W217 2119797-1•BVwG W217 2119797-1
W217 2119797-1Tribunal administratif fédéral13 déc. 2016
Berichtigung der Entscheidung
W217 2119797-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2016, Zl. W217 2119797-1/7E, von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Kopf des Erkenntnisses zu lauten hat:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über dessen Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2016 zu Recht erkannt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Erkenntnis vom 31.05.2016, Zl. W217 2119797-1/7E, erledigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag des XXXX auf internationalen Schutz.
Im "Kopf" - dh. im ersten Teil des Spruches - und im eigentlichen Spruch des Erkenntnisses wird der Name des Einschreiters mit XXXX und sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben.
Dem Spruch ist eine Übersetzung in die Sprache Paschtu beigefügt.
1.2. Dem Erkenntnis war ein Beschwerdeverfahren vorausgegangen, in dem am 20.04.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war. In der Niederschrift über diese Verhandlung wird u.a. wiedergegeben, dass die Mutter des Einschreiters - die auch als Partei an der Verhandlung teilnahm - gesagt habe: "XXXX ist 15/16/17 Jahre alt. Er weiß selbst sein Alter. [...] Bei der Erstbefragung wurde das Alter von XXXX und XXXX nicht korrekt protokolliert."
Weiters gab die Mutter an, keine Schulausbildung zu haben, Analphabetin zu sein und das Alter ihrer Kinder nicht genau zu kennen.
Der Vater des Einschreiters gab in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2016 zu Protokoll "Das Geburtsjahr von meinem Sohn, meiner Ehefrau und von mir ist nicht korrekt. Wir waren erschöpft von der Reise. Ich habe nicht ausreichend Bildung. [...] mein Sohn wurde um ein Jahr jünger gemacht."
Auf die Frage, wann XXXX geboren sei, antwortet der Vater: "XXXX. Nach der Erstbefragung bin ich zur Behörde gegangen. Ich habe angegeben, dass das Geburtsdatum nicht korrekt sein kann. XXXX und XXXX können nicht 3 Monate nacheinander geboren sein.[...]"
In der Befragung von XXXX während der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2016 gab dieser an: "Ich heiße XXXX. Ich komme aus Afghanistan. Ich habe in Kabul, XXXX geboren. XXXX geboren."
Durch das Säumigbleiben der Bearbeitung des Antrages durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bot sich erstinstanzlich keine Möglichkeit, dass inkorrekte Geburtsdatum zu verbessern.
Bei der Ausfertigung des Erkenntnisses über die Beschwerde des Einschreiters wurde übersehen, diese Berichtigungen zu berücksichtigen. Stattdessen wurde das Geburtsdatum des Einschreiters im Kopf weiterhin - wie im bisherigen Verfahren - mit "XXXX" angegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in der Folge: BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht gemäß § 31 Abs. 2 VwGVG insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat gemäß § 31 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zahl: 90/18/0248).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).
Sämtliche Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2016 glaubhaft gemacht, dass das Geburtsdatum des Einschreiters falsch protokolliert wurde.
Bei der irrigen Wiedergabe des Geburtsdatums des Einschreiters im Spruch des Erkenntnisses handelt es sich offenkundig um ein solches Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist. Die Personen, für die das Erkenntnis bestimmt war, konnten die Unrichtigkeit erkennen, das Bundesverwaltungsgericht hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler vermeiden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.
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