L516 1430619-2•BVwG L516 1430619-2
L516 1430619-2Tribunal administratif fédéral12 déc. 2016
Bescheid, ersatzlose Behebung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitwirkungspflicht, rechtliche Verhinderung, Verfahrenseinstellung
L516 1430619-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX [I. I. M.], geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs 2 iVm § 24 Abs 2 und 3 AsylG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes E13 430.619-1/2012-5E vom 02.01.2013, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 15.01.2013.
2. Am 22.01.2016 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 26.01.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne eine nähere Befragung zu seinen Antragsgründen erstbefragt.
2.1. Der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, Österreich seit seiner ersten Einreise nicht wieder verlassen zu haben. Er stelle den gegenständlichen Antrag, da er sehr krank sei, sein linkes Bein plötzlich angeschwollen sei und in weiterer Folge zu eitern begonnen habe, weshalb er täglich in ärztlicher Behandlung sei. Zudem seien seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht, er habe immer noch Probleme mit seinem Bruder und habe bei einer Rückkehr nach Pakistan Angst um sein Leben.
2.2. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren bekannt, im Verfahren von XXXX [Dr. G. K.] vertreten zu werden, und brachte dazu die schriftliche Bevollmächtigung des Vereins ZEIGE durch den Beschwerdeführer in Vorlage.
3. Das BFA stellte dem Beschwerdeführer am 28.01.2016 eine Verfahrenskarte "grün" gem § 50 AsylG aus.
4. Das BFA ersuchte den Beschwerdeführer mit undatierter Ladung, am 16.06.2016 zur Vorlage sämtlicher ärztlicher Befunde bei der Behörde zu erscheinen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 13.06.2016 zugestellt, eine Zustellung an den Vertreter unterblieb.
4.1. Am 16.06.2016 langten beim BFA ein medizinischer Befundbericht des Diagnosezentrums XXXX [F.] vom 12.08.2015, ein medizinischer Endbefund einer Gruppenpraxis für Chemische Labordiagnostik ebenso vom 12.08.2015, sowie ein ärztliches Attest von XXXX [Mag. Dr. med. A. M.] vom 15.06.2016 ein.
5. Eine Abfrage des BFA im Zentralen Melderegister vom 14.07.2016 hatte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seit 07.07.2016 über keine aufrechte Meldeadresse verfügte.
6. Das BFA teilte dem Vertreter des Beschwerdeführers per E-Mail am 04.08.2016 mit, dass die Vollmacht vom Verein ZEIGE am 09.06.2016 aufgelöst worden sei, allerdings beim BFA niemals eine schriftliche Auflösung der Vollmacht eingelangt sei, weshalb um Nachreichung derselben ersucht werde. Am 20.10.2016 erfolgte seitens des BFA diesbezüglich per E-Mail eine Urgenz.
7. Eine weitere Abfrage des BFA im Zentralen Melderegister vom 20.10.2016 hatte erneut zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seit 07.07.2016 nach wie vor über keine aufrechte Meldeadresse verfügte.
8. Das BFA richtete laut Aktenvermerk vom 31.10.2016 telefonische Anfragen an das Diagnosezentrum XXXX [F. ] sowie an XXXX [Dr. M.], mit dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer dort nicht in stationärer Behandlung befinde bzw dieser seit 15.06.2016 nicht mehr bei XXXX[Dr. M.] vorstellig geworden sei.
9. Das BFA ersuchte den Beschwerdeführer mit undatierter Ladung, am 14.11.2016 um 10:00 Uhr zur "Einvernahme-Parteiengehör zu Ihrem Asylantrag" bei der Erstaufnahmestelle Ost der Behörde [EAST Ost] zu erscheinen. Die Ladung wurde dem Verein ZEIGE als Vertreter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 04.11.2016 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
10. Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 14.11.2016 fest, dass XXXX [Dr K.] um ca 9:00 Uhr in der EAST Ost aufhältig gewesen sei und eine weitere Ladung für einen weiteren Klienten gehabt habe, der Beschwerdeführer nicht in der EAST Ost angetroffen worden sei, und auch XXXX [Dr K.] um 10:00 Uhr nicht mehr in der EAST Ost aufhältig gewesen sei.
11. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.01.2016 gemäß § 68 Abs 1 AVG erneut wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Das BFA stellte - zusammengefasst - fest, dass der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstanden wäre.
12. Der Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung gem § 23 ZustG am 21.11.2016 und dem Verein ZEIGE postalisch durch Hinterlegung am 25.11.2016 zugestellt.
13. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat gegen den Bescheid des BFA am 02.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
14. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 09.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem verfahrensgegenständlich zweiten Antrag am 26.01.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung gem § 19 Abs 1 AsylG unterzogen. Eine nähere Befragung zu seinen Antragsgründen erfolgte dabei nicht.
1.2. Das BFA hat den Beschwerdeführer während des Zulassungsverfahrens zu einer Einvernahme vor dem BFA für den 14.11.2016 um 10.00 Uhr geladen. Die Ladung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 04.11.2016 zur Abholung beim Zustellpostamt hinterlegt. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter sind zu diesem Termin beim BFA erschienen.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügt seit 07.07.2016 über keine aufrechte Meldeadresse. Der Aufenthaltsort ist auch sonst nicht bekannt.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde im verfahrensgegenständlichen Verfahren vom BFA nicht einvernommen und weder zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung noch zu seinen aktuellen Lebensverhältnissen (Privat- und Familienleben, Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit, Sprachkenntnisse, etc) in Österreich näher einvernommen und befragt. Das BFA führte auch keine Ermittlungen zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und durch Vorlage von ärztlichen Unterlagen dokumentierten Erkrankung in Bezug auf Behandlungsnotwendigkeit, Folgen eines Behandlungsabbruches und konkrete Behandlungsmöglichkeit in Pakistan durch und gewährte weder dem Beschwerdeführer noch seinem Vertreter Parteiengehör zu den vom BFA zur Entscheidung herangezogenen Länderinformationen.
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.1. Die Feststellungen zur Erstbefragung im verfahrensgegenständlichen Verfahren (oben Pkt 1.1.) ergeben sich aus der diesbezüglichen Niederschrift vom 26.01.2016 (AS 3).
2.2. Die Feststellungen zur Ladung und zum Nichterscheinen des Beschwerdeführers und seines Vertreters (oben Pkt 1.2.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA (AS 77 f: Urschrift der Ladung, Zustellnachweis, Aktenvermerk des BFA vom 14.11.2016).
2.3. Die Feststellung zum unbekannten Aufenthaltsort und der aktuell nicht vorhandenen Meldeadresse (oben Pkt 1.3.) ergibt sich nach Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 2) und den Verwaltungsverfahrensakt des BFA.
2.4. Die Feststellungen zu der unterbliebenen näheren Befragung des Beschwerdeführers zu den Antragsgründen und den aktuellen Lebensverhältnissen in Österreich durch das BFA, zu den unterbliebenen Ermittlungen zu der vorgebrachten Erkrankung und zur Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die Länderfeststellungen durch das BFA (oben Pkt 1.4.) waren aufgrund des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes zu treffen.
Zu A)
Stattgabe der Beschwerde und Behebung des bekämpften Bescheides
§ 68 AVG
3.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
§ 24 AsylG 2005
3.3. Gem § 24 Abs 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder 2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder 3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
3.4. Gem § 24 Abs 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs 4 BFA-VG vorzugehen.
3.5. Gem § 24 Abs 3 AsylG steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1).
3.6. Zum gegenständlichen Verfahren
3.6.1. Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung gem § 19 Abs 1 AsylG unterzogen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen (§ 19 Abs 1 Satz 2 AsylG), wobei diese Einschränkung allerdings nicht gilt, wenn es sich - wie auch fallbezogen - um einen Folgeantrag handelt (§ 19 Abs 1 Satz 3 AsylG). Da allerdings, wie sich aus der Niederschrift zur Erstbefragung vom 26.01.2016 ergibt, bei der verfahrensgegenständlichen Erstbefragung - trotz der durch § 19 Abs 1 Satz 3 AsylG eingeräumten Möglichkeit - tatsächlich eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den Antragsgründen unterblieben ist und nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes an die bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U1919/2013 ua), durfte das BFA ohne weitere Einvernahme des Beschwerdeführers nicht vom Feststehen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ausgehen.
3.6.2. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer dadurch, dass dieser trotz Aufforderung zu dem ihm vom BFA im Zulassungsverfahren gesetzten Ladungstermin für den 14.11.2016 nicht gekommen ist und er darüber hinaus dem BFA auch seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, dem Asylverfahren iSd § 24 Abs 1 Z 3 und auch der Z 1 AsylG entzogen.
3.6.3. Da sich somit der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, steht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom BFA bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung entgegen, weshalb die Voraussetzung für ein Vorgehen gem § 24 Abs 3 AsylG nicht vorliegen, und es wäre das Asylverfahren stattdessen vom BFA gem § 24 Abs 2 AsylG einzustellen gewesen.
3.6.4. Der angefochtene Bescheid wird daher spruchgemäß behoben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.7. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.8. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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