BVwG W216 2111731-1

W216 2111731-1Tribunal administratif fédéral12 déc. 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W216 2111731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2111731.1.00

Spruch

W216 2111731-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, VNr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.10.2014, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 08.07.2009 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 16.06.2009 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Position id Richtsätzen

Grad der Behinderung

1

Prostatacarcinom

g.z. 254

50 %

Es handle sich um keinen Dauerzustand; eine Nachuntersuchung sei mit Juni 2014 anzuvisieren.

2. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.07.2014 wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

01

Zustand nach Prostataetfernung wegen N. prostatae 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Kontinenzbeschwerden und nächtlicher Harndrang. Inkludiert auch Hitzewallungen und Palpitationen

13.01. 02

30

02

Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksabnützungen Unterer Rahmensatz, da keine neurologischen oder motorischen Ausfälle

02.02. 02

30

03

Chronische Sinusitis Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da langjährige Erkrankung

12.04. 04

20

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 und 3 erhöhen nicht weiter, da fehlendes massgebliches negatives Zusammenwirken mit Leiden 1

(...)

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 wurde um 2 Stufen reduziert, da Heilungsbewährung abgelaufen. Leiden 2 und 3 wurden neu erfasst. Das Gesamtleiden beträgt nunmehr 30 v.H."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.08.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat mit Email vom 13.08.2014 - ohne Vorlage weiterer Befunde - Stellung genommen und sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als nicht einverstanden erklärt.

In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst vom 26.09.2014 wird, basierend auf der Aktenlage, festgehalten:

"Leiden 1: Die Heilungsbewährung von 5 Jahren ist abgelaufen, ein Rückfall der Krebserkrankung erfolgte nicht. Der Zustand nach Prostataentfernung beinhaltet leider auch u. a. zumeist Kontinenzprobleme bezüglich Harn und Erektionsstörungen bis zur Impotenz. Diese Folgeleiden wurden unter Position 1 miterfasst.

Leiden 2: Die Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates wurden hinreichend hoch mit einem GdB von 30 v.H. bewertet gemäß den festgestellten Funktionseinschränkungen und der vorgelegten Befunde.

Leiden 3: Die chronische Sinusitis wurde hinreichend hoch mit einem GdB von 20 v.H. eingestuft, was als korrekt angesehen werden muss.

Aus gutachterlicher Sicht ist daher festzuhalten, dass sämtliche Leiden korrekt erfasst wurden. Eine Änderung des GdB ist daher leider derzeit nicht möglich."

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2014 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 vH mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, dieses zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Email vom 11.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 31.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2015 vorgelegt.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie sowie Allgemeinmedizin eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.07.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Klinisch audiologischer HNO Befund vom 06.07.2016:

kommt frei gehend ohne Begleitung;

Nase: bei anteriorer Rhinoskopie SH etwas trocken, keine Krusten, untere Nasengänge frei, untere Nasenmuscheln beidseits regulär konfiguriert, kein Sekret, keine freie Polypose, Nasenatmung frei;

Mund, Mundrachen: SH etwas gerötet, Symmetrie, reguläre Motilität, Oberkiefervoliprothese,

Isthmus faucium weit, RHW gering granulierend kein freies Sekret;

Ohren: beidseits Gehörgang weit, reizlos, Trommelfell anatomisch regulär ohne Entzündungs- oder Ergusszeichen;

Sprachbild: keine Dyslalie;

Hals: angedeutete kyphotische Fehlhaltung am thorakocervicalen Übergang, paravertebraler Muskelhartspann mit Übergang an den freien Trapeziusrand beidseits,

Lymphknotenstationen palpatorisch frei

Reintonaudiogramm vom 06.07.2016:

gemäß Vierertabelle nach Röser einschätzungsrelevante

Grundfrequenzen 0.5,1,2,4 kHz:

LL rechts: 20,10,10,50 dBHL; KL rechts: deckungsgleich;

LL links: 15,15,15,45 dBHL; KL links: deckungsgleich,

entsprechend einer noch Normalhörigkeit beidseits, der prozentuale Hörverlust beträgt 12 % rechts und 15 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser)

Stellungnahme zum gestellten Fragenkatalog:

HNO fachärztliche festgestellte Gesundheitsschädigung, Bewertung und Einschätzung nach persönlicher Untersuchung und Aktenstudium

1. ) Chronische entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen

Position 12.04.04 20 % Gd B

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da wohl rezidivierende Beschwerden und dauerhafte Behandlung erforderlich, jedoch nur intermittierende Infektexacerbationen, keine Trigeminusreizerscheinungen und keine rezidivierende schwere Polypose

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H..

Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen betreffs des angeführten Leidens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Eine rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung aus diesem Leiden kann aufgrund vorgelegter Befunde ab 1991 erfolgen.

Im Vergleich zur Vorbegutachtung des Dr.Franz Rambausek vom 30.07.2014 ergibt sich auch nach HNO fachärztlicher Beurteilung keine einschätzungsrelevante Veränderung für dieses Leiden.

Aus medizinischer Sicht liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich."

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Jetzige Beschwerden:

Er habe beidseits Einlagen, auch eine Schwellung am linken Fußrücken.

Die rechte Schulter sei abgenützt, er habe Schmerzen beim Heben von Gegenständen bei 110 bis 120 Grad. Links beginne es auch leicht.

Er habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, in der Früh müsse er sich zeitweise aus dem Bett wälzen. Bei stärkerer körperlicher Anstrengung seien die Schmerzen dann gekommen.

Medikation:

Condrosulf Tbl., bei Schmerzen verwende er gelegentlich Tramal oder Seractil, Dauertherapie sei keine nötig. Verwendet beidseits Schuheinlagen.

Sozialanamnese:

Verheiratet, 2 Kinder; kaufmänn. Angestellter.

Allgemeiner Status:

172 cm grosser und 75 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.

Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.

Caput und Collum o.B..

Relevanter Status:

Wirbelsäule im Lot, HWS in R 50-0-50, F 20-0-20, KJA 1cm, Reklination 18cm.

Reguläre Brustkyphose, Drehung 60-0-60.

Normale Lendenlordose, Schober 10/15cm, Seitneigung bis 5cm ober Patella.

Schultern beidseits in S 45-0-180, F 180-0-45, R(F90) 75-0-75, Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.

Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 50-0-60, Faustschluß bds, frei.

Hüftgelenke in S 0-0-100, F 35-0-30, R 30-0-10 rechts zu 30-0-15 links.

Kniegelenke 0-0-135, stabil, Sprunggelenke beidseits 15-0-45, untere SG seitengleich.

Dysästhesien werden keine angegeben

Gangbild/Mobilität:

Gang ohne Gehbehelfe in Strassenschuhen mit Einlagen problemlos und sicher, kein Hinken.

Zehenspitzen- und Fersenstand möglich.

BEURTEILUNG

Ad1) 1) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, gering 02.02.02 30%

der rechten Schulter, beider Hüftgelenke und beider Großzehengrundgelenke

unterer Rahmensatz, da keine sensomotorischen Ausfälle und nur geringe Einschränkung des Bewegungsumfanges

Wahl der Position, da mäßiges Funktionsdefizit

Ad2) Ad Zusammenfassung

Ad3) Aus orthopädischer Sicht wäre der Beschwerdeführer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

Ad4) Ad Zusammenfassung

Ad5) Sämtliche unfallchirurgisch-orthopädischen Erkrankungen/Verletzungen wurden berücksichtigt. Ebenso der vorliegende Befund Dris. Bösel 7/2014.

Ad6) Unveränderte Einschätzung des orthopädischen Leidens.

Ad7) Eine Nachuntersuchung ist orthopädischerseits nicht erforderlich."

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Jetzige Beschwerden:

Die Beschwerden im Bewegungsapparat sind etwas besser nach der Kur. Schmerzen in der Schulter rechts, LWS, Schienbein und große Zehe treten immer wieder auf.

Früher habe er in der Wirbelsäule so starke Beschwerden gehabt, dass er nicht aus dem Bett gekommen sei. Er habe ein Mieder und trage das auch wenn er schwere Arbeiten im Garten / Wald mache.

Leichte Inkontinenz und Harndrang in der Nacht. Es gehe leicht Harn weg wenn er etwas Schwereres hebe, er brauche aber keine Einlagen.

Keine neurologischen oder psychiatrische Erkrankungen vorliegend, außer dass er nicht zeitweise nicht einschlafen könne. Einen Psychiater habe er noch nie aufgesucht.

Er habe Erektionsprobleme und müsse Medikamente einnehmen.

Sozialanamnese:

VS, HS, Handelsschule, Bundesheer, Bürokaufmann- Vollzeit.

Verheiratet, 2 Kinder (erw.)

Befunde:

Keine nervenfachärztlichen Befunde

Status:

Größe:1.72

Gewicht: 75

Rechtshänder

Stuhl: unauffällig

Miktion: siehe 'jetzige Beschwerden'

Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches

Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen-leicht dysphor, stabil, in beiden Bereichen affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch:

sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen

Gesamteindruck- Gangbild: Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, Führerschein vorhanden, ist mit Auto hergekommen.

Beurteilung und Stellungnahme:

ad1) Aus nervenfachärztlicher Sicht liegt kein Leiden vor, das nach Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung erreichen würde

ad2) ---

ad3) Aus nervenfachärztlicher Sicht: geeignet

ad4) ---

ad5) Stellungnahme zu den das nervenfachärztliche Fachgebiet betreffenden Einwendungen:

Die psychische Belastung durch die erektile Dysfunktion ist nachvollziehbar, jedoch resultiert daraus keine psychiatrische Erkrankung im eigentlichen Sinn und keine psychiatrischen Funktionseinschränkungen, was auch durch den klinischen Eindruck der gegenständlichen Untersuchung am 22 07 2016 unterstützt wird. Dies wird auch dadurch untermauert, dass noch nie eine entsprechende fachärztliche psychiatrische Beratung erforderlich war und weder entsprechende Befunde noch diagnostische Bewertungen in der Vorgeschichte vorliegen.

Die Impotenz alleine bedingt laut Einschätzungsverordnung keine Einschätzung.

ad6) ---

ad7) Keine Nachuntersuchung erforderlich"

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.09.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"3. Anamnese

3.1. Vorerkrankunpen, Beschwerden, Behandlungen:

Im Mai 2009 wurde eine Radikale Prostatektomie durchgeführt bei Prostatacarcinom, keine Bestrahlung, keine Chemotherapie, keine Rezidive.

Das größte Problem sind die Potenzschwierigkeiten, ohne Vivanza kann er keine Erektion bekommen, damit funktioniert die Erektion dann. Damit funktioniert der Sex aber nicht so wie früher, weil man da eine Anlaufzeit von 30 Minuten braucht und der psychische Druck dazukommt.

Harnverlust bei Verkühlung oder körperlicher Anstrengung - beim Heben von schweren Lasten, bei normalem Husten nicht, nur bei stärkerem Husten bei Verkühlung, Einlagen braucht er keine mehr, nur Tröpfchen verliert er.

In der Nacht muss er 2x aufstehen, das erste Mal schon nach 1 1/2 bis 2 Stunden.

Kreuzschmerzen seit 30 Jahren, 2 Lendenwirbel beginnen zusammenzuwachsen, Abnützungen der rechten Hüfte und der rechten Hüfte - nicht näher erhoben, da auch eine unfallchirurgische Begutachtung erfolgt.

Wegen des Bewegungsapparates war er im Juni 2016 auf Kur in Bad Vöslau.

Chronische Sinusitis seit fast 30 Jahren. Bei feuchtkaltem Wetter schwellen die Schleimhäute an, dann geht die rechte Stirnhöhle zu, verursacht starke Kopfschmerzen, mehrmals endoskopische Operation durchgeführt, hat aber immer nur kurz geholfen. Schwierigkeiten von Oktober bis März.

Schienbeinfraktur rechts beim Fußballspielen 1981, keine Einschränkung der Belastbarkeit, aber Wetterfühligkeit.

Zertrümmerung des rechten Zeigefingers 1982, keine Beschwerden mehr.

Schleimbeutelentfernung am rechten Ellenbogen nach Unfall 2000, keine Beschwerden mehr.

2001 ist eine Stahlboardwand auf die linke große Zehe gefallen, die ist seither geschwollen und weniger beweglich. Seit heuer Schwellung am Fußrücken links, deshalb trägt er nun Einlagen, damit geht es besser. Senk-Spreizfuß ist ebenfalls vorhanden.

3.2. Vorhandene technische Hilfsmittel und orthopädische Behelfe:

keine

3.3. Derzeitige Therapie:

Chondrosulf 800 mg für 3 Monate,

Dymista Nasenspray dauerhaft;

Otrivin, Coldises, Mar 5% Plus bei Bedarf

Aerius und Advantan Milch, Fenistil Gel bei Sonnenallergie

Vivanza 20 mg bei Bedarf

Halcion bei Bedarf

Duan, Syncapton, Tramal Tropfen bei Bedarf

3.4. Sozialanamnese

Handelschule abgeschlossen, Büroarbeit in Zimmerei

verheiratet, 2 erw. Kinder

4. Vorliegende Befunde

(...)

5. Untersuchung

Allgemeinzustand: altersentsprechend normal

Ernährungszustand: normal

Größe: 172 cm

Gewicht: 75

Gesamteindruck/Gangbild:

Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.

Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson

Internistischer/Orthopädischer Status:

Haut: Rosiges Kolorit,

Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet

Kopf: Capilitium unauffällig

Augen: unauffällig, Visus mit eigener Korrektur

Gehör: unauffällig

Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel

Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Hertöne rein und rhythmisch

Lunge: Vesikuläratmen

Abdomen: auf Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig

Nierenlager: nicht klopfdolent

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade

Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40°

Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis zu den Kniegelenken

Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent

Vorbeugen: FBA 10 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten

Rückbeugen: 20°

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 160°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich

Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.

Untere Extremitäten:

Keine Beinödeme,

Fußpulse gut palpabel,

Beinlänge etwa seitengleich

Hüftgelenke: bds. S 0-0-120, R 40-0-20,

Kniegelenke: bds. S 0-0-120

Sprunggelenke: bds. S 20-0-40,

Zehen- und Fersenstand bds. möglich

Kraftgrad 5 bds.

Psychischer Status:

Bewusstsein: wach, gut kontaktfähig; Orientierung: voll orientiert

Stimmung unauffällig bis leicht gedrückt; Affekt unauffällig

Antrieb normal, Ductus kohärent, Keine produktive Symptomatik Kurzzeitgedächtnis unauffällig, Langzeitgedächtnis unauffällig Konzentration und Auffassung unauffällig, Emotionale Kontrolle gut Soziale Funktionsfähigkeit ausreichend

6. Beurteilung, Beantwortung der Fragen des Gerichtes

6. 1

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB %

01

Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, gering der rechten Schulter, beider Hüftgelenke und beider Großzehengrundgelenke Wahl dieser Richtsatzposition bei mäßigem Funktionsdefizit, unterer Rahmensatz, da keine sensomotorischen Ausfälle und nur geringe Einschränkungen der Bewegungsumfänge bestehen.

02.02. 02

30

02

Zustand nach Radikaler Prostatektomie bei Prostata- Carcinom 2009 Wahl dieser Richtsatzposition bei Blasenentleerungsstörung, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei geringem Harnverlust ohne Notwendigkeit von Einlagen und erektiler Dysfunktion, auch wenn diese gemäß neurologisch/psychiatrischem Gutachten keine Einschätzung gemäß EVO bedingt und kein psychiatrisches Leiden vorliegt, aber dennoch ein erheblicher Leidensdruck bestehen zu scheint.

08.01. 06

20

03

Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen Wahl dieser Richtsatzposition bei Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da wohl rezidivierende Beschwerden und eine dauerhafte Behandlung erforderlich sind, jedoch nur intermittierende Infektexazerbationen, keine Trigeminusreizerscheinungen und keine rezidivierende schwere Polypose bestehen, gemäß HNO-ärztlichem Gutachten.

12.04. 04

20

6. 2 Gesamtgrad

der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung und weil die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit zu keiner in Summe höheren Funktionsbeeinträchtigung führen.

6. 3 Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

6. 4 Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2014

6. 5 Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

Erektionsstörungen bedingen gemäß Einschätzungsverordnung keine Einschätzung, gegebenenfalls sind psychiatrische Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Hitzegefühl und Kopfschmerzen sind eine unerwünschte Wirkung von PDE5-Hemmern, bedingen keine Einschätzung.

Inkontinenz wurde entsprechend eingeschätzt, nächtlicher Harndrang bedingt keine Einschätzung.

Bezüglich Wirbelsäulen- und Nasennebenhöhlenerkrankung - siehe fachärztliche Gutachten.

Zahnprothesen bedingen per se keine Einschätzung.

Die Notwendigkeit des Tragens einer Brille bedingt keine Einschätzung.

6. 6 Stellungnahme zu Vorgutachten:

1. Keine Änderung gemäß unfallchirurgisch/orthopädischem Gutachten von Dr. Straka vom 22.7.2016

2. vermindert um eine Stufe in Anlehnung an das neurologisch-psychiatrische Gutachten

3. Keine Änderung gemäß HNO-ärztlichem Gutachten von Dr. Nahler vom 6.7.2016 Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung: Der Gesamt-Grad der Behinderung bleibt unverändert.

6. 7 Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Dauerzustand"

6. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen die Gelegenheit eingeräumt zu den übermittelten medizinischen Sachverständigengutachten innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Beschwerdeführer leidet unter den Funktionseinschränkungen:

  • Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, gering der rechten Schulter, beider Hüftgelenke und beider Großzehengrundgelenke

  • Zustand nach Radikaler Prostatektomie bei Prostata-Carcinom 2009

  • Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen

1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.06.2009 erhobenen klinischen Befund eine Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch auf das Beschwerdevorbringen und auf die vorgelegten Befunde wird in den Sachverständigengutachten ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunde, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel und der vorgebrachten Beschwerden den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über die erstellten Befunde hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Auch wurde im bekämpften Verfahren ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit den neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt der vier eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Da die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung am 17.07.2014 durchgeführt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom 08.07.2009 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vH ergeben.

Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als der Zustand nach Prostataentfernung nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung ohne Rezidiv nunmehr neu zu bewerten war.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH objektiviert werden konnte und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Betreffend den Zeitpunkt, mit welchem das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft auszusprechen ist, wird Folgendes ausgeführt:

Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG nach, erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht mit Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Demnach würde - aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - zum Nachteil von Menschen mit Behinderung, welche Rechtsschutz in Anspruch nehmen, im Falle der Bestätigung der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, die Begünstigteneigenschaft rückwirkend, nämlich mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgte, erlöschen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hierfür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 25.03.2014, Zl. 2012/04/0145 mit Hinweis auf E vom 8.09.1998, Zl. 96/08/0207 und E vom 17.10.2012, Zl. 2012/08/0050).

Bis zum 30.06.1992 war gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monates auszusprechen, in dem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weggefallen sind.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 313/1992 wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft erst pro futuro, nämlich mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, auszusprechen ist. In den Erläuterungen zu dieser Novelle (GP XVIII RV 466, Seite 18) wurde dazu ausgeführt, dass mit dieser Änderung die Erhöhung der Rechtssicherheit bezweckt wird.

Im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, hat der letzte Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG keine Änderung erfahren. Auch den dazu ergangenen Erläuterungen (GP XXIV RV 2193) ist nicht zu entnehmen, dass durch die Abschaffung der zweiten Administrativinstanz eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Begünstigteneigenschaft beabsichtigt war, sofern diese eine behördliche Entscheidung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfen.

Eine reine Wortinterpretation des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG widerspräche auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, welcher mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, beabsichtigt hat, durch die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren zu verbessern.

Daher geht der erkennende Senat von einer planwidrigen Rechtslücke aus und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monates erlischt, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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