BVwG W180 2118783-1

W180 2118783-1Tribunal administratif fédéral7 déc. 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W180 2118783-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W180.2118783.1.00

Spruch

W180 2118783-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, Zahl II/7-EBP/08-120009028, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX ( XXXX , im Folgenden: erstgenannte Alm) und XXXX ( XXXX , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die von deren Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr gestellt wurden.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, in der Folge: belangte Behörde) vom 30.12.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in der Höhe von EUR 531,72 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 24,92 ha, davon 19,49 ha anteiliger Almfutterfläche, ausgegangen. Die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Von den 33,87 vorhandenen Zahlungsansprüchen wurden 24,92 zu je EUR 22,46 ausbezahlt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Schriftsatz vom 27.07.2011 wurde der Almbewirtschafter der erstgenannten Alm von der belangten Behörde aufgefordert, zu den - gegenüber dem Antragsjahr 2010 bestehenden - Flächendifferenzen der Antragsjahre 2007 bis 2009 Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist mit 05.08.2011 bei der belangten Behörde eingelangt.

4. Am 22.08.2012 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei die belangte Behörde festgestellt hat, dass im Antragsjahr anstatt der beantragten 220,93 ha lediglich Almfutterflächen im Ausmaß von 167,27 ha vorhanden gewesen seien.

5. Ein erster Änderungsbescheid der belangten Behörde vom 28.05.2013 betraf die Nummern der vorhandenen Zahlungsansprüche, deren Anzahl und Wert sowie die Höhe der gewährten EBP blieben davon unberührt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Am 02.07.2013 fand auf der zweitgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei die belangte Behörde festgestellt hat, dass im Antragsjahr anstatt der beantragten 63,38 ha lediglich Almfutterflächen im Ausmaß von 51,28 ha vorhanden gewesen seien.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen zweiten Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP in der Höhe von nur noch EUR 439,97 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 91,75 ausgesprochen. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche von 24,92 ha, davon 19,49 ha anteilige Almfutterfläche, aus. Weiters stellte die belangte Behörde eine ermittelte Fläche von 20,62 ha, davon 15,19 ha an anteiliger Almfutterfläche, sowie eine Differenzfläche von 4,30 ha fest. Von den 33,87 vorhandenen Zahlungsansprüchen wurden 20,62 zu je EUR 22,46 ausbezahlt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 02.07.2013 Flächenabweichungen von über 20 Prozent festgestellt wurden, die jedoch auf Grund der Verjährungsbestimmungen des Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 nicht sanktioniert worden seien.

8. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. den Aufschub der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens, sowie

4. die Übermittlung der Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrolle, der antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS sowie die Schläge der Almen samt NLN-Faktoren in aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass frühere amtliche Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche nicht berücksichtigt worden seien; die Behörde habe im Jahr 2003 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm XXXX durchgeführt, die im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden würde. Auch treffe die beschwerdeführende Partei an einer allfälligen Fehlbeantragung kein Verschulden, da sie auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2003 auf der Alm XXXX vertraut habe und es keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser früheren Erhebung gegeben habe. Gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 habe sich die belangte Behörde geirrt, sowohl was die Beurteilung der früheren Vor-Ort-Kontrolle als auch die Änderung von Messsystemen bzw. Messgenauigkeit anbelange. Auf die Behördenpraxis habe die beschwerdeführende Partei jedenfalls vertrauen können. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen, ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung ihrer Person durch Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Die Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2008 sei verjährt, da die beschwerdeführende Partei die Beantragung mit der notwendigen Sorgfalt und mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und daher in gutem Glauben gehandelt habe, dies auch deshalb, weil es keinen Hinweis gegeben habe, an der früheren amtlichen Flächenfeststellung zu zweifeln.

9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.12.2015 vor. Dem Akt liegen Erklärungen der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8i MOG betreffend die erst- und zweitgenannte Alm bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei trieb ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) im Jahr 2008 auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX (erstgenannte Alm) und XXXX (zweitgenannte Alm) auf. Auf der erstgenannten Alm waren in diesem Jahr anstatt der beantragten 220,93 ha lediglich 167,27 ha an Almfutterflächen vorhanden, auf der zweitgenanten Alm waren in diesem Jahr anstatt der beantragten 63,38 ha lediglich 51,28 ha an Almfutterflächen vorhanden. Für die zweitgenannte Alm wurden im Jahr 2009 63,38 ha beantragt und 47,78 ha ermittelt sowie im Jahr 2010 61,48 ha beantragt und 47,78 ha an Almfutterflächen ermittelt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP 2008 in der Höhe von EUR 531,72 gewährt. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Der erste Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 betraf die Nummern der vorhandenen Zahlungsansprüche, Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche sowie die Höhe der gewährten EBP blieben davon unberührt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013 wurde die EBP 2008 auf EUR 439,97 geändert und eine Rückforderung von EUR 91,75 ausgesprochen.

Die beschwerdeführende Partei machte für das Jahr 2008 Flächen im Ausmaß von 24,92 ha, davon 19,49 ha an anteiligen Almfutterflächen, geltend. Zur Verfügung standen ihr jedoch lediglich Flächen im Ausmaß von 20,62 ha, davon 15,19 ha an anteiligen Almfutterflächen. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr über 33,87 Zahlungsansprüche.

Ende Juli 2011 wurde der Bewirtschafter der erstgenannte Alm von der belangten Behörde aufgefordert, Differenzflächen im Mehrfachantrag-Flächen 2008 näher zu erläutern (sog. "Flächenabgleich").

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt und blieben materiell unbestritten.

In der Rechtsmittelschrift wird zwar die Fehlerhaftigkeit der letzten Vor-Ort-Kontrolle (somit vom 22.08.2012 für die erstgenannte und vom 02.07.2013 für die zweitgenannte Alm) moniert, begründet wird dies mit der Nichtberücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle 2003 auf der Alm XXXX . Diese Alm ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht relevant. Das Argument der beschwerdeführenden Partei ist somit unschlüssig und kann unter Zuhilfenahme des Amtswissens des Gerichts mit der in vielen EBP-Beschwerdeverfahren mangelhaften Adaptierung der Beschwerdeschriftsatzmuster erklärt werden. Konkrete Hinweise, welche Kontrollfehler auf welcher der beiden betroffenen Almen aufgetreten sein sollen, enthält das Rechtsmittel nicht. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die nicht relevanten und zu wenig konkreten Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz keine Zweifel an der Richtigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens aufkommen lassen, weshalb die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensgegenständlichen Almen in den Jahren 2012 und 2013 vom Gericht der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG) BGBl I 2013/33 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in diesen Angelegenheiten ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/1995 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ABl L 1995/312, 1 (im Folgenden VO (EG) 2988/1995) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) [...]"

Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 ABl L 2003/270, 1 (im Folgenden VO (EG) 1782/2003) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

(2) und (3) [...]

Artikel 43

Bestimmung der Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet

Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.

(2) bis (4) [...]

Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) und (4) [...]"

Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates ABl L 2004/141, 18 (im Folgenden VO (EG) 796/2004) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

(3) [...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) [...]

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (4) [...]

Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 21

Verspätete Einreichung

(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [...]

Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

(4) (entfällt gemäß Art. 1 Z 18 der Verordnung (EG) 380/2009)

(5) [...]

(6) (entfällt gemäß Art. 1 Z 19 lit. b der Verordnung (EG) 972/2007)

(7) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 72 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen.

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) und (3) [...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von der beschwerdeführenden Partei selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 enthält spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen findet auch die Regelung des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Die Verjährung wird gemäß Art. 3 Abs. 1 Uabs. 3 leg.cit. durch eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen und beginnt neu zu laufen. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Im Fall der erstgenannten Alm wurde die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Uabs. 1 VO (EG) 2988/1995 durch eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde - konkret den dem Almbewirtschafter als Prozessbevollmächtigtem der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 27.07.2011 mitgeteilten Flächenabgleich und erneut durch die Vor-Ort-Kontrolle am 22.08.2012 - unterbrochen und begann von neuem zu laufen. Daher war die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30.10.2013 hinsichtlich der erstgenannten Alm nicht abgelaufen.

Im Fall der zweitgenannten Alm hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass nicht nur im Antragsjahr 2008, sondern zumindest auch in den Folgejahren 2009 und 2010 eine Überbeantragung vorliegt, für 2009 wurden 15,60 ha, für 2010 13,70 ha zuviel an Almfutterflächen beantragt (für 2008 12,10 ha). Nach Art. 3 Abs. 1 Uabs. 2 leg.cit. Gesetzesbestimmung begann somit die vierjährige Verjährungsfrist - frühestens - mit der letztmaligen Fehlbeantragung im zweiten Quartal des Jahres 2010. Folglich war die Verjährungsfrist bei Erlassung des Bescheides vom 30.10.2013 (spätestens im November 2013) noch nicht abgelaufen, die Rückforderung ist somit auch bezüglich der zweitgenannten Alm nicht verjährt.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Auf die Anträge auf Übermittlung der Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrollen, der antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS sowie der Schläge der Almen samt NLN-Faktoren in aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs war nicht weiter einzugehen, da die Almbewirtschafter als Prozessbevollmächtigte der beschwerdeführenden Partei elektronischen Zugriff auf das INVEKOS und ihre Hofkarte haben und ihnen die Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrollen bereits übermittelt wurden.

Im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben. (Dieser wäre abzuweisen gewesen, da der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, wobei diese aufschiebende Wirkung im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde auch nicht ausgeschlossen wurde.)

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substanziiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Abl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Almen-Fällen allgemein vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Dazu, dass die belangte Behörde gemäß Art. 73 VO (EG) 796/2004 verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216. Zur Verjährung einer Rückzahlungsverpflichtung vergleiche VwGH 29.05.2015, Zl 2012/17/0198. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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