BVwG L501 2136841-1

L501 2136841-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten, Teilstattgebung

Texte intégral

BVwG L501 2136841-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2136841.1.00

Spruch

L501 2136841-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, VSNR. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 02.08.2016 betreffend den Grad der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 41 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF teilweise stattgegeben und der Grad der Behinderung (GdB) mit weiterhin siebzig (70) von Hundert (vH) festgestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 08.04.1994 wurde der nunmehr bP ein unbefristeter Behindertenpass mit einem GdB von 70 vH ausgestellt, welcher auf einem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Jahr 1992 (Abl. 10) fußt. Dieses Gutachten verweist hinsichtlich der Einzel- und Gesamteinschätzung bei im Wesentlichen unveränderten Befunden und unverändertem Leidenszustand auf das im Akt einliegende Gutachten vom 09.01.1990, in welchem wie folgt ausgeführt wird:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der tatsächlich bestehenden Gesundheitsschädigungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauen

Pos.Nr. der RS

GdB

01

Degenerative WS-Veränderungen bei Zustand nach Laminektromie

191

50

02

Zustand nach Hysterektomie und Ovarektomie li. mit Pelveopathie

732

40

03

Zustand nach Pansinusitis

666

10

04

Beeinträchtigung des Zeigefingers re.

90

10

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Die führende MdE unter lfd. Nr. 1 wird durch das Leiden unter lfd. Nr. 2 um zwei Stufen angehoben.

Im Zuge eines Verfahrens auf Neufestsetzung des Grades Behinderung wurde ein Sachverständigengutachten (erstellt am 13.03.2008), basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 05.03.2008, erstellt, in dem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der tatsächlich bestehenden Gesundheitsschädigungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauen

Pos.Nr. der RS

GdB

01

Degenerative WS-Veränderungen mit Discusprolaps C5/6 und bei Zustand nach Laminektomie L5/S1, Zustand nach Schmerzpumpenimplantation

191

50

02

Omalgie rechts bei Supraspinatussehnenruptur und Impingementsyndrom

28

20

03

Omalgie links mit Impingementsyndrom

29

40

04

chron. mikrozytäre Anämie, Hb zuletzt zufriedenstellend

388

0

05

Osteoporose mit Fraktur LWK 1

sg. 203

40

06

Hypertonie

323

20

07

Varikositas, Zustand nach 3-EtagenThrombose , rez. Hautdefekt re, zZ geschlossen

701

20

Gesamtgrad der Behinderung

80 vH

Ad 1) Die

degenerativen Veränderungen haben zwar weiter zugenommen (Discusprolaps, chron. Cervicalsyndrom), durch die Schmerzpumpe wurde aber eine deutliche Erleichterung erreicht, so dass der GdB im Vergleich zum Vorgutachten nicht angehoben wird.

Ad 2) Entsprechend des Ausmaßes Pos. 28 oberer Rahmensatz

Ad 3) Entsprechend des Ausmaßes Pos. 29 oberer Rahmensatz

Ad 4) Dieses Leiden wird mit 0% bewertet, da ohne Therapie zZ unauffällige Blutwerte bestehen

Ad 5) Entsprechend des Ausmaßes sg. Pos. 203 um eine Stufe erhöht.

Ad 6) Gute RR Werte unter medikamentöser Therapie, deshalb der untere Rahmensatz.

Ad 7) Entsprechend des Ausmaßes (bds., zZ geschlossener Ulcus) unterer Rahmensatz

Das führende Leiden ist Nr. 1, welches durch die Wechselwirkung der Leiden Nr. 2, 3 und 5 um je eine Stufe gehoben wird, Leiden Nr. 4, 6 und 7 haben keinen steigernden Einfluss auf den GdB, womit dieser 80 % beträgt.

Mit Schreiben vom 30.04.2008 teilte die belangte Behörde der bP mit, dass aufgrund des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 05.03.2008 (Tag der klinischen Untersuchung) der GdB mit 80 vH festgesetzt worden sei und die bP daher ersucht werde, ihren Behindertenpass zwecks Änderung des GdB der Behörde zu übermitteln.

Am 20.05.2016 langte beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) ein Schreiben vom 19.05.2016 ein, in dem ausgeführt wird, dass die Behinderung der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) laut einem Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2008 80 vH betrage, es aber leider verabsäumt worden sei, die im Behindertenpass eingetragenen 70 % dahingehend zu korrigieren. Da das Finanzamt die 80 % nicht anerkenne, werde um Berichtigung des Behindertenpasses ersucht. Dem Schriftstück angeschlossen wurde das angesprochene Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2008 sowie ein aktuelles Antragsformular. Auf diesem Formular wurde das offenbar anfänglich beim Punkt "Ausstellung eines Behindertenpasses" angekreuzte Kästchen ausgelackt und sodann das Kästchen beim Punkt "Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasse" angezeichnet.

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 01.07.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

degenerative WS-Veränderungen mit Discusprolaps C5/C6 bei Z.n. Laminektomie L5/S1,Osteoporose und Z.n. LWK IV- Fraktur entsprechend der Funktionseinschränkungen und subjektiven Schmerzreizen inkl. Schmerzpumpen-administration und sensorische Ausfällen

02.01. 03

50

02

Omalgie rechts. bei Supraspinatussehnenruptur und Impingementsyndrom, entsprechend der subjektiven Schmerzreizen

02.06. 01

10

03

Omalgie links mit Impingementsyndrom, entsprechend den subjektiven Schmerzreizen

02.06. 01

10

04

Hypertonie, Fixwert

05.01. 02

20

05

Varikositas, Z.n. 3-Etagen Thrombose re., rez. Hautdefekt re., zur Zeit geschlossen Einstufung und Begründung gleich zum Vorgutachten

01.01. 02

20

06

Knieschmerzen links geringgradige Bewegungseinschränkung

02.05. 18

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führende Position ist Punkt 01, der durch die negative Wechselwirkung mit den Punkten 2,3,4,5 und 6 zu keiner Anhebung führt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

asymptomatischer HWI, Z.n geriggradiger Anämie, Z.n. Insult 2014, Adipositas, Vit D Defizit, Z.n Hysterektomie, Z.n. hämorrh. Blutung, Z.n Colonpolypektomie, Prsbyopie, Myopie, Katarakt

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Deutliche Verbesserung der Gehfähigkeit, Koordination- und Schultergelenks-einschränkungen, siehe lt. fachärztlichen orthopädischen Befund Abl.42 Z.n ASK mit temporärer Mobilisierung mit UA nach ASK 2015. Pkt. 5 alt siehe Pkt. 1 neu, Pkt. 4 fällt zur Gänze weg

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.08.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung aufgrund des Antrages der bP mit 50 vH neu festgesetzt wird sowie der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass abgewiesen wird. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.

Mit einem am 28.09.2016 eingelangten Schreiben erhob die bP "Einspruch", verwies eingangs auf die im Jahre 2008 erfolgte Erhöhung ihres Grades der Behinderung von 70 % auf 80 % sowie auf die versehentlich nicht erfolgte Eintragung der 80 % in den Behindertenpass, worauf sie seitens des Finanzamtes aufmerksam gemacht worden sei. Dies sei der Grund, warum sie um eine Neuausstellung des Passes ersucht habe. Abschließend hielt sie fest, dass sich ihr Gesundheitszustand sicher nicht derart gebessert habe, zumal sie vor zwei Jahren einen Schlaganfall erlitten habe, seither unter ständigem Schwindel leide, sehr oft stürze und auf dem rechten Auge nichts mehr sehe. Dem "Einspruch" angeschlossen ist das angesprochene Schreiben der belangten Behörde aus dem Jahr 2008.

Mit Schreiben vom 03.10.2016 legte die belangte Behörde das Schreiben samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde der im gegenständlichen Verfahren befasste Sachverständige u.a. im Hinblick auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (insbesondere zu lfd. Nr. 1, 2 und 3) um eine Gutachtensergänzung ersucht, dies unter Berücksichtigung des Vergleichsgutachtens aus dem Jahr 2008, welches gemäß den Vorschriften der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965 erstellt worden ist.

In der am 14.11.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme des Sachverständigen wurde dargelegt, dass sich nach einem REHA Aufenthalt XXXX im Jahre 2014 die Gehfähigkeit, die wirbelsäulenbezogenen Beschwerden sowie die Schwindelsymptomatik nach einem umfangreichen Trainingsprogramm deutlich verbessert habe, der Visus des rechten Auges im Gutachten vom 01.07.2016 nicht berücksichtigt worden sei und gemäß der Pos.Nr. 11.02.01 mit 20 vH einzuschätzen sei, sich dies jedoch nicht erhöhend auf den GdB auswirke. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der übrigen lfd. Nr. wurde nicht dargelegt.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensgang. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Ihr wurde am 08.04.1994 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem GdB von 70 vH (Gutachten siehe unter Punkt I.) ausgestellt. Die der bP aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 13.03.2008 (Gutachten siehe unter Punkt I.) mit Schreiben vom 30.04.2008 mitgeteilte Erhöhung des GdB auf 80 vH wurde im Behindertenpass nicht eingetragen. Erst mit einem am 20.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben vom 19.05.2016 ersuchte die bP um Eintragung der 80 % Behinderung und sohin um Berichtigung des Passes. Vom Parteiwillen nicht umfasst war ein Antrag auf Neufestsetzung des GdB. Im Zuge des sohin von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten (Gutachten siehe unter Punkt I.) von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt, in dem ein GdB von 50 vH festgestellt wurde. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der in diesem - nach der Einschätzungsverordnung erstellten - Gutachten unter lfd. Nr. 1, 2 und 3 angeführten Funktionseinschränkungen im Vergleich zu den entsprechenden lfd. Nr. der - nach der Richtsatzverordnung erstellten - Gutachten aus dem Jahre 2008 bzw. 1990 kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die seitens der bP - mit 8jähriger Verspätung - gewünschte Eintragung ihres im Jahr 2008 festgestellten GdB in den Behindertenpass ist dem am 20.05.2016 eingelangten Schriftstück vom 19.05.2016 (angefügt das besagte Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2008) eindeutig zu entnehmen und wird dieses Begehren zudem auch im Rahmen des handschriftlich verfassten, am 28.09.2016 in der belangten Behörde eingelangten "Einspruchs" wiederholt. Dieses Begehren tritt überdies bei Betrachtung des dem Schriftstück vom 19.05.2016 angefügten amtlichen Formulars zu Tage, zumal offenbar mangels eines diesbezüglich vorgesehenen Feldes zunächst das Feld für die Ausstellung eines Passes angekreuzt wurde, dies sodann weggelackt und das Kästchen für die Neufestsetzung gekennzeichnet wurde.

Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich lfd. Nr. 1 des verfahrensgegenständlichen Gutachtens wurde seitens Dris. XXXX ebenso wenig dargelegt, wie hinsichtlich. lfd. Nr. 2, 3 und übrige, zumal die diesbezüglich angeführte Verbesserung nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten im Jahr 2008 bzw. 1990 Bezug nimmt, sondern vielmehr auf einen REHA Aufenthalt in XXXX, welcher ca. 6 bzw. 24 Jahre danach absolviert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt

(§ 41 Abs. 1 BBG idF vor BGBl. I Nr. 81/2010).

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31.August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).

Auszug aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (770 der Beilagen XXIV. GP) - BGBl. I Nr. 81/2010

"Nach der geltenden Rechtslage erfolgt die Einschätzung des Grades der Behinderung sowohl im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) als auch des Bundesbehindertengesetzes (BBG) durch ärztliche Sachverständige unter Zugrundelegung der gemäß §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erlassenen Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965.

Zweck der Richtsatzverordnung ist die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Kriegsopfern, wobei im Gegensatz zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG bzw. BBG nur jene Gesundheitsschädigungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung (Dienstbeschädigung) stehen, zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt, dass die Richtsatzverordnung schon vor mehr als 40 Jahren in Kraft getreten ist und bei Weitem nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht bzw. die Anforderungen des heutigen Arbeitsmarktes nicht mehr adäquat abbildet.

Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen; der Bundesminister macht nun-mehr von dieser Ermächtigung Gebrauch. [...] Die Einschätzungsverordnung soll - wie auch die vorliegenden Gesetzesänderungen - mit 1. September 2010 in Kraft treten.

Mit den gegenständlichen Gesetzesentwürfen soll festgelegt werden, dass bei Anträgen auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf Ausstellung von Behindertenpässen gemäß § 40ff des Bundesbehindertengesetzes, die ab dem 1. September 2010 beim Bundessozialamt eingebracht werden, die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der neuen Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat. Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Rechtslage zu gewährleisten, soll die Einschätzungsverordnung im Falle eines Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in Fällen, in welchen bereits ein Grad der Behinderung rechtskräftig nach dem Behinderteneinstellungs- oder dem Bundesbehindertengesetz festgestellt wurde, innerhalb der ersten 3 Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (bis 31. August 2013) nicht zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang ist ein ausgestellter Behindertenpass einem mittels Bescheid rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung gleichzuhalten.

Gleiches soll bei Nachuntersuchungen gelten, sofern keine objektivierte Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist."

Wird daher ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem 31. August 2013 gestellt, so hat gemäß § 55 Abs. 5 BBG die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Wird aber wie im vorliegenden Fall von Amts wegen eine Nachuntersuchung durchgeführt, so bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. Den Feststellungen unter II.1. ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der bP nicht zu entnehmen. Es kommt sohin der auf der Richtsatzverordnung basierende GdB von 70 vH weiterhin zur Anwendung, zumal dieser im zuletzt ausgestellten Behindertenpass vom 08.04.1994 zur Eintragung gelangte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

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