BVwG W179 2140668-1

W179 2140668-1Tribunal administratif fédéral7 déc. 2016

Regest

Berechtigungsumfang, Beschwerde, Bestellungsbeschluss, Genehmigung,<br/>Sachwalter, Willensbildung, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W179 2140668-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2140668.1.00

Spruch

W179 2140668-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde des XXXX vom XXXX beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingebrachter Beschwerdevorlage übermittelte XXXX eine als Beschwerde, ua an das Bundesverwaltungsgericht, bezeichnete Eingabe.

Für XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom XXXX, GZ XXXX, Rechtsanwalt XXXX zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft den "Verkehr mit Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Sachwalter mit hg Eingang am XXXX mit, dass er die Erhebung der oben genannten Beschwerde nicht genehmige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 2014, Ra 2014/02/0065 mwN.)

Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Die vorliegende Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar von XXXX erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des XXXX. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde ist daher gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG mangels Berechtigung des XXXX zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Oktober 2014).

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