BVwG W135 2127948-1

W135 2127948-1Tribunal administratif fédéral13 déc. 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W135 2127948-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2127948.1.00

Spruch

W135 2127948-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.05.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 01.09.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.11.2014 abgewiesen wurde. Diesem Bescheid wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 24.09.2014 zugrunde gelegt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung bei Vorliegen der Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Arthroskopie rechtes Knie, geringe Instabilität an der rechten Schulter und schnappende Hüfte rechts" mit 20 v.H. eingeschätzt wurde.

Am 09.03.2016 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein. Dabei legte er medizinische Befunde aus den Jahren 2015 und 2016 vor.

Die belangte Behörde befasste zunächst einen Facharzt für HNO mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung. Auf Basis der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 19.05.2016 wird im Sachverständigengutachten vom selben Tag folgende Einschätzung der HNO-Leiden vorgenommen ausgeführt:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Z3/K3, 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da bis 60 dB

12.02. 01

30

2

Tinnitus bds. Unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen

12.02. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H."

Die belangte Behörde veranlasste weiters ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, welches am 21.04.2016 erstellt wurde. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 11.04.2016 wird darin Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Arthroskopien im Bereich von rechter Schulter und rechtem Kniegelenk, Dyssomnie/ Überlastungsreaktion, Hörstörung.

Derzeitige Beschwerden:

Angegeben werden Polyarthralgien, Betonung der Kniegelenke sowie Wirbelsäule, weiters rechte Schulter, diese sei operiert worden uns schmerze bei "gewissen Bewegungen", Hörstörung, Überlastungsreaktion/ Dyssomnie.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Cerebokan, Analgetika bei Bedarf, Trittico, Zyloric, Venlafaxin.

Sozialanamnese:

MA 48 LKW- Lenker.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

17.11. 2015 Dr. XXXX: Dystonie/Überlastungsreaktion.

1.2. 2016 Dr. XXXX: höher-hochgrad. Hochtonschwerhörigkeit bds. mit mittl. Hörverlust beidseitig 70%.

1.2. 2016 OFPS: Z.n. ASK am rechten Kniegelenk bei deg. Abnützungen, Omarthrose, Periarthropathia hum. scann., Coxalgie, Z.n. ASK re. Schulter, SIG-Reizzustand, cervicobrach. Syndrom, Schulterlux.

25.3. 2016 Diagnosezentrum XXXX: deg. Wirbelsäulenveränderungen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Normal.

Ernährungszustand:

Adipös.

Größe: 167,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: 135/80

Klinischer Status - Fachstatus:

KOPF, HALS:

Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. Metallringe auriculär. Kommunikation in normaler bis etwas verminderter Lautstärke problemlos, Hörgeräte werden nicht verwendet.

THORAX / LUNGE / HERZ:

Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.

ABDOMEN:

Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. WIRBELSÄULE:

Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden. Endlagige Funktionseinschränkung bei Drehbewegung. FBA im Stehen wegen Schmerzangabe nicht durchgeführt. Paravertebrale Muskelverspannungen, vor allem im Lumbalbereich.

EXTREMITÄTEN:

Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Blande Narbe im Bereich des rechten Schultergelenkes, geringe Einschränkung bei Rotation.

Hüftgelenk rechts bei Rotation als schmerzhaft angegeben, linkes Kniegelenk frei beweglich, rechtes Kniegelenk etwas vorsichtig bei Beugung, aktiv 0-0-120°, keine Rötung, keine Schwellung, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar.

GROB NEUROLOGISCH:

Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel.

Status Psychicus:

Voll orientiert, Ductus kohärent, stabil

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Dyssomnie / Überlastungsreaktion 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben.

03.06. 01

20

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung vor allem bei Drehbewegung.

02.01. 01

20

3

Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da aktive Beweglichkeit 0-0-120°.

02.05. 18

10

4

Geringe Instabilität an der rechten Schulter

02.06. 01

10

5

Schnappende Hüfte rechts Unterer Rahmensatz, da ohne Beweglichkeitseinschränkung aber gering Muskelverschmächtigung.

02.05. 07

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2-5 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Absenkung des GdB /Leiden 1 des VGA um 1 Stufe aufgrund weitgehender Stabilisierung, Neuaufnahme der Leiden 1,2.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Gegenüber VGA keine Änderung im Gesamt-GdB.

Dauerzustand."

In der Gesamtbeurteilung beider Gutachten wird Folgendes festgehalten:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

mittelgradige Schwerhörigkeit bds. Tabelle Z 3 / K 3, 1 Stufe über unterem Rahmensatz da bis 60 dB

12.02. 01

30

2

Dyssomnie / Überlastungsreaktion 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben.

03.06. 01

20

3

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung vor allem bei Drehbewegung.

02.01. 01

20

4

Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da aktive Beweglichkeit 0-0-120°.

02.05. 18

10

5

Geringe Instabilität an der rechten Schulter

02.06. 01

10

6

Schnappende Hüfte rechts Unterer Rahmensatz, da ohne Beweglichkeitseinschränkung aber gering Muskelverschmächtigung.

02.05. 07

10

7

Tinnitus bds. unterer Rahmensatz da ohne maßgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen

12.02. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2-7 wegen geringer Relevanz nicht weiter erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme der Leiden 1-3,7. Neueinstufung von Leiden 1 des Vorgutachtens.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund neuer Aspekte insgesamt Anhebung des Gesamt- GdB um 1 Stufe."

Mit angefochtenem Bescheid vom 30.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erneut ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf die eingeholten Sachverständigengutachten, nach welchen der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die eingeholten Sachverständigengutachten übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass die Leiden 2. bis 6. im Einzelnen vielleicht nicht als Behinderung gelten mögen, diese würde sich jedoch symbiotisch verhalten und seien nicht voneinander zu trennen. Im Gesamten liege eine massive Beeinträchtigung im Alltag vor. Durch einen Sturz im Jahr 2014 mit anschließender Arthroskopie hätten sich diese Beschwerden manifestiert und würden sich zunehmend verschlechtern. Der Tinnitus bds. sei ein Leiden, das die Psyche stark beeinflusse. Ein ständiges Pfeifen im Ohr wirke sich sehr negativ auf das allgemeine Wohlbefinden aus.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 09.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der 1.

Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:

1. Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits

2. Dyssomnie/Überlastungsreaktion

3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

4. Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk

5. Geringe Instabilität an der rechten Schulter

6. Schnappende Hüfte rechts

7. Tinnitus beidseits

Das führende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. bis 7. wegen geringer Relevanz nicht weiter erhöht.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.

Die festgestellten Leiden des Beschwerdeführers und der Umstand, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt basieren auf den von ihm im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden und dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten eines HNO-Facharztes und eines Arztes für Allgemeinmedizin, wonach der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung 30 v.H. beträgt.

Die von den Sachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde nach einer umfassenden persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Auch ist die Beurteilung, dass das führende Leiden 1. durch die übrigen Leiden wegen geringer Relevanz und mangels einer maßgeblichen gegenseitigen Beeinflussung nicht erhöht wird, nicht als unschlüssig anzusehen.

Der Beschwerdeführer vermochte die Sachverständigengutachten mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde nicht zu entkräften.

Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen anzusehen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...

Anlage zur Einschätzungsverordnung

...

02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

...

02. 01 Wirbelsäule

02.01. 01

Funktionseinschränkungen geringen Grades

10 - 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)

Mäßige radiologische Veränderungen

Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

Keine Dauertherapie erforderlich

...

02. 05 Untere Extremitäten

...

Hüftgelenke

02.05. 07

Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig

10 - 20 %

Streckung/Beugung bis zu 0-10-90°

mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit

...

Kniegelenk

Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.

Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.

Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert

02.05. 18

Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig

10 - 20 %

Streckung/Beugung bis 0-0-90°

...

02. 06 Obere Extremitäten

Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen,der GdB um 10% anzuheben und zu begründen.

Schultergelenk, Schultergürtel

Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen.

02.06. 01

Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig

10 %

Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt

und Einschränkung der Außenrotation

...

03 Psychische Störungen

...

03. 06 Affektive Störungen

Manische, depressive und bipolare Störungen

03.06. 01

Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades

10 - 40 %

Keine psychotischen

Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd

20 %:

Unter Medikation stabil, soziale Integration

30 %

Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert

40 %

Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung

...

12 Ohren und Gleichgewichtsorgane

12. 02 Hörorgan

12.02. 01

Einschränkungen des Hörvermögens

nach Tabelle

...

12.02. 02

Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades

10 - 40 %

10 %: Kompensiert und ohne

nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen

20%: Dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen

30 - 40 %:

Mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich."

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welche als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden und welche im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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