W226 2000682-2•BVwG W226 2000682-2
W226 2000682-2Tribunal administratif fédéral12 déc. 2016
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Verschulden des<br/>Vertreters, Wiedereinsetzung
W226 2000682-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl vom 11.05.2016, Zl. 560028203-1374154, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 25.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Tadschikistan zulässig ist und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
Dieser Bescheid wurde samt den Verfahrensanordnungen, wonach dem Beschwerdeführer die XXXX amtswegig als Rechtsberater zur Verfügung gestellt wurde, an seine im ZMR aufscheinende Meldeadresse zugestellt. An dieser war der Beschwerdeführer gemeldet, der am 09.02.2016 bei der Zustellbasis XXXX hinterlegte Bescheid wurde innerhalb der Hinterlegungsfrist auch behoben.
Am 20.04.2016 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer sei am Donnerstag, dem 14.04.2016, bei der Gewerbebehörde vorstellig geworden, da er sich wegen der Eröffnung einer Tankstelle samt angeschlossenem Imbiss habe erkundigen wollen, ob dafür und vor allem welche Genehmigungen erforderlich
wären. Dabei habe er zu seinem Erstaunen feststellen müssen, dass, wie ihm die zuständige Dame erklärt habe, er das vorgesehene Gewerbe nicht eröffnen könne, da sein Asylverfahren bereits abgelaufen wäre.
Der Beschwerdeführer habe sich das nicht erklären können, wie es dazu gekommen sei und er habe in der Folge seine Rechtsvertetung, den Verein XXXX , im Büro aufgesucht und um Aufklärung gebeten. Dabei sei ihm die von ihm am 10.11.2015 erteilte Vollmacht vorgezeigt worden, welche ordnungsgemäß unter Anschluss eines Schreibens der Erstbehörde übermittelt worden sei. Gleichzeitig sei noch mitgeteilt worden, dass die Erstbehörde unter offensichtlicher Missachtung der beigelegten Vollmacht den Bescheid vom "19.02.2016" bis dato nicht dem Verein XXXX zugestellt habe. Es würde sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsohne ergeben, dass die rechtzeitig und nachweislich der Erstbehörde übermittelte Vollmacht seitens der Erstbehörde entweder nicht zur Kenntnis genommen wurde oder aus einem anderen Grunde vielleicht übersehen worden sei. Die Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Antrages ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer am 14.04.2016 Kenntnis von der nicht erfolgten Einbringung eines Rechtsmittels habe und damit die Frist von zwei Wochen gewahrt bleibe.
Beigelegt war ein am 30.11.2015 verfasstes, Schreiben an das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, in welchem eine Vollmacht vorgelegt und gleichzeitig die Fristüberschreitung entschuldigt wird. Beigelegt war weiters ein "Fax-Aktivitätsprotokoll", aus welchem sich ableiten lasse, dass am 30.11.2015 zumindest ein Schreiben an das Faxgerät der belangten Behörde im Ausmaß von zwei Seiten übermittelt wurde. Beigelegt war weiters eine am 10.11.2015 unterschriebene Vollmacht des Beschwerdeführers an den Verein XXXX .
Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung nach Wiedergabe des Verfahrensganges dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit 28.08.2015 abgemeldet gewesen sei, am 20.10.2015 sei ein Mail an den Verein XXXX geschickt worden, wonach der Antragsteller über keine aktuelle Meldeadresse verfüge und für die Behörde nicht erreichbar sei. In diesem Mail sei auch darauf hingewiesen worden, dass noch keine Vertretungsvollmacht aufliege. Darin sei mitgeteilt worden, dass von einem Nichtvorliegen der Vertretungsvollmacht ausgegangen werde, sollte dem Bundesamt nicht binnen einer Woche eine Vertretungsvollmacht vorgelegt werden. Am 21.10.2015 sei ein Fax vom Verein XXXX, betreffend einen Mietvertrag, jedoch keine Vertretungsvollmacht vorgelegt worden.
Dem Antragsteller selbst seien in weiterer Folge durch Polizeiorgane Länderfeststellungen nachweislich ausgefolgt worden, auch der Bescheid vom 25.01.2016 sei dem Antragsteller selbst zugestellt worden. Im Akt würde sich weder eine Vollmacht vom 10.11.2015 und auch keine vom 30.11.2015 befinden, weder im elektronischen Akt noch im Papierakt. Sobald Poststücke per E-Mail bzw. Fax bei der Behörde einlangen, würden diese protokolliert werden. Es würden sich jedoch keine diesbezüglichen Vollmachten in den Schriftstücken befinden und seien auch keine Protokolleinträge zu eingelangten Schriftstücken vermerkt. Da somit keine Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters vorgelegt worden sei und der Rechtsvertreter keine Vollmacht, trotz Schriftverkehrs, vorgelegt habe, sei die Zustellung rechtswirksam erfolgt. Soweit eine Sendebestätigung vom 30.11.2015 dem Wiedereinsetzungsantrag beigeschlossen sei, würde dies nicht belegen, dass es sich dabei um die damalige Übermittlung der Vertretungsvollmacht handeln würde. Der Beschwerdeführer hätte darüber hinaus auch seinen rechtsfreundlichen Vertreter kontaktieren können, spätestens nachdem ihm Parteiengehör nachweislich durch Polizeiorgane zur Kenntnis gebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die frisstgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher wie folgt ausgeführt wurde:
"Anfangs sei zu bemerken, dass es sich beim Beschwerdeführer keineswegs um einen Klienten handle, der immer so gehandelt habe, wie es die Erstbehörde von ihm zu verlangen wohl berechtigt sei. Und vermutlich hat/konnte der Vertreter nicht immer so rasch handeln, wie es die Angelegenheit verlangt hat, weil auch er so seine liebe Not mit dem Beschwerdeführer hatte, der für ihn nur schwer erreichbar war, dies angesichts auch schwerer, psychischer Probleme, die dennoch keine Begründung für das unverständliche Verhalten des Beschwerdeführers gewesen sind".
Dennoch würde aber die Behörde nur mit Vermutungen arbeiten, wenn etwa vermutet werde, dass bei der Vollmacht mit einer Rückdatierung gearbeitet worden sei und würde sich die Tatsache ergeben, dass die Behörde nicht im Stande sei, darzugelegen, dass der Vertreter am 30.11.2015 in Wirklichkeit ganz andere Schriftstücke vorgelegt hätte.
Darüber hinaus behandelt die gegenständliche Beschwerde den Unterschied der existierenden Rechtsberatungsorganisationen, hinterfragt wird überhaupt, warum die belangte Behörde nicht detaillierter darlege, wie bei der Behörde einlangende Schriftstücke überhaupt erfasst werden, etc.
Der Beschwerdeführer selbst wurde durch das erkennende Gericht am 01.12.2016 zu den Umständen der Einbringung seines Rechtsmittels, zum Wesen seiner Vertretungsvollmacht und darüber hinaus auch zu integrativen Aspekten einvernommen. Der Verein XXXX war - wenn auch durch ein anderes Vereinsmitlglied, als im Verfahren aufgetreten war - vertreten und wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch Einsicht in den "Handakt" des vertretenden Vereins " XXXX " genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 25.01.2016, erfolgte am 09.02.2016 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis XXXX .
Der negative Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung erwuchs am 08.03.2016 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid am 20.04.2016 beim Bundesamt ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hat, liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016 sehr umfangreich zu den Umständen seiner Vollmachtserteilung an den Verein XXXX einvernommen und er wurde darüber hinaus auch zu den sonstigen Besonderheiten des gegenständlichen Verfahrens befragt. Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass er sich seit 28.10.2015 in jener Adresse aufgehalten hat und dort auch polizeilich gemeldet war, wo der genannte Bescheid vom 25.01.2016 auch zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer führt auch aus, sich nicht mehr genau erinnern zu können, wann er erstmals mit seinem nunmehrigen Vertreter, dem Verein XXXX , Kontakt aufgenommen haben will, er habe diesbezüglich keine Unterlagen.
Da der Beschwerdeführer, auf mehrfache Frage nicht anführen kann, ob er bei Vorlage des an die Behörde übermittelten Mietvertrages auch eine Vollmacht unterschrieben hat, bestehen bereits weitreichende Zweifel, wie bereits von der belangten Behörde angenommen, dass es im Oktober 2015 überhaupt eine schriftliche Vollmacht seitens des Beschwerdeführers an den Verein XXXX gegeben hat.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016 wurde der Handakt des Vereins XXXX eingesehen, daraus ergibt sich, dass in diesem sehr wohl jedes konkrete Schriftstück mit einer individuellen Faxbestätigung versehen ist, beispielsweise gibt es einen konkreten Nachweis, dass der mit 17.04.2016 datierte Antrag auf Wiedereinsetzung am 20.04.2016, beginnend um 15 Uhr, drei Minuten, null-eins Sekunden, in der Dauer von vier Minuten, dreizehn Sekunden in einem Seitenumfang von zwölf Seiten an die belangte Behörde übermittelt wurde. Wenn sich aber im Handakt im Detail detaillierte Faxbestätigungen zu anderen Schriftstücken befinden, dann ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum es gerade für die Vollmachtsvorlage, welche angeblich am 30.11.2015 erfolgt sein soll, eine solche Faxbestätigung nicht geben sollte. Der Rechtsvertreter hat im Wesentlichen ein "Fax-Aktivitätsprotokoll" vorgelegt, daraus wird jedoch einzig ersichtlich, dass der Verein XXXX an diverse Behörden zahlreiche Schriftstücke täglich übermittelt.
Ein konkreter Nachweis dafür, dass am 30.11.2015 gerade eine Vollmacht an die belangte Behörde übermittelt worden wäre und diese dort aus irgendeinem Grund nicht protokolliert worden wäre, lässt sich daraus noch nicht ableiten, da täglich zahlreiche Dokumente an Behörden übermittelt wurden und es den konkreten Nachweis eines Zusammenhangs zwischen einer Vollmacht und dieser Übermittlung am 30.11.2015 eben nicht gibt.
Auffallend ist darüber hinaus, dass der Antragsteller offensichtlich im Oktober 2015 nach Abschluss eines Mietvertrages betreffend seine Unterkunft in XXXX beim Verein XXXX vorgesprochen haben muss, da - Aktenseite 745 - am 21.10.2015 dieser Mietvertrag an die Behörde gefaxt wurde. Warum nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vollmacht unterschrieben worden sein soll bzw. warum gerade am 10.11.2015 eine Vollmacht unterschrieben hätte werden sollen, die jedoch erst am 30.11.2015 an die belangte Behörde übermittelt worden wäre, dies lässt sich auch aus den Angaben des Antragstellers in der Beschwerdeverhandlung überhaupt nicht nachvollziehen und ist auch bei Betrachtung der zeitlichen Zusammenhänge völlig unlogisch.
Der Beschwerdeführer schildert auch einzig seine Vorsprache beim Verein XXXX im Zusammenhang mit der Übergabe des Mietvertrages, wobei sich dann jedoch die Frage stellen würde, warum - sollte eine schriftliche Vollmacht schon existiert haben - diese nicht zeitgleich mit dem Mietvertrag an die Behörde übermittelt worden wäre.
Vollkommen unnachvollziehbar wird das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. insbesonders seines rechtsfreundlichen Vertreters dahingehend, wenn der Beschwerdeführer nachweislich Ende Dezember 2015 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX zu Hause aufgesucht wurde und diesem bei dieser Gelegenheit nicht behobene Schreiben der Behörde (Parteiengehör) persönlich ausgefolgt wurden. Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich an, "schon zu glauben", dass er nach dem Besuch von Polizisten an seiner Wohnadresse sehr wohl den Rechtsvertreter Dr. XXXX aufgesucht hätte und schildert der Beschwerdeführer eindeutig, dass er nach Erhalt des Bescheides vom 25.01.2016, den er ja bei der Zustellbasis Wolkersdorf behoben hat, sowohl die Rechtsmittelbelehrung gelesen hat und in der Folge seinen Rechtsvertreter aufgesucht hat, glaublich noch am selben Tag.
Warum dann jedoch trotz zahlreicher Vorsprachen des Beschwerdeführers in weiterer Folge die Rechtsvertretung nichts unternommen hat, dies ist schlichtweg unnachvollziehbar. Der Beschwerdeführer schildert, etwa Anfang Februar 2016 den Verein XXXX , seinen Rechtsvertreter, aufgesucht zu haben und diesem den Bescheid vom 25.01.2016 auch gezeigt zu haben.
Sofern der Beschwerdeführer nunmehr aber ausführt, dass Dr. XXXX selbst verwundert gewesen sei und er ihm versprochen habe, dass er ein Schreiben an die Behörde aufsetzen werde, warum denn weiterhin Schriftstücke an den Beschwerdeführer selbst zugestellt werden, dann ist überhaupt nicht erklärlich, warum offensichtlich diese Anfang Februar 2016 angekündigten Schriftsätze niemals erfolgt sind. Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung wird vielmehr die - offensichtlich unwahre - Behauptung aufgestellt, dass der Beschwerdeführer "völlig unerwartet" am 14.04.2016 anlässlich einer Vorsprache bei einer Gewerbebehörde darauf hingewiesen worden wäre, dass über die Rückkehrentscheidung bereits entschieden sei, was für ihn völlig unvorbereitet käme. Dies steht jedoch in einem gravierenden und im Ergebnis nicht auflösbaren Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass dieser sowohl nach dem Besuch der Polizeibeamten als auch nach Zustellung des Bescheides betreffend Rückkehrentscheidung vom 25.01.2016 unverzüglich beim Verein XXXX vorgesprochen hat.
Warum jedoch der rechtsfreundliche Vertreter dann das Erscheinen der Polizei und die Zustellung eines Bescheides trotz Vorsprache des Antragstellers nicht zum Anlass genommen hat, unverzüglich bei der Behörde auf das angeblich bereits existierende Vollmachtsverhältnis und die angeblich bereits übermittelte Vollmacht hinzuweisen, dies ist unerklärlich und wohl im Ergebnis einzig ein Hinweis darauf, dass es diese schriftliche Vollmacht zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 25.01.2016 noch gar nicht gegeben hat. Aus dem Handakt des Vereins XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Anfang Februar 2016 beim Verein XXXX vorgesprochen haben muss, da sich in diesem Handakt der Bescheid vom 25.01.2016 befindet und darauf auch ein Termin (T: 19/02) sowie weitere handschriftliche Anmerkungen angebracht wurden.
Wenn im Handakt darüber hinaus Bestätigungen der XXXX Gebietskrankenkasse liegen, die einen ganz anderen Asylsuchenden aus Tadschikistan betreffen, darüber hinaus Unterlagen, die der Antragsteller offensichtlich bereits vor längerer Zeit, teils im Februar 2015, der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegt haben muss, dann wird evident, dass die Nichtvorlage irgendwelcher Vollmachten nicht an einer mangelhaften Protokollierung bei der Behörde gelegen ist, sondern in einer etwas unnachvollziehbaren Aktenführung bei der Rechtsvertretung.
In Summe ist somit evident, dass der Antragsteller sowohl nach der Zustellung eines Parteiengehörs durch Polizeiorgane als auch nach Zustellung des Bescheides vom 25.01.2016 unverzüglich den Verein XXXX aufgesucht hat, in weiterer Folge jedoch nicht mehr überprüft hat, ob dieser die angekündigten Verfahrensschritte auch setzt. Ganz offensichtlich wurde ein 2015 mündlich abgeschlossenens Vollmachtsverhältnis zu keinem Zeitpunkt der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, sodass diese zu Recht davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht offiziell vertreten wird. Warum der rechtsfreundliche Vertreter, Verein XXXX , das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses jedoch nicht bereits wesentlich früher zur Kenntnis gebracht hat und warum selbst nach Zustellung einer Rückkehrentscheidung an den Beschwerdeführer selbst nicht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt reagiert wurde, dies alles ist völlig unerklärlich geblieben, ist selbst für den Mitarbeiter des Vereins XXXX in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016 völlig unerklärlich: "Auch Ich habe keine Erklärung, warum Dr. XXXX das Erscheinen der Polizei und die Zustellung eines Bescheides, trotz Vorsprache des Antragstellers, nicht zum Anlass genommen hat, bei der Behörde nachdrücklich auf das Vollmachtsverhältnis hinzuwiesen."
In Summe ist somit nicht davon auszugehen, dass jemals eine schriftliche Vollmacht an die Behörde übermittelt worden wäre, obwohl das Vollmachtsverhältnis bereits bestanden hat. Eine realistische Erklärung, warum nicht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, etwa bereits im Februar 2016, Rechtsmittel und allenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung gestellt wurde, ist nicht erklärlich. Die Ausführungen im erst am 21.04.2016 übermittelten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erkennbar tatsachenwidrig und im Ergebnis unnachvollziehbar, sowohl für das erkennende Gericht als auch für den Beschwerdeführer selbst.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).
Da das Beweisverfahren ergeben hat, dass offensichtlich niemals eine schriftliche Vollmacht trotz diesbezüglicher Aufforderung an die Behörde übermittelt wurde, allenfalls ein Telefaxnachweis über das konkrete Schreiben vom 30.11.2015 vorhanden sein müsste, ist evident, dass es der Rechtsvertreter unterlassen hat, der Behörde fristgerecht dieses existierende Vollmachtsverhältnis bekannt zu geben. Angesichts der mehrmaligen Vorsprachen des Beschwerdeführers bei seinem Rechtsvertreter kann jedoch nicht von einem "minderen Grad des Versehens" ausgegangen werden, welches Voraussetzung für die Wiedereinsetzung wäre. Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Antragsteller mehrfach seinen Rechtsvertreter aufgesucht hat, nämlich sowohl nach dem Erscheinen von Polizeiorganen zwecks Ausfolgung eines Parteiengehörs als auch nach Behebung des Bescheides vom 25.01.2016. Es ist als auffallend sorgloses Handeln zu beurteilen, wenn in weiterer Folge offensichtlich die Einhaltung einer Rechtsmittelfrist verabsäumt wurde und am 20.04.2016 nach einer neuerlichen Vorsprache des Antragstellers, gestützt auf vollkommen tatsachenwidrige Behauptungen, ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde. Ob das zur Versäumnung der gegenständlichen Rechtsmittelfrist führende Versäumnis der Partei selbst oder seinem gewillkürten Vertreter zuzurechnen ist, ist nach ständiger Judikatur irrelevant, sodass das Verschulden des Vertreters die selben Rechtwirkungen hat wie ein Versäumnis des Antragstellers selbst.
Es liegen somit aufgrund des Beweisergebnisses insbesonders angesichts der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016 und Einsichtnahme in den Handakt des Rechtsvertreters keine Gründe vor, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen würden und war somit der gegenständlichen Beschwerde spruchgemäß keine Folge zu geben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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