BVwG W239 2136636-1

W239 2136636-1Tribunal administratif fédéral13 déc. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Texte intégral

BVwG W239 2136636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W239.2136636.1.00

Spruch

W239 2136636-1/5E

W239 2136639-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016 zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (XXXX, geb. XXXX) reiste zusammen mit seinem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer (mj. XXXX, geb. XXXX), in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.02.2016 für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für seinen Sohn die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.02.2016 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Angehörigen an, dass seine Eltern, seine geschiedene Gattin und zwei gemeinsame Kinder im Irak aufhältig seien, zwei Brüder des Beschwerdeführers würden in Deutschland leben und seine derzeitige Ehefrau sei rumänische Staatsangehörige und lebe in Rumänien, wobei er nichts Näheres zu ihrem Aufenthaltsort angeben könne. Er habe noch weitere vier Brüder und eine Schwester im Irak. Sein minderjähriger Sohn aus zweiter Ehe sei mit ihm gereist.

Mitte Jänner 2016 habe der Beschwerdeführer beschlossen, gemeinsam mit seinem Sohn den Irak zu verlassen, da sie Christen seien. Ihr Reiseziel sei irgendein christliches Land in Europa gewesen. Seine Ehefrau sei bereits im Jahr 2013 aus denselben Gründen, nämlich wegen ihrer christlichen Religion, aus dem Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Sohn über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich bis nach Deutschland gelangt und von dort wieder nach Österreich zurückgeschickt worden. In den durchgereisten Ländern seien sie von der Polizei kontrolliert und registriert worden. Danach seien sie mit dem Zug bzw. dem Bus ins nächste Land geschickt bzw. transportiert worden. Von den Polizisten in Mazedonien bis nach Slowenien seien sie schlecht behandelt worden. Bei der Kontrolle und Registrierung habe man sie beleidigt und beschimpft. Der Erstbeschwerdeführer wolle unter keinen Umständen in eines der durchreisten Länder zurück. Er wolle mit seinem Sohn in Österreich bleiben. Sein Vorbringen gelte auch für seinen minderjährigen Sohn.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde altersbedingt nicht eigens einvernommen.

Betreffend den Erstbeschwerdeführer liegt zu Rumänien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 21.03.2009 sowie ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 zu Griechenland vom 28.01.2016 vor.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 10.03.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien und verwies auf die dort im Jahre 2009 erfolgte Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 22.03.2016 gaben die rumänischen Dublin-Behörden bekannt, dass über den im Rumänien gestellten Asylantrag des Erstbeschwerdeführers am 09.11.2009 negativ entschieden worden sei, sodass er in der Folge am 09.02.2010 von den rumänischen Behörden in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden sei. Die Zuständigkeit Rumäniens sei damit untergegangen. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sei den rumänischen Behörden nicht bekannt.

Am 10.03.2016 richtete das BFA auch auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Aufnahmeersuchen an Kroatien, denen Kroatien mit Schreiben vom 09.05.2016 nicht zustimmte, da es keinen relevanten Beweis für die illegale Einreise der Beschwerdeführer in Kroatien gebe.

Nach einer vom BFA angestrengten Remonstration stimmte Kroatien den Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 08.06.2016 letztlich doch zu.

Nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 27.07.2016 an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, die Befragung durchzuführen. Er sei gesund und alles sei in Ordnung. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und könne momentan keine neuen Beweismittel oder Dokumente vorlegen.

Befragt zu etwaigen Familienangehörigen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er Geschwister in Deutschland habe. Bei ihm hier in Österreich sei nur der mitgereiste minderjährige Sohn, der Zweitbeschwerdeführer. Sonst bestehe keine Familienbeziehung oder Lebensgemeinschaft zu anderen Personen.

Zur geplanten Vorgehensweise, die Beschwerdeführer nach den bereits durchgeführten Konsultationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nunmehr nach Kroatien abzuschieben, gab der Erstbeschwerdeführer an:

"Ich möchte nicht nach Kroatien zurück. Ich möchte mit meinem Sohn wieder zurück in den Irak." Er wolle zu den Länderfeststellungen zu Kroatien nichts angeben, er wolle nur seinen Reisepass haben, damit er zurück in den Irak könne. Nachgefragt bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass die Abschiebung der beiden nach Kroatien nicht in ihr Privat- oder Familienleben eingreife.

Über Nachfrage durch die Rechtsberatung ergänzte der Erstbeschwerdeführer, dass er in Kroatien von der Polizei geschlagen worden sei. Sein Sohn sei nicht geschlagen worden. Man habe den Erstbeschwerdeführer mit einem Stock auf den Hinterkopf geschlagen und auch versucht, ihm Geld wegzunehmen. Auf die Frage der Rechtsberatung, wie er nach Österreich gelangt sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er sei immer nur von Bus zu Bus gegangen.

Abschließend wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass er in den Irak zurückkehren wolle, wenn er nicht in Österreich bleiben könne und nach Kroatien zurück müsse.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.10.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA zur Zuständigkeit Kroatiens lediglich aus, dass die Beschwerdeführer illegal von Serbien kommend nach Kroatien eingereist seien, was sich aus den widerspruchsfreien Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Reisebewegungen, aus den Ergebnissen des Fingerabdruckvergleiches und aus der Zustimmungserklärung der Asylbehörde Kroatiens ergebe. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer seit ihrer illegalen Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten dieses wiederum verlassen hätten, gebe es nicht, weshalb ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens nicht eingetreten sei.

3. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden am 07.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

In den Beschwerden wurde unter anderem geltend gemacht, dass im gegenständlichen Fall keine "illegale" Einreise in Kroatien stattgefunden habe, da die Beschwerdeführer im Zuge des damaligen Flüchtlingsstroms auf der "Balkanroute" über Mazedonien und Serbien durch Kroatien und Slowenien durchgereist seien, um in Österreich oder Deutschland einen Asylantrag zu stellen, wobei das Passieren der Staatsgrenzen zur Weiterreise gestattet worden sei.

4. Mit Schreiben vom 28.10.2016 verständigte das BFA die kroatische Dublin-Behörde über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, da die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Im vorliegenden Fall ist gemäß Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) anzuwenden.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem vergleichbaren Fall, in dem Antragsteller über die sog. "Balkanroute" aus Syrien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangten, wobei zu den näheren Umständen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.

Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).

Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.

Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."

Im gegenständlichen Fall stützt das BFA im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und geht dabei davon aus, dass die aus Serbien kommenden Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist seien, wobei sich die Feststellungen dazu (aktenwidrig) auf folgenden Wortlaut beschränken: "Kroatien hat nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet und es besteht daher eine Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates."

Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Reisebewegungen der Beschwerdeführer ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das oben zitierte, jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016 stützen.

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