BVwG W161 2135891-1

W161 2135891-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2016

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W161 2135891-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2135891.1.00

Spruch

W161 2135891-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zl. 1107913210-160357563, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. Nr. 25/2016 (BFA-VG), wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 09.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.03.2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Zu ihrer Reiseroute gab sie an, sie sei Ende 2015 aus ihrem Herkunftsland in den Libanon gereist und habe sich ein Visum für Dänemark besorgt, um ihrem Ehemann dorthin nachreisen zu können. Bis 17.02.2016 habe sie sich in Dänemark aufgehalten. An diesem Tag sei sie mit dem Zug durch Deutschland nach Österreich gefahren, weil hier ihre zwei Brüder, XXXX, geb. XXXX und XXXX, aufhältig seien. Sie sei in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses in XXXX in Behandlung, da sie psychisch sehr belastet sei. Mit ihrem Ehemann, XXXX, habe sie eine Fernheirat durchgeführt, die die beiden Familien angeordnet hätten. Sie habe ihn vor ihrer Zusammenführung mit ihm in Dänemark nur über das Internet gesehen. Der Mann sei ihr dann völlig fremd gewesen, deshalb habe sie sich entschieden zu ihren Brüdern nach Österreich zu kommen. In Deutschland würde ihre Schwester leben. In ihrem Heimatort und der Umgebung gäbe es lauter Kämpfe von unterschiedlichen Gruppierungen und sie habe daher Angst dorthin zurückzukehren.

Die Beschwerdeführerin legte Unterlagen des Salzkammergut-Klinikum XXXX, ihren syrischer Reisepass, ausgestellt am XXXX und das Verhandlungsprotokoll zu XXXX Ub XXXX, Bezirksgericht XXXX vom XXXX vor.

4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Dänemark.

Mit Schreiben vom 12.05.2016 stimmte die dänische Dublin-Behörde der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu und bestätigte, dass der Beschwerdeführerin am 18.09.2015 ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung, gültig bis 17.02.2017 (gemeint: 2016), erteilt worden war.

5. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 02.06.2016 im Beisein ihrer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA, EAST West statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie nehme täglich zwei Tabletten wegen dem Nervenzusammenbruch, den sie erlitten habe. Es ginge ihr besser, sie fühle sich ein bisschen wieder wie sie selbst. Ihre Geschwister hätten sich um sie gekümmert. Sie habe Schlafprobleme. Sie habe das Gefühl, sie sei zwei Persönlichkeiten, wobei eine davon ihr einrede, dass sie nicht mehr leben solle. Sie würde durch die Psychologin im Camp betreut. Im Heimatort nahe XXXX hätte sie sich verstecken müssen, zuerst vor dem IS, sie hätte sich komplett schwarz verhüllen müssen, und dann die kurdischen Einheiten YPG". Diese hätten auch junge Frauen gedrängt, in den Kampf gegen den IS einzurücken. Damals habe sie dann ihren jetzigen Ehemann, der weitschichtig mit ihr verwandt sei, über das Internet kennengelernt. Sie hätten viel gechattet und schließlich über einen syrischen Anwalt mittels Vollmacht geheiratet. Dadurch hätte sie das Visum für Dänemark erhalten. Bereits als sie im Libanon gewesen wäre, habe sie eigentlich nicht mehr zu dem Mann gewollt. Sie habe den Mann, den sie im Internet kennengelernt hätte, gar nicht erkannt und sich betrogen gefühlt. Er hätte sie dann nirgendwo alleine hingehen lassen und ihr Kontakt zu anderen verboten. Geschlagen habe er sie aber nicht. Sie habe in Dänemark mit ihrer Rechtsberaterin über die Situation gesprochen. Sie hätte es dann nicht mehr ausgehalten und sei daher nach Österreich zu ihren Geschwistern geflüchtet. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. In XXXX verbringe sie den Tag im Camp, schlafe aber bei ihren Brüdern, weil sie sich fürchte. Sie habe in Wien und XXXX außer ihren beiden Brüdern auch noch zwei Onkel und sechs Cousinen bzw. Cousins. Sollte sie in Dänemark in die Hände ihres Ehemannes gelangen, werde sie Chlor trinken, um sich umzubringen. Sie sei bereits dreimal nachts ins Spital gebracht worden, weil sie schreien würde und Krämpfe bekäm. Sie könne nicht nach Dänemark, denn sie erwarte, dass ihr Mann sie umbringen würde, er habe damit auch bereits gedroht. Bei der Polizei sei sie in Dänemark nicht gewesen und sie habe kein Visum mehr.

6. Am 03.06.2016 legte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen über eine psychiatrische Untersuchung vor.

Am 13.06.2016 langte beim BFA ein Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin, XXXX, ein, der darauf hinwies, dass seine Schwester zur Genesung im stabilen Rahmen ihrer Familie (ihm und seines Bruders) verbleiben müsse.

Am 11.07.2016 langte ein Bericht der BH XXXX ein, in dem mitgeteilt wird, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, sich durch Erhängen das Leben zu nehmen und sich durch mehrere kleine Schnitte im unteren Bauchbereich selbst verletzt habe.

Am 30.08.2016 übermittelte XXXX im Auftrag des BFA sein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 26.08.2016, dem er die eingeholten Befunde, den Verwaltungsakt sowie ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin am 12.08.2016 im Beisein eines Dolmetschers zugrunde legte: Die Beschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Von einer dauerhaften Behandlungsdürftigkeit sei bei diesem Krankheitsbild nicht auszugehen. Wie lange die medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit anhalten werde, könne gegenwärtig nicht angegeben werden. Es bestünde die Möglichkeit einer kurz- bis mittelfristigen Verschlechterung des Krankheitsbildes bei Überstellung. Es bestehe aus neurologisch-psychiatrischer Sicht aber nicht die reale Gefahr, die Beschwerdeführerin würde in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten. Nach der Überstellung sei lediglich die weitere medikamentöse Therapie notwendig.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Dänemark gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Dänemark zulässig sei (Spruchpunkt II).

Zur Lage in Dänemark traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Dänemark

7. 170

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

6. 965

1. 600

1. 130

80

4. 155

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Die Regelungen zum dänischen Asylverfahren finden sich vornehmlich im Aliens (Consolidation) Act (No. 863 of 25 June 2013) und weiteren Regelungen (DIS 22.4.2014).

Dänemark gewährt folgende Formen eines Schutzes: Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz und Schutz aus humanitären Gründen (DRC o.D.).

Ein Asylantrag kann persönlich bei einer Polizeidienststelle und im Sandholm Unterbringungszentrum; in schriftlicher Form beim Immigration Service oder der Polizei persönlich oder mithilfe einer rechtskundigen Person gestellt werden. Das gilt auch für Fremde, die bereits eine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Nicht zurückgewiesene AW werden von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt und in Aufnahmezentren gebracht, wo das Asylverfahren eingeleitet wird. Das "Danish Immigration Service" entscheidet grundsätzlich über die Zulässigkeit eines Asylantrages bzw. darüber, ob dem AW Asyl gewährt wird oder nicht.

Das Immigration Service führt das Verfahren auf einer faktischen und individuellen Beurteilung jedes Asylantrags durch. Daneben wird auch die generelle Situation im Herkunftsland für die Entscheidungsfindung beurteilt. Weitere Hintergrundinformationen für die Asyl-Entscheidungsfindung wird durch ein Country of Origin Information-Service bereitgestellt.

Das dänische Asylverfahren kennt drei unterschiedliche Prozesse.

• Das normale Verfahren bedeutet, dass bei einer Ablehnung des Asylantrags der Fall automatisch weiter ans sog. "Refugee Appeals Board" gereicht wird, das eine endgültige Entscheidung trifft. Bis zu einer endgültigen Entscheidung darf der AW in Dänemark sich aufhalten.

• Offensichtlich unbegründete Anträge werden an den "Danish Refugee Council" (= eine private, unabhängige Menschenrechtsorganisation) weitergeleitet, der dazu eine Stellungnahme abgibt. Bei unterschiedlicher Auffassung zum Immigration Service wird der Fall weiter an den "Refugee Appeals Board" zur endgültigen Entscheidung verwiesen.

• Kommt der AW aus einem sicheren Drittstaat, wird ein Schnellverfahren durchgeführt, d.h., dass der AW ohne einen offiziellen Antrag ausfüllen zu müssen, sofort dem Immigration Service zur Befragung vorgeführt wird. Stimmt der "Danish Refugee Council" der ablehnenden Entscheidung der Einwanderungsbehörde zu, wird der Antrag so schnell wie möglich abgelehnt (DIS 11.12.2013, vgl. auch: DRC o.D.).

Entscheidungen des Appeals Boards sind endgültig. Wird einem Einspruch seitens der 2. Instanz stattgegeben, bekommt der AW eine Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling oder unter einem "Besonderen Status" stehend. Daneben gibt es noch einen Aufenthalt aus humanitären Gründen (DIS 7.1.2013).

Quellen:

2. Dublin-Rückkehrer

Rückkehrer im Rahmen der Dublin-Verordnung haben den gleichen Zugang zu den verschiedenen Stufen des Asylverfahrens wie Asylwerber, die in Dänemark zum ersten Mal um Asyl ansuchen (DIS 29.7.2014, vgl. auch: DRC o.D.).

Quellen:

3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)

Grundsätzlich müssen UMAs dieselben Voraussetzungen erfüllen wie Erwachsene, um eine Asylgewährung zu erhalten. Jedoch werden Minderjährige als spezifisch zu behandelnde Gruppe betrachtet und besondere Richtlinien im Verfahren angewandt. D.h., ihre Verfahren werden rasch abgewickelt und die Personen weiters in besonderen Unterkünften untergebracht. UMAs werden nur im Falle einer genügenden körperlichen und geistigen Reife einem Asylverfahren unterzogen. Ist er/sie nicht reif genug dafür, kann eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne Asylverfahren erteilt werden.

Sollte ein Asylantrag eines UMAs dennoch abgelehnt werden, kann trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Person keine Familie oder keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen im Herkunftsland hat. Jedem unbegleiteten minderjährigen AW wird eine Person zur Seite gestellt, die seine Interessen auf persönlicher und auch prozessualer Ebene vertritt. Im Falle unbegründeter oder abgelehnter Asylanträge wird dem Kind ein Rechtsvertreter zur Verteidigung seiner Interessen im Berufungsverfahren oder zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen oder für eine Rückkehr ins Herkunftsland beigestellt. Im Falle einer Ablehnung eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis kann diese beim Justizministerium beeinsprucht werden. Innerhalb von 7 Tagen kommt diesem Einspruch aufschiebende Wirkung zu (DIS 22.1.2014).

Quellen:

4. Non-Refoulement

Bei einer endgültigen negativen Asylentscheidung, ist ein AW verpflichtet das Land zu verlassen, wenn es nötig ist, auch erzwungenermaßen. Jedoch, zusätzlich zu den Konventionsgründen, gewährt Dänemark Schutz in Fällen, in denen es aufgrund ratifizierter internationaler Verträge dazu verpflichtet ist. Zum Beispiel werden Aufenthaltsgenehmigungen an Asylwerber vergeben, die im Falle einer Rückkehr in ihr Land, ihr Leben, die Todesstrafe und eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung riskieren würden (DIS 25.6.2014).

Quellen:

5. Versorgung

Während des Asylverfahrens werden AW in Unterbringungszentren, die vom Roten Kreuz oder von Kommunen betrieben werden, versorgt. Dabei werden Erstaufnahme-, Unterbringungs- und Schubhaftzentren unterschieden. Daneben gibt es spezielle Unterkünfte für unbegleitete Minderjährige Asylwerber und AW mit spezifischen Bedürfnissen. Aufenthaltskosten für Asylwerber werden üblicherweise durch den Danish Immigration Service bestritten. Ist ein Asylwerber allerdings mit einem Dänen verheiratet, muss diese(r) selbst für Kosten aufkommen (DIS 27.6.2013).

a. Grundversorgung

Die Unterstützung seitens des Immigration Service beinhaltet Bargeldzahlungen, freie Mahlzeiten und Wohnungskosten in einem Unterbringungszentrum, notwendige medizinische und soziale Versorgung, Schulausbildung und Transportkosten. Asylwerber über 18 Jahren müssen mit dem für sie zuständigen Asylzentrum eine Vereinbarung abschließen, in der sie sich verpflichten Kurse zu besuchen bzw. spezielle Aufgaben im Asylzentrum zu übernehmen. Bei Nichtbefolgung dieser Vereinbarungen kann die Geldzuweisung vom Immigration Service reduziert werden. Eine Arbeitserlaubnis ist nur für anerkannte Flüchtlinge vorgesehen (DIS 27.6.2013).

b. Medizinische Versorgung

Ausgaben für die medizinische und zahnärztliche Versorgung von Asylwerbern werden durch den Immigration Service abgedeckt. Dabei erhalten Kinder von AW dieselben medizinischen Leistungen wie dänische Staatsbürger. Für Erwachsene deckt das Versorgungsprogramm folgende Leistungen ab: alle dringend notwendigen Behandlungen und Schmerzbekämpfung. Weiters stehen kranken Asylwerbern in den Aufnahme- bzw. Unterbringungszentren praktische Ärzte, Fachärzte, Psychologen, Psychiater und Geburtshelfer zur weiteren Behandlung zur Verfügung (DIS 27.6.2013, vgl. auch: DRC o.D.).

Quellen:

6. Schutzberechtigte

Seit dem Jahr 2011 ist die gesetzliche Lage derart, dass Flüchtlinge bei der wirtschaftlichen Unterstützung dänischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Flüchtlinge sich einem Integrationskurs zu unterziehen haben (DIS 30.7.2014).

Wird einem Asylwerber eine Aufenthaltsbewilligung gewährt, erhält dieser einen intensiven Dänisch-Sprachkurs bis er in die Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz zugeteilt bekommen hat, verlegt wird (DIS 23.1.2014).

Fremde, die in der Verantwortung lokaler Behörden stehen, müssen, wenn sie 18 Jahre und älter sind, einem Einführungsprogramm unterzogen werden. Dieses Programm beinhaltet einen Dänisch-Sprachkurs, Orientierungshilfen, ein speziell adaptiertes Jobtrainingsprogramm und eine Beschäftigung mit Gehaltszulage. Ziel ist es, den Fremden so schnell wie möglich eine selbständige Arbeit zu ermöglichen und sich in weiterer Folge selbst versorgen zu können. Für diese Programme kann seitens der Gemeinde für die dabei zu tätigen Ausgaben eine Unterstützung bereitgestellt werden.

Hat ein Fremder nicht die nötigen Mittel für eine medizinische Behandlung, kann die Lokalverwaltung entsprechende Unterstützungen gewähren. Dabei wird die Unterstützung nur dann gewährt, wenn es sich um notwendige und gerechtfertigte Behandlungen handelt.

Grundsätzlich kann eine Gemeinde einen sogenannten Integrationsrat einrichten. Dieser berät die Behörden bei deren Integrationsbemühungen und bei den Einführungsprogrammen für anerkannte Schutzberechtigte (MRIIA 5.9.2005; vgl. auch: IGC 2013, MSCI 5.9.2013).

Soweit sich das Bundesamt auf Quellen älteren Datums beziehe, so werde angeführt, dass diese - aufgrund der unveränderten Situation - immer noch als aktuell betrachtet werden können.

Begründend führte das BFA aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie leide an psychischen Problemen, benötige aber keine Medikamente, die nicht auch in Dänemark erhältlich wären. Aufgrund ihrer Angaben sei am 21.03.2016 ein Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 bzw. 3 Dublin III-Verordnung an Dänemark gesendet worden und habe dieser Mitgliedstaat der Wederaufnahme ausdrücklich zu gestimmt. Ein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin drohe bei der Überstellung nicht. Ebenso drohe keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nach Dänemark. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in der beantragt wird, den Bescheid zu beheben, die Außerlandesbringung aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darin wird ausgeführt, dass die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin ignoriert habe. Der Inhalt des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens sei ihr nie zur Kenntnis gebracht worden. Die Länderberichte seien zu allgemein. Ihr Familienleben in Österreich und ihre Abhängigkeit von ihren Brüdern wäre nicht berücksichtigt worden.

9. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.11.2016 nach Dänemark überstellt. Die Abschiebung erfolgte problemlos.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste über den Libanon und Griechenland aus ihrem Herkunftsstaat in Besitz eines von 18.09.2015 bis 17.02.2016 gültigen Visums nach Dänemark ein. Dann reiste sie nach Österreich und stellte am 09.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA richtete am 21.03.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 bzw. 3 Dublin III-Verordnung gestütztes aufnahmeersuchen an Dänemark. Mit Schreiben vom 12.05.2016 stimmte die dänische Dublin-Behörde der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat an.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion. Die zur Behandlung notwendigen Medikamente sind auch in Dänemark erhältlich.

In Österreich leben zwei Brüder, zwei Onkel und mehrere Cousins der Beschwerdeführerin Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht nicht. Ebenso wenig gibt es weitere beachtliche private oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise der Beschwerdeführerin ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich ihres laufenden Asylverfahrens in Dänemark ergeben sich aus den schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Dänemark ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes - zwischen der österreichischen und der dänsichen Dublin-Behörde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Dänemark auch Feststellungen dazu getroffen, dass in Dänemark ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert, wobei es speziell auf die Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung eingegangen ist.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das dänische Asylwesen grobe systematische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Dänemark den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin sohin nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Befragung vor dem Bundesamt zwar an, sie habe Angst vor ihrem Ehemann. Der Antwort der psychiatrischen Abteilung (AS 133) im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Ehemann nach Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalten würde. Aber Selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin, der immerhin der Grund dafür war, dass ihr ein Visum ausgestellt wurde, sich tatsächlich in Dänemark aufhielte und sie bedrohen oder angreifen würde, hat sie die Möglichkeit, die Hilfe der dänischen Behörden in Anspruch zu nehmen.

Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer privaten Anknüpfung in Österreich gründen auf ihre eigenen Angaben, die vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie das eingeholte neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten von XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 25/2016 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 24/2016 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Abs. 1 und 4

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20 Abs. 1

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

Art. 22 Abs. 1

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Dublin III-Verordnung begründet. Die Beschwerdeführerin besitzt einen Aufenthaltstitel, den Dänemark ausgestellt hat und der weniger als zwei Jahre zuvor, nämlich am 17.02.2016, abgelaufen ist. Aufgrund dieses Aufenthaltstitels konnte sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und hat es seitdem auch nicht verlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Dänemarks in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.

Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (Humanitäre Klausel) Dublin III-Verordnung ergibt sich mangels entsprechender familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Schweden im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Schweden jemals ausreichend konkret geltend machte.

Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an keinen akut lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung muss sie Tabletten einnehmen. Diese sind auch in dänischen Apotheken erhältlich. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin im Zielstaat eine weitere Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch ein darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Überstellung nach Dänemark in einer Flüchtlingsunterkunft und in der Wohnung ihrer Brüder. Sie konnte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass ihr Aufenthalt in Österreich dauerhaft wäre, zumal ihr die Konsultationen mit Dänemark nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sind. Das erkennende Gericht geht nicht vom Vorliegen besonderer finanzieller oder sonstiger Abhängigkeiten zu den in Österreich lebenden Verwandten aus. Weiters liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet vor. Folglich würde eine Überstellung nach Schweden weder Art. 16 Dublin III-Verordnung verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht darstellen.

Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Dazu ist auf die zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welcher die beschwerdeführende Partei nicht konkret entgegengetreten ist.

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Zu A) 2. Anordnung zur Außerlandesbringung:

Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da ihr Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.

Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.

Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.

Es wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Dänemark kein Eingriff in ihre Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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