BVwG W136 2135002-1

W136 2135002-1Tribunal administratif fédéral7 déc. 2016

Regest

Dienstenthebung, Gegenstandslosigkeit, Rechtsschutzinteresse,<br/>Suspendierung, Verfahrenseinstellung, vorläufige Dienstenthebung

Texte intégral

BVwG W136 2135002-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2135002.1.00

Spruch

W136 2135002-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Daniel KORNFEIND, 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Kommandanten des Sanitätszentrums Ost vom 01.09.2016, GZ XXXX betreffend vorläufige Dienstenthebung:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren

gem. § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als XXXX beim österreichischen Bundesheer.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde die BF gemäß § 40 Abs. 1 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Demnach bestünde der Verdacht diverser näher angeführter Pflichtverletzungen, wodurch das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen bei Belassung der BF im Amt gefährdet würden

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nicht gegeben seien.

4. Mit Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (DKS) vom 17.10.2016, GZ: 866-03-DKS/16, wurde über die BF gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 die Dienstenthebung verhängt. Dieser Beschluss wurde der BF zu Handen ihres Rechtsvertreters am 25.10.2016 zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere dem von der DKS übermittelten Beschluss betreffend Dienstenthebung samt Zustellnachweis.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das HDG 2014 sieht bei Entscheidungen über eine vorläufige Dienstenthebung keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.

Zu A) Einstellung

2.2. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, lautet (auszugsweise):

"Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) .......

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese

Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission

mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung

maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ

die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die

Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder

nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls

mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt

wird.

........"

2.3. Der VwGH hat zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 festgestellt:

"Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149)."

Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

2.4. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts:

Wie oben dargelegt, endet die vorläufige Suspendierung jedenfalls mit dem Tag, an dem dem Betroffenen ein Beschluss über die verfügte Dienstenthebung zugestellt wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu die Beschlüsse vom 15.12.1994, 94/09/0204, 27.06.2001, 98/09/0007, 26.04.2016, Ra 2016/03/0043 und die dort jeweils angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist.

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. (vgl. VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).

Ergibt sich also im Verfahren über ein derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers (hier: auf Beendigung der vorläufigen Dienstenthebung durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.

Gerade eine derartige Konstellation liegt mittlerweile in der Beschwerdesache vor. Mit Zustellung des Beschlusses der DKS mit dem die Dienstenthebung verfügt wurde, endete die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 3 letzter Satz HDG 2014 ex lege.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter A.) zitierten Entscheidungen des VwGH wird insbesondere verwiesen.

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