BVwG W213 2000673-1

W213 2000673-1Tribunal administratif fédéral12 déc. 2016

Regest

Entscheidungsfrist, Krankenstand, Lehrer, Lehrverpflichtung,<br/>Mehrdienstleistung, Säumnisbeschwerde, Überstundenvergütung

Texte intégral

BVwG W213 2000673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2000673.1.00

Spruch

W213 2000673-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Landesschulrat für Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Vergütung von Mehrdienstleistungen zu Recht erkannt:

A)

Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und dem Landesschulrat für Steiermark gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht als Lehrer i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Antrag vom 28.10.2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Liquidierung weisungsgemäß außerhalb des Stundenplanes angeordneter Unterrichtsstunden auf Basis der Mehrdienstleistungsvergütung bzw. - sollte die Dienstbehörde seinem Antrag nicht Folge leisten - bescheidmäßige Absprache.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, er habe in den Schuljahren 2005/06 und 2006/07 einen fixen Stundenplan gehabt, konnte aber aus Krankheitsgründen mehrmals nicht unterrichten. Von der Schule sei er später verhalten worden, diese krankheitsbedingt nicht abgehaltenen Stunden "einzuarbeiten", und er habe diese Stunden auch tatsächlich nachgeholt.

Weiters habe er von 15.04.2007 bis 06.05.2007 einen Kuraufenthalt absolviert. Für diesen Zeitraum seinen nur zehn Stunden suppliert worden, den Rest der in diesem Zeitraum nicht gehaltenen Stunden habe er auf Weisung der Schulleitung ebenfalls nachgearbeitet.

Sämtliche nachträglich eingearbeitet Stunden seien als Mehrdienstleistungen zu qualifizieren.

2. Nachdem seitens der belangten Behörde weder eine Liquidierung von Mehrdienstleistungen im Sinne des Antrages noch eine bescheidmäßige Absprache über den Antrag vom 28.10.2008 erfolgte, stellte der Beschwerdeführer am 16.05.2013 einen Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Auch ihrerseits erfolgte keine Liquidierung oder bescheidmäßige Absprache.

3. Mit Schreiben vom 30.12.2013 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und führte aus, dass sowohl die zuständige Erst- als auch die Zweitbehörde ihre sechsmonatige Entscheidungsfrist verletzt hätten und stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Antrages vom 28.10.2008 sowie des Devolutionsantrages vom 16.05.2013 und der Säumnisbeschwerde über die ihm gebührenden Mehrdienstleistungen absprechen.

4. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichshofes vom 09.01.2014, Zl. 2013/12/0251-2, wurde die Säumnisbeschwerde als Fristsetzungsantrag bezeichnet und dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2014, GZ W213 2000673-1/3Z, wurde der Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, eine Fristsäumnis des Bundesverwaltungsgerichtes liege gemäß § 34 Abs 1 VwGVG nicht vor. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

6. In Folge stellte der Beschwerdeführer mit 13.02.2014 einen Vorlageantrag (einlangend am 17.02.2014) an das Bundesverwaltungsgericht, damit die Sache dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werde. Der Antrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit 26.02.2014 vorgelegt.

7. Mit 28.02.2014 erhob der Beschwerdeführer zusätzlich eine Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2014, GZ W213 2000673-1/3Z, betreffend die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof und stellte den Antrag, diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision mit Beschluss vom 05.03.2014, GZ W213 2000673-1/9Z gemäß § 30a VwGG als unzulässig zurück.

8. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2014, GZ W213 2000673-1/9Z, betreffend die Zurückweisung der Revision stellte der Beschwerdeführer mit 24.03.2014 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 27.03.2014), welcher dem Verwaltungsgerichtshof mit 27.03.2016 vorgelegt wurde.

9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.05.2014, Zl. 2013/12/0251-3 wurde die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. 2013/12/0251-2, (Übermittlung des Fristsetzungsantrages an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber) aufgrund eines offenbaren Versehens dahingehend geändert, dass sie nunmehr lautet: "Die Säumnisbeschwerde des XXXX gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten einer Mehrdienstleistungsvergütung wird dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetreten. [...]"

10. Der Verwaltungsgerichtshof leitete betreffend die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers ein Vorverfahren ein und forderte das Bundesministerium für Bildung und Frauen zur Einbringung einer Gegenschrift und Vorlage der Akten des betreffenden Verwaltungsverfahrens auf. Mit Schreiben vom 28.04.2014 legte das Bundesministerium für Bildung und Frauen die Verfahrensakten sowie eine Gegenschrift vor, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die inhaltliche Entscheidungsbefugnis in der gegenständlichen Sache nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht zukomme. Belangte Behörde sei ausschließlich der Landesschulrat für Steiermark, weil mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 der administrative Instanzenzug abgeschafft worden sei und das Bundesministerium für Bildung und Frauen daher als zweite Instanz nicht mehr entscheidungsbefugt sei.

Mit Zlen. Fr 2014/12/0001-8 und Ro 2014/12/0037-4 entschied der Verwaltungsgerichtshof am 23.06.2014 erstens über den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 13.02.2014 gegen die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2014, GZ W213 2000673-1/3Z und wies den Vorlageantrag als unzulässig zurück. Zugleich entschied der Verwaltungsgerichtshof zweitens über den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2014 gegen die Zurückweisung seiner Revision mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2014, GZ W213 2000673-1/9Z, und hob die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2014 (Zurückweisung des Fristsetzungsantrages) und vom 05.03.2014 (Zurückweisung der Revision) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Aufgrund der Aufhebung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2014, GZ W213 2000673-1/3Z, durch den Verwaltungsgerichtshof hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr über die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 30.12.2013 zu entscheiden. Darin wurde vom Beschwerdeführer beantragt, "der Hohe Verwaltungsgerichtshof [aufgrund der Abtretung nunmehr: das Bundesverwaltungsgericht] wolle in Stattgebung meines Antrages vom 28.10.2008 sowie des Devolutionsantrages vom 16.05.2013 (samt Berichtigung vom 28.05.2013) und der gegenständlichen Säumnisbeschwerde über die mir gebührende Mehrdienstleistung absprechen.

Weiters wolle mir zu Handen meines Vertreters der gesetzliche Aufwandersatz samt der Gebühr von € 240,-- zugesprochen werden."

11. Am 12.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertretung sowie einer Vertretung der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"Eröffnung der Verhandlung

RI: Gibt es zu Ihrem inhaltlichen Vorbringen zum Antrag vom 28. Oktober noch Ergänzungen?

RV: Ich beantrage Parteieneinvernahme zur Richtigkeit des Vorbringens.

RI: Gibt es aus Ihrer Sicht etwas zu ergänzen?

BehV: Ich habe nichts zu ergänzen.

RI: Schildern sie bitte Ihre Sicht.

BF: Am 13.07.2005 wurde eine Erkrankung festgestellt, die einen Spitalsaufenthalt erforderlich machte. Dieser war vom 27.09.2005 bis 13.10.2005, wobei ich den Termin so einteilen konnte, dass ich am 26.09.2005 bei einem schriftlichen Reifeprüfungstermin noch vor Ort sein konnte. Der Krankenhausaufenthalt dauerte bis 13.10.2005. Am Mittwoch war die Operation, am Freitag rief die Schule an und fragte nach mir. Der Direktor meinte, dass er was von mir brauchte, weil die Maturanten auf die Ergebnisse warteten. Ich habe mit der Verwaltung der Klinik vereinbart, dass ich die Maturaarbeiten korrigieren konnte. Dies verlief im Zuge des Spitalsaufenthaltes.

RI: Schriftlich vorgebracht haben Sie, dass Sie von 14.10. bis 26.10. in Rekonvaleszenz waren. Ist das korrekt?

BF: Ja. Mit einer Unterbrechung am 19. Oktober zur Abnahme der Reifeprüfung. Ich bin nur in die Schule gegangen oder Arzttermine wahrzunehmen, sonst bin ich zu Hause gelegen. Ich habe ab 27. Oktober wieder normal angefangen zu arbeiten. Ich hatte immer wieder Krankenstände, aber es sind keine Stunden ausgefallen. Am 21. Und 22. Dezember war ich durch einen Infekt nicht in der Lage zu unterrichten und habe dann die Stunden im Jänner nachgeholt.

RI: Sie haben gesagt, dass Sie ab 27. Oktober Ihren normalen Stundenplan durchgeführt haben. Im Schriftsatz meinten Sie dass Sie in der Zeit vom 12.12. bis 19.12. Unterricht mit hierher verschobenen Stunden gehabt haben. Was ist darunter zu verstehen? Waren das Stunden, die vom Stundenplan vorgesehen waren?

BF: Nein. Vom 26. September waren 2 Stunden nachzuholen. Vom 14. November waren auch zwei Stunden nachzuholen. Eine Stunde ist am 15. Dezember, eine am 19. Dezember und die restlichen sind im Jänner nachgeholt worden.

RI: Sie haben aufgelistet, dass eine Reihe von Stunden verschoben worden sind. Von wo stammen diese Stunden?

BF: Die Mitteilungen, wann Stundenplanverschiebungen stattfinden, sind über Mail, Telefon oder Postits gekommen.

RI: Sind das alles Stunden, die während Ihres Krankenstandes versäumt wurden?

BF: Am 11. Jänner waren 5 Stunden nachzuholen, am 13. Jänner zwei, wobei nicht nachvollziehbar ist ob das verschobene Stunden sind oder welche aus Krankheitsgründen oder durch Ausfall von anderen Kollegen. Es steht nicht der Grund, warum. Es könnte auch eine Supplierung gewesen sein. Das weiß ich jetzt nicht mehr.

RI: Im Jahr 2007 haben Sie einen Kuraufenthalt absolviert vom 15. April bis 6. Mai. Wann haben Sie diesen Kuraufenthalt der Schule mitgeteilt?

BF: Sobald ich die Bestätigung hatte. Ich glaube am 30. Jänner 2007 vor Erstellung des Stundenplans für das Sommersemester.

RI: Wie war der ursprüngliche Stundenplan im Sommersemester 2007?

BF: Ich war während der Kurzeit eingeteilt. Von 16. Bis 19. April waren 12 Stunden zu halten. Vom 24. April bis 27. April 10 Stunden. Am 4. Mai waren zwei Stunden zu halten.

RI: Wann haben Sie diese Stunden einbringen müssen?

BF: Zum Beispiel am 16. Mai drei Stunden. Am 21. Mai drei Stunden. Am 4. Juni zwei Stunden. Am 14 Juni eine Stunde. Am 18. Juni drei Stunden, aber das könnte eine verschobene Stunde sein. Am 21. Juni zwei Stunden, davon kann eine suppliert sein. Am 22. Juni drei Stunden. Am 25. Juni zwei Stunden. Am 28. Juni fünf Stunden. Am 11. Juli zwei Stunden. Am 12. Juli zwei Stunden und am 13. Juli drei Stunden.

RI: Wie hoch war Ihre Lehrverpflichtung im Schuljahr 2005/2006/2007.

BF: Auswendig weiß ich das nicht. Mit der Abendschule weniger. Es gibt keine gleichbleibende Stundenanzahl. Es kann sein dass zwei oder drei Überstunden dabei waren.

RI: Die konkrete Anordnung des Stundenplans ist durch die Schulleitung erfolgt?

BF: Durch die Frau Kollegin XXXX. Im Wintersemester 2005/2006 habe ich 6,022 Mehrdienstleistungen gehabt, aufgrund der stundenplanmäßigen Einteilung. In der Zeit vom 31. Jänner bis 02. März waren 6,022 Einheiten.

BehV: Sie haben gesagt es wären 24 Stunden für die Kur nachzuholen gewesen. Ich komme auf 26 Stunden. Wie kommt es zu dieser Differenz?

BF: Durch stundenplanmäßige Verschiebungen. Möglicherweise sind das zwei Stunden die verschoben worden sind. Die zwei Stunden sind möglicherweise nicht einzuberechnen.

BehV: Diese Kureinberufung haben Sie am 10. Jänner 2007 erhalten. Sie haben das Schreiben der Kur Frau XXXX am 30. Jänner weitergeleitet.

RI: Es wäre möglich gewesen, die Stunden nach dem Kuraufenthalt einzuteilen.

BehV: Aus jetzt nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sind Stunden während des Kuraufenthaltes des BF geplant worden. Dieses UNTIS Programm hat den ersten Krankenstand mit dem Kuraufenthalt erfasst. In den Jahren davor wurden die Krankenstände vom BF nicht dem Landesschulrat weitergeleitet. Diese sind offenbar intern in einer Form jongliert wurden und nicht weitergegeben wurden. Bei einer geblockten Lehrveranstaltung müssten 40 Stunden erbracht werden. Das wurde durch eine Vereinbarung zwischen dem Landesschulrat, dem Landesschulinspektor, dem Direktor und den teilnehmenden Lehrern dahingehend modifiziert, dass statt den 40 Stunden 30 Stunden zu erbringen sind. Um auf diese 30 Stunden zu kommen war es notwendig zur Erreichung des Unterrichtsziels ausgefallene Stunden nachzuholen.

BF: Zu Beginn war der Abendstundenplan ein regulärer Stundenplan. Man hat das Problem, dass man nichts weiterbringt. Eine Blockung von Nebenfächern ermöglicht mehr Lernfähigkeit. Ich habe gesagt, dass die Stunden so eingeteilt werden sollen, dass keine Stunden in den Kuraufenthalt fallen.

RI: Wie hoch war jeweils die Unterrichtsverpflichtung in diesen Schuljahren?

BehV: Im Unterrichtsjahr 2007/2008 sind Mehrdienstleistungen von 46,89 Werteinheiten für den Zeitraum des zweiten Semesters die zu Unrecht ausbezahlt wurden. Welche tatsächliche Lehrverpflichtung er hatte, weiß ich nicht.

Schluss der Verhandlung"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stand in den Schuljahren 2005/06 und 2006/07 als Professor an der XXXX, in Dienstverwendung. Er unterrichtete Abendschulklassen, für die Unterrichtsfächer geblockt wurden, sodass das Unterrichtsstundenausmaß für den Beschwerdeführer wöchentlich unterschiedlich war.

Im Schuljahr 2005/06 kam es mehrmals zu krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers, sodass dieser nicht alle vorgesehenen Unterrichtsstunden abhalten konnte. Später wurden Unterrichtsstunden vom Beschwerdeführer nachgeholt. Auch im Schuljahr 2006/07 kam es zu einer Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund eines Kuraufenthalts. Auch hier wurden ursprünglich für diesen Zeitraum vorgesehene Unterrichtsstunden zu einem späteren Zeitpunkt nachgearbeitet.

Mit Schreiben vom 28.10.2008 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, die Quittierung ausstehender Mehrdienstleistungen für die Schuljahre 2005/06 sowie 2006/07 beantragt bzw. um bescheidmäßige Absprache ersucht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der Aktenlage sowie der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. -die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. -die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

[...]"

Zu A)

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedenfalls am 28.10.2008 fristgerecht seinen Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 GehG geltend gemacht. Die belangte Behörde - bzw. nach Erhebung des Devolutionsantrages durch den Beschwerdeführer die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde - wäre verpflichtet gewesen, die beanspruchten Mehrdienstleistungen zu vergüten oder nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens binnen sechs Monaten mit Bescheid abschlägig zu entscheiden. Dies ist aber - unstrittig - unterblieben, weshalb die belangte Behörde jedenfalls in Bezug auf den zuvor genannten Antrag säumig geworden ist.

Die belangte Behörde hat das Unterbleiben der Vergütung der behaupteten Mehrdienstleistungen unter anderen damit begründet, dass zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu Beginn des jeweiligen Schuljahres vereinbart worden wäre, dass "eventuell entfallende Unterrichtsstunden" einzubringen wären.

In Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei solchen nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern handelt; die aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - soferne nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. VwGH 30.06.1995, 93/12/0130; 25.01.1995, 94/12/0242).

Im vorliegenden Fall bestehen keine gesetzlich vorgesehenen Gestaltungerechte, die eine wie von der belangten Behörde behauptete Vereinbarung ermöglichen würden. Ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen ist daher hinsichtlich "entfallener Unterrichtsstunden" oder einer Reduzierung der zu haltenden Unterrichtsstunden im Rahmen der bestehenden Lehrverpflichtung nicht möglich. Rechtsquelle für die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers sind alleine die gesetzlichen Bestimmungen. Eine allfällige Vereinbarung im dargestellten Sinne wäre aus den genannten Gründen als nichtig zu qualifizieren.

Zu prüfen ist daher, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestanderfordernisse für die Vergütung von Mehrdienstleistungen erfüllt sind.

§ 61 GehG lautet auszugsweise wie folgt:

"Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch

1. dauernde Unterrichtserteilung,

2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und

4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12

BLVG

das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30% des Gehaltes des Lehrers.

(3) Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

[...]

(8) Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt

1. 35,5 € für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,

2. 30,4 € für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.

Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 31,4 €, für andere Verwendungsgruppen 27,4 €. Auf Lehrpersonen, auf die Abs. 12 anzuwenden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.

(8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gemäß den §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren die in Abs. 8 Z 1 und 2 genannten Beträge im Ausmaß von

1. 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,

2. 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6 BLVG,

3. 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,

4. 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.

Wird die Nachtdienststunde an einer im § 10 Abs. 5 BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gemäß Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.

(8b) Abweichend von Abs. 8 gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gemäß Abs. 8, sondern die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4.

(9) Ist der Lehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zu nicht gesondert zu vergütenden Supplierungen verpflichtet (Supplierverpflichtung), sind die in einer Woche geleisteten Vertretungsstunden der Reihe nach wie folgt zu berücksichtigen:

1. Zunächst ist die gemäß Abs. 8 von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen.

2. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die sich aus Leitungsfunktionen ergebende Supplierverpflichtung so lange, bis diese hinsichtlich der betreffenden Woche erfüllt ist.

3. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden.

4. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach Abs. 8 zu vergüten.

(10) Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung beträgt.

[...]

(18) Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind

1. auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,

2. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder

3. im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.

[...]"

Das BLVG lautet auszugsweise wie folgt:

"Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1. -für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (Anlage

  1. ...........1,167

2. -für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II

(Anlage 2) ..........1,105

3. -für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III

(Anlage 3) ........1,050

4. -für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV

(Anlage 4) ........0,913

5. -für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVa

(Anlage 4a).....0,955

6. -für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVb

(Anlage 4b).....0,977

7. -für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V (Anlage

  1. .........0,875

8. -für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe Va

(Anlage 5a)......0,825

9. -für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI

(Anlage 6) ........0,75.

[...]

§ 4. Die §§ 2 und 3 sind

1. auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,

2. auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen, Klassen und Studienveranstaltungen und

3. auf Lehrer mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Schuljahren 2005/06 und 2006/07 an der XXXX als Professor tätig war und Abendschulklassen, für die Unterrichtsfächer geblockt wurden, unterrichtete, wobei es mehrmals zu krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers kam. Dabei entfallende Unterrichtsstunden hat der Beschwerdeführer teilweise später nachgeholt.

Soweit der Beschwerdeführer für alle von ihm nachgearbeiteten Stunden die Liquidierung von Mehrdienstleistungen beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf eine Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG voraussetzt, dass die wöchentliche Lehrverpflichtung durch Unterrichtserteilung (unter Einrechnung von bestimmten Nebenleistungen) überschritten wird, wobei das BLVG in seinem § 4 spezifische Regelungen für die Berechnung im Falle von Blockunterricht vorsieht:

Gemäß § 4 Z 3 BLVG entspricht bei Lehrern, die aufgrund der Lehrfächerverteilung, aufgrund von Blockungen oder aufgrund von anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung ein wöchentlich unterschiedliches Beschäftigungsausmaß aufweisen, die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an Schulen bzw. Klassen mit durchgehendem Unterrichtsjahr.

Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 17.10.2008, 2005/12/0095, näher auf § 4 BLVG ein und führte dazu aus: "Dies bedeutet, dass das Ausmaß der Normalarbeitszeit eines Lehrers an einer Schule oder Klasse mit verkürztem Unterrichtsjahr gleich hoch ist wie bei Lehrern an ganzjährig geführten Schulen bzw. Klassen, und sich lediglich die Verteilung der Unterrichtsleistung während des Unterrichtsjahres bei den beiden betroffenen Gruppen von Lehrern unterscheidet". Weiters führte er aus, dass "Zeiten einer ‚Überbeschäftigung' in einzelnen Unterrichtswochen - gemessen an der aus § 2 BLVG erfließenden wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Stunden an ganzjährig geführten Schulen bzw. Klassen - durch Zeiten der ‚Unterbeschäftigung' in anderen Unterrichtswochen kompensiert werden, sodass die ‚Unterbeschäftigung' während einzelner Schulwochen den aus der ‚Überbeschäftigung' während anderer Zeiten entstandenen Überhang reduziert."

Die "Gesamtzahl der Jahresstunden" eines Lehrers an einer "Normalschule" ist dahingehend zu berechnen, dass von der konkreten Dauer des jeweiligen Unterrichtsjahres im jeweiligen Bundesland auszugehen ist und auf dieser Basis zu ermitteln ist, wie viele Jahresstunden ein Lehrer zur Erfüllung seiner Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung unterrichtsfreier Zeiten in diesem Unterrichtsjahr zu erbringen hat. Überschreitet die Gesamtzahl der erbrachten Unterrichtsleistungen die Zahl der Jahresstunden eines Lehrers an einer "Normalschule", so steht auch einem Lehrer an Schulen bzw. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr (bzw. Blockunterricht) lege non distinguente ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung nach den Bestimmungen des § 61 GehG zu (vgl. VwGH vom 17.10.2008, 2005/12/0095).

Im vorliegenden Fall ist daher wie folgt vorzugehen:

1. Es ist zu prüfen, welchen Umfang die Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers in den jeweils betreffenden Schuljahren betragen hat und sodann zu ermitteln, wie viele Jahresstunden ein vergleichbarer Lehrer im Sinne des § 4 BLVG erbringen musste, um diese Lehrverpflichtung zu erfüllen.

2. Es ist zu prüfen, wie viele Jahresstunden der Beschwerdeführer in den jeweiligen Schuljahren gehalten hat bzw. aufgrund von entschuldigter Abwesenheit nicht halten konnte und sodann entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu bestimmen, wie viele Mehrdienstleistungen im Sinne des § 61 GehG der Beschwerdeführer erbracht hat. Infolge ist eine entsprechende Vergütung vorzunehmen.

Der belangten Behörde war daher gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufzutragen, binnen acht Wochen den verlangten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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