W112 2141306-1•BVwG W112 2141306-1
W112 2141306-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, ordentliche Revision, Schubhaft
W112 2141306-1/17E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, Zl. W112 2141306-1/10E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, Zl. W112 2141306-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. 384919704-161611059, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragte die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen Antrag wie folgt:
"Solange der Revisionswerber nicht - wie mit dem BFA, RD Wien vereinbart - vom XXXX untersucht und für reisefähig erklärt worden ist, droht ihm im Falle der weiteren Schubhaft oder gar Abschiebung ein schwerer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod."
Damit bezieht sich der Antrag auf das Vorbringen in der Revision, der Beschwerdeführer sei im XXXX untersucht worden. Das sei insofern ein Skandal, als das Bundesamt ganz genau wisse, dass der Beschwerdeführer ein Schiedsverfahren gegen das XXXX vor der Ärztekammer WIEN wegen eines Verhandlungsfehlers angestrengt habe (s. Sitzungsprotokoll vom 20.09.2016).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
3. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG § 30 K 4).
Wird dem Aufschiebungsbegehren stattgegeben, so darf der neue Schubhafttitel nicht länger vollzogen werden und der in Schubhaft angehaltene Fremde ist zu enthaften. Das steht einerseits in einem Spannungsverhältnis zu dem der Schubhaft immanenten Sicherungsinteresse. Andererseits wirkt diese Enthaftung aber auch insoweit endgültig, als eine neuerliche Inhaftnahme auf Basis des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Revision erfolglos bleibt, nicht in Betracht kommt. Dem "Vorwegnahmeverbot" der Entscheidung in der Hauptsache (Potacs, Vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Aspekte, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 45) wird damit widersprochen. Diese Umstände gebieten es, bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung in Schubhaftfällen einen strengen Maßstab anzulegen (VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251).
Der Antrag stützt sich auf das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der weiteren Schubhaft oder gar Abschiebung ein schwerer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod drohe, solange der Revisionswerber nicht vom XXXX untersucht und für reisefähig erklärt worden sei.
Dass der Beschwerdeführer einer Behandlung im Krankenhaus XXXX bedürfe, wird auch im Antrag nicht behauptet. Der Antrag führt vielmehr aus, der Beschwerdeführer müsse in diesem Krankenhaus auf seine Reisefähigkeit hin untersucht werden.
Das mit Revision bekämpfte Erkenntnis spricht nur über Schubhaft ab. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die geplante Abschiebung des Antragstellers im vorliegenden Zusammenhang nicht möglich ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen (vgl. VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251; 17.03.2016, Ro 2016/21/0007).
Inwieweit der Beschwerdeführer aber durch den Vollzug der Schubhaft mangels Untersuchung in dem von ihm relevierten Krankenhaus auf seine Reisefähigkeit hin in seiner Gesundheit geschädigt werde, führt die Beschwerde nicht aus und ist weder aus dem beiliegenden Befund des Krankenhauses XXXX vom 19.02.2016, noch dem Befund des Krankenhauses XXXX vom 01.12.2016 (laut dem vorgelegten Protokoll der Patientenschiedsstelle der Ärztekammer für WIEN, schließt XXXX zudem einen Behandlungsfehler beim Beschwerdeführer im XXXX aus), dem amtsärztlichen Gutachten betreffend die Haftfähigkeit oder dem Krankenblatt ersichtlich.
Der Antrag, der auch keine Haftunfähigkeit behauptet hat (vgl. VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251), vermag sohin vor dem Hintergrund des im Fall des Beschwerdeführers auf Grund jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalts im Verborgenen hohen Sicherungsbedarfs (vgl. VfGH 23.06.2006, B986/06) nicht aufzuzeigen, die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung ergäbe für den Beschwerdeführer einen durch die Fortdauer der Haft bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil, zumal die Beschwerde mit dem Vorbringen, es bedürfe einer weiteren Untersuchung der Reisefähigkeit in einem anderen Krankenhaus, die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer angesichts der übrigen vorliegenden Befunde und Gutachten nicht aussichtslos erscheinen lässt.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht Folge zu geben.
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