hinweis darauf, dass der gerichtlich beeidete Dolmetscher vom XXXX die Dialekte XXXX oder XXXX beherrscht, welche in der Provinz XXXX, Stadt XXXX gesprochen werden, antworteten Sie neuerlich in Hochchinesisch, dass Sie nichts über Ihren Glauben sagen könnten, was deutlich machte, dass Sie in keinem Dialekt Angaben zu Ihrer angeblichen, verbotenen Religion machen können, weil Sie dieser schlichtweg nicht angehören. Insgesamt war aufgrund Ihres kompletten religiösen Unwissens daher festzustellen, dass Sie sich im Asylverfahren offensichtlich der Unwahrheit bedienten und Sie nicht aus religiösen Motiven die Heimat verließen.

Daraus resultierend war auch völlig unglaubwürdig, dass die Sicherheitsbehörde XXXX ein Interesse an Ihrer Person aus religiösen Gründen gehabt hätte. Zudem widersprachen Sie sich auch bei der Schilderung der angeblichen Vorfälle mit der besagten Behörde selbst. So hatten Sie zunächst am XXXX angegeben, Sie hätten sieben Mal oder vierzehn Mal Probleme mit der Behörde gehabt. Sie würden es halt nicht wissen. Dem widersprechend legten Sie sich im weiteren Verlauf der Amtshandlung auf zwei konkrete Vorfälle am 21.12.2015 und am 01.11.2016 fest und gaben dezidiert an, dass es sonst keine Vorfälle mit der Sicherheitsbehörde gegeben hätte. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs klärten Sie diesen keinesfalls auf sondern meinten, das wären halt zwei Beispiele gewesen. In weiterer Folge steigerten Sie Ihr Vorbringen neuerlich aufs Unglaubwürdigste, indem Sie plötzlich zwei drei- viertägige Anhaltungen bzw. Festnahmen am 21.12.2015 und 01.11.2016 anführten, obwohl Sie zunächst noch angegeben hatten, die Täter (behördlich beauftragte Landstreicher und Angehörige der Unterwelt) seien einfach wieder gefahren, nachdem sie Sie geschlagen hätten. Auch dieser weitere Widerspruch wurde nicht von Ihnen aufgeklärt.

Aufgrund sämtlicher Widersprüchlichkeiten, der völligen Abänderung der behaupteten Fluchtgründe im Verfahren, der inhaltlichen Steigerungen vom XXXX und Ihres kompletten religiösen Unwissens war daher insgesamt festzustellen, dass Sie im Verfahren ein tatsachenwidriges Fluchtvorbringen erstatteten, welches keinen realen Ursprung hat.

Es wäre anzunehmen, dass Ereignisse von dieser Tragweite, welche sogar zum Verlassen der Familie und des Heimatlandes geführt hätten, sich im Gedächtnis des Betroffenen derartig eingeprägt hätten, sodass dieser in der Lage wäre, den Sachverhalt bis ins Detail zu schildern und eine Person in Ihrer behauptetem Lage darüber hinaus ein Interesse daran haben würde, die Behörde von der Richtigkeit des Sachverhaltes zu überzeugen. An beidem mangelte es Ihrer Darstellung offensichtlich.

Zum anderen stellt der Versuch Ihrerseits, die Behörde über Ihre Identität zu täuschen, kein geeignetes Mittel dar, um Ihre Glaubwürdigkeit im Falle der Schilderung Ihrer Fluchtgründe zu erhöhen.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich auch die beiden weiteren chinesischen Asylwerber in ihren Einvernahmen vor der Erstaufnahmestelle Flughafen religiöser Fluchtvorbringen bedienten und diese ebenfalls nicht glaubhaft machten.

Da Sie mit staatlichen Behörden keine Schwierigkeiten haben ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat mit irgendwelchen Schwierigkeiten zu rechnen haben.

Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach China einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind. Die Lage in China ist keinesfalls dergestalt, dass jeder Bewohner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Sie sind ein erwachsener, gesunder Mann, der in der Vergangenheit bereits gearbeitet hat und dem zuzumuten ist, für seinen Lebensunterhalt auch hinkünftig aufzukommen. Auch in Ihrem Verfahren fanden sich keine Hinweise dafür, dass Ihnen - etwa aus gesundheitlichen Gründen - eine Arbeitsaufnahme nicht möglich wäre. Es ist auch aufgrund der Lage in Ihrem Heimatland davon auszugehen, dass Sie Ihre grundlegenden Bedürfnisse befriedigen und sich auch mit Gelegenheitsjobs durchbringen könnten. Anzumerken ist auch, dass Sie Ihr gesamtes Leben in China verbracht haben und dort folglich auch soziale oder verwandtschaftliche Bezugspunkte haben."

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Dagegen wurde seitens des BF binnen offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und dazu ergänzend erstmals ausgeführt, dass er Angehöriger der christlichen Gruppe "XXXX" sei. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Behörde weitere Ermittlungen im Hinblick auf das Fluchtvorbringen durchgeführt hätten werden müssen. Der BF habe das Gefühl, dass es auch ein paar Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher während der Einvernahme gegeben hätte. Demnach habe der BF gesagt, dass er 7 oder 8 Mal von der Behörde bedroht worden wäre. In der Einvernahme sei übersetzt worden, dass er 7 oder 14 Mal bedroht worden wäre. Das mache überhaupt keinen Sinn. Die religiöse Bewegung, in der der BF sich befinde, habe keine Genehmigung. Die Religionsfreiheit in China sei stark eingeschränkt und reglementiert. Ohne Genehmigung sei die Religionsausübung illegal. Zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der BF in der Erstbefragung nicht dieselben Gründe wie in der zweiten Einvernahme vorgebracht habe. Dem BF sei vom "Schlepper" gesagt worden, was er aussagen sollte. Deshalb liege eine solche Divergenz vor. Im Übrigen habe der BF seine asylrelevanten Fluchtgründe in der zweiten Einvernahme vorgebracht. Es sei Aufgabe der Behörde, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass auch ein Verfahrensmangel aufgetreten sei. Die chinesische Übersetzung des Spruchs sei fehlerhaft und mache keinen Sinn. Demnach sei übersetzt worden, der BF hätte den Asylstatus bekommen und werde deshalb der Asylantrag abgewiesen. Der gleiche Fehler finde sich im Spruch zum subsidiären Schutz wieder. Dies habe dem BF schwer verunsichert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der BF ist Staatsangehöriger der VR China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an und versuchte am XXXX am Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. Seit dem XXXX ist er im Sondertransit auf dem Flughafen Wien-Schwechat aufhältig. Er hat am XXXX am Flughafen Wien-Schwechat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Der BF machte keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, ist arbeitsfähig und verfügt über Angehörige im Herkunftsland.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern, die der Volksgruppe der Han-Chinesen angehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

Mit Schreiben vom XXXX teilte UNHCR mit, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom XXXX sowie dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX, ist nachvollziehbar und zutreffend.

Hierzu ist weiters zu ergänzen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Was die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten, glaublichen "paar Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher" betrifft, ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme am XXXX im Beisein seines Rechtsberaters erklärt hat, dass er der (hoch-)chinesischen Sprache mächtig ist, sich einverstanden erklärt hat, in dieser Sprache einvernommen zu werden und sowohl zu Beginn als auch am Ende ausdrücklich angegeben hat, dass er den Dolmetscher "gut" versteht (vgl. As 85) bzw. "gut" verstanden hat (vgl. As 115). Verständigungsprobleme wurden von ihm auch nach der Rückübersetzung nicht geltend gemacht, sondern vielmehr die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigt (vgl. As 115). Im Übrigen wird auf die im bekämpften Bescheid diesbezüglich vorgenommene und oben wiedergegeben Beweiswürdigung des Bundesamtes im Hinblick auf den lokalen Dialekt des BF verwiesen, der in der Beschwerde gleichfalls argumentativ nicht entgegengetreten wurde und auch keinerlei Probleme mit der (hoch-)chinesischen Sprache dargetan wurden. Auch kann gerade das in der Beschwerdeschrift konkret genannte Verständigungsproblem, wonach der BF in der Einvernahme beim Bundesamt angegeben hätte, "7 - 8 Mal" - und nicht wie im Protokoll wiedergegeben "7 - 14 Mal" - religiös bedingte Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, überhaupt nicht nachvollzogen werden, zumal dem BF seine diesbezüglichen Angaben nicht nur rückübersetzt wurden, sondern ihm gerade dieses konkrete Vorbringen in der Einvernahme später auch noch einmal vorgehalten wurde (vgl. As 109), und er sohin in der Einvernahme wiederholt die Möglichkeit erhalten hat, dieses richtigzustellen, was von ihm aber offensichtlich unterlassen wurde. Im Übrigen würde aber auch für den Fall, dass der BF - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - ursprünglich angegeben hätte, nur "7 - 8 Mal" von der Behörde bedroht worden zu sein, nichts an dem vom Bundesamt dargelegten Widerspruch zu seinen späteren, auch diesbezüglich völlig anderslautenden Angaben ändern. Darüber hinaus wurden aber in der Beschwerde auch keine konkreten, weiteren (allenfalls entscheidungsrelevanten) Verständigungsprobleme genannt. Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation des BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher er allenfalls gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Auch wurde derartiges vom BF weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift behauptet oder auch nur angedeutet (vgl. VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VwGH vom 17.04.2007, 2006/19/0675).

Die BF brachte letztlich im Wesentlichen vor, wegen seiner in China nicht erlaubten, christlichen Religionszugehörigkeit von Behörden und deren Handlangern verfolgt worden zu sein.

Er zeigte sich dabei, wie vom Bundesamt bereits dargetan wurde, nicht einmal imstande, entsprechende Grundkenntnisse über Art und Inhalt seines angeblichen christlichen Glaubens, darzulegen. Allein deshalb konnte das Bundesamt bereits begründet von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ausgehen, zumal von diesem auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, dass ihm sein Glaube bzw. seine Religionszugehörigkeit lediglich "unterstellt" worden wäre. Darüber hinaus konnte er aber auch im Hinblick auf die behaupteten Verfolgungshandlungen in zentralen Punkten auch nicht einmal eine gleichbleibende Rahmengeschichte dartun.

2.2. Hinzu kommt, dass es in der Beschwerdeschrift gänzlich unterlassen wurde, auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF, substantiiert einzugehen. Vielmehr wird der Umstand, dass der BF (zumindest) in der Erstbefragung unwahre Fluchtgründe (und falsche Angaben zu seiner Identität und seiner Religionszugehörigkeit) gemacht hat, ausdrücklich bestätigt. Die Behauptung, dass er diesbezüglich von seinem Schlepper so angewiesen worden wäre, wurde vom Bundesamt in der Beweiswürdigung berücksichtigt und unterstreicht zudem, dass der BF offensichtlich keine Hemmungen hatte, im Asylverfahren bewusste Täuschungshandlung zur Durchsetzung seiner persönlichen Ziele zu setzen. Den vom Bundesamt detailliert und ausführlich dargetanen massiven Widersprüchen und Unstimmigkeiten hinsichtlich der Angaben des BF in der Einvernahme am XXXX wurden hingegen in der Beschwerdeschrift keine konkreten Argumente entgegengehalten. Sachbezogene und konkrete Einwände, die sich unmittelbar gegen die vom Bundesamt in der Beweiswürdigung herangezogenen Argumente richten, wurden gänzlich unterlassen. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift angeführten, glaublichen "paar Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher" wird auf die Ausführungen unter Punkt II.2.1. verwiesen. Der Vollständigkeit halber ist dazu noch zu ergänzen, dass die völlige Unfähigkeit des BF, seinen Glauben zu beschreiben bzw. ein auch hinsichtlich einer rudimentären Rahmengeschichte gleichbleibendes Fluchtvorbringen zu erstatten, sich im konkreten Fall nur mit grundlegenden und massiven Verständigungsbarrieren auflösen ließe. Derartig qualifizierte Schwierigkeiten wurden in der Beschwerde jedoch weder behauptet noch geltend gemacht. Die Behauptung, dass die Beweiswürdigung ungeeignet gewesen sei, bleibt sohin allgemein und nicht spezifiziert.

2.3. Die vom Bundesamt zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. In der Beschwerde wurden keine anderen Länderberichte zitiert oder konkret angeführt.

Es lässt sich daraus - ohne dementsprechendes glaubwürdiges individuelles Vorbringen - keine Gefährdung des BF ableiten.

Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der etwa 34-jährige, laut eigenen Angaben gesunde und arbeitsfähige BF, der sich bis zu seiner Ausreise nach eigenen Angaben selbst erhalten konnte, und im Herkunftsland zudem über familiäre Anknüpfungspunkte (Vater) verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Derartiges wurde aber auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert behauptet.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 21 Abs. 4 BFA-VG hat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (§ 33 AsylG 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

3.2. Flughafenverfahren (§§ 31, 33 AsylG 2005)

§ 31. (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; § 29 Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.

(2) Die Einreise ist zu gestatten, wenn auf Grund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht oder nicht mehr wahrscheinlich ist.

(3) Stellt ein Fremder während der Abschiebung über einen Flughafen, auf dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorzuführen. Auf ihn sind die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.

(4) Auf die Fälle des Abs. 1 sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (§ 2 Abs. 1 Z 23) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (§ 32 Abs. 4) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Abs. 3 gilt nicht für Folgeanträge.

§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.


(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Zu Spruchteil A):

3.3. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.3.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303) zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat insbesondere hinsichtlich des Tatbestandes des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I 2002/126, wonach "das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht", die Unterscheidung zwischen Fällen "qualifizierter Unglaubwürdigkeit" und "schlichter Unglaubwürdigkeit" hervorgehoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der gennannte Tatbestand nur Fälle "qualifizierter Unglaubwürdigkeit": "Gelangt die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten ist, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214)" (VwGH 15.05.2003, Zl. 2002/01/0086). Aufgrund der textlich nahezu identen Formulierung von § 6 Z 3 AsylG idF BGBl. I 2002/126 und § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird grundsätzlich von einer Übertragbarkeit der Judikatur des VwGH auszugehen sein (vgl. dazu auch AsylGH 30.04.2013, Zl. A13 434.572-1/2013/2E; AsylGH 20.12.2012, Zl. B6 431.329-1/2012/2E; AsylGH 21.03.2011, Zl. C8 418.285-1/2011/4E, aber auch BVWG 22.06.2015, I407 2108314-1).

3.3.3. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen war in § 16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 bzw. ist nunmehr gemäß § 10 Abs. 3 und 6 BFA-VG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich ist (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der - unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen.

3.3.4. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.3.5. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Han-Chinesen angehört, und auch sonst nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Sein Vorbringen, Probleme wegen seines Glaubens gehabt zu haben, hat sich (wie oben gezeigt) als qualifiziert unglaubwürdig erwiesen. Die Offenkundigkeit der Unglaubwürdigkeit ergibt sich zusammengefasst eindeutig in einer Gesamtbetrachtung der qualifiziert vagen und massiv widersprüchlichen Ausführungen des BF, der etwa nicht einmal in der Lage war, hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit, wegen der er angeblich verfolgt werde, konkrete Glaubensinhalte darzutun und sich zudem völlig außerstande zeigte, auch nur die Rahmengeschichte seines Fluchtvorbringens in zentralen Punkten gleichbleibend darzutun. Auch sonstige Hinweise, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zu erteilen wäre, sind auf Basis der schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Feststellungen zur Lage in der VR China nicht aufgetreten.

Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."

(VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in China erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie China illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der etwa 34-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF, der in seiner Heimatregion über familiären Anschluss verfügt und sich seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit finanziert hat, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund seiner Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.4.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.5. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit XXXX 2016 im Sondertransit auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 58 Abs. 2 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen.

Eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kam daher nicht in Betracht. Eine Prüfung hinsichtlich § 55 AsylG 2005 wurde vom Bundesamt in zutreffender Weise auch nicht durchgeführt. Im Spruch wurde aber offenbar aus Versehen die Bestimmung des § 55 AsylG 2005 angeführt. Es war daher hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes III. (unter Streichung von § 55 AsylG 2005) spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Insofern in der Beschwerde das im Bescheid enthaltene Übersetzungsmodul der Spruchpunkte I. und II. bemängelt wurde, war festzustellen, dass die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (vgl. dazu § 12 Abs. 1 2. Satz BFA-VG).

3.7.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.5.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.5.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt II.2.2. zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.3., II.3.4., II.3.6. zitierte Judikatur). Darüber hinaus erwiesen sich die hier anzuwendenden Regelungen als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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