BVwG W211 2120150-1

W211 2120150-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W211 2120150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2120150.1.00

Spruch

W211 2120150-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, 2010 von Buulo Burde weg wegen des Bürgerkriegs und aus Angst vor Al Shabaab ausgereist zu sein.

3. Nach der Untersuchung zur Altersfeststellung und der Führung eines Dublin-Verfahrens wurde das Verfahren schließlich am XXXX2014 zugelassen und die beschwerdeführende Partei am XXXX2015 von der belangten Behörde einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, eine psychiatrische Therapie zu machen. Sie gehöre den Gabooye an und habe 8 - 10 Jahre lang die Schule in Buulo Burde besucht. Zu Familienangehörigen in Somalia habe sie keinen Kontakt mehr. 2010 sei ihr Vater bei einer Auseinandersetzung zwischen Hawiye und Al Shabaab getötet worden. Sie sei eines Tages von Al Shabaab beim Fußballspielen mitgenommen und eine Woche eingesperrt worden. Sie sei gemeinsam mit den anderen jungen Männern wieder freigelassen worden unter der Bedingung, nicht mehr Fußball zu spielen. Nach ein paar Tagen sei dann ein Hawiye-Clan gekommen und habe gegen Al Shabaab gekämpft; da seien alle geflohen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

6. Mit Schreiben vom XXXX2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2016 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderberichte geladen. Die belangte Behörde informierte mit Schreiben vom XXXX2016 darüber, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu verzichten.

7. Am XXXX2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Buulo Burde, ging dort zur Grund- und Mittelschule und verließ Somalia von dort Mitte 2010. Sie gehört der Volksgruppe der Gabooye an.

1.1.3. Bei der beschwerdeführenden Partei wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (psychotherapeutischer Bericht der XXXX vom XXXX2015 (AS 323)) Sie ist zur Zeit nicht in medikamentöser oder therapeutischer Behandlung (Verhandlungsprotokoll).

1.2. Es kann festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2010 einmal für eine Woche von Al Shabaab gemeinsam mit anderen Jugendlichen mitgenommen, eingesperrt und wieder freigelassen wurde. Weiter wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei sich entschloss, von Somalia auszureisen, nachdem circa 20 Tage später ein Kampf zwischen Angehörigen der Hawiye und der Al Shabaab ausgebrochen ist, und sich die beschwerdeführende Partei einer Gruppe Frauen, die die Stadt verließen, angeschlossen hat.

Zu ihren Erfahrungen betreffend ihre Clanzugehörigkeit gab die beschwerdeführende Partei an, mit dem Älterwerden mitbekommen zu haben, dass ihre Volksgruppe durch die Mehrheitsstämme, meist Hawiye, diskriminiert wurde. Sie wurde beim Fußballspielen, wenn es Streit gegeben hat, beschimpft.

1.3. Es werden die folgenden Feststellungen zur Situation in Somalia getroffen:

Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen. Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch. Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet. Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der Al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet. Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung, gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus.

Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt Al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert.

Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Hiiran unter anderem in Buulo Barde (= Buulo Burde). Al Shabaab wurde am 13.03.2014 aus Buulo Burde vertrieben.

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der Al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt; In welchem Ausmaß Al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden.

Hauptrekrutierungsbereich von Al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch Al Shabaab rekrutiert. Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für Al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt Al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten).

Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass Al Shabaab schon Deserteure ermordet hat. Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass Al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren. Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß Al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum Schluss, dass Al Shabaab für Deserteure zwar ein Risiko darstellt, jedoch aus den vorhandenen Informationen geschlossen werden kann, dass Al Shabaab der Suche nach Deserteuren auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung keine Priorität einräumt. Zwar gaben mehrere Quellen an, dass Al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten. Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von Al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden. Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen; sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat Al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen.

Neben militärischen Zielen der Al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung; Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs; diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige; sowie Journalisten und Kleriker. Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an Al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt. Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne. Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen, ist es unwahrscheinlich, dass sie für Al Shabaab von Interesse sind.

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Auch einzelne andere Minderheiten als die Bantu, u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye, leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen. In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Diese Angaben basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, BFA, Somalia, vom 25.04.2016/20.09.2016. Darin wurden die folgenden Einzelquellen verwertet: UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia; Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia; BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage; European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation; UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab; Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab; Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015; Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia; US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia; Landinfo (11.6.2015): Barn og unge; Landinfo (5.8.2015):

Somalia: Reaksjoner mot al-Shabaab-avhoppere; European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview; UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia; Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zur Herkunft in Somalia und zur Clanzugehörigkeit wurden bereits durch die belangte Behörde getroffen; das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach Durchführung seines eigenen Verfahrens keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Angaben zur Schulbildung gründen sich auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellungen zur posttraumatischen Belastungsstörung und zum aktuellen Stand einer medikamentösen oder therapeutischen Behandlung basieren auch den unter 1.1.3. genannten Unterlagen.

2.3. Der belangten Behörde ist dahingehend Recht zu geben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei insgesamt auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vage und wenig detailreich bleibt. Die erkennende Richterin konnte aber keine offenen Widersprüche im Vorbringen feststellen und verkennt sie nicht, dass die beschwerdeführende Partei bereits Mitte 2010 ausgereist sein will. Damals wäre sie auch bei Annahme ihres später festgestellten Geburtsjahres von 1995 erst ca. 15 Jahre alt gewesen. Abgesehen davon, dass die erzählten Ereignisse damit bereits sechs Jahre zurückliegen, würde sie die beschwerdeführende Partei auch als Jugendlicher erlebt haben, was in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden muss.

Im Endeffekt erübrigt sich eine detaillierte Beweiswürdigung zum fluchtauslösenden Geschehen, weil es - wie gleich in der rechtlichen Beurteilung näher erklärt wird - einer asylrelevanten Befürchtung zum Entscheidungszeitpunkt an Aktualität mangelt.

Die Angaben der beschwerdeführenden Partei betreffend ihre Erlebnisse als Mitglied der Gabooye konnten ebenfalls festgestellt werden, weil es keine Hinweise darauf gab, dass diese nicht glaubhaft sind.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und, nur soweit wesentlich, wiedergegeben sind. Die Stellungnahme der Vertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend die Gabooye wird in die Überlegungen miteinbezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Spruchpunkt I.:

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

3.2.1. Aus den aktuellen, diesem Erkenntnis zugrunde gelegten, Länderberichten geht hervor, dass sich in Buulo Burde (oder Buulo Barde) in Hiiran seit März 2014 eine große Garnison von AMISOM bzw. von äthiopischen Truppen befindet. Die Stadt steht unter der Kontrolle von regierungsnahen Truppen. Unbestritten bleibt, dass Al Shabaab auch in Gebieten, die von AMISOM (ua) kontrolliert werden, gezielte Anschläge durchführt und durchführen kann. Al Shabaab bedient sich dazu einer asymmetrischen Kriegsführung, gezielter Attentate und sog. hit-and-run Angriffe. Deserteure, insbesondere höherrangige ehemalige Mitglieder der Miliz, können auch zu einem der Opfer gezielter Anschläge der Al Shabaab werden.

Die beschwerdeführende Partei kann, wenn man der Beurteilung ihr Vorbringen betreffend den Kontakt zur Al Shabaab zugrunde legt, nicht als ein Deserteur der Miliz angesehen werden. Sie wurde auch, nach ihren eigenen Angaben, nicht im eigentlichen Sinn rekrutiert. Für eine mögliche gezielte Verfolgungsgefahr als Deserteur durch die Al Shabaab gibt es daher keine Hinweise.

Auch sonst erfüllt die beschwerdeführende Partei kein Risikoprofil für eine gezielte Verfolgung der Al Shabaab in von AMISOM kontrollierten Gebieten/Städten.

Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass ihre Mitnahme durch Al Shabaab von der beschwerdeführenden Partei nicht als eigentlich fluchtauslösend geschildert wird. Sie brachte viel eher vor, ca. zwanzig Tage später wegen Kämpfen zwischen Hawiye und Al Shabaab gemeinsam mit einer Gruppe Frauen die Stadt verlassen zu haben. Diese Angaben sprechen nicht dafür, dass die beschwerdeführende Partei selbst wegen ihrer Mitnahme durch Al Shabaab fürchtete, durch diese konkret und kurzfristig bedroht zu werden.

3.2.2. Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich auch keine Hinweise auf eine maßgebliche Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Dazu ist weiter auszuführen, dass die aktuellen Länderberichte zwar eine prekäre Lage der Berufskasten - und zu einer solchen gehört die beschwerdeführende Partei - beschreiben, aber keine aktuellen Quellen für gewaltsame Repressionen und Verfolgung im asylrechtlichen Sinn aufweisen können.

Einen Hinweis auf eine entsprechende aktuelle und maßgeblich intensive Bedrohung alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Gabooye im Falle einer - theoretischen - Rückkehr nach Buulo Burde ergibt sich daher weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den aktuellen Länderberichten.

3.2.3. Allgemeinen Sicherheitsbedenken in Hinblick auf die volatile Sicherheitslage in Somalia und die Situation in und um Buulo Burde wurde bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet.

3.2.4. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

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