L512 1422989-2•BVwG L512 1422989-2
L512 1422989-2Tribunal administratif fédéral13 déc. 2016
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung
L512 1422989-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.06.2016, Zl: XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 VwGVG sowie § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 07.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelte sich dabei zum Zeitpunkt der Antragstellung um einen achtzehnjährigen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Pakistan mit islamischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der XXXX angehört und aus XXXX , Punjab, stammt.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, seit einem Jahr (Anm.: ca. November 2010) keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben. Er habe 7 Jahre die Schule besucht, weder einen Beruf erlernt noch einen solchen ausgeübt und sei bis zu seiner Ausreise von seiner Familie unterstützt worden. Seit zwei Jahren sei er Mitglied bei der Muslim League Q (PML-Q) und habe für die Partei Propaganda betrieben. Am Wahltag hätte er nichtberechtigte Wähler an der Wahlteilnahme gehindert und diese auch körperlich drangsaliert. 2008 oder 2009 sei er von maskierten Männern entführt und ca. 1 1/2 oder 2 Monate festgehalten und geschlagen worden. Dabei sei er zum Verlassen des Heimatlandes aufgefordert worden. Nach seiner Zustimmung sei er freigelassen worden. Die Entführung schreibe er mutmaßlich Mitgliedern der PPP zu.
Der Antrag des BF wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.11.2011, Az.: 11 11.816-BAL gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid hat der BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, Zl. E9 422.989-1/2011/17E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung darlegte, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war. Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung sei im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, Zl. E9 422.989-1/2011/17E erwuchs am 12.12.2013 in Rechtskraft.
I.2. Am 16.01.2014 wurde der BF im Rahmen einer Schwerpunktstreife fremdenpolizeilich kontrolliert. Es wurde festgestellt, dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, sodass eine Anzeigeerstattung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs 1 a FPG erfolgte.
Am 20.02.2014 wurde der BF neuerlich einer Kontrolle unterzogen. Es erfolgte neuerlich eine Anzeigeerstattung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs 1 a FPG.
I.3. Am 12.05.2014 brachte der BF neuerlich beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.4. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.05.2014 gab der BF an, er stelle einen neuen Asylantrag, da seine alten Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. Die Lage bezüglich seiner Fluchtgründe hätte sich nicht verbessert, sondern verschlechtert. Seine Familie würde in letzter Zeit von denselben Leuten, von denen er verfolgt worden sei, wegen dem BF bedroht werden. Der Grund dafür liege darin, dass diese den Aufenthaltsort des BF erfahren möchten. Sie würden den BF umbringen wollen. Die Leute, die den BF verfolgen, würden von den Politikern und der Polizei unterstützt werden. Daher könne es sein, dass er eingesperrt oder umgebracht werde. Seit ca. 3 Wochen wüsste er über die Änderung Bescheid.
I.5. Am 10.06.2014 langte ein Abschlussbericht der zuständigen Polizeiinspektion bezüglich des Verdachts auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen in Bezug auf den BF ein.
I.6. Mit Urteil vom 04.10.2014 wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach § 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB und dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
I.7. Am 13.04.2016 wurde der BF vor einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF erörterte zusammengefasst, er habe Kontakt zu seiner Familie in Pakistan. Er rufe gelegentlich seine Eltern an. Der BF bekomme Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er wohne mit weiteren 5-6 Personen zusammen.
Er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er Probleme in Pakistan habe. Er und seine Brüder wären aufgrund politischer Probleme aus Pakistan geflüchtet. Vor 4-5 Monaten sei der jüngste Bruder des BF von der Polizei und Parteiangehörigen geschlagen worden und sei auch er geflüchtet. Der älteste Bruder des BF sei vor 8 Jahren ausgereist. Die Eltern des BF seien ebenso von der Polizei und Parteimitgliedern bedroht worden. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte der BF umgebracht zu werden.
I.8. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 02.06.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.05.2014 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf jene Gründe stütze, die er im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren vorbrachte. Diesen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zu. Das neue Vorbringen stütze sich gänzlich auf die bereits im Vorverfahren für unglaubwürdig befundene Fluchtgeschichte. Der BF habe keine neuen Beweismittel vorgelegt. An der allgemeinen und individuellen Lage des BF in Pakistan habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nichts Nachteiliges geändert.
Das BFA konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.
Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich habe. Familienangehörige würden in Pakistan, der Türkei und Deutschland leben. Der BF spreche etwas Deutsch. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.
I.8.1. Der Bescheid des BFA vom 02.06.2016, Zl. XXXX , wurde dem BF am 09.06.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
I.9. Am 04.08.2016 wurde der BF von den ungarischen Behörden zurückübernommen.
I.10. Mit Schreiben vom 12.8.2016 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
I.11. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 26.09.2016, Zl. XXXX , wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.08.2016 gemäß § 71 Abs 1 AVG stattgegeben.
I.12. Mit Mängelbehebungsauftrag des erkennenden Gerichtes vom 31.10.2016 wurde der BF aufgefordert innerhalb einer Frist von 2 Wochen die im Schreiben angeführten Mängel in Bezug auf seine Beschwerde zu verbessern.
I.13. Es langte keine Stellungnahme seitens des BF ein.
I.14. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Dem BF wurde aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Woche bekannt zu geben, gegen welche Spruchpunkte sich seine Beschwerde richtet. Zudem wurde dem BF aufgetragen, die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, darzulegen. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Der BF ist dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel nicht nachgekommen.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang und dem festgestellten Sachverhalt steht aufgrund des Akteninhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts fest und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
II.3.3 Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [ ] (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich die gegenständliche Beschwerde als mangelhaft, da nicht angeführt wurde gegen welche Spruchpunkte sich die Beschwerde richtet bzw. auch keine Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, enthält.
Der BF wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.10.2016 aufgefordert, die aufgezeigten Mängel der Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Verbesserungsfrist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung der Beschwerde) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung des Mangels wurde der BF ausdrücklich hingewiesen.
Da die gesetzte Verbesserungsfrist fruchtlos verstrichen ist, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückzuweisen.
II.3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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