BVwG W179 2140592-1

W179 2140592-1Tribunal administratif fédéral13 déc. 2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Befristung, Bewilligung,<br/>Bewilligungsverfahren, Funkanlage, Provisorialverfahren,<br/>Untersagung, Widerruf, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W179 2140592-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2140592.1.00

Spruch

W179 2140592-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Harald SKRUBE, Dr. Bernhard HUNDEGGER und Mag. Johannes JOVEN, alle mit Sitz in 9500 Villach, Peraustraße 33, der erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom XXXX, GZ XXXX, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A) Aufschiebende Wirkung

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, GZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 74 Abs 1 TKG die Bewilligung erteilt, die in den damals beigeschlossenen technischen Anlageblättern bezeichneten Funkanlagen unter den dort angeführten Auflagen zu errichten und zu betreiben oder durch beauftragte Personen betreiben zu lassen. Diese Bewilligung wurde gemäß § 81 Abs 5 TKG bis zum XXXX befristet.

2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom XXXX, GZ XXXX, wurde der genannte Bewilligungsbescheid vom XXXX gemäß § 85 Abs 1 Z 3 iVm §§ 85 Abs 3 Z 3 und 82 Abs 1 TKG sowie § 1 und lit A TKGV widerrufen und jeder weitere Betrieb der Funkanlagen untersagt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom XXXX samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Mit hg am XXXX eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde samt Verwaltungsakt, verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung äußerte sich die belangte Behörde nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Hiemit wird der Verfahrensgang festgestellt.

2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides schließt die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht aus.

3. Den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die beschwerdeführende Partei wie folgt:

"IV. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Aus den Anfechtungsgründen ergibt sich bereits, dass keine Gründe entgegenstehen, dem Rechtsmittel die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu versagen.

Es geht mit der Zuerkennung weder ein Nachteil einher, noch beinhalten die Gründe, welche erstinstanzlich zum Widerruf führten, besondere Gefährdungen oder Bedenken, die eine Versagung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten.

Tatsächlich liegt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur im offenkundigen wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin selbst, sondern auch im allgemeinen und im öffentlichen Interesse der Versorgungssicherheit, wobei auch hier festzuhalten ist, dass das Richtfunknetz gerade mit XXXX technisch einwandfrei errichtet wurde.

Die Beschwerdeführerin versorgt aktuell daher nahezu alle XXXX mit der erforderlichen Datenübertragung, und ist für das Funktionen [sic!] der XXXX maßgeblich mit verantwortlich.

Die Beschwerdeführerin versorgt zudem XXXX.

Diese Versorgung und die dazugehörigen funktionstüchtigen XXXX Investitionen der Beschwerdeführerin wären endgültig verloren, so die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt nicht nur im Interesse der Beschwerdeführerin, sondern auch im Versorgungsinteresse des Gesetzgebers und der öffentlichen Hand.

Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden, weil ihre Geschäftsgrundlage verloren ist."

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang, die Feststellungen zum Spruch des angefochtenen Bescheides und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei beruhen auf der vorliegenden unzweifelhaften Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Aufschiebende Wirkung:

1. Zu den verfahrensgegenständlichen relevanten gesetzlichen Grundlagen:

§ 13 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, normieren wortwörtlich:

"(1 )Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."

§ 121a Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 96/2013, lautet wortwörtlich: "Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre."

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Festgehalten wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).

3. Die Gesetzesmaterialien zu § 121a Abs 1 TKG 2003 (RV 2194 BlgNR 24. GP) führen aus: "Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG (‚Rahmenrichtlinie')."

Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 zur Änderung (ua.) der Richtlinie 2002/21/EG hält fest: "Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen; insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist."

Die Rahmenrichtlinie sieht somit grundsätzlich den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung einer "nationalen Regulierungsbehörde" im Sinne des Unionsrechts (!) vor. Zu diesen zählen - im Sinne des Unionsrechts - auch der BMVIT und die Fernmeldebüros (vgl nur Müller in Riesz/Schilchegger (Hrsg), TKG - Telekommunikationsgesetz, Verlag Österreich, 1. Auflage 2016, § 115 RZ 2, der mit Hinweis auf Feiel/Lehofer, TKG 324, auch den BMVIT und die Fernmeldebüros als nationale Regulierungsbehörden iSd Unionsrechts wertet, weil sie Aufgaben nach der Rahmen-Richtlinie, der Universaldienst-Richtlinie sowie der Genehmigungs-Richtlinie wahrnehmen).

Allerdings knüpft § 121a Abs 1 TKG an "nationale Regulierungsbehörde" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes an, der mit dem wortgleichen Begriff "nationale Regulierungsbehörde" im Sinne des Unionsrechts nicht ident ist.

Diese Unterscheidung bestätigt Müller aaO, wenn er als "nationale Regulierungsbehörde" iSd TKG 2003 - für den Telekommunikationssektor - in Österreich ausschließlich die RTR-GmbH und die TKK, sowie in § 115 RZ 14 additional die KommAustria als "Regulierungsbehörde" versteht.

Ebenso Mayr in Riesz/Schilchegger, TKG, § 112 RZ 4 u 5, der dort unter Hinweis auf Feiel/Lehofer, TKG 319, 324f, übereinstimmend mit Müller aaO klarstellt, dass die Regulierungsbehörde iSd TKG 2003 nicht mit der nationalen Regulierungsbehörde nach dem Unionsrecht gleichzusetzen ist. Vielmehr umfasse der Begriff "Regulierungsbehörde" in seiner nationalen gesetzlichen Ausgestaltung: RTR, TKK und KommAustria. Wesentlich sei, dass die spezifischen Aufgaben marktstrategischer Wettbewerbsregulierung nicht von den Fernmeldebehörden, sondern von der Regulierungsbehörde wahrzunehmen seien.

Diese Einschätzung ergibt sich zudem zweifelsfrei aus der gesamten Systematik des TKG, die durchgängig zwischen Fernmeldebüros und "Regulierungsbehörde" iSd TKG differenziert (vgl zB nur die §§ 115, 117 und 120 TKG, § 81 Abs 3 TKG, oder schließlich § 86 TKG, der klar zwischen "Regulierungsbehörde" und "Fernmeldebüros" unterscheidet).

Hätte der nationale Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung ex lege gleichermaßen für Beschwerden gegen im Administrativverfahren erlassene Bescheide des BMVIT und der Fernmeldebüros ausschließen wollen, hätte er diese beiden gesondert in § 121a Abs 1 TKG genannt, was er jedoch nicht tat. Dem nationalen Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er in Durchbrechung der gesamten Systematik des TKG an dieser Stelle unter dem Begriff "Regulierungsbehörde" nun (ausnahmsweise) auch die Fernmeldebüros und den BMVIT verstanden wissen wollte. Zumal dies ebenso wenig den genannten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde als Fernmeldebehörde nicht unter den Begriff der "Regulierungsbehörde" im Sinne des TKG zu subsumieren ist. Somit findet § 121a Abs 1 TKG auf Beschwerden gegen (im Administrativverfahren erlassenen) Entscheidungen der Fernmeldebüros keine Anwendung. Damit greift § 13 Abs 1 VWGVG und kommt der erhobenen Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zu. Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung, wie dargestellt, auch nicht ausgeschlossen.

Die beschwerdeführende Partei beantragt somit die Zuerkennung einer (aufschiebenden) Wirkung, die ihrer Beschwerde ohnedies zukommt.

Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht im Provisorialverfahren zur aufschiebenden Wirkung unverzüglich ohne weitere Zwischenschritte zu entscheiden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob einer gegen eine (im Administrativverfahren erlassenen) Entscheidung eines Fernmeldebüros erhobenen Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zukommt.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Vgl hiezu auch VwGH 18.03.2015, Zl Ra 2015/04/0005: "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat, ist doch nicht zweifelhaft, welche Behörden die "Regulierungsbehörden" iSd TKG sind.

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