BVwG W116 2103540-1

W116 2103540-1Tribunal administratif fédéral13 déc. 2016

Regest

Entlassung, Gebarungsvorschriften, Generalprävention, Postbeamter,<br/>Spezialprävention, Strafbemessung, Veruntreuung

Texte intégral

BVwG W116 2103540-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2103540.1.00

Spruch

W116 2103540-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef SCHMIDLECHNER und Ing. Johann PÜRSTINGER über die Beschwerde von Fachoberinspektor XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte MILCHRAM, EHM und MÖDLAGL, Singerstraße 12/9, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN vom 28.01.2015, GZ: W1/18-DK-VII/15, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 92 und 93 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Disziplinarkommission:

1.1. Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX und verheiratet, ist seit 22.05.1979 im Postdienst und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Suspendierung wurde er in der Postfiliale XXXX als Mitarbeiter des Gesamtschalterdienstes verwendet.

1.2. Mit Schreiben vom 16.12.2014 erstattete das Personalamt Wien eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen. Diese leitete daraufhin mit Beschluss vom 08.01.2015 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe ein.

1.3. Am 28.01.2015 führte die Disziplinarkommission in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch. Nach Verlesung des Einleitungsbeschlusses bekannte sich der rechtlich vertretene Beschwerdeführer in allen Anschuldigungspunkten vollinhaltlich für schuldig.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem und in weiterer Folge schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 28.01.2015 erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen den Beschwerdeführer in folgenden Punkten für schuldig (im Original, anonymisiert):

"Er hat als Gesamtschalter Bediensteter der Postfiliale XX

1. am 29. Juli 2014 einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 200,- aus seiner Schalterkasse bei der Postfiliale XX widerrechtlich entnommen, für private Zwecke verwendet und den dadurch entstandenen Kassenabgang weder ausgewiesen noch gemeldet,

2. sich am 31. Juli 2014 vor der aufgrund eines Überfalls auf die Postfiliale XX erforderlich gewordenen Geldaufnahme sämtlicher Schalterkassen, einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 200,- von seinem Vorgesetzten geliehen und in die Geldkasse wieder eingelegt, um die am 29. Juli 2014 vorgenommene widerrechtliche Geldaneignung zu verschleiern,

3. von Anfang 2013 bis Februar 2014, zumindest in nachstehend angeführten Fällen, Spendenerlagscheine eines Postkunden zwar entgegengenommen und die Einzahlung bestätigt, jedoch die dazugehörigen Geldbeträge im Wissen, dass die Einzahlungsabschnitte vom Postkunden vernichtet würden und es sich um eine begüterte Kundin handeln würde, nicht verbucht, sondern sich angeeignet und für private Zwecke verwendet:

Datum Organisation Betrag

30.1. 2013 Licht für die Welt 100,

30.1. 2013 Caritas 100,-

2.5. 2013 Caritas 200,-

2.5. 2013 Licht für die Welt 500,-

3.6. 2013 Licht für die Welt 200,-

3.6. 2013 Caritas 100,-

3.9. 2013 Caritas 300,-

4.11. 2013 Caritas 300,-

4.11. 2013 Licht für die Welt 300,-

Summe EUR 2.100,-

4. am 1. Juli 2014 einen Scheck entgegengenommen und an den Kunden ausbezahlt, obwohl der in Ziffern angegebene Betrag nicht mit dem darunter in Worten angeführten Betrag übereinstimmte.

(Der Beschwerdeführer) hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich

hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1., 2. und 4. seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§43 Abs. 1 BDG 1979) und hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."

In der Begründung hat die Disziplinarkommission zu den einzelnen Anschuldigungspunkten folgender Sachverhalt festgestellt (Im Original, anonymisiert):

"Zu den Spruchpunkten 1. und 2.:

Aufgrund eines am 31. Juli 2014 verübten Überfalls auf die Postfiliale XX wurden die Bilder der Überwachungskamera vom Erhebungsdienst Ost 1 der Konzernrevision der Österreichischen Post AG ausgewertet. Hierbei wurde festgestellt, dass nach dem Überfall zwischen (dem Beschwerdeführer) und seinem Vorgesetzten, C., auffällige Vorgänge im Backofficebereich zu beobachten waren.

Die Geldrevision hat im Zuge ihrer Prüftätigkeit weiters festgestellt, dass die Geldscheine in der Geldlade des Beamten nach Wertigkeit geordnet waren. Lediglich zwei 100-Euro Banknoten lagen in der Hälfte zusammengefaltet unter dem Geldscheinstapel.

Bei der am 6. Oktober 2014 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab (der Beschwerdeführer) zu, bereits am Dienstag, den 29. Juli 2014, einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 200,-- aus der Kasse entnommen zu haben, um dieses Bargeld seinem Schwiegersohn für die Anmeldung eines gekauften Autos zu leihen. Da der Beamte wusste, dass nach einem Überfall alle Kassen aufgenommen und der Kassenabgang festgestellt werden würde, habe dieser - um die Geldentnahme zu verschleiern - von seinem Vorgesetzten EUR 200,-- ausgeliehen und in die Kasse gelegt.

Der Beamte hat den Betrag von EUR 200,--, den er sich in der Zwischenzeit von seiner Mutter geliehen hatte, seinem Vorgesetzten zurückgegeben.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Jänner 2015 seine bisherige Verantwortung bezüglich dieser Vorwürfe im Wesentlichen aufrechterhalten und den Kaufvertrag über den Ankauf eines Kraftfahrzeuges vom 21. Juli 2014 durch seinen Schwiegersohn vorgelegt.

Der als Zeuge vernommene Schwiegersohn des Beschuldigten, F., hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Jänner 2014 glaubwürdig dargestellt, dass ihm der Beschuldigte im Sommer 2014 zweimal jeweils EUR 200,-- im Zusammenhang mit dem Autokauf geliehen habe. Diesen Betrag habe er zwischenzeitlich dem Beschuldigten zurückgegeben. Der Zeuge gab überdies an, dass er auch andere Möglichkeiten gehabt hätte, die für die Zahlungen notwendigen Geldbeträge zu beschaffen.

Zum Spruchpunkt 3.:

(Der Beschwerdeführer) hat anlässlich seiner Einvernahme durch den Erhebungsdienst am 6. Oktober 2014 angegeben, seit Beginn des Jahres 2013 einen erheblichen Anteil der Spendenerlagscheine, die von einem Kunden zur Einzahlung gebracht worden waren, nicht verbucht sondern sich die Geldbeträge angeeignet und für private Zwecke verbraucht zu haben. Der Beamte ist davon ausgegangen, dass bei Nicht-Eingabe der Erlagscheine in das Banksystem die Einzahlungen nicht nachvollziehbar wären. Grundlage dieser "Risikoabschätzung" war das Wissen des Beamten, dass die Postkundin die Einzahlungsbestätigungen vernichtete und dass es sich "um eine begüterte Kundin" handeln würde.

Von (dem Beschwerdeführer) wurde anlässlich seiner Einvernahme die Summe der angeeigneten Beträge auf EUR 2.000,- bis 3.500,-

geschätzt. Einen Großteil der einbehaltenen Beträge wurde von ihm mittels Eigenerlag auf sein Gehaltskonto einbezahlt, wodurch sich ein Teil der Schadenssumme mit den Kontobewegungen abgleichen lassen. Das Geld verwendete er für sich und das tägliche Leben. Anfang Februar 2014, nachdem der Beschuldigte von den eingeleiteten Nachforschungen Kenntnis erlangte, hat er diese Handlungen nicht weiter fortgesetzt.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 gab (der Beschwerdeführer) dazu an, mit den angeeigneten Geldern vor allem seine Tochter finanziell unterstützt zu haben, da zu diesem Zeitpunkt noch offene Krankenhausrechnungen für die medizinische Behandlung seiner verstorbenen Enkelin zu begleichen waren.

In seiner Vernehmung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2015 gab der Beschuldigte zum Motiv seiner Geldentnahmen an:

"Wenn ich das jetzt wüsste, ich habe kein bestimmtes Motiv, es war ein wirklicher Blödsinn. Ich weiß noch immer nicht, was mich da wirklich geritten hat." Er habe unter anderem mit den Spendenbeträgen eine Waschmaschine gekauft. Die entnommenen Gelder sind "praktisch in das Haushaltsbudget eingeflossen." Überdies gab er an, dass er seine Tochter und ihre Familie fallweise mit gewissen Beträgen unterstützt habe.

Zur konkreten Vorgangsweise der Aneignung der Geldbeträge gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung an: "Ich habe im Jahr 2013 nicht generell die Spenden dieser Kundin entnommen, sondern nur fallweise. Es ist davon abhängig gewesen, ob mehrere Leute da waren, Kunden oder Kollegen der Postfiliale. Ich habe die Geldbeträge unmittelbar nachdem ich sie übernommen habe in meine private Geldtasche gesteckt. Ich habe diese Beträge von vornherein nicht im System verbucht. Wenn wenig Kollegen da waren oder Kunden, habe ich das so gemacht." Der Beschuldigte hat überdies ausdrücklich eingeräumt, dass im Tatzeitraum der Überziehungsrahmen seines Kontos in der Höhe von EUR 2.000,- nicht ausgeschöpft war.

Die als Zeugin vernommene Tochter des Beschuldigten, F., hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargestellt, dass der Beschuldigte sich an den vorgelegten Krankenhausrechnungen in der Gesamthöhe von EUR 1.000,- mit einem Betrag von EUR 200,- beteiligt hat. Überdies habe der Beschuldigte sie und ihre Familie regelmäßig mit monatlich ca. EUR 100,- in Zusammenhang mit gemeinsam getätigten Einkäufen unterstützt.

Ausdrücklich hingewiesen wird darauf, dass es sich bei den im Anschuldigungspunkt 3. angeführten Spendengeldern lediglich um die eindeutig nachgewiesenen Geldbeträge handelt. Festgestellt wird, dass am 3. Juni 2013, 7. August 2013 und am 4. November 2013 insgesamt weitere EUR 1.200,- vom Kunden an verschiedene Organisationen gespendet wurden, bei denen jedoch der Erhalt der Spendengelder aus Imagegründen bei den Spendenempfängern nicht nachgeprüft wurde.

Der Beschuldigte gab diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung an, dass er es nicht ausschließen könne, dass er auch diese Beträge widerrechtlich entnommen habe.

Der Beschuldigte bestätigte in der mündlichen Verhandlung seine vor dem Erhebungsbeamten getätigten Aussagen zur Schadenshöhe und bekräftigte, einen Betrag von EUR 3.500,- als Schadenswiedergutmachung an die geschädigte Person zu leisten. Diesbezüglich wurden vom Beschuldigten keine wie auch immer gearteten Schritte, wie z.B. eine Kontaktaufnahme mit der Geschädigten oder anderen Filialnetzmitarbeitern, unternommen.

Zum Spruchpunkt 4.:

(Der Beschwerdeführer) hat am 1. Juli 2014 einen Scheck eines Kunden entgegengenommen und ausbezahlt, obwohl der in Ziffern angegebene Betrag (1.998,-) nicht mit dem darunter vom Kunden in Worten angeschriebenen Betrag (Eintausendzweihundertneunundachtzig) übereinstimmte.

In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 gab (der Beschwerdeführer) dazu an, dass die Motivation seiner Handlungsweise kundendienstliche Erwägungen waren.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Jänner 2015 seine bisherige Verantwortung aufrechterhalten und ausdrücklich festgehalten, dass er sich den Differenzbetrag nicht angeeignet habe und dem Kunden den Betrag von EUR 1.998,-, der auch gebucht wurde, ausgezahlt habe.

Da sich (der Beschwerdeführer) im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme und in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 ausdrücklich bereit erklärt hat, den verursachten Schaden zu ersetzen, hat in gegenständlicher Angelegenheit das Personalamt Wien keine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet."

Betreffend Schuld und Strafbemessung führte die Disziplinarkommission in ihrer Begründung Folgendes aus (im Original, anonymisiert):

"Ehrlichkeit und Verlässlichkeit sind unabdingbare Gebote für jeden kassenführenden Mitarbeiter einer Postfiliale der Österreichischen Post AG. Da eine lückenlose Kontrolle in der Praxis nicht durchführbar ist, muss sich der Dienstgeber auf seine Mitarbeiter hundertprozentig verlassen können.

Die eigenmächtige Verwendung von Kassengeldern, in welcher Höhe und aus welchen Gründen auch immer, ist und bleibt unzulässig (§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979). Die wiederholte Entnahme und Aneignung fremder, anvertrauter Gelder ist jedenfalls geeignet, das in den betroffenen Mitarbeiter gesetzte Vertrauen gänzlich zu zerstören.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Veruntreuungen in Ausübung seines Dienstes, zum Nachteil seines Dienstgebers und unter Ausnützung der dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gesetzt hat. Er hat damit auch die ihm als Beamten obliegende Treuepflicht gegenüber seinem Dienstgeber (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) auf das schwerste verletzt.

Selbst wenn man in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit von gewissen finanziellen Engpässen des Beschuldigten ausgehen kann, hätte es sehr wohl auch legale Möglichkeiten gegeben, diese finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden. Gerade einem Kassenbeamten müsste die Möglichkeit einer Kreditaufnahme oder -erhöhung bekannt sein und wesentlich näher liegen als die mehrmalige Aneignung fremder Gelder.

Die Beachtung dienstlicher Weisungen - insbesondere die genaue Befolgung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen - stellt wesentliche Kernpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann. Die Einhaltung dieser Vorschriften stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung dar. Nur so können Unstimmigkeiten im Nachhinein aufgeklärt und Missbräuche (Diebstähle, Veruntreuungen, etc.) vorbeugend verhindert werden.

Beim Umgang mit anvertrauten Geldern (= Kassengebarung) hat sich jeder kassenführende Mitarbeiter strikt an die bestehenden Kassenbestimmungen zu halten, die nicht umsonst regelmäßig geschult werden (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).

Überdies hat der Beschuldigte durch seine Handlungsweise in extremer Weise das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens Österreichische Post AG geschädigt.

Auch wenn für den Beschuldigten seine finanziellen Probleme belastend waren, so ändert das nichts an der vorsätzlichen Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen.

Es liegt im vorliegenden Fall nicht eine einmalige Affekthandlung vor, sondern eine gezielte Vorgangsweise durch oftmaligen Zugriff auf fremdes Eigentum sich unrechtmäßig zu bereichern.

Der Beschuldigte hat in seiner dienstlichen Verwendung ständig mit Vermögenswerten Dritter zu tun und daher eine besondere Vertrauensstellung eingenommen. Er weist ein gestörtes Verhältnis zum Eigentumsbegriff auf. Gerade die Respektierung und der Schutz dieses Rechtsguts sind für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im Bereich der Post unerlässlich und für die Ausübung der dienstlichen Funktion des Beschuldigten unverzichtbar.

Die "Gesamtbeurteilung" des Beschuldigten ergibt schon aufgrund des spezifischen Unrechtsgehaltes seiner Handlungen, des planmäßigen Vorgehens und seiner bisherigen Inaktivität, erste Schritte für die von ihm zugesagte Schadenswiedergutmachung zu setzen, in Summe eine negative Zukunftsprognose für den Beschuldigten. Es wurde von Seiten des Beschuldigten nicht einmal versucht, gegebenenfalls mit Unterstützung oder Vermittlung von Mitarbeitern des Filialnetzes, mit der Geschädigten in Kontakt zu treten.

Zur Strafbemessung wird überdies ausgeführt, dass Punkt 3. des Schuldspruches gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die mehrmaligen Entnahmen und Aneignungen von Spendengeldern in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und der private Verbrauch dieser Geldbeträge bezüglich des spezifischen Unrechtsgehaltes am schwersten wiegen. Die in den Punkten 1,2. und 4. des Schuldspruches angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhalte werden als Erschwerungsgründe gewertet. Wobei festgehalten werden muss, dass insbesondere die Aneignung des Geldbetrages am 29. Juli 2014 ebenfalls eine Verletzung der Kernaufgaben eines Kassenbediensteten darstellt und es sich bei dieser Tathandlung um eine objektiv äußerst schwere Dienstpflichtverletzung handelt.

Auch die eklatante Missachtung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorfall am 1. Juli 2014 manifestiert die offenkundige Gleichgültigkeit des Beschuldigten bezüglich der Einhaltung elementarer Dienstvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der Strafbemessung neben der genannten "objektiven Schwere" der Tat insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, auf das Ansehen des Beschuldigten selbst und der gesamten Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten zu berücksichtigen sind. Die Bestrafung soll sich nach der Art und Schwere des Dienstvergehens richten. Sie muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen (VwGH 25.6.1992, 91/09/0148 u.v.a.).

Mit Dienstrechts-Novelle 2009 wurde in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention).

Im gegenständlichen Fall liegen neben der Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen (Vermögensdelikte in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit) als Erschwernisgründe das Zusammentreffen von mehreren Dienstpflichtverletzungen, die Vielzahl der Tathandlungen übereinen sehr langen Deliktszeitraum, die systematische und planvolle Vorgehensweise bei der Begehung der Vermögensdelikte, eine über den Durchschnittsfall hinausreichende kriminelle Energie und relativ hohe Schadenssumme vor, während als Milderungsgrund nur das Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit und die grundsätzliche Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung zum Tragen kommen.

Von einer "unverschuldeten Notlage" des Beschuldigten kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, da eine Notlage nur dann vorliegt, wenn "dem Betroffenen bzw. seiner Familie die Befriedigung seiner bzw. ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist". Dies war jedoch ohne Zweifel nicht der Fall, da der Beschuldigte im Tatzeitraum nicht einmal seinen Kontorahmen ausgeschöpft hat. Auch sind die finanziellen Verhältnisse seiner Tochter und des Schwiegersohnes als durchaus geordnet anzusehen.

Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte schon aufgrund seiner hohen Kreditverpflichtungen in einer angespannten finanziellen Lage befunden hat, kann ihn jedoch weder in irgendeiner Form exkulpieren, noch kann dies als besonderer Milderungsgrund im Sinne des § 34 StGB herangezogen werden.

Aufgrund der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen, unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erfordernisse sowie unter Abwägung der vorliegenden Milderungs- und Erschwernisgründe kann nur die Disziplinarstrafe der Entlassung als angemessene Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten in Betracht kommen. Eine Geldstrafe, die bei der Sachlage im obersten Bereich anzusiedeln wäre, würde der Schwere der Taten nicht Rechnung tragen. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe bringt zudem auch keine Gewissheit, dass der Beschuldigte künftig in Ausnahmesituationen nicht wiederum zum Nachteil seines Dienstgebers reagieren wird.

Aufgrund dieser Überlegungen ist eine weitere Belassung des Beschuldigten im Dienst nicht zu vertreten."

2.2. Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.02.2015 nachweislich zugestellt.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit Schriftsatz vom 10.03.2015 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission ein, worin das Disziplinarerkenntnis zunächst seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wird. In der Begründung wird nach Wiederholung des Schuldspruches dazu Folgendes ausgeführt:

"... Im Anschluss daran werden die mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nochmals wiedergegeben und schlussendlich in rechtlicher Hinsicht darauf verwiesen, dass auf Grund der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Erfordernissen sowie unter Abwägung der vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe nur die Disziplinarstrafe der Entlassung als angemessene Reaktion auf mein Verhalten in Betracht kommen kann.

Die ist aus meiner Sicht unrichtig. Festzuhalten ist, dass ich bis dato disziplinär unbescholten war - mit Ausnahme einer vor etwa 5 Jahren ausgesprochenen Verwarnung - und ich bis dato in Geldangelegenheiten noch nie Probleme hatte. Ich arbeite bei der Österreichischen Post AG bzw. deren Rechtsvorgängern bereits seit dem 22.5.1979. Aus meiner Sicht haben die Milderungsgründe anfällige Erschwerungsgründe bei weitem überwogen und hätte nicht mit der Disziplinarstrafe der Entlassung vorgegangen werden dürfen.

Aus meiner Sicht ist das Vertrauensband zwischen dem Dienstgeber und mir noch nicht zerrissen, sondern allenfalls gedehnt. Ich habe jahrzehntelang meinen Dienst zur Zufriedenheit meines Dienstgebers verrichtet und war in keiner Weise auffällig. Auch wurde ich von meinem damaligen Vorgesetzten C. als netter Mitarbeiter und Kollege beurteilt.

Ich habe die mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen stets zugestanden. Ich habe nichts beschönigt und aus eigenem zur Aufklärung des Sachverhaltes voll umfänglich beigetragen. Ich habe mich weiters dazu bereit erklärt, einen allfälligen Schaden der Österreichischen Post AG - ein solcher ist bis dato nicht eingetreten - zu ersetzen bzw. gutzumachen.

Auch wurde ich beispielsweise nicht unmittelbar nach Bekanntwerden der Dienst-pflichtverletzungen vom Dienst suspendiert. Der Suspendierungsbescheid erging erst am 8. Oktober 2014, sohin Monate nach dem ersten Bekanntwerden eines möglichen Fehlverhaltens meinerseits.

Auch dieser Umstand spricht dafür, dass mein Dienstgeber ursprünglich nicht daran dachte, die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sondern das Dienstverhältnis weiter aufrecht zu belassen und auf meine Dienste nicht zu verzichten. Hinsichtlich der Motivlage ist darauf zu verweisen, dass ich mit meiner Familie damals eine sehr schwere Zeit durchmachte. Dies auf Grund der Erkrankung meiner Enkelin, den notwendig gewordenen Operationen und schließlich dem Ableben meiner Enkelin. Ich war zum damaligen Zeitpunkt, auch wenn dies der erkennende Senat nicht wahrhaben wollte, in Geldnot. Ich habe also kleinere Geldbeträge "abgezweigt", um die zu erwartenden Spitalskosten meiner Tochter mitfinanzieren zu können. Darüber hinaus habe ich einmal ad hoc € 200,-- aus der Kassa genommen, um meinem Schwiegersohn das Geld für die notwendig gewordene Autoanmeldung zu leihen. Ich hatte an sich vorgehabt das Geld wiederum einzulegen, doch kam eben der besagte Überfall am 31.7.2014 dazwischen.

Damals hat mir mein Vorgesetzter mit € 200,- ausgeholfen und diesbezüglich auch kein Problem mit meiner Vorgangsweise gehabt. Diesen Betrag habe ich ihm, sobald dies möglich war, natürlich auch rückerstattet.

Ohne meine Taten beschönigen zu wollen waren die damals vorhandenen Geld-schwierigkeiten die einzige Motivation, weshalb ich die Dienstpflichtverletzungen begangen habe.

Auf Grund der Tatsache, dass ich nunmehr seit Oktober 2014 suspendiert bin und daher mit einem gekürzten Einkommen das Auslangen zu finden habe, wurde mir das Unrecht meines Verhaltens durchaus drastisch vor Augen geführt. Aus meiner Sicht ist es daher keinesfalls erforderlich, aus spezialpräventiven Überlegungen heraus die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.

Mein Verhalten war mir eine Lehre und werde ich derartige Handlungen, die mir nunmehr zur Last gelegt werden, keinesfalls mehr begehen.

Die Entlassung selbst stellt die "ultima ratio" einer möglichen Disziplinarstrafe dar, welche nur dann verhängt werden darf, wenn die mir zur Last gelegte Dienstpflicht- Verletzung derart gravierend ist, dass ich als Beamter untragbar geworden wäre. Dies ist in meinem Fall so glaube ich nicht zutreffend gewesen, zumal selbst nach Bekanntwerden meines Fehlverhaltens Ende Juli 2014 nicht sofort die Suspendierung ausgesprochen wurde sondern ich nach wie vor meinen Dienst ordnungsgemäß habe verrichten dürfen. Dies kann aus meiner Sicht aber nur bedeuten, dass das Vertrauensband, wie bereits erwähnt, welches mich mit dem Dienstgeber verbindet, eben nicht gerissen, sondern allenfalls nur gedehnt worden ist.

Auch ist aus meiner Sicht ein extremer Image-Schaden, wie ihn die Bescheid erlassende Behörde darstellt, nicht entstanden. Meine Handlungsweise ist in der Form nicht nach außen getreten, sodass das Unternehmen der Österreichischen Post AG dadurch auch nicht geschädigt werden konnte. Dies zeigt schon allein die Tatsache, dass diejenige Postkundin, welche entsprechende Erlagscheine bei mir aufgab und die ich nicht weiterleitete, sich bis dato nicht an die Österreichische Post AG in Bezug auf Schadenersatz oder ähnliches gewandt hat.

Ich selbst habe mich ja - wie bereits ausgeführt - mehrfach bereit erklärt, den Schaden, so ein solcher entstanden ist, gutzumachen. Eine Kontaktaufnahme mit der Postkundin war mir mangels Kenntnis ihrer Telefonnummer bzw. Adresse nicht möglich. Ich kenne die Kundin zwar vom Sehen und auch ihren Namen, weiß aber nicht wo sie wohnt und verfüge auch nicht über eine Telefonnummer. Ich war und bin daher darauf angewiesen, dass sich diese Kundin mit der Österreichischen Post AG ins Einvernehmen setzt und man mir dann die Daten zukommen lässt. Dies ist offensichtlich bis dato nicht geschehen.

Insgesamt verweise ich auch darauf, dass generalpräventive Überlegungen der Disziplinarkommission ebenfalls nicht zu einer Entlassung hätten führen dürfen.

Da es im Verfahren in keiner Weise zu einer entsprechenden Außenwirkung gekommen ist und daher mein Fehlverhalten auch postintern außer dem Erhebungsdienst im Wesentlichen nicht bekannt wurde, wäre aus generalpräventiven Überlegungen die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht zu verhängen gewesen. Es hätte auch eine hohe Geldstrafe jedenfalls genügt, um darauf hinzuwirken, dass die Begehung ähnlicher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte nicht vorkommen.

Auch hätte man mich meines Erachtens innerhalb des Unternehmens der Österreichischen Post AG in anderen Bereichen einsetzen können, um zu gewährleisten, dass ich nicht mehr mit fremdem Geld und/oder in Kontakt komme. Mögliche Alternativen meiner Einsetzbarkeit hat die Disziplinarkommission nicht in Erwägung gezogen. Insgesamt meine ich daher, dass das ausgesprochene Disziplinarerkenntnis mit den

dargestellten Mängeln behaftet ist ... ."

Der Beschwerdeführer stellte schließlich die Anträge, eine mündliche Verhandlung durzuführen, das angefochtene Disziplinarerkenntnis zu beheben und über ihn eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe zu verhängen, in eventu das angefochtene Disziplinarerkenntnis zu beheben und die Disziplinarsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zurückzuverweisen.

3.3. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2016 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit für den 13.12.2016 eine öffentliche, mündlich Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden.

3.4. Am 13.12.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und der zuständigen Disziplinaranwältin eine mündliche Verhandlung durch. Auf Nachfrage bestätigte der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers zunächst, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die von der Disziplinarkommission durchgeführte Strafbemessung und damit gegen die verhängte Strafe der Entlassung richtet. Der Schuldspruch betreffend die einzelnen Anschuldigungspunkte bleibt unangefochten.

Nach Zusammenfassung der Beschwerdeausführungen, die auf eine Herabsetzung der verhängten Strafe abzielen, brachte der rechtliche Vertreter in Ergänzung dazu vor, dass der persönlichen Schicksalsschlag, den der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in der Familie erleiden musste (Tod der Enkeltochter), der Auslöser für seine Handlungen gewesen sei, wobei nicht auszuschließen sei, dass es in jener Zeit bei ihm auch zu einer gewissen Einengung des Bewusstseins gekommen wäre. Außerdem könne der Beschwerdeführer eine lange Dienstzeit vorweisen, in der er seinen Dienst in der Regel zur Zufriedenheit erledigt habe. Der Beschwerdeführer sei bislang auch nicht vorbestraft.

Die Disziplinaranwältin führte dazu aus, dass das so nicht ganz stimmen würde, über den Beschwerdeführer sei mit Disziplinarverfügung vom 29.09.2008 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt worden, da er in drei Fällen Auszahlungen mit einem Gesamtbetrag von 800,-- Euro von einem PSK Konto an eine nicht verfügungsberechtigte Person ausgezahlt hätte. Diese Disziplinarstrafe sei zwar getilgt und könne daher nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden. Im Gegenzug könne jedoch auch keine disziplinäre Unbescholtenheit als Milderungsgrund vorliegen. Zu den Motiven der Geldentnahmen sei beobachtbar, dass der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme zunächst angegeben habe, das Geld für sich und das tägliche Leben verwendet zu haben. Erst nach anwaltlicher Beratung habe er argumentiert, das Geld benötigt zu haben, um seiner Tochter und seinem Schwiegersohn auszuhelfen. Die von ihm angegeben Geldschwierigkeiten seien in keiner Weise nachvollziehbar. Er habe im fraglichen Zeitraum ein Monatsnettoeinkommen in Höhe von ca. 1900,-- Euro ohne Sonderzahlungen gehabt. Für einen Kredit habe er monatlich 600 Euro und an die geschiedene Gattin Alimente in Höhe von 300,-- Euro zahlen müssen. Seine derzeitige Gattin verfüge über ein eigenes Einkommen in Höhe von 1100,-- Euro netto monatlich. Den Überziehungsrahmen von 2000,-- Euro auf seinem Gehaltskonto hätte der Beschwerdeführer im Tatzeitraum nicht ausgeschöpft und darüber hinaus hätte er auch legale Möglichkeiten gehabt sich Geld zu beschaffen. Interessant sei auch seine Behauptung, kleinere Geldbeträge abgezweigt zu haben um damit die Spitalskosten der Enkeltochter finanzieren zu können. Weder seine eigene Tochter noch sein Schwiegersohn hätten jedoch in der Disziplinarverhandlung bestätigt, dass er sie in diesem Zusammenhang oder auch sonst in dem von ihm angegeben Ausmaß finanziell unterstützt hätte. Nicht einmal die von ihm behauptete Gesamtsumme von Spitalsrechnungen in Höhe von angeblich 5000,-- Euro sei von der Tochter bestätigt worden. Sie habe lediglich drei Auftragsbestätigungen mit einer Gesamtsumme von 1.033,20 Euro vorweisen können und ausgesagt, dass dies alle Zahlungen gewesen seien und dass sich der Beschwerdeführer nur mit €

200 daran beteiligt hätte. Weiters habe sie ausgesagt, dass sie die geborgten Beträge zurückzahlen habe müssen. Ansonsten habe er sie mit ca. 100,-- Euro unterstützt. Ebenso würde sich die Geschichte mit dem Autoeinkauf des Schwiegersohnes gestalten, auch hier stimme seine Aussage mit der des Schwiegersohnes nicht überein. Der Schwiegersohn habe nämlich eindeutig ausgesagt, dass er sich das Geld anderweitig beschaffen habe müssen. Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, an der Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen zu haben, sei festzuhalten, dass er ausschließlich das gestanden habe, was nachgewiesen habe werden können. Hinsichtlich der Argumentation, dass die Taten nicht allgemein bekannt geworden wären, sei darauf hinzuweisen, dass diese Taten zumindest bei den betroffen Kunden bekannt geworden seien und es in Hinblick auf diesen Erschwerungsgrund laut oberstgerichtlichen Entscheidungen auch nicht auf ein konkretes Bekanntwerden ankommen würde, sondern darauf, ob im Falle des Bekanntwerdens dieser Handlungen, die Eignung gegeben sei, das Vertrauen vollkommen zu erschüttern. Zum Argument, der Dienstgeber hätte das Vertrauen in den Beschwerdeführer nicht zur Gänze verloren, weil auch die Suspendierung erst zweieinhalb Monate nach Bekanntwerden der Vorwürfe erfolgt sei, sei feststellen, dass der Beschwerdeführer nach Bekanntwerden der Vorwürfe zunächst im Urlaub gewesen sei. Nach seiner Rückkehr sei er zu den Vorwürfen einvernommen worden, dabei habe er die Vorwürfe im Wesentlichen zugegeben. Ab diesem Zeitpunkt sei ein konkreter Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen vorgelegen, worauf unmittelbar im Anschluss die vorläufige Suspendierung verfügt worden sei. Sie beantrage daher die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Entlassung.

Nach Ansicht des rechtlichen Vertreters stehe dagegen fest, dass der Beschwerdeführer nicht die gesamte Zeit zwischen den Dienstpflichtverletzungen und der Suspendierung im Urlaub oder Krankenstand gewesen sei, sondern lediglich vierzehn Tage lang. Weiters sei auch aus den Ausführungen der Disziplinaranwältin ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Tochter mit 100,-- Euro monatlich unterstützt und diese Zuwendungen nicht rückgefordert habe. Die Rückzahlung der übrigen Beträge sei lediglich auf Grund des Umstandes erfolgt, dass der Beschwerdeführer seinerseits Schadenswiedergutmachung zugesagt habe.

Auf die Frage, ob der Schaden schließlich wieder gut gemacht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er der betroffenen Dame mehrmals persönlich Schadenswiedergutmachung angeboten hätte. Diese habe ihm gegenüber jedoch deutlich gemacht, dass sie an der Sache kein Interesse mehr hätte.

Die Disziplinaranwältin wies im Hinblick auf die kriminelle Energie, die der Beschwerdeführer bei seinen Taten offensichtlich aufgewiesen habe, darauf hin, dass er sich auch die "Opfer" entsprechend ausgesucht hätte. Im Sachverhalt zur Spruchpunkt 3 handle es sich um eine ältere Person, die gegenüber dem Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sie die Belege ihrer Spenden nicht aufheben würde. Und auch bei der Tathandlung zu Spruchpunkt 4 habe der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass es sich bei den Betroffenen um eine ältere Person gehandelt hätte, welche offensichtlich Probleme beim Ausfüllen des Schecks gehabt habe, weshalb es zur Tathandlung gekommen sei.

Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers führte dazu aus, dass jeder, der in der letzten Zeit oder auch in den letzten Jahren am Schalter bei der Post etwas einzahlen habe wollen, selbst feststellen habe können, dass viele Schalter geschlossen und nur wenige Mitarbeiter tätig seien. Es würden sich in aller Regel Schlangen vor den Schaltern bilden, daher erfolge jede Manipulation mit den Kunden unter Zeitdruck. Darüber hinaus wolle er sich auf meine schriftliche Eingabe zurückziehen. Der Beschwerdeführer wollte in der Verhandlung keine abschließende Stellungnahme abgeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Betreffend den tatrelevanten Sachverhalt kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben unter Punkt I.2. dargestellten Feststellungen der Disziplinarkommission verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen und auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurden.

Betreffend den für die Strafbemessung relevanten Sachverhalt ist darüber hinaus festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 22.05.1979 im Postdienst und steht. Er wurde er in einer Postfiliale als Mitarbeiter des Gesamtschalterdienstes verwendet.

Der Beschwerdeführer ist disziplinär nicht vorbestraft. Am 06.10.2014 wurde er von seinen Vorgesetzten erstmals mit den gegenständlichen Vorwürfen konfrontiert und dazu niederschriftlich einvernommen, wobei er den Sachverhalt im Wesentlichen eingestand. Am 08.10.2014 wurde er deswegen vorläufig vom Dienst suspendiert.

Im maßgeblichen Zeitraum betrug Monatsbruttoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt ungekürzt 2.445,10 Euro. Er hatte Sorgepflichten für seine geschiedene Gattin und leistete in diesem Zusammenhang Alimente in der Höhe von 300,-- Euro monatlich. Für einen Kredit hatte er Rückzahlungsraten in der Höhe von monatlich 600,-- Euro zu leisten. Er bewohnt eine Dienstwohnung. Die Bruttomiete samt Strom betrug ca. 500,-- Euro monatlich. Die Gattin des Beschuldigten bezog einen Nettomonatslohn von ca. 1.100,-- Euro.

Zum dienstlichen Verhalten des Beschuldigten ist anzumerken, dass aus den Aussagen des damaligen Filialleiters und Vorgesetzten des Beschuldigten hervorgeht, dass dieser den Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Zusammenarbeit als "netten Mitarbeiter und Kollegen" einschätzte.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dem angefochten Bescheid, dem Inhalt der dagegen eingebrachten Beschwerde und insbesondere aus den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission zu den einzelnen Anschuldigungspunkten festgestellten Sachverhalts wurde zudem vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Er hat diesen im Verfahren vor der Disziplinarkommission vollinhaltlich eingestanden und auch in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt. Sämtliche Beschwerdeausführungen richten sich inhaltlich ausschließlich gegen die Strafbemessung und damit gegen die Höhe der verhängten Disziplinarstrafe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher durch einen Senat zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht eine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet und diese am 13.12.2016 durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission nach Feststellung des unstrittigen Sachverhalts aufgrund fehlerhafter Strafbemessung zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich die Disziplinarstrafe der Entlassung tat- und schuldangemessen und vor dem Hintergrund spezial- und generalpräventiver Erwägungen unbedingt erforderlich sei.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 (§§ 43 und 44 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 10/1999) lauteten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

....

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 lautet:

"Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

..."

§ 34 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001 lautet:

"Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."

3.3.3. Zur Auslegung:

§ 93 BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:

"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und 25. 06.2013, 2012/09/0157)."

Die belangte Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).

Zur Disziplinarstrafe der Entlassung führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung insbesondere aus (so zB. VwGH 10.09.2015, 2015/09/0053): "Durch die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, erfolgte Novellierung des § 93 BDG 1979 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (RV BlgNR 24. GP, 1) zu dieser Bestimmung die Aussage, es soll nach der Novelle möglich sein, dass "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" sein wird (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105)."

3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer in vier Punkten schuldig gesprochen, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Dabei hat die Disziplinarkommission zunächst richtig erkannt, dass es sich bei den in Anschuldigungspunkt 3 vorgeworfenen Tathandlungen um die schwerwiegendsten Pflichtverletzungen handelt. Der Beschwerdeführer hat dabei über den längeren Zeitraum von über einem Jahr im Schalterdienst in zumindest neun nachgewiesenen Fällen von Postkunden Spendenerlagscheine und die entsprechenden Einzahlungen in der Höhe von 100,-- bis 500 entgegengenommen und bestätigt, die Beträge jedoch nicht verbucht, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Insbesondere einer Kundin, die gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt hatte, dass sie die Einzahlungsbestätigungen nicht aufheben würde, ist damit ein Gesamtschaden in der Höhe von 2.100,-- Euro entstanden.

Es handelt sich dabei also um mehrere vorsätzlich begangene Vermögensdelikte, die der Beschwerdeführer als Schalterbeamter über einen längeren Zeitraum während der Ausübung seines unmittelbaren Kerndienstes begangen hat und insgesamt zu einem nicht unbeträchtlichen Vermögenschaden geführt haben. Wie die Disziplinarbehörde diesbezüglich auch zu Recht ausgeführt hat, sind gerade für einen kassaführenden Schalterbeamten einer Postfiliale Ehrlichkeit und Verlässlichkeit unabdingbare Gebote, da eine lückenlose Kontrolle in der Praxis nicht durchführbar ist. Aus Sicht des Dienstgebers stellt damit die Anordnung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 zur treuen und gewissenhaften Besorgung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gerade für einen mit Geldgebarung befassten Beamten eine elementare Dienstpflicht dar; vorsätzliche Verstöße führen in diesem Bereich - insbesondere wenn sie in Bereicherungsabsicht erfolgen - daher generell zu einer massiven Verletzung grundlegender dienstlicher Interessen. Es ist daher bereits in diesem Anschuldigungspunkt sowohl objektiv als auch subjektiv von an sich schweren Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers auszugehen. Die in den drei weiteren Spruchpunkten festgestellten Pflichtverletzungen kommen gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 noch erschwerend hinzu.

In weiterer Folge ist nun für die Strafbemessung zu klären, welche Disziplinarstrafe im konkreten Fall erforderlich ist, um einerseits den Täter und anderseits auch andere Personen von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen in Zukunft abzuhalten. Dazu hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass zu berücksichtigen sei, dass er seine Taten in einer für ihn sehr schwierigen Situation begangen habe, weil kurz davor seine Enkelin gestorben sei und er mit den widerrechtlich angeeigneten Geldbeträgen seine Tochter bei der Begleichung von noch offenen Krankenhausrechungen und auch sonst finanziell unterstützen habe wollen. Diesbezüglich ist jedoch den Ausführungen der Disziplinaranwältin zu folgen, dass die von der Disziplinarkommission erhobenen Beweise zweifelsfrei ergeben haben, dass sich der Beschwerdeführer an den Krankenhausrechungen lediglich mit einem Betrag von 200,-- Euro beteiligt hat. Darüber hinaus hat er ihre Familie zwar noch monatlich mit ca. 100,-- Euro im Zusammenhang mit gemeinsam getätigten Einkäufen unterstützt, was jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten persönlichen Schicksalsschlag zu sehen ist. Der Beschwerdeführer hat vielmehr einen wesentlichen Teil des unrechtmäßig angeeigneten Geldes auch für sich selbst verwendet, und wie diesbezüglich von der Disziplinaranwältin ebenfalls zu Recht vorgebacht wurde, lassen die von der Disziplinarkommission festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Tatzeitraum auch bei diesem nicht auf das allfällige Vorliegen einer unverschuldeten finanziellen Notlage schließen.

Wenn nun vorgebracht wird, dass im Falle des Beschwerdeführers aus spezialpräventiven Erwägungen eine Entlassung schon deshalb nicht erforderlich sei, weil ihm bereits durch die Suspendierung das Unrecht seiner Tat drastisch vor Augen geführt worden sei und diese zudem erst Monate nach Hervorkommen der gegenständlichen Vorwürfe verfügt worden wäre, woraus zu schließen sei, dass auch der Dienstgeber sein Vertrauen in den Beschwerdeführer noch nicht restlos verloren hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass der Umstand, ob bzw. wann in einer Disziplinarsache eine Suspendierung verfügt wird, für die Bemessung der Disziplinarstrafe nicht relevant ist. Denn bei der Suspendierung handelt es sich lediglich um ein Sicherungsmittel, dass bei Vorliegen eines begründeten Verdachts von konkreten Dienstpflichtverletzungen verhindern soll, dass dem Dienstgeber durch die Weiterbelassung des Verdächtigten im Dienst bis zur abschließenden Klärung der Anschuldigungen aufgrund der allenfalls damit verbundenen Gefährdung des Ansehen des Amtes oder anderer wesentlicher Interessen des Dienstes ein weiterer Schaden entsteht. Darüber hinaus wurde im gegenständlichen Fall die vorläufige Suspendierung ohnedies unmittelbar nach der ersten Konfrontation des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Anschuldigungspunkten verfügt, was auch nicht auf ein ungewöhnlich langes Zuwarten mit der Verfügung dieser Sicherungsmaßnahme schließen lässt.

Und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den mit seinen Bereicherungshandlungen verursachten Schaden bis dato tatsächlich noch nicht gut gemacht hat, lässt nicht auf eine besondere Schuldeinsicht schließen. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer von Beginn an zur Schadenswidergutmachung bereit erklärt habe und der hauptsächlich betroffenen Kundin sogar bereits die Rückzahlung der Beträge persönlich angeboten habe, was von dieser jedoch abgelehnt worden wäre. Denn auch dann wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Gelder zumindest ihrem ursprünglichen Zweck zuzuführen und den entsprechenden karitativen Einrichtungen (diese wurden ebenso wie die vorgesehenen Beträge im Zuge des Verfahrens ermittelt) zu spenden.

Darüber hinaus erscheint in Anbetracht der Schwere und des Ausmaßes der vorliegenden Pflichtverletzungen insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen eine schwere Strafe geboten, da derartige, gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Handlungen von Postbediensteten nicht nur den davon betroffen Kund sondern insbesondere auch dem öffentlichen Ansehen der Post AG einen beträchtlichen Vertrauensschaden zufügt, der sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht negativ auswirken kann.

Gegen den Beschwerdeführer sprechen somit:

Dem stehen lediglich folgende Milderungsgründe gegenüber:

Die vorliegenden Milderungsgründe reichen jedoch auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, um im vorliegenden Fall ein maßgebliches Gegengewicht für die Schwere der über einen längeren Zeitraum vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzungen und das gerechtfertigte Interesse des Dienstgebers an entsprechender Spezial- und Generalprävention darzustellen. Auch vor dem Hintergrund des hohen Ausmaßes an Schuld erscheint die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht nur als Tat- und Schuldangemessen, sondern schon alleine aus generalpräventiven Erwägungen unabdingbar, um auch andere Bedienstete, die mit Geldgebarung zu tun haben, effektiv vor der Begehung derartig schwerer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

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