W171 2136736-1•BVwG W171 2136736-1
W171 2136736-1Tribunal administratif fédéral7 déc. 2016
Rechtsmittelfrist, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verspätung,<br/>Zurückweisung
W171 2136736-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX aliasXXXX , geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 22a Abs. 1a VFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, wurde am 14.07.2016 einer erkennungsdienstlichen Überprüfung unterzogen. Nachdem festgestellt wurde, dass er über keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte, wurde er festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.
Nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 14.07.2016 mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 11.08.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Tschechien überstellt.
Mit Schreiben vom 26.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 08.10.2016, erhob der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid Beschwerde.
Mit Verspätungsvorhalt vom 13.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, binnen einer Woche Stellung zu nehmen binnen einer Woche Stellung zu nehmen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge habe, ansonsten werde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016 wurde am selben Tag in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer am 11.08.2016 nach Tschechien abgeschoben und die Schubhaft daher beendet.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder Anhaltung zurechenbar ist. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 83 Abs. 2 FPG aF iVm § 67c Abs. 1 AVG aF, die ausweislich der Materialien RV 582 BlgNR 25. GP 7 auf die neue Rechtslage übertragbar ist, kann eine Schubhaftbeschwerde auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft uneingeschränkt erhoben werden; auch der Schubhaftbescheid ist in diesem zeitlichen Rahmen, wann immer er ergangen ist, noch einer Anfechtung zugänglich, allerdings nur, wenn er seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde. Ist das hingegen nicht der Fall, so kommt eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden ist, oder nicht (VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565; 29.02.2012, 2010/21/0035).
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet an dem nach Bezeichnung gleichen Tag, mit dem sie begonnen hat, um 24.00. Wurde ein Bescheid an einem Mittwoch zugestellt, endet die 2-wöchige Beschwerdefrist am übernächsten Mittwoch, um 24.00 Uhr (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 251).
2. Die Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft endete daher am Donnerstag, 22.09.2016. Die am 08.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
3. Der Beschwerdeführer stellte keinen Wiedereinsetzungsantrag und erstattete keine Stellungnahme hinsichtlich der Verspätung.
4. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2016 war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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