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W114 2109697-1•BVwG W114 2109697-1
W114 2109697-1Tribunal administratif fédéral7 déc. 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Glaubhaftmachung, INVEKOS,<br/>konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche
W114 2109697-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 18.12.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122536379, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A.I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion gemäß Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Höhe von EUR XXXX entfällt.
A.II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , mit Bescheid mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 20.04.2010 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: XXXX ) und XXXX (im Weiteren: XXXX ). Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 auch Bewirtschafter der XXXX und der XXXX , wobei er für das Antragsjahr 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 60,86 ha und für die XXXX eine solche im Ausmaß von 12,41 ha beantragt hat.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109078141, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 281,28 vorhandenen Zahlungsansprüchen für den Beschwerdeführer von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 169,05 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Infolge einer Änderung der Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Anzahl noch der Wert der Zahlungsansprüche änderten, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011. AZ II/7-EBP/10-110992485, für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 23.07.2014 und 24.07.2014 fand auf der XXXX und der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX statt der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 60,86 ha nur eine solche im Ausmaß von 52,43 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 12,41 ha eine solche im Ausmaß von 12,34 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der beiden Almen mit Schreiben der AMA vom 26.08.2014, GB I/TPD/121658179, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer - der bei der Kontrolle anwesend war und die erforderlichen Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
6. Mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122536379, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR
XXXX zurückgefordert. Dabei wurde für den Beschwerdeführer - auf Basis von 281,28 vorhandenen Zahlungsansprüchen - von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 205,01 ha (dabei von einer fiktiven anteiligen beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 168,76
ha) und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 14,64 ha (davon eine festgestellte fiktive anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 160,26 ha) ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 8,43 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX und der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden, die in der Rückforderung von EUR XXXX enthalten sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Der BF führt darin aus, dass der angefochtene Bescheid an wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmängeln sowie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Bewirtschafter und Auftreiber immer alle Sorgfaltspflichten erfüllt habe. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden. Es liege ein mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren vor. Die verfügte Strafe sei unangemessen hoch.
Zudem werde auf zwei mit der Beschwerde mitübermittelte Bestätigungen gemäß "Task force Almen" der Bezirksbauernkammer Zell am See hinsichtlich des Antragsjahres 2010 betreffend die XXXX und der XXXX hingewiesen.
In diesen beiden LWK-Bestätigungen vom 08.01.2015 wird von der Bezirksbauernkammer Zell am See hinsichtlich der XXXX und der XXXX für das Antragsjahr 2010 bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX und der XXXX die Flächen im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichungen weder für den Beschwerdeführer noch für die Bezirksbauernkammer erkennbar gewesen wären.
8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Am 20.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 u.a. auch Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX und der XXXX . Für die XXXX beantragte der Beschwerdeführer dabei eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 60,86 ha, während er für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 12,41 ha beantragte.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109078141, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 281,28 vorhandenen Zahlungsansprüchen für den Beschwerdeführer von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 168,98 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Ausgehend von einer Änderung der Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Anzahl noch der Wert der Zahlungsansprüche änderte, wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109078141, mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110992485, insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 23.07.2014 und 24.07.2014 fand auf der XXXX und der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX statt der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 60,86 ha nur eine solche im Ausmaß von 52,43 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 12,41 ha eine solche im Ausmaß von 12,34 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der beiden Almen mit Schreiben der AMA vom 26.08.2014, GB I/TPD/121658179, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer - der bei der Kontrolle anwesend war und die erforderlichen Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122536379, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 205,01 ha (davon 168,76 ha beantragte fiktive anteilige Almfutterfläche) und einer festgestellten Almfutterfläche von 196,42 ha (davon 160,26 ha festgestellte anteilige Almfutterfläche) ausgegangen. Daraus ergibt sich - 281,28 dem BF zustehende beihilfefähige Zahlungsansprüche sowie eine Verwaltungskontrolle ohne Sanktion berücksichtigend - eine Differenzfläche von 8,43 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 196,42 ha sind 8,43 ha etwas mehr als 4,29 %, somit mehr als 3 % aber weniger als 20 %, weswegen unter Berücksichtigung von Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt wurde.
Die beanstandete Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX resultiert aus der Verringerung der festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX und der XXXX sowie der Verhängung einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX .
7. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde angefochten.
8. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer der AMA zwei sogenannte LWK-Bestätigungen gemäß task force Almen der Bezirksbauernkammer Zell am See vom 08.01.2015 vor, in denen die Bezirkslandwirtschaftskammer Zell am See für die XXXX und die XXXX für das Antragsjahr 2010 bestätigt, dass die Almfutterflächenbeantragung mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden wäre und Flächenabweichungen weder dem Beschwerdeführer noch für die Bezirkslandwirtschaftskammer erkennbar gewesen wären.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren insofern unwidersprochen, als zu dem von der AMA vorgelegten Vor-Ort-Kontroll-Bericht, der genaue schlagbezogene Flächenfeststellungen aufweist, kein darauf bezugnehmendes Vorbringen erfolgte und daher nicht substanziiert dargelegt wurde, warum die von der AMA dargelegten Größen der einzelnen Schläge nicht korrekt festgestellt worden wären. Auch für das erkennende Gericht ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf eine nicht korrekte Ermittlung der Almfutterfläche im Zuge der durchgeführten relevanten Vor-Ort-Kontrolle.
Das erkennende Gericht kommt daher im Rahmen der von ihm anzustellenden freien Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX und der XXXX hinsichtlich der für das Antragsjahr 2010 festgestellten Almfutterfläche vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten wurde und daher davon auszugehen ist, dass die von der AMA angestellten Futterflächenfeststellungen als richtig zu qualifizieren sind.
Wenn nunmehr der Beschwerdeführer dieses Ergebnis in Abrede stellt, kommt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nur insoweit zu ändern vermag, als die verfügte Flächensanktion ersatzlos zu streichen ist, zumal der Beschwerdeführer das erkennende Gericht durch die Vorlage der beiden LWK-Bestätigungen vom 08.01.2015 zu überzeugen vermochte, dass den Beschwerdeführer an einer falschen Beantragung von Almfutterfläche auf der XXXX und der XXXX kein Verschulden trifft.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 15, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 205,01 ha (davon 168,76 ha beantragte anteilige Almfutterfläche) - unter Berücksichtigung von 281,28 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen - eine tatsächlich vorhandene beihilfefähige Fläche von 196,42 ha (dabei 160,26 ha festgestellte Almfutterfläche) ermittelt.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX und der XXXX eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche und damit eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche ergeben.
Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX und der XXXX sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX und der XXXX wurde, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, vom erkennenden Gericht nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).
Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der beiden LWK-Erklärungen durch den BF glaubwürdig dargelegt, dass den BF an einer unkorrekten Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX und der XXXX im Antragsjahr 2010 kein Verschulden trifft. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im Hinblick für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX und der XXXX von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Diese Erklärung wirkt hinsichtlich der bei der XXXX und der XXXX festgestellten Differenzfläche sanktionsbefreiend. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer betreffend die XXXX und die XXXX im Antragsjahr 2010 Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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