BVwG W203 2118309-1

W203 2118309-1Tribunal administratif fédéral13 déc. 2016

Regest

eigene Wohnung, Lebensgemeinschaft, Mitbenützung, selbstständige<br/>Haushaltsführung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe

Texte intégral

BVwG W203 2118309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2118309.1.00

Spruch

W203 2118309-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2015 bestätigten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 01.09.2015, GZ. P1029797/13-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 17.08.2015 Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung an einer näher bezeichneten Adresse.

Anlässlich der Antragstellung gab er an, dass er die Wohnung gemeinsam mit seiner Freundin angemietet habe und bewohne. Im Mietvertrag scheine jedoch auf Wunsch des Vermieters nur eine Person, nämlich die Freundin des BF, als Mieterin auf. Die Kosten für die Wohnung würden sich der BF und dessen Freundin teilen. Die Wohnung bestehe aus Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, WC, Wohnzimmer und Schlafzimmer. Sämtliche Räume würden gemeinsam benützt, es gebe keine Räumlichkeiten, die ausschließlich durch den BF benützt würden.

2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.09.2015, GZ. P1029797/13-HPA/2015, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 56 AVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung die Lebensgefährtin des BF sei, der somit das ausschließliche Recht zur Benützung der Wohnung zustehe. Der BF selbst habe allenfalls ein Recht zur Mitbenützung der Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt. Das für den Erhalt einer Wohnkostenbeihilfe unverzichtbare Tatbestandsmerkmal "eigene Wohnung" sei somit nicht erfüllt.

3. Am 22.09.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2015 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Die Rechtsprechung zum Begriff "eigene Wohnung" sei aus Sicht des BF bedenklich, da dem Gesetz ein weiteres Tatbestandselement, nämlich ein dingliches oder schuldrechtliches Recht zur Wohnungsbenützung, hinzugefügt werde. Tatsächlich könne man aber auch auf Grund eines faktischen Rechtsverhältnisses eine Wohnung bewohnen.

Unabhängig davon würde aber ohnehin ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis bestehen, da bereits vor Abschluss des Mietvertrages eine Vereinbarung zwischen dem BF und dessen Lebensgefährtin bestanden habe, die Wohnung gemeinsam zu benützen und die Kosten gemeinsam zu tragen. Die gemeinsame Benützung der Wohnung sei auf Grund der E-Mail-Korrespondenz auch für den Vermieter von Anfang an klar ersichtlich gewesen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.11.2015, GZ. P1029797/13-HPA/2015(4), wurde die Beschwerde des BF vom 22.09.2015 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich eine "eigene Wohnung" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich um eine solche nicht handle, wenn das Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zukomme, nicht vorliege. Außerdem fehle es an der Voraussetzung der "selbständigen Benutzbarkeit der Räumlichkeiten ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen", da Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen gemeinsam benützt würden. Es fehle daher an der Tatbestandsvoraussetzung "eigene Wohnung".

5. Am 24.11.2015 beantragte der BF, dass die Beschwerde vom 22.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

Er begründete seine Beschwerde ergänzend wie folgt: Durch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde werde eine große Gruppe von Personen, nämlich solche, die mit ihrer Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebten, gleichheitswidrig vom Erhalt einer Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen. Lebensgemeinschaften, bei denen ein gemeinsamer Haushalt geführt werde, ließen sich weder unter Satz 1 noch Satz 2 des § 31 Abs. 2 HGG subsumieren. Der angesprochenen Personengruppe würden aber genau dieselben Kosten entstehen wie den von Gesetzes wegen anspruchsberechtigten Personen. Es werde daher - falls aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine verfassungskonforme Interpretation des HGG nicht möglich sei - angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

6. Die Beschwerde langte samt zugehörigem Verwaltungsakt am 10.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Demnach bewohnte der BF zum Zeitpunkt des Erhalts des Einberufungsbefehles gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die verfahrensgegenständliche Wohnung. Dem BF steht kein Zimmer zur ausschließlichen Benützung durch ihn zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Es bestehen keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde und der BF ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisungung der Beschwerde):

3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), i. d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF im maßgeblichen Zeitraum die verfahrensgegenständliche Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnt hat.

Zu prüfen ist, ob die Wohnung als "eigene Wohnung" iSd § 31 Abs. 1, erster Satz und Abs. 2 HGG gewertet werden kann. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Akteninhalt und aus dem Beschwerdevorbringen klar und unzweifelhaft ergibt, dass das Nutzungsrecht für die in der Wohnung befindlichen Räumlichkeiten nicht dem BF alleine, sondern diesem gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin zukommt.

Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188).

Dass es im Beschwerdefall bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Wenn, wie im Beschwerdefall, eine sogenannte "Wohngemeinschaft" des Wehrpflichtigen mit seiner Lebensgefährtin besteht und sämtliche Räumlichkeiten gemeinsam benützt werden, führt dieser für sich keinen "selbständigen Haushalt" und verfügt er daher über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG. Steht das Recht zur Benützung der Wohnung (auch) einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt (VwGH 27.03.2007, 2005/11/0199; VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271).

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung "eigene Wohnung" fehle und dem BF daher keine Wohnkostenbeihilfe zustehe.

3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass der BF keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2.4. Zur Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens:

Dem Vorbringen des BF, § 31 Abs. 2 HGG 2001 bzw. die Auslegung desselben durch die belangte Behörde wäre gleichheitswidrig, sind die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. Nr. 14.853 über die Unbedenklichkeit der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt, entgegenzuhalten. Von der angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof wird daher abgesehen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage, der klaren Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.