BVwG W163 2128082-1

W163 2128082-1Tribunal administratif fédéral7 déc. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation

Texte intégral

BVwG W163 2128082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W163.2128082.1.00

Spruch

W163 2128082-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2016, Zahl 1100515407-152068089, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

2. In seiner Erstbefragung am 29.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen an, dass er aus dem Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak stamme. Zum Fluchtgrund gab er an, dass einmal jährlich Kuchis (Anmerkung: auch Kutschi oder Kochi, ein überwiegend den Paschtunen angehörendes Nomadenvolk) in seinen Heimatort gekommen seien und den Einwohnern alles weggenommen hätten. Dabei hätten sie auch Angehörige umgebracht, niemand habe ihnen geholfen. Eines nachts hätten Kuchis die Häuser in der Nachbarschaft angezündet. Daraufhin habe der BF seine Eltern auf einen Esel verfrachtet, diese seien im Davonreiten von Kuchis erschossen worden. Dann sei der BF geflüchtet.

3. Am 19.05.2016 wurde dem BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, aus der Provinz MAIDAN WARDAK zu stammen, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischen Bekenntnisses zu sein. Er sei traditionell verheiratet, seine Gattin lebe, seitdem sie gemeinsam im Jahr 2015 Afghanistan verlassen hätten, im Iran. Der BF gab an, er habe sich zuvor nur im Heimatdistrikt aufgehalten und sei nicht in Afghanistan herumgereist, mit der Großstadt habe er nichts zu tun. In Behsoud und auch in Kabul habe er weitschichtige Verwandte. Anschließend wurde er zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt.

Daraufhin führte der BF Bedrohungsmomente ins Treffen, wobei er sich zum einen auf Streitigkeiten mit den Kuchi bezog, wobei seine Eltern getötet worden wären. Zudem stütze er sein Fluchtvorbringen auf eine Bedrohung durch Kommandanten, die sich seine Grundstücke aneignen wollen würden und Verbindungen zu Taliban hätten. Daraus resultierend brachte der BF auch eine Verfolgung durch Taliban vor.

Der BF wies auf Verständigungsprobleme bei der Erstbefragung hin, bei welcher ein iranischer Dolmetscher zugezogen worden sei - so habe er angegeben, mit Edelsteinen gehandelt zu haben, im Protokoll sei jedoch eine Tätigkeit als Hirte festgehalten worden. Seine Gegner seien die Kommandanten, die er nicht kenne, sowie die Kuchi. Im Sommer 2015 hätten Kuchi sein Heimatdorf aufgesucht, damals hätten seine Eltern ihr Leben verloren. Der BF sei Einzelkind gewesen und habe nach dem Tod der Eltern Schwierigkeiten mit den Kommandanten bekommen, da diese an seinen Grundstücken interessiert gewesen seien. Die Kommandanten hätten Verbindungen zu Taliban. In einem Drohbrief, der dem Lenker eines Linientaxis mitgegeben worden sei, seien dem BF Verbindungen zur Regierung sowie die Tötung eines Talibankommandanten vorgeworfen worden. Der Brief habe die Aufforderung enthalten, den BF auszuliefern, andernfalls die Passagiere den Linientaxis getötet werden würden.

Die Kommandanten würden der Volksgruppe der Hazara (Ismailiten) angehören. Über das Schicksal der Grundstücke habe er keine Kenntnis. Nach der Ermordung seiner Eltern sei er geflohen, jedoch wieder ins Dorf zurückgekehrt. Mittlerweile stehe sein Name auf der "schwarzen Liste" der Taliban, diese würden ihn umbringen wollen. Freunde hätten ihm vom Drohbrief erzählt, Dorfbewohner hätten ihn ausliefern wollen. Daraufhin sei er geflohen, dies sei im Juni/Juli 2015 gewesen. Der Überfall der Kuchi habe zwei bis drei Wochen zuvor stattgefunden, in XXXX seien 81 Personen geköpft worden. Auf weitere Befragung gab er an, die Gegner seien eigentlich die Taliban, nicht die Kuchis. Die Regierung helfe aber nicht bzw. helfe indirekt den Taliban. Er habe keinen Kontakt mit den Kommandanten gehabt. Es sei offensichtlich gewesen, dass man ihm die Grundstücke wegnehmen habe wollen. Er vermute, dass die "Jihadkommandanten" die Taliban auf ihn angesetzt hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er Verfolgung durch Taliban. Selbst wenn er nach Kabul gehe, würde er von seinen Stammesangehörigen ausgeliefert oder getötet werden.

Dem BF wurden Länderberichte zur aktuellen Lage in seinem Heimatland sowie eine Einschätzung der Entscheidungsparameter zur Kenntnis gebracht und ihm wurde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin er angab, er gehe nicht freiwillig zurück.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit gegenständlichem Bescheid vom 26.05.2016, Zahl 1100515407-152068089, zugestellt am 02.06.2016, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe Verwandte, Freunde und Bekannte in Maidan Wardak, Kabul und auch in anderen afghanischen Städten. Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, er könne seien Lebensunterhalt in Kabul bestreiten.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF nicht feststünde. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Sprachkenntnissen würden auf seinen glaubhaften Aussagen beruhen. Ebenso sei glaubhaft, dass der BF durch Hilfsarbeiten seinen Lebensunterhalt verdient habe und über Verwandte in Kabul verfüge.

Das Fluchtvorbringen des BF befand das BFA für nicht glaubhaft, dies sowohl hinsichtlich einer Bedrohung durch Kuchi als auch durch Kommandanten und Taliban.

Zudem widerspreche die behauptete allgemein schlechte Sicherheitslage für schiitische Hazara dem Amtswissen, insbesondere der aktuellen Situation in Kabul.

Schließlich wurde dargelegt, dass der BF aufgrund der bisherigen Existenzsicherung in Afghanistan dazu auch künftig in der Lage sein werde.

In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zusammengefasst aus, die vom BF vorgebrachten Ausreisegründe seien nicht glaubhaft. Aus der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Glauben des BF alleine sei anhand der Länderfeststellungen keine Verfolgungsgefahr abzuleiten. Der BF habe viele Jahre in Afghanistan gearbeitet. Deshalb sei auch künftig die Zumutbarkeit für ein Leben in Kabul aus behördlicher Sicht zu unterstellen, umso mehr er dort sowohl Unterkunft bei Verwandten finden als auch ein Einkommen erzielen könnte. Er könne soziale Kontakte erschließen und sei ihm für den Fall der Rückkehr auch zuzumuten, diese Kontakte zu nutzen und sein Leben in Kabul fortzusetzen. In Kabul bestehe keine außergewöhnliche Bedrohungslage, die sich gegen die schiitischen Hazara richte. Der BF könne ein zumutbares Leben in Kabul führen.

Darüber hinaus sei seine rechtskräftige Verurteilung wegen schweren Verbrechens gegen Leib und Leben ein Ausschlussgrund bei allfälliger Feststellung eines Konventionsgrundes, letzteres sei jedoch gegenständlich nicht gegeben.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. führte das BFA zusammengefasst aus (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler korrigiert):

"[...] Wie den Länderfeststellungen klar hervorgeht, ist auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul selbst, nicht eine derartige Situation ersichtlich, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe.

In Ihrem Verfahren ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Afghanistan Ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnten. Sie sind ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es wäre Ihnen auch nach der Rückkehr -wie schon vor Ihrer Ausreise- zumutbar, (anfänglich vielleicht auch nur) mit Gelegenheitsjobs Ihren Unterhalt zu bestreiten. Ferner ist ebenso in Betracht zu ziehen, dass Sie über familiäre und soziale Kontakte in Kabul verfügen, welche Sie unterstützen könnten. [...]"

Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. stützte das BFA im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, des Mangels an Deutschkenntnissen und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegenstehe. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 09.06.2016 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde. Der BF wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort niemanden habe. Er werde von Taliban bzw. Kuchis bedroht. Angefügt wurde der Beschwerde ein handschriftliches Schreiben des BF.

6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 15.06.2016 beim BVwG ein.

7. Mit Schriftsatz vom 02.12.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag, erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des BF, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung gemäß § 3 AsylG 2005 aus freien Stücken zurückgezogen werde. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.

Damit ist Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheides des BFA (Abweisung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) endgültig in Rechtskraft erwachsen.

In diesem Schriftsatz wurde zudem ein ergänzendes Vorbringen bezüglich der persönlichen Situation des BF, der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion und die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan allgemein erstattet.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.06.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 15.06.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

2. Zum Spruchteil A):

2.1. Teileinstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt I.:

Der anwaltlich vertretene BF zog mit Schriftsatz vom 02.12.2016 die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung gemäß § 3 AsylG 2005 aus freien Stücken zurück. Damit ist Spruchpunkt I. des oben im Spruch angeführten Bescheides des BFA (Abweisung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) formell in Rechtskraft erwachsen und wird das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.

2.2. Aufhebung des Bescheides bzgl. Spruchpunkte II.-IV. und Zurückverweisung:

2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2.4. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist zudem für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt, wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, und ob ein Verweis in einen anderen Landesteil möglich ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Hierbei ist auszuführen, dass sich das BFA weder mit der genauer Herkunftsregion des BF in Afghanistan noch mit seinen Familienverhältnissen ausreichend auseinandergesetzt hat.

So gab der BF zwar an, seine Familie stamme aus der Provinz MAIDAN WARDAK, Distrikt BEHSUD in Afghanistan, allerdings stellte die Erstbehörde weder genauere Nachforschungen darüber an, wo sich seine Familienangehörigen derzeit aufhalten und inwiefern eine Unterstützung durch diese tatsächlich möglich wäre. Die diesbezügliche Befragung des BF erweist sich als rudimentär. Seiner Angabe, in Kabul würden weitschichtige Verwandte leben, folgte keine weitere Ermittlung der Familiensituation und allenfalls bestehender Unterstützungsmöglichkeiten. Es sind keine Ermittlungen ersichtlich, die jene - über dieses Vorbringen des BF - hinausschießenden Feststellung, der BF hätte Verwandte, sowie Freunde und Bekannte auch in Kabul und anderen Großstädten, tragen würden.

Unterblieben ist zum einen eine Auseinandersetzung damit, ob seine Herkunftsregion den tatsächlichen Zielort des BF darstellt und daran anknüpfend, wie die Sicherheitslage dort zu bewerten ist. In den Länderfeststellungen wurde lediglich auf die allgemeine Situation in Afghanistan, jedoch nicht explizit auf die Lage in der Herkunftsregion des BF eingegangen. Die Ausführungen des BFA entsprechen daher nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

In diesem Zusammenhang ist - unbeschadet der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids - auch hinsichtlich der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Beurteilung der Sicherheitslage am Heimatort des BF und einer Rückkehrmöglichkeit dorthin im Besonderen die Situation zwischen dort ansässigen Angehörigen der Volksgruppe der Hazara und Kuchis ins Kalkül zu ziehen. Dazu werden Länderfeststellungen zur Problematik von Kuchis und Hazara in das Verfahren Eingang finden und dem BF zur Kenntnis gebracht werden müssen. Im bisherigen Verfahren wurde unter diesem Aspekt die Beleuchtung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF vor den Hintergrund geeigneter, sich mit der entsprechenden Situation (Hazara-Kuchi) befassender Länderberichte unterlassen. Folglich hat sich das BFA auch nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit es zwischen den paschtunischen Nomaden und den sesshaften Hazara zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen ist bzw. kommt und welche Auswirkungen sich daraus für die Angehörigen der beiden Volksgruppen ergeben. Zwar findet sich dazu im angefochtenen Bescheid eine Einschätzung dieser Situation, doch mangelt es an Länderfeststellungen, die diese tragen würden. Zudem wurde das Bestehen allfälliger Beziehungen zwischen Kuchis und Taliban sowie eine Unterstützung der Kuchis durch letztere nicht mit Länderberichten belegt, sodass die Ermittlung auch dieses Sachverhaltes unterblieb. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das BFA die im Rahmen der Beweiswürdigung ersichtlichen Schlussfolgerungen zur Situation zwischen Hazara und Kuchis sowie Kuchis und Taliban zog, sondern wurde hier die notwendige Ermittlung des Sachverhalts - die auch für die Beurteilung der Refoulemententscheidung essentiell ist - gänzlich unterlassen.

Soweit das BFA ausführt, dass es dem BF durchaus möglich sei, sich in der Stadt Kabul niederzulassen (Verweis auf einen anderen Landesteil) und sich dort auch alleine zu versorgen, mangelt es hiezu auch an einem diese Annahme stützenden Ermittlungsergebnis. Es finden sich im angefochtenen Bescheid keine Überlegungen, wie das BFA zu der Ansicht kommt, dass der BF in der Lage sei, sich in Afghanistan seine Existenzgrundlage zu sichern. Bei der Argumentation, dem BF könne in Kabul durch die bestehenden familiären und sozialen Kontakte Unterstützung finden, handelt es sich um eine reine Spekulation der belangten Behörde, zumal dieser Umstand nach dem derzeitigen Ermittlungsstand als nicht ausreichend gesichert anzusehen ist.

Insbesondere ist aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich, inwieweit es allenfalls für alleinstehende Rückkehrer in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in diesen Städten ohne familiären Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen bzw. inwiefern Angehörige der Volksgruppe der Hazara auch von "weitschichtigen Verwandten" Unterstützung finden könnten.

Als aktenwidrig erweist sich ferner die Feststellung, der BF wäre ledig (Seite 9 des angefochtenen Bescheides). Widersprüchlich wird zudem einerseits festgestellt, der BF sei "strafrechtlich nicht angefallen", andererseits in der rechtlichen Beurteilung von einer "rechtskräftigen Verurteilung" wegen "schweren Verbrechens gegen Leib und Leben" gesprochen (Seite 67 des angefochtenen Bescheids).

Wie bereits oben erwähnt, kommt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu. Die belangte Behörde hat jedoch diesbezüglich die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen.

Das BFA wird daher Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz des BF bzw. in der Stadt Kabul ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, wo und in welchem Ausmaß ein für die Rückkehr nach Afghanistan allenfalls notwendiges familiäres Netzwerk besteht und ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.

2.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen (nicht) den Tatsachen entspräche, und inwiefern eine Rückkehr des BF an seinen Heimatort oder ein Verweis auf einen anderen Landesteil möglich wäre. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben, wobei die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 02.12.2016) zu berücksichtigen haben wird.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Darauf verweisend führte der Verwaltungsgerichtshof auch im rezenten Erkenntnis vom 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158-6, aus, dass das Gesetz (seit dem FrÄG 2015) keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen. Über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 war daher - entgegen dem Spruch im angefochten Bescheid - nicht abzusprechen.

2.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid -soweit er nicht durch Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist - aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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