BVwG L511 2128201-1

L511 2128201-1Tribunal administratif fédéral13 déc. 2016

Regest

Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG L511 2128201-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2128201.1.00

Spruch

L511 2128201–1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. XXXX als Sachwalter, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.05.2016, Zahl: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2016, Zahl: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Dem Beschwerdeführer ist seit 05.02.2013 RA Dr. XXXX [im folgenden SW] als gerichtlich bestellter Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten zur Seite gestellt (AZ 9/6).

1.2. Der Beschwerdeführer stellte gegenständlich am 16.09.2015 einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Leistungsmitteilung vom 21.09.2015, zugestellt an den SW, wurde dem Beschwerdeführer von 16.09.2015 bis 02.02.2016 Arbeitslosengeld idHv EUR 22,70 täglich zugesprochen (AZ 9/8).

1.3. Mit Bescheid des AMS vom 02.05.2016, XXXX, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, das Arbeitslosengeld ab 29.04.2016 gebühre (AZ 2).

1.4. Mit Schreiben vom 17.05.2016, beim AMS eingelangt am 18.05.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 3).

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der SW mit dem AMS seit 21.01.2016 in Dauerkontakt stehe und ihm erstmalig am 27.04.2016 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Leistung mit 02.02.2016 beendet war und der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe neu stellen müsse.

1.5. Mit Bescheid vom 02.05.2016, Zahl: XXXX, zugestellt am 10.06.2016, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 7).

1.5.1. Im Wesentlichen wurde dabei auf die umfassende Regelung des § 46 AlVG verwiesen. Dem Beschwerdeführer und dem SW sei das Ende des Leistungsbezuges bekannt gewesen, dies habe sich seit Zuerkennung am 21.09.2015 nicht geändert.

1.6. Mit per Fax am 14.06.2016 übermitteltem Schreiben vom 13.06.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das "Landesverwaltungsgericht Linz" und verwies auf seine bisherigen Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme (AZ 8).

1.7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-11]).

1.8. Am 28.11.2016 übermittelte das AMS dem BVwG eine an den SW ergangene "Mitteilung über den Leistungsanspruch" [im Folgenden Mitteilung] vom 24.11.2016, worin dem Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 16,18 für den Zeitraum von 16.02.2016 bis 31.10.2016 sowie von 01.11.2016 bis 13.02.2017 zugesprochen wurde (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ] 3).

1.9. Mit Schriftsatz vom 30.11.2016 erklärte der SW, dass er den Vorlageantrag vom 14.06.2016 für den Zeitraum von 03.02.2016 bis einschließlich 15.02.2016 zurückziehe (OZ 20).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu A) Einstellung des Verfahrens den Zeitraum 16.02.2016 bis 28.04.2016 betreffend

1.1. Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.1.1. Mit der Klaglosstellung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]).

1.2. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 24.11.2016 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 16,18 für den Zeitraum von 16.02.2016 bis laufend zugesprochen. Damit würde aber selbst eine stattgebende Entscheidung des BVwG für den Zeitraum 16.02.2016 bis 28.04.2016 keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers mehr bewirken (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).

1.2.1. Da gegenständlich somit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren den Zeitraum von 16.02.2016 bis 28.04.2016 spruchgemäß einzustellen.

2. Zu A) Einstellung des Verfahrens den Zeitraum 03.02.2016 bis 15.02.2016 betreffend

2.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

2.2. Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 30.11.2016 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den in Folge der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.05.2016 gestellten Vorlageantrag den Zeitraum von 03.02.2016 bis einschließlich 15.02.2016 betreffend zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

2.3. Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.05.2016 für diesen Zeitraum in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Partei nicht mehr beschwert ist, wenn selbst eine aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung mehr bewirken kann (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014). In seiner Entscheidung VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, hat der Verwaltungsgerichtshof klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen. Diese Judikatur liegt der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde, weshalb sich diese Entscheidung auch darauf stützt. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.

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