BVwG W167 2139318-1

W167 2139318-1Tribunal administratif fédéral7 déc. 2016

Regest

Entgelt, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft, Verfahrensgegenstand

Texte intégral

BVwG W167 2139318-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2139318.1.00

Spruch

W167 2139318-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung seines Antrags vom XXXX auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Betrieb XXXX, zur Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte anwaltlich vertreten am XXXX die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (sonstige Schlüsselkraft). Er soll laut Arbeitgebererklärung der XXXX (im Folgenden: GmbH Co KG) als Glaserhelfer mit einem Bruttomonatslohn (ohne Zulage) € 1.501,77 beschäftigt werden und Vorbereitungen für Baustellen treffen bzw. Montagehilfe und Baustellenhilfe leisten. Die Vermittlung von Ersatzkräften sei nicht erwünscht.

2. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Arbeitsmarktservice (AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 gemäß der Anlage C nur 20 Punkte (für das Alter) angerechnet werden könnten. Im Rahmen des Parteiengehörs sei darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl nicht erreiche und dass die Entlohnung unter der Mindestentlohnung von € 2.430,-- liege. Innerhalb der gesetzten Frist sei keine Reaktion erfolgt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er focht mit der Begründung der mangelhaften Sachverhaltsermittlung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung an. Er brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, das AMS habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht ausreichend erhoben, weshalb dem Bescheid unrichtige bzw. unzureichende Feststellungen zugrunde lägen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine gesamte Familie, insbesondere seine Eltern, in Österreich lebten, seine maßgeblichen Bindungen in Österreich bestünden und er nachhaltig integriert sei. Er verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter in Österreich, weise keine Verurteilungen (weder in Österreich noch in Serbien) auf, habe den Kurs DaZ/DaF A1+ für jugendliche Migrantinnen - Modul 2 besucht und verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse. Er könne umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen, sodass keine Sozialbedürftigkeit gegeben sei. Dem Rechtsvertreter sei auch nur der bekämpfte Bescheid zugestellt worden, vom im Bescheid erwähnten Parteiengehör betreffend die Nichterfüllung der Kriterien sei der Rechtsvertreter nicht informiert worden und eine allfällige Zustellung des Schreibens sei jedenfalls mangelhaft. Der Bescheid des AMS weise näher ausgeführte massive Begründungsmängel auf, das AMS treffe überhaupt keine Feststellungen, welche eine rechtliche Beurteilung ermöglichten, es habe auch kein fundiertes Gutachten erstattet bzw. eingeholt und das Verfahren sei mangelhaft geführt worden. Zudem habe das AMS die Rechtslage verkannt bzw. unrichtig rechtlich beurteilt, u.a. weil rechtswidrig das Parteiengehör verletzt worden sei. Angesichts der bisherigen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers, seines Alters und seiner Deutschkenntnisse erreiche er die erforderliche Mindestpunkteanzahl, sodass er die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b AuslBG erfülle.

4. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der GmbH Co KG die Beschwerde zur allfälligen Stellungnahme. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit als Glasergehilfe bei der GmbH Co.KG beantragt. Die monatliche Bruttoentlohnung für 38,5 Wochenstunden beträgt € 1.501,77.

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX 23-jährige Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und hat eine Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft beantragt. Er hat folgende Unterlagen zum Beleg seiner Deutschkenntnisse vorgelegt:

Kurszeugnis "Deutsch-Integrationskurs" (Modul 2 der Integrationsvereinbarung; Bestätigung über die Durchführung des Kurses vom 01.10.2007 bis 30.01.2008 an der Volkshochschule XXXX und die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung im Jahr 2008), Kursbesuchsbestätigung für den Kurs "DaZ/DaF A1 für jugendliche MigrantInnen - Modul 1 - Vormittag in der Zeit vom 1.10.2007 bis 30.01.2008" und Kursbesuchsbestätigung für den Kurs "DaZ/DaF A1+ für jugendliche MigrantInnen - Modul 2 - Vormittag in der Zeit vom 18.2.2008 bis 19.06.2008".

Am 27.10.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine neue Arbeitgebererklärung. Demnach soll er für XXXX für die Tätigkeit als LKW-Fahrer mit einer monatlichen Bruttoentlohnung für von € 2.430,-- beschäftigt werden.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt befindlichen unbedenklichen Unterlagen insbesondere dem Antrag und der Arbeitgebererklärung, Staatsbürgernachweis, Bescheid und Beschwerde. Das Bruttoentgelt ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, welche die GmbH Co KG im Laufe des Verfahrens nicht modifiziert hat. Feststellungen zur angestrebten Tätigkeit und der Frage, ob eine Ersatzkraftvermittlung erwünscht war, erübrigen sich, da diese im Beschwerdefall nicht relevant sind (siehe unten 3.2.2.). Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten ergänzenden Unterlagen (Wohnbestätigung der Mutter, Strafregisterauszug der Republik Serbien in beglaubigter Übersetzung und Staatsbürgerschaftsnachweis) blieben unberücksichtigt, da sie für die erforderlichen Feststellungen aus Sicht des erkennenden Senats nicht erforderlich waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet im Beschwerdefall der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Schlüsselkräfte) gestellt. Diesem war eine Arbeitgebererklärung der GmbH Co KG beigelegt. Nach Erlassung des Bescheids durch das AMS hat der Beschwerdeführer die Arbeitgebererklärung einer anderen Person als potentieller Arbeitgeber vorgelegt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Entscheidungsbefugnis wie folgt begrenzt: "Die umfassende reformatorische Befugnis der Berufungsbehörde findet ihre gesetzliche Begrenzung durch die Entscheidung "in der Sache" insofern als es der Berufungsbehörde verwehrt ist, aus Anlaß der Berufung eine Frage zu entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war und nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hatte (Hinweis auf die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 69 ff zu § 66 AVG, wiedergegebenen Judikatur). Da die Berufungsbehörde nicht über mehr als das entscheiden darf, was Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war, ist es ihr auch verwehrt, eine Entscheidung gegenüber Parteien zu treffen, die im Verfahren der unteren Instanz nicht beteiligt waren (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 5, Randziffer 538)."

(VwGH 25.10.1994, 92/07/0098; auch VwGH 18.10.2001, 2000/07/0096, verweist darauf)

Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des erkennenden Senats auch auf die neue Rechtslage (Beschwerde vor den Bundesverwaltungsgerichten) anzuwenden. Der Verfahrensgegenstand im Beschwerdefall ist nach der oben zitierten Rechtsprechung daher durch den Inhalt des Spruchs des AMS und die Bescheidadressaten begrenzt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte bezog sich auf die GmbH Co KG als potentielle Dienstgeberin. Dementsprechend hat das AMS am XXXX einen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer und der GmbH Co KG als Parteien des Verwaltungsverfahrens erlassen. Daher sind diese auch Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die im Oktober 2016 vorgelegte Arbeitgebererklärung einer anderen Person ist für das Beschwerdeverfahren nicht relevant, da deren Berücksichtigung jedenfalls zu einer unzulässigen Auswechslung des Bescheidadressaten "Dienstgeber" führen würde.

Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Der im gesamten bisherigen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer muss die Erfüllung der Mindestpunkteanzahl und des Mindestbruttoverdienstes durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweisen. Aufgrund der vorgelegten Dokumente war es dem erkennenden Senat möglich, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Gemäß § 12b Ziffer 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

3.2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte liegen nicht vor

Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. (VwGH 26.01.2013, 2011/09/0207)

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Wie oben unter 3.1. ausgeführt, ist die Arbeitgebererklärung der GmbH Co.KG im Beschwerdeverfahren maßgeblich. Die festgestellte monatliche Bruttoentlohnung von € 1.501,77 entspricht nicht dem in § 12b AuslBG vorgesehenen Bruttoverdienst für unter 30-Jährige von €

2. 430,-- im Jahr 2016.

Da im Beschwerdefall somit das erforderliche Mindestbruttoentgelt nicht erfüllt ist, ist im Lichte der oben angeführten Judikatur das Tatbestandselement der Mindestpunkteanzahl nicht mehr zu prüfen. Da die Voraussetzungen des § 12b Ziffer 1 AuslBG somit nicht vorliegen, hat das AMS hat den Antrag zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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