L521 2133813-1•BVwG L521 2133813-1
L521 2133813-1Tribunal administratif fédéral12 déc. 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Miliz, Verfolgungsgefahr
L521 2133813-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. 1065147806-150397507, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 20.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX im Irak im Government XXXX geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem und ledig.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im Februar 2015 illegal aus dem Landweg über Syrien in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er im Seeweg schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt und von dort mit verschiedenen Fahrzeugen nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, die Milizen des Islamischen Staates hätten Mossul eingenommen und ihn bedroht und verfolgt.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und die arabische Sprache zu verstehen.
Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, er habe in Mossul als Friseur gearbeitet und Soldaten und Polizisten zu seinen Kunden gezählt. Die Milizen des Islamischen Staates würden eine solche Tätigkeit missbilligen. Er habe die Bedrohung zunächst ignoriert. Als die Milizen des Islamischen Staates vor Ort aufgetreten seien, sei er aufgrund der Gefahr geflüchtet. Er könne nicht in einer anderen Stadt leben, da er als Sunnite gefährdet sei und Personen aus Mossul als Anhänger des Islamischen Staates angesehen würden.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, Beschwerdeführer habe den Irak verlassen, da Mossul von den Milizen des Islamischen Staates besetzt worden sei und er seinen Friseurberuf nicht mehr ausüben habe können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 5 - 18 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe schlüssige und glaubhafte Angaben getätigt, jedoch nicht dargestellt, in einer schlechteren Position gewesen zu sein, als andere Bewohner Mossuls. Eine individuelle Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage und der humanitären Krise sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da die Gesamtlage mit einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen sei.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 28.07.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 24.08.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht hinreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe gegeben. Die Einvernahme vor der belangten Behörde sei äußerst kurz ausgefallen und der Leiter der Einvernahme habe gegenüber dem Beschwerdeführer dargelegt, dem Beschwerdeführer ohnehin Asyl zu gewähren und keine weiteren Informationen zu benötigen. Die belangte Behörde habe ferner Ermittlungen zu den in der Europäischen Union aufhältigen Brüdern des Beschwerdeführers unterlassen und keine einschlägigen Länderberichte herangezogen.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 31.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:
Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde am XXXX im Irak geboren.
Der Beschwerdeführer stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 20.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.07.2016 rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.07.2017 erteilt. Der Beschwerdeführer ist seither in der Bundeshauptstadt Wien wohnhaft und in Österreich unbescholten.
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der Beschwerdeergänzung sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
Zu A)
4.1. Eingangs sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.
Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (VwGH 03.09.2002, Zl. 2002/09/0055). Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0054). Zu diesem Zweck ist anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen wurden und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden (VwGH 17.08.2000, Zl. 99/12/0254; 28.09.1992, Zl. 92/10/0101).
Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).
Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Im Hinblick auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass sich diese mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen gar nicht auseinandersetzt, zumal sich die belangte Behörde bereits eingangs der Beweiswürdigung zur Bemerkung veranlasst sieht, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, in einer schlechteren Position als anderen Bewohner Mossuls gewesen zu sein.
Die belangte Behörde bezieht sich damit wohl auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs für die Gewährung von internationalem Schutz nicht ausreichend ist und die Individualisierung einer Verfolgungsgefahr erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0036). Bei derartigen Erwägungen handelt es sich jedoch um einen Akt der rechtlichen Beurteilung und nicht der Beweiswürdigung, sodass die diesbezüglichen Erwägungen von der belangten Behörde an der falschen Stelle unternommen werden.
Die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erschöpfen sich demgemäß in der Wertung, dass die Angaben des Beschwerdeführers schlüssig und somit glaubhaft waren. Die belangte Behörde verabsäumt es jedoch, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail auseinanderzusetzen und darzulegen, inwieweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt wird oder nicht. Die getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Mossul aufgrund des Einmarsches der Milizen des Islamischen Staates verlassen habe und er seinen Beruf nicht mehr ausüben habe können, umfasst das Sachvorbringen des Beschwerdeführers nicht in vollem Umfang. Dieser gab nämlich an, als Kunden Polizisten und Soldaten bedient zu haben sowie dass die Milizen des Islamischen Staates sich dagegen gewandt hätten. Ferner brachte der Beschwerdeführer erkennbar vor, aufgrund seines Umgangs mit Polizisten und Soldaten von den Milizen des Islamischen Staates belangt zu werden bzw. dass seine Familie deshalb attackiert würde. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Ausgehend davon erweisen sich die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde als im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung mangelhaft, da die belangte Behörde nicht das gesamte Sachvorbringen des Beschwerdeführers in ihre Würdigung einbezogen hat und sich ferner auf isolierte Überlegungen stützt, die für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen.
Als alleinige Ursache dieses Mangels ist indes die Unterlassung der notwendigen Schritte zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts durch die belangte Behörde anzusehen.
4.2. Da die belangte Behörde auch notwendige Ermittlungen unterlassen hat, ist die Beschwerde im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, in seinem Herkunftsstaat Verfolgung seitens der Milizen des Islamischen Staates zu befürchten, da er als Friseur gearbeitet und vornehmlich Polizisten und Soldaten bedient habe. Die Milizen des Islamischen Staates würden sowohl diese Tätigkeit als auch den Kundenkreis ablehnen.
§ 18 AsylG 2005 verpflichtet die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).
Die Niederschrift der Einvernahme des Asylwerbers ist ein zentrales Beweismittel im Asylverfahren. § 19 Abs. 2 AsylG 2005 sieht diesbezüglich die Verpflichtung der belangten Behörde vor, den Asylwerber zumindest einmal einzuvernehmen. Fallbezogen zeichnet sich die über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 20.05.2016 zunächst durch eine Niederschrift äußerst geringen Umfang (eine A4-Seite Text nach Abzug der Formalia) aus, wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird. Die Einvernahme nahm auch entsprechend wenig Zeit in Anspruch. Ferner erfolgten zum Fluchtvorbringen keinerlei Nachfragen, insbesondere nicht zur Rückkehrbefürchtung. Schon die vom Beschwerdeführer gegebenen Antwort im Hinblick auf den Ausreisegrund hätte indes der Nachfrage bedurft – so sprach der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt zwei Risiken im Hinblick auf den Islamischen Staat an (seine Tätigkeit und seinen Kundenkreis) und wäre die belangte Behörde in Anbetracht ihrer Verpflichtung, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, dazu gehalten gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass es Aufgabe der belangten Behörde ist, eine mängelfreie und umfassende Einvernahme des Asylwerbers durchzuführen. Der Gesetzgeber hat dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl explizit die Erfüllung der in Art. 14 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes festgehaltenen Verpflichtung auferlegt, eine persönliche Anhörung des Asylwerbers vor der Entscheidung durchzuführen. Solche persönliche Anhörungen sind ausweislich des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU unter Bedingungen durchzuführen, die Antragstellern eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten. Das Bundesverwaltungsgericht ist – ungeachtet weitgehender Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung – ausweislich des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht in jedem Fall dazu verhalten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts geht der Gesetzgeber – ungeachtet der hohen Verfahrensanzahl, welcher mit einer Verlängerung der Entscheidungsfrist des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Rechnung getragen wurde – insgesamt davon aus, dass eine sorgfältige Befragung des Asylwerbers bereits beim Bundesamt erfolgt und nicht an die Rechtsmittelinstanz delegiert werden sollen. Bei einer nur kursorischen Befragung des Asylwerbers wie im gegenständlichen Fall besteht indes der Eindruck, dass seitens der belangten Behörde in Anbetracht des ohnehin möglichen Rechtsmittelverfahrens von einer ausführlichen Befragung Abstand genommen wurden, wobei in anderen Beschwerdeverfahren welche Erledigung der Regionaldirektion Steiermark der belangte Behörde betreffen, ähnliches festzustellen ist. Bei einem solchen Ergebnis gebietet sich indes der Schluss, dass notwendigen Ermittlungen unterlassen wurden, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, was letzteres jedoch zur Zurückverweisung der Rechtssache berechtigt.
Im gegenständlichen Fall erweist sich insbesondere eine nähere Befragung zur Rückkehrbefürchtung sowie zu der Zeit zwischen dem ausreisekausalen Vorfall und der Ausreise als unabdingbar. Es ist notorisch, dass die Milizen des Islamischen Staates einen gewissen Personenkreis als Kollaborateure ansieht und verfolgt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die vornehmlich mit Sicherheitskräften zusammengearbeitet haben, darunter fallen. Ferner bestehen in den von den Milizen des Islamischen Staates kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften und es kann ohne vorangehende Nachforschungen nicht ausgeschlossen werden, dass sich Milizen des Islamischen Staates auch gegen Friseure wenden.
Der Beschwerdeführer hat derartiges in dem Raum gestellt, es wäre an der belangten Behörde gelegen gewesen, durch Nachfrage die weiteren diesbezüglichen Umstände seiner Erwerbstätigkeit bzw. der Sanktionen der Milizen des Islamischen Staates zu beleuchten und das diesbezüglichen Vorbringen im Anschluss der Beweiswürdigung zu unterziehen. Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtung wäre zu klären, weshalb der Beschwerdeführer im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr Verfolgung in seinem Herkunftsstaat fürchtet. Der Anspruch auf Asylgewährung setzt nämlich nicht voraus, dass der Asylwerber bereits Opfer von Verfolgung war, sondern es reicht aus, wenn seine Furcht vor – zukünftiger – Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe begründet ist (VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0604 mwN).
Die Einvernahme des Beschwerdeführers – welche ob ihrer unzureichenden zeitlichen und inhaltlichen Dimension den Mindestanforderungen an ein Asylverfahren vor der belangten Behörde eindeutig nicht entspricht – ist zusammengefasst grob mangelhaft geblieben und wird im fortgesetzten Verfahren entsprechend zu ergänzen sein. Im Zuge der Einvernahme wird durch entsprechende Nachfrage insbesondere zu klären sein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vornehmlich für Polizisten und Soldaten gearbeitet hat und ihm deshalb eine Nähe zu den Sicherheitskräften unterstellt werden kann. Die durch eine mängelfreie Einvernahme gewonnenen Angaben sind sodann der Beweiswürdigung zu unterziehen und davon ausgehend Feststellungen zu treffen.
4.3. Nach der Rechtsprechung muss von den Asylbehörden ferner erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012 mwN). Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389).
Der Beschwerdeführer hat erkennbar vorgebracht, in seinem Heimatstaat aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seines Kundenkreises aus Polizisten und Soldaten einer Verfolgungsgefahr seitens der Milizen des Islamischen Staates ausgesetzt zu sein. . Diesem Vorbringen kommt im Kontext der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach wenn den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung droht für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe ausreicht, Asylrelevanz zu (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Es erfordert jedenfalls die Beischaffung und Einbeziehung objektiver länderkundlicher Informationen betreffen die Vorgehensweise der Milizen des Islamischen Staates gegenüber Personen, die dem Beschwerdeführer vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt haben bzw. welche in ihrem Beruf vorrangig mit Sicherheitskräften zusammengearbeitet haben. Gerade ein allgemein gehaltenes Vorbringen, wie jenes, aufgrund der Ausübung eines bestimmten Berufs einer besondere gefährdeten Personengruppe anzugehören, ist der Würdigung im Kontext einschlägiger länderkundlicher Berichte zu unterziehen.
Insbesondere sind im gegenständlichen Fall länderkundliche Feststellungen zur Haltung der Milizen des Islamischen Staates gegenüber Friseuren und zu Personen, die vornehmlich Sicherheitskräfte zu ihrem Kundenkreis zählten, geboten. Derartiges kann dem angefochtenen Bescheid sowie dem vorliegenden Verfahrensakt nicht entnommen werden, sodass das erstinstanzliche Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft ist.
4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde im Sinne der eingangs Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen in zwei zentralen Punkten, nämlich einerseits der Durchführung einer mängelfreien Einvernahme des Beschwerdeführers überhaupt und andererseits der Einbeziehung der einschlägigen Berichtslage in das Verfahren, gänzlich unterlassen hat wobei die fehlenden Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird belangte Behörde zweckmäßigerweise zunächst eine nochmalige und nunmehr detaillierte Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen haben. Im Anschluss daran wird in Anbetracht der gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen sein, ob glaubhaft vorgetragen wurde, dass der Beschwerdeführer dem Beruf des Friseurs nachgegangen ist und vornehmlich Sicherheitskräfte bedient hat. Diesfalls ist die einschlägige Berichtslage in Bezug auf die Milizen des Islamischen Staates sowie im Besonderen zu deren Verhaltensvorschriften hinsichtlich der Tätigkeit von Friseuren sowie einer auch nur unterstellten Nähe zu den Sicherheitskräften in Betracht zu ziehen und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der herangezogenen Berichte rechtliches Gehör zu gewähren. Im Fall mangelnder Glaubhaftmachung einer Nähe zu den Sicherheitskräften kann letzteres entfallen.
Im Anschluss an diese nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird die belangte Behörde das gesamte Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen bzw. auch in Verbindung zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
5.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die kassatorische Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.