W137 1429105-1•BVwG W137 1429105-1
W137 1429105-1Tribunal administratif fédéral12 déc. 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische<br/>Gesinnung, Rückkehrsituation, soziale Gruppe, strafrechtliche<br/>Verfolgung, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W137 1429105-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zl. 12 10.442-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.08.2012 unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab er erneut an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er sei Staatsangehöriger von Bangladesch, sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. Er habe in Bangladesch zwölf Jahre die Schule besucht und von 2005 bis 2007 an einer Universität in XXXX studiert. In Bangladesch lebten seine Eltern, vier seiner Brüder und seine beiden Schwestern. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers namens "XXXX" lebe in Athen. Mitte Februar 2009 sei der Beschwerdeführer unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses von Bangladesch nach Dubai geflogen und habe sich dort drei Jahre aufgehalten. Im März oder April 2012 sei er von Dubai nach Istanbul geflogen. Mitte Juni 2012 sei er nach Griechenland eingereist. Auf den Vorhalt eines EURODAC Treffers vom 10.03.2009, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er im März 2009 illegal in Griechenland eingereist sei. Anschließend wiederholte er seine Angabe, wonach er Mitte Februar unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses von Bangladesch nach Dubai geflogen sei und sich dort fünfzehn Tage aufgehalten habe, bevor er nach Istanbul weitergereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, dass er "politische Probleme" habe. Es habe eine Mordanzeige (gegen ihn) bei einer näher genannten Polizeistation in Dhaka gegeben. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch hätte er Angst um sein Leben.
Am 23.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei korrigierte er eingangs seine Personendaten. Sein richtiger Name sei XXXX und er sei am XXXX geboren. Er habe aus Angst die Daten seines Bruders, der sich in Griechenland aufhalte, angegeben. Auch zu seinem Ausreiseweg habe er nicht die Wahrheit angegeben. Er habe sich vier Jahre in Griechenland aufgehalten. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied der Kommunistischen Partei gewesen sei. Er sei dort Obmann des Gemeindeverbandes gewesen. In dieser Funktion habe er Anweisungen "vom Zentralkommando" an die Mitglieder weitergeleitet und an monatlichen Kundgebungen und Treffen der Partei teilgenommen. Auch habe er neue Mitglieder eingeschult. Nach strafbaren Handlungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen Mordes angezeigt worden sei. Ermordet habe er jedoch niemanden. Er sei einer von vier "Mordangeklagten" gewesen. Im Jahr 2009 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Die Polizei habe ihn gesucht. Dazu wurde der Beschwerdeführer in der Folge näher befragt. Vor seiner Ausreise habe er von Juni bis Oktober 2008 im Haus seines Onkels gelebt. Davor habe er bis Juni 2008 im elterlichen Haus in seiner Heimatgemeinde, XXXX, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, im Distrikt XXXX gelegen, gelebt. Von 2001 bis 2005 habe er, nach einer zwölfjährigen Schullaufbahn, ein Studium zum Bachelor of Science am staatlichen College in XXXX absolviert. Vom 03.06.2006 bis 04.06.2008 sei er als Lehrer in der XXXX High School tätig gewesen. Aus politischen Gründen sei ihm "nahegelegt" worden, "zu kündigen". Ende Oktober 2008 habe er Bangladesch verlassen. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer den 12.10.2008 als Tag seiner Ausreise an. Den Hauptgrund für seine Flucht stelle die Anzeige wegen Mordes dar. Hinzu kämen die "politischen Probleme". In der Schule habe er mit einem XXXX, dem damaligen Gemeinderat ihres Gemeindeverbandes, "Probleme" gehabt. Auch habe er mit einem ehemaligen Minister, der die Schule gegründet habe, "Probleme" gehabt. Er und sein Vater seien von der Regierungspartei angezeigt worden. Sein Vater sei Mitglied bei der islamischen Partei. Dieser habe ihm vor ein paar Tagen am Telefon erzählt, dass sie beide "von der Regierungspartei angezeigt" worden seien, 10.000 Euro genommen zu haben, um den Sohn des XXXX nach Griechenland zu "bringen". In der Folge korrigierte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen dahingehend, dass allein sein Vater deshalb fälschlich angezeigt worden sei. Der Vorsitzende des Gemeindeverbandes sei auch gegen den Vater des Beschwerdeführers und gegen ihn, weil sein Vater Mitglied bei der islamischen Partei sei. Weitere Probleme in Bangladesch gebe es nicht. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er lebenslang ins Gefängnis müsste oder gleich aufgehängt werden würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre nicht in Frage gekommen. Alle seine Verwandten hätten gesagt, dass es für ihn in Bangladesch zu gefährlich sei und auch er sei dieser Meinung gewesen. Ohne die geschilderten Probleme könnte er in Bangladesch leben. Seine Parteigenossen arbeiteten daran, seine Unschuld zu beweisen. Sie wollten, ebenso wie seine Eltern, dass er zurückkehre. Ob seine Parteigenossen einen Anwalt beauftragt hätten, wisse er nicht. Abgesehen von seinen Familienangehörigen in Bangladesch habe er zwei Cousins und zwei Schwager in "Amerika" und einen Cousin in Spanien.
Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme ein Universitätszeugnis "Examination of Honours Part-3, 2005" in Kopie vor.
2. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 23.08.2012, Zl. 12 10.442-BAT, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer persönlich höchst unglaubwürdig sei, weil er unterschiedliche Identitätsdaten angegeben habe und sein Lebensumfeld "modifiziert" habe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe Schulbildung und "langjährige Berufserfahrung" und in Bangladesch familiäre Anknüpfungspunkte. Daher würde er im Falle einer Abschiebung dorthin nicht in eine aussichtslose Situation geraten. In Österreich lebten keine seiner Verwandten und er halte sich erst seit kurzem im Bundesgebiet auf. Deutschkenntnisse habe er nicht. Seine Ausweisung in den Herkunftsstaat sei damit zulässig.
3. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche aus einem auf Deutsch gehaltenen und einem handschriftlichen, fremdsprachigen Teil besteht. In ersten Teil wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme nicht die Möglichkeit gehabt habe, alles zu erzählen. Seine Fluchtgründe seien das Ergebnis einer langen Geschichte, welche er nunmehr handschriftlich darlege. Zudem sei er nicht mit den in der Bescheidbegründung vorgehaltenen Widersprüchen konfrontiert worden, was ihm die Möglichkeit genommen habe, diese aufzuklären. Die Widersprüche seien bei näherer Betrachtung keine solchen oder würden nur Nebenaspekte wie Daten zur Ausreise und den Aufenthalt in anderen EU-Staaten betreffen. Sie seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Er habe durch ein im Wesentlichen widerspruchsfreies, detailliertes und substantiiertes Vorbringen seine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Darüber hinaus verweise er auf die handschriftliche Darstellung seiner Fluchtgründe, welche ihm im Rahmen der Einvernahme nicht möglich gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes lägen die Voraussetzungen für die Asylgewährung vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der Beschwerdeführer würde im ganzen Land aufgrund seiner sonst nirgendwo vorhandenen familiären Anbindungen und aufgrund der gewöhnlich sehr engen Nachbarschaftsbeziehungen auffallen. Wenn man als unbekannter Mann in ein anderes Dorf oder in eine andere Gegend komme, wollten die anderen Menschen alles herausfinden und über einen wissen. Er habe zu seiner Zeit als Lehrer 1200 Schüler gehabt. Die meisten Menschen in seiner Gegend kannten ihn daher. Der Beschwerdeführer sei in Bangladesch "ein bekannter und politischer Mann" gewesen. Er würde auch als solcher weiterleben wollen und sich nicht ein Leben lang mit einer anderen Identität in Bangladesch verstecken.
Aus der Übersetzung des handschriftlichen Teiles geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Absolvierung seines Bachelorstudiums in Mathematik im April 2005 der Bangladesh Communist Party beigetreten sein soll. Am 03.06.2006 habe er begonnen, in seinem Dorf in der XXXX Highschool als Lehrer zu unterrichten. Nebenbei habe er sich seiner politischen Tätigkeit gewidmet. Aus diesem Grunde habe die Partei ihm die Funktion des Präsidenten "meines Viertels" anvertraut. Er habe mit Engagement als Lehrer gearbeitet und so innerhalb eines Jahres den Platz des "besten Lehrers" erlangt. Ein Mitglied des Schulmanagementvorstandes namens XXXX, der ein ehemaliger Gemeinderat und eine namhafte politische Persönlichkeit sei und "einige Politiker" hätten ihn auf verschiedene Art bedroht und aufgefordert, seine politische Tätigkeit einzustellen. Sie hätten die Ideologie seiner Partei abgelehnt. Widrigenfalls sei ihm mit der Entlassung gedroht worden. Auch hätten sie auf verschiedene Art Geld von ihm verlangt. Später sei ihm vorgeworfen worden, dass er Schüler zur Politik verleite und Verwirrung bei den Jugendlichen verursache. Auch der ehemalige Justizminister, der Gründer der nach ihm benannten Schule und Mitglied des Zentralparteiausschusses der BNP sei über sein angebliches Fehlverhalten informiert worden und habe die Entlassung des Beschwerdeführers verfügt. "Daraufhin beschimpften sie mich noch mehr und XXXX verlangte von mir ein Motorrad." Der Beschwerdeführer habe seine Parteifunktionäre und die Bewohner seines Viertels über seine Situation informiert, woraufhin diese wütend geworden seien. "Aber der Mann bestritt die Vorwürfe meinerseits und ordnete an, dass ich öffentlich geschlagen werde. Er teilte mir durch seine Anhänger mit, dass ich mein Wohnviertel verlassen solle." Zirka eine Woche danach, am 04.06.2008 seine eine Versammlung des Schulmanagements und der Lehrer einberufen worden. In Zuge dieser hätten vor allem XXXX und der Vorstand XXXX - der ehemaliger Vorsitzender des Gemeindeverbandes, Staatsanwalt und BNP Funktionär sei - dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er gegen die Schulordnung verstoßen habe. Er sei zum Rücktritt gezwungen worden. "Sie wiesen mich an, diese Gegend innerhalb von ein bis zwei Tagen zu verlassen". Am 06.06.2008 sei er zu seinem Onkel nach Dhaka gefahren. Da er psychisch angeschlagen gewesen sei, hätten einige Bekannte und Parteifunktionäre ihm Berufsmöglichkeiten zugesichert. Deshalb habe er begonnen, in Dhaka zu leben und mit Funktionären der Parteizentrale in Dhaka zusammenzuarbeiten. In der Folge führte der Beschwerdeführer Umstände zu einem Vorfall aus, auf Grund dessen eine Mordanzeige gegen ihn als Mitbeschuldigten eingebracht worden sei.
Einige Tage nachdem er in Österreich angekommen sei, habe er mit seiner Familie Kontakt aufgenommen. Dabei habe er erfahren, dass der Sohn des Schulmanagementmitglieds "XXXX" ihn als Erstbeschuldigten und "meinen Onkel" als Zweitbeschuldigten bei einem Gericht wegen der Veruntreuung von 1 Million Taka angezeigt habe. Der Kläger habe ihn mit Sicherheit acht bis zehn Jahre nicht gesehen. Durch den Missbrauch ihres Parteieinflusses hätten einige einflussreiche Personen Anzeige erstattet, um "mich dadurch im Ausland zu halten."
Die Gründe für diese Anzeige seien, dass diese Personen keinen Erfolg hinsichtlich der gegen ihn eingebrachten Mordanzeige erwarten würden. Zudem wollten sie nicht, dass er nach Bangladesch zurückkehre, um politisch tätig zu werden. Der Vater des Beschwerdeführers habe bei den letzten Gemeinderatswahlen den Gegenkandidaten des jetzigen Vorsitzenden unterstützt. Der jetzige Vorsitzende sei ein namhafter Funktionär der Awami League, während der von seinem Vater unterstützte Kandidat der Jamaat angehöre. Daher bitte der Beschwerdeführer "bis zur Erledigung der Verfahren, welche gegen mich anhängig sind", legal in Österreich leben zu dürfen.
Am 09.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beweismittelvorlage des Beschwerdeführers ein, mit der er ein Konvolut von auf Bengalisch verfassten Schreiben vorlegte. Aus deren Übersetzung geht hervor, dass es sich um eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes, um einen "erster Informationsbericht" dazu und um einen Haftbefehl aus diesem Grunde handle. Aus der Übersetzung eines weiteren Schreibens geht hervor, dass am 24.06.2012 gegen den Beschwerdeführer durch einen Omar Faruk, Sohn des "XXXX", eine nicht näher spezifizierte "Beschwerde" bei einem nicht näher genannten Gericht eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich am 10.07.2012 bei dem unterzeichnenden Beamten zur Klärung des Sachverhaltes "einzufinden". Sollte er der Aufforderung nicht nachkommen, würden "gesetzliche Maßnahmen" gegen ihn eingeleitet. Aus der Übersetzung eines Schreibens des Schuldirektors der XXXX High School, datiert mit 01.10.2012, geht hervor, dass der Beschwerdeführer "seit zwei Jahren" an dieser Schule als "stv. Lehrer" tätig gewesen sei. "Plötzlich beendete er diese Tätigkeit aus persönlichen Gründen. Während seines Dienstes zeichnete er sich durch hohes Engagement aus."
Am 05.09.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein, mit der er unter anderem ein Sprachdiplom Deutsch A1 der Volkshochschule Salzburg vom 11.07.2013 vorlegte.
Am 21.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers samt Urkundenvorlage ein. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr Nachweise dafür übersende, dass er in Bangladesch einer Verfolgungsgefahr von Seiten seiner politischen Gegner, der Awami League ausgesetzt sei. Er sei Aktivist der Communist Party of Bangladesh und als solcher Bezirksvorsteher gewesen. Er lege eine Anklage wegen Menschenhandel "vom Gericht" vor. In Bangladesch sei er unter zwei Namen bekannt. Unter dem Namen XXXX und unter dem Namen XXXX. Der Name XXXX stehe in seiner Geburtsurkunde und in seinen Schulzeugnissen. Deshalb habe er diesen Namen angegeben. Die Anklage laute "auf meinen zweiten Namen XXXX". Ursprünglich sei sein Vater ebenfalls wegen Menschenhandels angeklagt gewesen. Er sei lange Zeit Präsident des "masjid comittee" in der Moschee und ein berühmter lokaler Führer der Jamaat-e-Islami gewesen. Er sei "union standing commitee member" der Jamaat-e-Islami ("sharia board")" gewesen. Ein Freund des Vaters und ein Mitglied der Awami League hätten für den Posten eines "union chairman" kandidiert. Der Kandidat der Awami League habe die Unterstützung des Vaters des Beschwerdeführers gewollt. Diese habe sein Vater verweigert. Schließlich habe der Kandidat der Awami League die Wahlen gewonnen und vom Vater des Beschwerdeführers 20.000 Euro verlangt, weil er wegen dessen fehlender Unterstützung diese Summe (für die Wahl) ausgeben habe müssen. Da der Vater des Beschwerdeführers sich geweigert habe zu zahlen, seien er und der Beschwerdeführer wegen Menschenhandels angezeigt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich an den "communication minister" XXXX gewandt, welcher ihm versprochen habe, das Problem zu lösen. Am Ende sei er vor die Wahl gestellt worden, sich entweder der Awami League anzuschließen oder nie wieder eine politische Partei zu unterstützen. Im April dieses Jahres (2014) sei sein Vater verstorben. Der Beschwerdeführer lege nunmehr einen Bericht vor, demzufolge sein Vater vom Verdacht des Menschenhandels freigesprochen worden sei. Gegen ihn selbst sei die Anklage wegen Menschenhandels aufrechterhalten worden. Mitglieder der Awami League hätten seinem Vater erklärt, dass die Anklage gegen den Beschwerdeführer fallen gelassen werde, wenn dieser sich der Awami League anschließe und seine Familie 10.000 Euro zahle.
Die Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes sei in der Zwischenzeit fallen gelassen worden. Jedoch habe seine Familie der Polizei heimlich ungefähr 2000 Euro zahlen müssen. Der untersuchende Beamte habe seinen Namen daraufhin gestrichen. Der Beschwerdeführer lege zudem zwei Zeitungsberichte des Daily Manab Kallan vom 10.03.2013 und des Daily Khabar 11.03.2013 vor. In diesen werde berichtet, dass ein Schullehrer und Vorsitzender der Kommunisten, XXXX, unschuldig angeklagt worden sei. Es habe sich um politisch motivierte Strafverfolgung gehandelt. Die politischen Gegner des Beschwerdeführers hätten seine Popularität brechen und sein politisches Engagement stoppen wollen. Er sei als politischer Gegner der Awami League nie in Sicherheit. Er müsse immer wieder mit falschen Anklagen und Gefängnisstrafen rechnen. Er habe Angst vor Folter durch die Polizei und könne kein gerechtes Gerichtsverfahren erwarten. Die Verwaltung und die Awami League arbeiteten zusammen, um an der Macht zu bleiben. Dazu verweise er auf (nicht näher genannte) Berichte von Transparency International und Human Rights Watch. Solange sich die Regierung in Bangladesch nicht ändere, könne er nicht dorthin zurückkehren.
Am 17.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein, mit der er ein Sprachdiplom Deutsch A2 des ÖSD vom 09.09.2014 vorlegte.
Mit einem am 12.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben gab der im Spruch genannte rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt.
4. Der Beschwerdeführer erklärte in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015 zunächst, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und der Verhandlung in vollem Umfang folgen zu können. Er legte folgende weitere Bescheinigungsmittel vor: Drei Schreiben auf Bengalisch (samt englischer Übersetzung) zum Beleg, dass es in Bangladesch ein Verfahren gegen ihn gebe. Es handle sich um schriftliche Erklärungen von zwei Zeugen und ein Schreiben sei von seinem Anwalt.
In Österreich habe er keine Verwandten oder Personen, die ihm besonders nahe stünden. Er sei in der Nacht Zeitungszusteller. Er bekomme auch Hilfe von der Caritas und wohne in einem Caritas-Heim. Seine Familie lebe weiterhin in Bangladesch und er habe zu ihr telefonischen Kontakt. Sein Vater sei letztes Jahr verstorben, weshalb seine Familie finanzielle Probleme habe. Sein Vater habe auch Probleme gehabt, es habe sogar Schwierigkeiten bei der Beerdigung gegeben. Zu seiner Berufstätigkeit in Bangladesch nach Abschluss seiner Universitätsausbildung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei Jahre in seinem Dorf, XXXX als Lehrer gearbeitet habe. Er sei auch Obmann der kommunistischen Partei im Gemeindeverband gewesen. Dabei habe er Aufgaben, die er "von oben" bekommen habe, erfüllt. Er habe einmal im Monat eine Kundgebung "gegeben" und Parteimitglieder zur Zentrale geschickt sowie Aufgaben zugeteilt. Er sei nie Kandidat bei einer Wahl für seine Partei gewesen, habe aber für den Vorsitz des Gemeindeverbandes kandidieren wollen. Am 24. oder 25. Oktober 2008 habe er Bangladesch verlassen.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe meinen Job verloren, aus politischem Hintergrund. Ich ging in die Stadt, dort wurde ich von der gegnerischen Partei angezeigt. Ich wurde erpresst ihnen Geld zu geben, sie wollten Schutzgeld. Ich ging nach Dhaka. Ich ging in unsere Parteizentrale. Sie sagten, ich soll für die Partei arbeiten und würde einen Job bekommen und könnte in Bangladesh überleben. Ich wurde wegen Mordes angezeigt. Die gegnerische Partei kannte meinen Aufenthalt in Dhaka aber nicht meine Adresse. Die Polizei war schon ein paar Mal bei uns zu Hause, sie wollten die Adresse von mir wissen. Mein Vater und mein Schwager haben mich nach Dubai geschickt, damit ich am Leben bleiben kann."
Bei der gegnerischen Gruppierung handle es sich um BNP Anhänger und Anhänger der Awami League. Diese verfolgten die kommunistische Partei, weil sie gegen den Islam sei. Sie seien jedoch eigentlich nicht gegen die Religion. Befragt, wie lange er in Dubai gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies sicher ein Monat gewesen sei. Dort habe er aber nicht bleiben können.
Seit dem Jahr 2003 sei er für die kommunistische Partei tätig gewesen. Damals habe er seinen Bachelor gemacht und sei der Partei beigetreten. Befragt, wann seine substantiellen Probleme begonnen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass diese 2006 begonnen hätten als er als Mathematiklehrer gearbeitet habe. Er sei für das ganze Dorf ein guter Lehrer gewesen. Er sei von jemandem angezeigt worden, dessen Vater gegen ihn gewesen sei. Auch der damalige Vorsitzende des Gemeindeverbandes habe ihn als potentiellen Konkurrenten gesehen. Dieser gehöre der Awami League an. Abgesehen von der Anzeige wegen Mordes habe es eine weitere Anzeige gegen den Beschwerdeführer gegeben. Diese sei 2008 erfolgt, als er nicht mehr in Bangladesch gewesen sei. Man habe dem Beschwerdeführer und seinem Vater vorgeworfen, einen Kredit über 1 Million Taka aufgenommen, aber nicht zurückgezahlt zu haben. Es habe zwei Zeugen gegeben. Von zwei dieser Zeugen habe er heute Briefe vorgelegt, diese seien bedroht und zur Aussage gezwungen worden. Die übrigen Zeugen gehörten der Familie der Person an, die ihn angezeigt habe. Als die Anzeige wegen Mordes erfolgt sei, sei er in Dhaka gewesen. Bei der zweiten Anzeige sei er im Ausland gewesen. Somit sei er in beiden Fällen nicht mehr im Dorf anwesend gewesen. Zur fallengelassenen Mordanklage gegen ihn befragt, wiederholte der Beschwerdeführer letztlich sein Vorbringen aus der am 21.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe, wonach diese Anklage nicht mehr existiere. Wegen der Anzeige zur Rückforderung aus dem Privatkredit habe er ein Schreiben vorgelegt, in dem stehe, dass er bei einer Rückkehr große Probleme bekommen würde. "Die gegnerischen Leute haben letztes Jahr eine Person umgebracht, das Opfer heißt Mamun." Dieser sei ein Politiker der BNP gewesen. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden oder müsste lebenslang ins Gefängnis. Zu den Anzeigen gegen seinen Vater befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser einen Gegenkandidaten für die Wahl des Vorsitzenden des Gemeindeverbandes, welcher Awami League Mitglied sei, unterstützt habe. Das schließlich siegreiche Awami League Mitglied habe nach der Wahl 1 Million Taka vom Vater des Beschwerdeführers verlangt, weil seine Wahlkampagne aufgrund des Gegenkandidaten um diese Summe teurer geworden sei. Darauf gründe sich die erwähnte Anzeige betreffend der 1 Million Taka. Nunmehr wolle man das Geld vom Beschwerdeführer, weil sein Vater voriges Jahr verstorben sei.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur kommunistischen Partei in Bangladesch befragt, wobei die Anzahl ihrer Mitglieder, auch nicht deren ungefähre Anzahl, nennen konnte.
Auf den Vorhalt, warum der lokale Gemeindevorsitzende noch weitere Anklagen oder Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer konstruieren sollte, während er zu dieser Zeit bereits den Heimatort verlassen habe, erwiderte dieser, dass "sie" glaubten, er könne jederzeit zurückkommen. Es habe 1200 Schüler gegeben und er habe fast alle Eltern gekannt. Er sei ein toller Lehrer gewesen und hätte bei den Wahlen eine große Chance gehabt. Auf den weiteren Vorhalt, dass es vorstellbar sei, dass ein Lokalpolitiker einen Konkurrenten vertreibe, es jedoch nicht vorstellbar sei, dass solch ein Lokalpolitiker Mordanklagen inszeniere, um eine Person aus dem gesamten Staatsgebiet zu vertreiben, und dass ein solcher Lokalpolitiker in einem Staat mit dieser großen Bevölkerung so viel Einfluss habe, um dies durchzusetzen, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie haben recht, aber andererseits gibt es R.A.B., das kann man in Bangladesch überall finden, wenn ich z.B. eine Wohnung mieten will, braucht man eine Bestätigung von der Gemeinde, sonst bekommt man keine Wohnung. Wenn ich eine Wohnung mieten will, wissen die Beamten und Polizisten sofort wo ich wohne."
Auf den weiteren Vorhalt, dass es in Bangladesch kein komplettes Staatsbürger- und Melderegister gebe, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, aber wenn R.A.B. oder die Kriminalpolizei will, dann ist alles möglich."
Die Frage, ob er oder sein Vater jemals wegen Menschenhandels angeklagt oder verfolgt worden seien, verneinte der Beschwerdeführer sowohl über den Dolmetscher als auch direkt auf Englisch. In der Folge führte er aus, dass sein Vater deshalb fälschlich angezeigt worden sei, um Geld von ihm zu erpressen.
Aus der Schule sei er rausgeworfen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er gegen den Islam sei und die Kinder in eine falsche Richtung lenke. Ihm sei gedroht worden und er habe dann die Arbeit selbst aufgegeben. Sie hätten ihn sonst umgebracht. XXXX, Mitglied des Schulkomitees habe gedroht, ihn umzubringen sollte er in die Schule zurückkehren. Als er an dieser Schule eingestellt worden sei, sei XXXX bereits im Schulkomitee Mitglied gewesen. Auch der Vorsitzende des Schulkomitees, den der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorwürfen und seiner Entlassung nannte, sei bereits bei seiner Einstellung in dieser Funktion gewesen. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 als politisch aktives Mitglied der kommunistischen Partei von Bangladesch von zwei Personen an einer Schule beschäftigt werde, die politisch gegenteilige Positionen verträten und 2008 von eben diesen Personen unter Morddrohungen aus der Schule gemobbt worden sein wolle, obwohl er nichts anderes getan habe als zu Beginn seines Dienstverhältnisses, weshalb es nicht vorstellbar sei, dass er unter diesem Aspekt überhaupt jemals eingestellt worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, dass man im Jahr 2006 noch nicht gewusst haben könne, dass er so populär werden könnte. Sie hätten gewusst, dass er Mitglied der kommunistischen Partei sei, jedoch nicht gewusst, dass er so ein aktives Mitglied sei. XXXX habe diese Schule gegründet. Er sei Justizminister gewesen und gehöre der BNP an. Bei der Beendigung seines Dienstverhältnisses als Lehrer sei der genannte Gründer der Schule nicht involviert gewesen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Probleme in Bangladesch sich vergrößerten. Er wolle in Österreich bleiben und sich ein neues Leben aufbauen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass dieser in Bangladesch "erneut angezeigt" worden sei und deshalb nicht mehr dorthin zurückkehren könne. In der Einvernahme habe er dazu Beweismittel vorgelegt. Den Länderfeststellungen zufolge seien in Polizeigewahrsam und in Haft Misshandlungen bzw. unmenschliche Haftbedingungen wahrscheinlich. In Abgrenzung zur legitimen Strafverfolgung seien die dem Beschwerdeführer drohenden Eingriffe in seine asylrechtlich geschützten Güter als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren und ihm daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Bangladesch übergeben und ihm eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Bei den vorgelegten Schreiben handelt es sich um ein undatiertes Anwaltsschreiben ohne Aktenzahl sowie um zwei undatierte "Affidavits" (eidesstattliche Erklärungen) betreffend eine gegen den Beschwerdeführer eingebrachte Anzeige.
Am 16.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde unter Verweis auf die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Bangladesch ausgeführt, dass es in Bangladesch nach wie vor zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den politischen Parteien komme. Gerade nach der Wahl im Jänner 2014 spitze sich die politische Situation wieder zu. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Bangladesch dem realen Risiko einer polizeilichen Festnahme und einer Inhaftierung ausgesetzt. In Anbetracht der unmenschlichen Haftbedingungen wäre er der Gefahr eines schwerwiegenden Eingriffs in asylrechtlich geschützte Güter ausgesetzt. Die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers stehe im Zusammenhang mit seiner politischen Gesinnung bzw. seinem politischen Engagement für die kommunistische Partei. Sohin sei in seinem Fall jedenfalls von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Er habe im bisherigen Verfahren dargelegt, dass seine politischen Gegner von der Awami League eine fingierte Anzeige gegen ihn veranlasst hätten. Nunmehr habe er Angst, dass er in Bangladesch verhaftet und von den Sicherheitsbehörden misshandelt werden würde. Die rechtsstaatlichen Garantien an einen fairen Prozess seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, aufgrund der ungerechtfertigten Anzeige seiner Gegner jahrelang ohne ein faires Verfahren in Haft genommen zu werden. Die Gerichte stünden massiv unter dem Einfluss der Politik. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm bereits deshalb nicht offen, weil es ihm nicht möglich wäre, unerkannt (außer auf illegalem weg) das Staatsgebiet von Bangladesch zu erreichen. Im Falle seiner Abschiebung wäre er den Länderberichten zufolge jedenfalls intensiven Nachforschungen zu seinem persönlichen Hintergrund beziehungsweise dem Risiko einer Inhaftierung ausgesetzt. Selbst im Falle einer illegalen Rückreise wäre es dem Beschwerdeführer nur kurzfristig möglich, sich in Bangladesch unentdeckt aufzuhalten. Jedenfalls laufe er Gefahr, dass seine Rechte nach Art 2 und 3 EMRK verletzt würden. Verwiesen wurde auf Judikatur des BVwG, wonach Staatsangehörigen von Bangladesch, die angezeigt worden seien, der Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Sollte das Gericht eine asylrechtlich relevante Verfolgung verneinen, liege aufgrund der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Bangladesch ein Risiko im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vor, weshalb ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und reiste im August 2012 illegal nach Österreich ein, wo er unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er ist ledig und kinderlos. Seine Mutter, vier seiner Brüder und seine beiden Schwestern leben nach wie vor in Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen in Bangladesch nach wie vor regelmäßigen telefonischen Kontakt. Er hat keine familiären Beziehungen in Österreich. Auch leben in Österreich keine Personen, zu denen er eine besonders enge Bindung aufgebaut hätte. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer konnte eine ihm drohende strafrechtliche oder behördliche Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Zwischenzeitliche Behauptungen einer drohenden Anklage wegen Mordes und/oder Menschenhandels hat er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zurückgezogen. Zum Entscheidungszeitpunkt existiert in Bangladesch keine Mordanklage gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde in Bangladesch wegen Menschenhandels oder Schlepperei nicht angeklagt.
Die nunmehr aufgestellten Behauptungen einer weiteren gegen ihn eingebrachten Anzeige sind ungeachtet der vorgelegten Beweismittel vollständig unglaubhaft. Gleiches gilt für das in der Verhandlung behauptete zivilrechtliche Verfahren gegen ihn. Dass ein siegreiches Awami League Mitglied nach einer lokalen Wahl Geld vom Vater des Beschwerdeführers verlangt habe, weil dessen Wahlkampagne aufgrund des vom Vater unterstützten Gegenkandidaten teurer geworden sei und man das Geld mittlerweile vom Beschwerdeführer haben wolle, weil sein Vater voriges Jahr verstorben sei, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus als Person in hohem Maße unglaubwürdig.
Glaubhaft ist seine Mitgliedschaft bei der Bangladesh Communist Party. Der Beschwerdeführer war für diese Partei lediglich lokal tätig und trat nie als Kandidat bei Wahlen (auch nicht auf lokaler Ebene) an. Der Beschwerdeführer war jedenfalls nie in führender Position bei der Bangladesh Communist Party tätig. Der Beschwerdeführer hat weder seine Anstellung als Lehrer wegen seiner Tätigkeit für die Bangladesh Communist Party verloren, noch ist er aus diesem Grunde zur Aufgabe dieser Anstellung gezwungen worden ist. Das behauptete politisch motivierte "Mobbing" an seinem Arbeitsplatz ist ebenfalls nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer verfügt in Bangladesch über ein familiäres/soziales Netz und damit eine gesicherte Unterkunft. Er Berufserfahrung als Lehrer. Seine Existenz im Falle einer Rückkehr ist durch die Familie zumindest vorübergehend gesichert. Zudem könnte er seine Existenz durch Wiederaufnahme seiner Lehrtätigkeit sichern oder allenfalls zumindest Gelegenheitsarbeiten verrichten. Daher würde er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er geht in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach. Der Beschwerdeführer ist - trotz unstrittig gesetzter Integrationsschritte - zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich nicht in hohem Maße sozial und beruflich integriert. Er hält sich seit etwas mehr als vier Jahren in Österreich auf und verfügt über zumindest grundlegende Deutschkenntnisse. Seine Bindung zum Herkunftsstaat überwiegt jene zu Österreich deutlich.
1.2. Zur Situation in Bangladesch werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).
Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).
Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).
Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).
Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).
Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).
Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).
Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).
Sicherheitslage
Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).
Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).
Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).
Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen 2009. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2012. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013).
Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014).
Korruption
Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreihheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013).
Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Sowohl Bürger, als auch die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).
Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2105).
Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip das in der Praxis die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Hinduisten, Buddhisten, Christen und anderen Religionen gewährleisten soll. Die Verfassung und andere Gesetze sowie Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Manche Regierungspraktiken schränken die Religionsfreiheit jedoch ein wie z. B. eine Begrenzung der religiösen Rede oder die mangelhafte Untersuchung von Gewaltakten gegen religiöse Minderheiten. Führer religiöser Minderheiten beschwerten sich, dass Personen der regierenden Partei zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten angestiftet haben, um dies dann für politische Zwecke zu nützen. Es gab einige Fälle von Angriffen und Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten durch nicht-staatliche Akteure, wobei nicht klar ist, ob die Motive für die Gewalt immer religiöser Natur sind. Die Regierung unternahm Schritte, Opfer zu unterstützen und religiöses und privates Eigentum, das im Zuge dieser Gewalt beschädigt wurde, wieder herzustellen (USDOS 28.7.2014). Etwa 88% der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten. Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert (GIZ 2.2015). Es gibt auch eine kleine Anzahl von Schiiten, Bahai, Animisten und Ahmadiyya Moslems. Schätzungen schwanken zwischen ein paar tausend bis zu 100.000 Anhängern in jeder Gruppe. Nachdem auf dem Facebook-Konto eines Buddhisten eine Fotografie des Koran publiziert worden war, haben am 29.12.2012 Hunderte die buddhistischen und hinduistischen Tempel im Distrikt Cox's Bazar gestürmt und niedergebrannt. Die Ausschreitungen gegen diese religiösen Einrichtungen haben in anderen Gebieten von Chittagong bis zum 6.10.2012 gedauert. Trotz dieser Übergriffe durch Einzelpersonen und fundamentalistische Islamisten-Gruppen hat sich die Situation der religiösen Minderheiten seit dem Ende der Regierung BNP-JeI 2007 verbessert. Gemeinschaften, die Opfer religiös motivierter Ausschreitungen geworden sind, können bei der Polizei Klage einreichen und sind im Allgemeinen durch die von der Awami League kontrollierten Behörden geschützt (DACH 3.2013).
Es gab Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, Glauben oder Praxis. Es gab eine große Anzahl von Brandanschlägen und Plünderungen von religiösen Stätten und Privathäuser im Land, vor allem gegen die Hindu-Gemeinschaft. Mitglieder der sunnitischen muslimischen Mehrheit haben bisweilen Mitglieder der Hindus, Christen, Buddisten und Ahmadiyya körperlich angegriffen und schikaniert. Die Regierung und viele Führer der Zivilgesellschaft erklärten, dass Gewalt gegen religiöse Minderheiten normalerweise wirtschaftliche oder kriminelle Ursachen hat, und nicht ausschließlich der religiösen Weltanschauung oder Zugehörigkeit zugeschrieben werden kann (USDOS 28.7.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014).
Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b).
Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014).
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in Dhaka bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012).
Dokumente
Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Bangladesch und in Österreich, sowie zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen hielt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser zwischenzeitlich beendet worden ist. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht eine zwischenzeitliche Veränderung seiner familiären Situation im Herkunftsstaat zudem nicht zur Kenntnis gebracht.
Die Feststellungen zur Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Tätigkeiten ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015, wo er auch ausdrücklich eine Kandidatur bei Wahlen für die Kommunistische Partei verneinte.
Ebenfalls in der Verhandlung vom 15.09.2015 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der am 21.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe, wonach die Anklage gegen ihn wegen Mordes nicht mehr existiere.
Die Frage, ob er oder sein Vater jemals wegen Menschenhandels angeklagt oder verfolgt worden seien, verneinte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 15.09.2015 ausdrücklich - sowohl über den Dolmetscher als auch direkt auf Englisch befragt. In der Folge führte er aus, dass sein Vater diesbezüglich fälschlich angezeigt worden sei, um Geld zu erpressen. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.08.2012 hatte er angegeben, dass allein sein Vater deshalb fälschlich angezeigt worden sei.
Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass ein siegreiches Awami League Mitglied nach einer lokalen Wahl eine bestimmte Summe Geldes von seinem Vater verlangt habe, weil dessen Wahlkampagne aufgrund des vom Vater unterstützten Gegenkandidaten um diese Summe teurer geworden sei und man das Geld mittlerweile vom Beschwerdeführer haben wolle, weil sein Vater verstorben sei.
Die Glaubhaftmachung dieses Vorbringens ist dem Beschwerdeführer bereits deshalb nicht gelungen, weil er im Laufe des Verfahrens deutlich unterschiedliche Geldsummen nannte. Während er vor dem Bundesasylamt und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Summe von einer Million Taka nannte, bezifferte er in dem am 21.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz die Geldsumme mit 20.000 Euro, was nach aktuellem Wert ca. 1.740.000 Taka entspricht und am Tag der Einlangens im Juli 2014 knapp 2.100.000 Taka entsprach. Eine dermaßen große Abweichung hinsichtlich der vom Vater des Beschwerdeführers und nach dessen Tod von ihm selbst geforderten Geldsumme spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe für die angebliche Forderung nannte. So gab er bei der Verhandlung am 15.09.2015 an, man habe ihm und seinem Vater vorgeworfen, einen Kredit über 1 Million Taka aufgenommen aber nicht zurückgezahlt zu haben. Es habe zwei Zeugen gegeben. Von zwei dieser Zeugen habe er heute Briefe vorgelegt, diese seien bedroht und zur Aussage gezwungen worden. Die übrigen Zeugen gehörten der Familie der Person an, die ihn angezeigt habe. Später gab er in der Verhandlung jedoch an, dass das schließlich siegreiche Awami League Mitglied nach der Wahl 1 Million Taka vom Vater des Beschwerdeführers verlangt habe, weil seine Wahlkampagne aufgrund des Gegenkandidaten um diese Summe teurer geworden sei. Darauf gründe sich die erwähnte Anzeige betreffend der 1 Million Taka. Nunmehr wolle man das Geld vom Beschwerdeführer, weil der Vater voriges Jahr verstorben sei.
Der Beschwerdeführer, der immerhin über einen Universitätsabschluss verfügt, machte somit zu diesem Aspekt seines Vorbringens gänzlich inkohärente Angaben sowohl zum Grund der Geldforderung als auch hinsichtlich deren Höhe.
Insgesamt erweist sich der Beschwerdeführer, abgesehen von den dargestellten widersprüchlichen Angaben, auch als persönlich nicht glaubwürdig. So gab er bei der Erstbefragung eine andere Identität an und machte falsche Angaben zu seinem Aufenthalt in den Jahren vor seiner Antragstellung, indem er angab, Mitte Februar 2009 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses von Bangladesch nach Dubai geflogen zu sein und sich dort drei Jahre aufgehalten zu haben. Im März oder April 2012 sei er von Dubai nach Istanbul geflogen. Mitte Juni 2012 sei er nach Griechenland eingereist. Erst auf den Vorhalt eines EURODAC Treffers vom 10.03.2009, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er im März 2009 illegal in Griechenland eingereist war. Seine Identitätsangaben korrigierte er erst bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt.
Über diese Gründe zu seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit hinaus erweist sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt seiner unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt, an dem er Bangladesch verlassen hat, als nicht glaubhaft. So gab er bei der Erstbefragung an, Mitte Februar 2009 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses von Bangladesch nach Dubai geflogen zu sein. Hingegen gab er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.08.2012 an, Ende Oktober 2008 Bangladesch verlassen zu haben. An anderer Stelle der Einvernahme gab der Beschwerdeführer den 12.10.2008 als Tag seiner Ausreise an. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er wiederum an, am 24. oder 25. Oktober 2008 Bangladesch verlassen zu haben.
Zum angeblichen Verlust seiner Anstellung als Lehrer aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die Bangladesh Communist Party ist auf ein von ihm selbst vorgelegtes Schreiben des Schuldirektors der XXXX High School, datiert mit 01.10.2012, zu verweisen. Aus dessen Übersetzung geht hervor, dass der Beschwerdeführer "seit zwei Jahren" an dieser Schule als "stv. Lehrer" tätig gewesen sei. "Plötzlich beendete er diese Tätigkeit aus persönlichen Gründen. Während seines Dienstes zeichnete er sich durch hohes Engagement aus."
Zudem machte der Beschwerdeführer auch zum Verlust seiner Arbeit als Lehrer unterschiedliche Angaben, indem er einerseits sagte, dass er entlassen worden sei, andererseits - so auch im handschriftlichen Teil der Beschwerde - angab, dass er zur Rücktritt gezwungen worden sei.
Aus der Übersetzung des handschriftlichen Teiles der Beschwerde geht hervor, dass der ehemalige Justizminister und Gründer der nach ihm benannten Schule (ein Mitglied des Zentralparteiausschusses der BNP) über das angebliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers informiert worden sei und daraufhin dessen Entlassung verfügt habe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass der Gründer der Schule bei der Beendigung seines Dienstverhältnisses als Lehrer nicht involviert gewesen sei.
Aus diesen Gründen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Lehrer wegen seiner politischen Tätigkeit unter Druck aufgeben musste bzw. verloren hat.
Es gibt schließlich auch keinen Hinweis, dass der einen Universitätsabschluss aufweisende, junge, arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer existenziellen Notlage ausgesetzt sein könnte. Sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus der Aktenlage und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Unstrittig ist, dass die Mutter und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Bangladesch leben.
Der Beschwerdeführer hat seine grundlegenden Deutschkenntnisse auf A2 Niveau durch Vorlage eines Deutsch-Sprachdiploms vom 09.09.2014 nachgewiesen.
2.2. Die (hier in den fallspezifisch relevanten Teilen wiedergegebenen) Feststellungen zur Situation in Bangladesch wurden dem Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme übergeben. Sie basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und sind nach wie vor hinreichend aktuell. Die Feststellungen enthalten unter anderem Ausführungen zur allgemeinen politischen Lage in Bangladesch, zur allgemeinen Menschenrechtslage, der Situation der Opposition, der Beurteilung vorgelegter Dokumente sowie zur Grundversorgung und Behandlung nach Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.
Diesen Feststellungen wurde in weiterer Folge (im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme) auch nicht entgegen getreten, vielmehr wurden sie in der Stellungnahme zitiert. Diese Feststellungen sind darüber hinaus auch weiterhin hinreichend aktuell - substanzielle Abweichungen zu aktuelleren Berichten liegen nicht vor.
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht Abs. 20 leg. cit. zufolge in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.3.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.3.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für ihn aktuelle Verfolgungsgefahr darzutun.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer - der dem muslimischen (sunnitischen) Glauben angehört und keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit behauptete - im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer hat zu den von ihm vorgebrachten Anklagen gegen ihn wegen Mordes und Menschenhandels jeweils angegeben, dass diese nicht mehr existierte (Mordanklage) bzw. er selbst nie angeklagt worden sei (Menschenhandel). Es gibt somit keinen Anhaltspunkt für eine drohende strafrechtliche Verfolgung (und daraus resultierende Inhaftierung).
Seine Angaben zum Verlust der Anstellung als Lehrer aus politischen Gründen sowie zur Geldforderung eines Awami League Mitgliedes nach der Wahl über 1 Million Taka gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers - und nach dessen Tod gegenüber dem Beschwerdeführer selbst - haben sich jeweils als nicht glaubhaft erwiesen. Auch eine Verfolgung aus politischen Gründen kann daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Sofern der Beschwerdeführer Bangladesch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (was er selbst ausdrücklich verneinte), ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.4. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen ausgesetzt zu sein.
Die behauptete Verfolgung hat sich, wie bereits ausgeführt, als nicht glaubhaft erwiesen.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 33-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der auch über mehrjährige Berufserfahrung (in Bangladesch und Österreich) verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zu ergänzen ist, dass die Grundversorgung der Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - zumindest grundlegend gesichert ist und der Beschwerdeführer über eine gesicherte Unterkunft in seinem familiären Umfeld verfügt. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG 1997 ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme behauptet und ist arbeitsfähig.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Bangladesch ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.4.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin insgesamt auch keine Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darzutun.
3.5. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.5.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.5.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.5.3. Derartige Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen vor. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Beinahe seine gesamte Familie (Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern) lebt nach wie vor in Bangladesch.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im August 2012 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann daher selbst unter Einbeziehung integrativer Merkmale wie etwa der Absolvierung von (einfachen) Sprachkursen eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).
Überdies ergibt sich durch die intensiven familiären Bindungen nach Bangladesch und den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers dort, dass seine Bindungen zum Herkunftsstaat im Entscheidungszeitpunkt seine Interessen am Weiterverbleib in Österreich überwiegen. Die grundlegenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und seine Tätigkeit als Zeitungszusteller, die jedoch nicht ausreicht um ohne Unterstützung der Caritas leben zu können, genügen nicht, um sein überwiegendes privates Interesse am Weiterverbleib in Österreich zu begründen. Dem öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305) kommt im Entscheidungszeitpunkt mehr Gewicht zu.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass etwaige Integrationsschritte zwischen der Beschwerdeverhandlung und der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen sind. Etwaige weitere Integrationsschritte in dieser Zeitspanne (die dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls weder unaufgefordert-aktiv noch im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs zu den Länderberichten und der Urkundenvorlage am 16.10.2015 mitgeteilt wurden) würden angesichts der oben zitierten Judikatur jedenfalls zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen des oben definierten Prüfungsmaßstabes nahelegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende - für den gegenständlichen Fall relevante - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Abwägung hinsichtlich der dauerhaften Unzulässigkeit einer Ausweisung ist einzelfallbezogen und bewegt sich im Rahmen der bisherigen (einschlägigen) Judikatur von Asylgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht.
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