BVwG L501 2134155-1

L501 2134155-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG L501 2134155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2134155.1.00

Spruch

L501 2134155-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23.08.2016, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 22.06.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass eingebracht.

In dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 01.08.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Einschränkung Sprunggelenke, Zustand nach. Unterschenkelfraktur beidseits 1990 (jetzt bei Arthrose nur minimale Beweglichkeit im rechten oberen und unteren Sprunggelenk, links geringgradig eingeschränkt, links V.a. freien Gelenkskörper); Gelenkseinschränkungen (gut beweglich linkes Kniegelenk und linkes Hüftgelenk, rechtes Knie bei Prothese mäßige Beugeeinschränkung mit Spannungsgefühl, rechte Hüfte bei Prothese gute Beweglichkeit mit geringer Einschränkung Außenrotation, fallweise Schmerzen); Wirbelsäulenabnützungen (1990 Fraktur 2. und 4. Lendenwirbelkörper, konservative Therapie, jetzt mäßige schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, vor allem beim Bücken, keine neurologischen Ausfälle); Bluthochdruck

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:

gut funktionierende Knieprothese rechts und Hüftprothese rechts und gute Beweglichkeit des linken Hüft- und Kniegelenkes, minimale Beweglichkeit des rechten Sprunggeienkes, geringe Einschränkung linkes Sprunggelenk, mäßige Wirbelsäuleneinschränkungen, bei der Untersuchung gehen ohne Hilfsmittel eher langsam möglich, hinkend rechts, Stufensteigen möglich, mit Gehstock deutlich sicherer und mittelschnell, orthopädische Schuhe.

Gegen die mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG erhob die bP fristgerecht Beschwerde.

In dem sodann vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.11.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Gesamtmobilität - Gangbild:

Es besteht ein deutlich eingeschränktes Gangbild. Das Aufstehen aus dem Sessel geschieht spontan. Das Aus- und Ankleiden von Seiten der oberen Extremitäten geht rasch und ohne Einschränkungen vor sich. Die kurze Strecke vom Schreibtisch bis zur Entkleidungsstation - etwa 10 m- werden beide Stützkrücken verwendet. Die Überkopfbewegungen und Abstreifbewegungen der oberen Extremitäten sind unauffällig. Das Abstreifen der Beinkleidung wird im Sitzen bevorzugt. Im entkleideten Zustand verwendet er wiederum die beiden Stöcke zur Gangsicherheit, wobei das rechte Bein doch eine deutliche Belastungsverzögerung aufweist. In der Standphase besteht ein athletischer Oberkörper - was auf eine frühere sportliche Betätigung hinweist. Die Schulterachse ist gerade. Die Beckenachse ist leicht asymmetrisch. Die unteren Extremitäten weisen eine Fülle von Narben auf. Auf der linken Seite eine starke Venenentwicklung am Unterschenkel bis zum Oberschenkel. Beide Sprunggelenke sind in der Kontur stark verstrichen. Leicht livide Verfärbung der Haut. Durchgetretenes Quergewölbe bei flachem Längsgewölbe. Am rechten Sprunggelenk besteht eine Fehlstellung - wobei der Fuß nach innen knickt. Der Zehenstand wird mit Anhalten durchgeführt und kann nur kurzfristig gehalten werden. Der Fersenstand kann nur angedeutet werden und ist relativ unsicher.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Stattgehabter Bruch des II. und IV. LWK mit Bewegungseinschränkung, Stattgehabter Bruch des rechten Unterschenkels mit nachfolgender Operation, Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes, Versteifung des rechten unteren Sprunggelenkes, KTEP rechts, HTEP rechts, Arthrose des linken oberen Sprunggelenkes mit Instabilitätszeichen und Fehlstellung, Arthrose des linken unteren Sprunggelenkes, Hypertonus

Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden:

Die bP schafft etwa an guten Tagen 300-400 m in 20-25 min, bei schlechten Tagen braucht er deutlich länger. Sie hat Probleme beim Besteigen öffentlicher Verkehrsmittel, sofern es sich um jene handelt die Stufen haben. Sie ist sehr unsicher, es besteht Sturzgefahr. Die Funktionsbeeinträchtigung auf die Gehfähigkeit und Gehleistung ist sehr stark, da sie keine Möglichkeit mehr hat eine Ausgleichsbewegung durchzuführen und sie unbedingt auf Gehhilfen angewiesen ist. Ohne Gehhilfen kann sie vielleicht maximal 50 m absolvieren. Sie braucht aber immer wieder Möglichkeiten um sich abzusichern. Es sind weniger die Schmerzen die sie stören, sondern die Unsicherheit, das Auslassphänomen und die Sturzgefahr. Die von der bP vorgebrachten Beschwerden sind im Bereich der Sprunggelenke gutachterlich nachvollziehbar. Die Standfestigkeit ohne Gehhilfe ist stark eingeschränkt. Auch die Standfestigkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln ist stark eingeschränkt. Die Niveauunterschiede können mit diesen Funktionseinschränkungen nicht bewältigt werden. Es besteht Sturz- und Verletzungsgefahr. Mit 2 Stützkrücken oder 2 Stöcken kann er selbständig Verkehrsmittel besteigen und braucht keine fremde Hilfe, sofern Niveauausgleichheit besteht.

Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Die Behinderung ist soweit fortgeschritten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu normalen Bedingungen nicht möglich ist. Die führende Behinderung geht von beiden Sprunggelenken aus. Die Behinderung von Seiten der Kniegelenke ist nachrangig. Die Behinderung von Seiten der Hüfte ist ebenfalls nachrangig. Das Problem ist darin zu sehen, dass sie eine Versteifung am rechten oberen und unteren Sprunggelenk hat. Sie hat eine massive Bewegungseinschränkung und Instabilität im Bereich des linken oberen und unteren Sprunggelenkes und bringt dadurch keine ausreichende Gleichgewichtsstabilität zusammen. Andererseits auch hat er auch eine starke Einschränkung in der Schrittfolge. Kausal gesehen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der fortgeschrittenen Funktionsstörung im Stütz- und Bewegungsapparat zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, sie besitzt einen Behindertenpass. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor:

Stattgehabter Bruch des II. und IV. LWK mit Bewegungseinschränkung, Stattgehabter Bruch des rechten Unterschenkels mit nachfolgender Operation, Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes, Versteifung des rechten unteren Sprunggelenkes, KTEP rechts, HTEP rechts, Arthrose des linken oberen Sprunggelenkes mit Instabilitätszeichen und Fehlstellung, Arthrose des linken unteren Sprunggelenkes, Hypertonus

Die bP kann an guten Tagen eine Wegstrecke von 300-400 m mit Gehbehelf in 20-25 min zurücklegen, an schlechten Tagen braucht sie hierfür deutlich länger. Die Funktionsbeeinträchtigung auf die Gehfähigkeit und Gehleistung ist sehr stark, da sie keine Möglichkeit mehr hat eine Ausgleichsbewegung durchzuführen und sie unbedingt auf Gehhilfen angewiesen ist. Ohne Gehhilfen kann sie vielleicht maximal 50 m absolvieren, sie braucht immer wieder Möglichkeiten um sich abzusichern. Es besteht ein Auslassphänomen und Sturzgefahr. Die Standfestigkeit ohne Gehhilfe ist stark eingeschränkt, ebenso die Standfestigkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln. Sofern es sich um öffentlicher Verkehrsmittel mit Stufen handelt, hat sie Probleme beim Ein- und Aussteigen. Niveauunterschiede können mit diesen Funktionseinschränkungen nicht bewältigt werden, es besteht Sturz- und Verletzungsgefahr. Wenn Niveaugleichheit besteht, kann sie mit zwei Stützkrücken oder zwei Stöcken selbständig Verkehrsmittel besteigen und braucht keine fremde Hilfe.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen basieren auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie, welches auf einer klinischen Untersuchung beruht, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist sowie keine Widersprüche aufweist. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch; es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Die bP kann sich im öffentlichen Raum nur schwer selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne maßgebende Schmerzen nur zeitwiese gegeben. Übliche Niveauunterschiede können nicht überwunden werden und ist die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gegeben. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht vorliegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.