BVwG W172 2115225-1

W172 2115225-1Tribunal administratif fédéral7 déc. 2016

Regest

Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Frist, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Kürzung, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie, verspätete Meldung,<br/>Verspätung

Texte intégral

BVwG W172 2115225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W172.2115225.1.00

Spruch

W172 2115225-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-XXXX, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.06.2012, AZ II/7-QU/12-XXXX, wurde für die Beschwerdeführerin die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 4,00 Stück festgesetzt.

3. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-XXXX, wurden der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 690,00 gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das beantragte Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund 15 abgelehnt worden sei, da für dieses Rind eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei.

4. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.04.2015 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie ersuche um Nachsicht ihrer verspätet abgemeldeten Notschlachtkuh. Ihr Viehhändler habe versprochen, dass er die neue Kuh bis zum 01.05. liefern würde. Das habe sich um eine Woche verzögert. Da sie beide Meldungen zusammen habe erledigen wollen, habe sie die fristgerechte Abmeldung der notgeschlachteten Kuh übersehen. Es sei sicher ihr Fehler gewesen, da aber diese Abmeldung auch vom Schlachtbetrieb durchgeführt worden sei, finde sie die Streichung der Mutterkuhprämie für 2014 nicht gerechtfertigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die Beschwerdeführerin beantragte an den drei Antragsstichtagen 2014 unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt vier Fleischrassekühe. Die Beschwerdeführerin verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote in Höhe von vier Stück.

2. Die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX ging am 25.04.2014 vom Betrieb der Beschwerdeführerin ab. Die entsprechende Abgangsmeldung der Kuh an die Rinderdatenbank erfolgte erst am 06.05.2014.

3. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2015 wurden der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 690,00 gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das beantragte Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus einer Einsichtnahme durch das Bundesverwaltungsgericht in die Rinderdatenbank und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 111 – Mutterkuhprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

[ ]."

"Artikel 117 – Gemeinsame Bestimmungen für Prämien

Die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind."

Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) 73/2009, VO (EG) 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1760/2000, lautet auszugsweise:

"Titel I – Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

[ ]."

"Artikel 3

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen,

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

[ ]."

"Artikel 7

(1) Tierhalter — mit Ausnahme der Transporteure — müssen folgende Anforderungen erfüllen:

— Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

— sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

[ ]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008) lautet auszugsweise:

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[ ]

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

Gemäß Art. 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Davon wird in Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren haben bzw. fehlerhaft in das Register oder die Tierpässe eingetragen wurden. Eine weitere Ausnahme wird in Art. 117 VO (EG) 73/2009 für verspätete Meldungen gemacht, die vor Beginn des Haltezeitraums liegen.

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung) lautet auszugsweise:

"Mutterkuh- und Milchkuhprämie – Antrag

§ 12. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."

"Gemeinsame Bestimmungen

§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

[ ]."

3.3. Zu Spruchpunkt A)

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin ersucht um die Berücksichtigung der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX im Rahmen der Gewährung der Mutterkuhprämie 2014.

Wie den obigen Bestimmungen zu entnehmen ist, muss in Österreich im Rahmen der Prämiengewährung u.a. eine Meldung einer Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb an die Rinderdatenbank der Agrarmarkt Austria innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist hierbei eine Frist von sieben Tagen einzuhalten. Darauf wird auch in Punkt

1. 3 ("Meldung") des Merkblattes "Tierprämien 2014" hingewiesen, wonach der AMA-Rinderdatenbank jede Geburt, jeder Zu- und Abgang, jede Schlachtung und Verendung innerhalb von sieben Tagen zu melden ist.

Die Meldung des Abganges des Tieres mit der Ohrmarkennummer AT XXXX vom Betrieb der Beschwerdeführerin vom 25.04.2014 an die Rinderdatenbank erfolgte erst am 06.05.2014 und somit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sieben Tagen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auch eingeräumt, die fristgerechte Abmeldung der Kuh übersehen zu haben. Sie bringt allerdings vor, dass "diese Abmeldung auch vom Schlachtbetrieb" erstattet worden sei. Dazu ist anzuführen, dass Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 klar festlegt, dass die notwendigen Anforderungen betreffend Register und Meldungen vom Tierhalter zu erfüllen sind. Auch die Überschrift von § 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 spricht von "Meldungen durch den Tierhalter".

Im vorliegenden Fall wurde die Abgangsmeldung für die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX unbestritten zu spät durchgeführt. Da dieses Tier nicht allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügte, konnte es gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 bei der Gewährung der Mutterkuhprämie im Antragsjahr 2014 nicht berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende Kürzung der Prämien ist nicht erfolgt.

Abschließend ist anzumerken, dass dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ein hoher Stellenwert beizumessen ist, um das Vertrauen der Verbraucherinnen/Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen zu fördern, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erhalten und die Stabilität des Marktes für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse dauerhaft zu stärken.

Die Entscheidung der AMA ist auf Basis der maßgeblichen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union erfolgt und somit korrekt vorgenommen worden. Für eine abweichende Vorgangsweise besteht keine rechtliche Grundlage, sodass die Beschwerde abzuweisen war.

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu den Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren kann etwa auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 24.05.2007, Rs C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, verwiesen werden, auf das der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach Bezug genommen hat (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.