L511 2133185-1•BVwG L511 2133185-1
L511 2133185-1Tribunal administratif fédéral13 déc. 2016
Arbeitslosengeld, Rückforderung, selbstständig Erwerbstätiger,<br/>Teilstattgebung, Widerruf, Zeitraumbezogenheit
L511 2133185–1/5E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte SCHWARZ SCHMIED, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.05.2014, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird im Hinblick auf den Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum 01.03.2012 bis einschließlich 10.04.2012 sowie der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Leistungsbezuges für diesen Zeitraum in der Höhe von EUR 1.356,69 gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) stattgegeben.
Im Übrigen, betreffend den Widerruf und die Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Leistungsbezuges für den Zeitraum 01.01.2012 bis 29.02.2012 in der Höhe von EUR 1.985,40, wird die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2012 bis 10.04.2012 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 33,09 (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 24).
1.1.1. Am 27.03.2014 langte beim AMS eine HVB-Überlagerungsmeldung ein, wonach der Beschwerdeführer von 01.01.2012 bis 31.12.2012 sozialversichert gewesen sei (AZ 20). Dam AMS nahm in der Folge Einsicht in die Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 (AZ 15)
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 26.05.2014, Zahl: Versicherungsnummer XXXX, wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 10.04.2012 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 3.342,09 verpflichtet (AZ 18).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum KV-pflichtversichert aufgrund einer selbständigen Tätigkeit gewesen sei.
1.3. Mit Schreiben vom 03.06.2014, beim AMS eingelangt am 05.06.2014, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten (sowie einen weiteren nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid des AMS (AZ 17).
Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Versicherung bestanden habe, da der Beschwerdeführer die selbständige Tätigkeit mit September 2009 eingestellt gehabt habe. Weiters habe sich der Beschwerdeführer in Konkurs befunden und kann daher keine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.
1.4. Die belangte Behörde legte am 24.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die bis zu diesem Zeitpunkt in Verstoß gewesene Beschwerde sowie die Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-25]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezog im gegenständlich betroffenen Zeitraum 01.01.2012 bis 10.04.2012 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 33,09 täglich.
1.2. Im Zeitraum 01.01.2012 bis einschließlich 27.02.2012 hat der Beschwerdeführer für die Marktgemeinde XXXX [A] Schneeräumungsleistungen im Rahmen seines zu diesem Zeitpunkt in Konkurs befindlichen Einzelunternehmens als selbständig Erwerbstätiger erbracht und dabei Einkünfte in Höhe von EUR 14.774,36 erzielt.
1.2.1. Das tägliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers betrug im betroffenen Zeitraum somit EUR 246,24. Die aus der Tätigkeit resultierende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endete mit 29.02.2012.
1.3. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2012 EUR 376,26 pro Monat.
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat seine Erwerbstätigkeit dem AMS im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 23.11.2011 nicht mitgeteilt.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-25]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Antragsformular vom 23.11.2011 (AZ 22)
Bezugsverlauf und –höhe (AZ 24)
Stellungnahme der Behörde vom 19.08.2014 (AZ 1)
Einkommensteuerbescheid und Steuererklärung für 2012 (AZ 6, 15)
Bescheid und Parteiengehör des AMS (AZ 18, 19)
Beschwerde des Beschwerdeführers (AZ 17)
Schreiben der Marktgemeinde A (AZ 2)
2.2.1. Die Bezugszeiten sowie die tägliche Höhe der Notstandshilfe ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen (AZ 24) und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
2.2.2. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid samt der Einkommensteuererklärung (AZ 6, 15), sowie insbesondere aus dem Schreiben der Marktgemeinde A, welche auf Grund ihrer Aufzeichnungen mitteilte, dass eine Tätigkeit für die Gemeinde nur im Zeitraum 01.01.2012 bis 27.02.2012 stattgefunden habe (AZ 2). Weder an dem Schreiben der Gemeinde noch an der vom Beschwerdeführer selbst bzw. dessen Vertreter erstellten Einkommensteuererklärung bestehen Zweifel.
2.2.3. Das Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsauszug des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 (OZ 3).
2.2.4. Das heranzuziehende Jahreseinkommen ergibt sich unmittelbar aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 14.11.2013 (AZ 15). Die angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb wurden dabei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 36a Abs. 2 bis 4 AlVG iVm § 2 Abs. 2 EStG) um die Sonderausgaben reduziert.
1.3.2. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2012 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 398/2011).
1.3.3. Dass der Beschwerdeführer sowohl eine Erwerbstätigkeit als auch ein Einkommen im Antrag auf Leistungsbezug nach dem AlVG verneint hat, ergibt sich aus dem gegenständlich relevanten Antrag auf Leistungsbezug vom 23.11.2011 (AZ 22).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es sich bei der strittigen Frage des zur Beurteilung der Rückforderung heranzuziehenden Einkommens im gegenständlichen Verfahren, um eine rechtliche Subsumtion handelt. Der zugrunde liegende Sachverhalt blieb im Verfahren hingegen unstrittig.
4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.2. Teilweise Stattgabe der Beschwerde
4.2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges von 01.01.2012 bis 10.04.2012, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 3.342,09.
4.2.2. Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist (nur) arbeitslos, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet hat und (abgesehen von gegenständlich nicht relevanten Ausnahmen) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, und keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäß § 12 Abs. 3 iVm Abs. 6 lit. c AlVG besteht Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann, wenn diese die Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt.
4.2.2.1. Gemäß §36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
Es ergibt sich sohin für den Beschwerdeführer für die Monate Jänner und Februar 2012 ein heranzuziehendes monatliches Bruttoeinkommen vor Steuern idHv EUR 7.387,18 (EUR 14.774,36 / 2) welches die Geringfügigkeitsgrenze für 2012 idHv EUR 376,26 deutlich übersteigt.
4.2.3. Gegenständlich erfolgte der Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe auf Grund von nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheiden, an deren Spruch das AMS nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch gebunden ist, was der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010 mwN).
4.2.3.1. Wenn sich – wie gegenständlich – auf Grund eines nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach (§ 38 iVm) § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft. Im Falle des Nicht-Verschuldens, also bei Einhaltung aller Meldeverpflichtungen, darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0071). Geht der Überbezug aber auf vom Leistungsbezieher verschuldete Fehlangaben zurück, ist die Leistung gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zur Gänze zurückzufordern.
4.2.4. Die – wie gegenständlich erfolgte – Unterlassung der Angabe eines (selbstständigen) Einkommens anlässlich der Stellung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen erfüllt den Rückforderungstatbestand ohne Begünstigung des § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0038 mit Hinweis auf 15.01.1987, 86/08/0006), erweist sich die Rückforderung der gesamten zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe dem Grunde nach als korrekt.
4.2.5. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064).
4.2.6. Auf Grund des Schreibens der Marktgemeinde A hat sich jedoch im Beschwerdeverfahren ergeben, dass die Tätigkeit nur in den Monaten Jänner und Februar durchgeführt wurde. Wenngleich die Tätigkeit selbst am 27.02.2012 beendet war, so lag auf Grund der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bis 29.02.2012 gemäß § 12 Abs. 1 AlVG Arbeitslosigkeit erst ab 01.03.2012 vor.
4.2.6.1. Der Zeitraum des Widerrufes des Leistungsbezuges ist daher auf den Zeitraum 01.01.2012 bis 29.02.2012, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung auf das in diesem Zeitraum ausbezahlte Arbeitslosengeld idHv EUR 1.985,40 (EUR 33,09 / Tag für 60 Tage), zu beschränken.
4.2.7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 29.02.2012 idHv EUR 1.985,40 zu Recht, der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung desselben für den Zeitraum 01.03.2012 bis 10.04.2012 idHv EUR 1.356,69 hingegen zu Unrecht erfolgt sind, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zur Meldepflicht bei Aufnahme einer Beschäftigung insbesondere 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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